RSETHZ 333.0700.10 R MAS MTEC D-MTEC Reglement 2006 für den Master of Advanced Studies ETH in Management, Technology, and Economics 1) am Departement Management, Technologie und Ökonomie der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung vom 7.5.2006) Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 2 ) und Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003 3 ) verordnet: Art. 1 Grundsatz und Zuordnung 1 An der ETH Zürich wird ein Master of Advanced Studies (MAS) in Management, Technology, and Economics im Folgenden auch Master-Studium genannt, durchgeführt. 2 Dieses Master-Studium ist dem Departement Management, Technologie und Ökonomie (D-MTEC) zugeordnet. Art. 2 Umfang, Form und Dauer 1 Das Master-Studium umfasst insgesamt 1800 Stunden, bestehend aus Unterricht Vorund Nachbereitungsarbeiten, Leistungskontrollen und einer schriftlichen Master-Arbeit. Für die 1800 kreditberechtigten Stunden werden 60 European Credit Transfer System (ECTS) Punkte vergeben. 2 Der Unterricht wird in Form von Vorlesungen, Übungen und Blockkursen erteilt. 1) Geänderte Bezeichnungen gemäss Beschluss der Schulleitung vom 10.1.2012. 2) SR 414.110 3) SR 414.110.37
3 Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen werden in der Regel auf Englisch durchgeführt. Die zur Anwendung kommende Sprache wird im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen aufgeführt 4 Das Master-Studium beginnt im Jahr 2006 mit dem Wintersemester, ab dem Jahr 2007 mit dem Herbstsemester. 5 Das Master-Studium dauert vier Semester. In den ersten drei Semestern wird das Master- Studium berufsbegleitend absolviert. Im vierten Semester wird die Masterarbeit ausgeführt. Art. 3 Leitung des Master-Studiums 1 Das Departement Management, Technologie und Ökonomie bestimmt den Delegierten oder die Delegierte für das Master-Studium. 2 Der oder die Delegierte repräsentiert das Master-Studium nach innen und aussen und stellt die Verbindung zum Departement Management, Technologie und Ökonomie her. Er oder sie ist für die Führung von Finanzen und Personal zuständig. Einmal im Jahr informiert der oder die Delegierte in der Departementskonferenz über das Weiterbildungsmasterprogramm. 3 Der oder die Delegierte bestimmt den Leiter oder die Leiterin des Master-Studiums. Der Leiter oder die Leiterin ist für die Durchführung des Master-Studiums verantwortlich. Zusammen bereiten sie das Studienprogramm vor und koordinieren, zusammen mit dem Departement Management, Technologie und Ökonomie die Lehrveranstaltungen in zeitlicher, thematischer und personeller Hinsicht. Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen, Teilnehmerzahlen 1 Zum Master-Studium kann sur dossier zugelassen werden, wer über einen anerkannten universitären Hochschulabschluss technisch/naturwissenschaftlicher Richtung auf Masterstufe verfügt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen kann. In Ausnahmefällen können Kandidatinnen und Kandidaten aus einer anderen Fachrichtung aufgenommen werden. Zusätzlich muss eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren vorliegen. 2 Bei der Zulassung zum Master-Studium werden die Vorkenntnissen, die Qualifikationen, die Englischkenntnisse und die Berufserfahrung der Studienbewerber berücksichtigt, die durch Studienausweise und Belege nachzuweisen sind. 3 Das Zentrum für Weiterbildung der ETH Zürich prüft, ob die formellen Zulassungsvoraussetzungen der einzelnen Teilnehmenden zum Master-Studium erfüllt sind. Im positiven Fall entscheidet der Delegierte des Master-Studiums über die definitive Zulassung. 2
4 Die Teilnehmerzahl wird vom Rektor oder von der Rektorin auf Antrag des Delegierten des Master-Studiums festgelegt. 5 Übersteigt die Zahl der Studienbewerber die festgelegte obere Grenze, so gelten bei der Auswahl folgende Kriterien: a. Notendurchschnitt des Hochschlussabschlusses; b. Anzahl Jahre Berufserfahrung; c. Berufliche Perspektiven, Motivation; d. Fachrichtung des Hochschulabschlusses, um eine angemessene Zusammensetzung aus den verschiedenen Herkunftsfächern zu gewährleisten. Art. 5 Anmeldung, Einschreibung 1 Die Studienbewerber melden sich beim Zentrum für Weiterbildung der ETH Zürich für das Studium an. Die Anmeldefristen werden vom ZfW festgelegt. 2 Die MAS-Studierenden schreiben sich für jedes Semester beim Zentrum für Weiterbildung ein. Art. 6 Lehrinhalte 1 Der Unterricht baut auf dem technisch/naturwissenschaftlichen Fachwissen der Absolventinnen und Absolventen auf. Er vermittelt Kenntnisse im Bereich Betriebswissenschaften und fördert das Verständnis für das Zusammenwirken von Mensch, Technik und Organisation. 2 Das Master-Studium soll die Studierenden durch die Vermittlung von Kenntnissen in den folgenden Kompetenzbereichen auf die Übernahme anspruchsvoller beruflicher Aufgaben vorbereiten: a. General Management and Human Resource Management; b. Strategy, Technology and Innovation Management; c. Information Management, Operations Management; d. Quantitative and Qualitative Methods; e. Economics; f. Financial Management. 3 Ziel des Programms ist es: a. die Teilnehmenden auf die Übernahme von ersten Managementpositionen vorzubereiten; b. die Teilnehmenden in das Management komplexer Projekte einzuführen; c. Sozial- und Führungskompetenz zu festigen; d. eine gute Allgemeinbildung in Ökonomie, Finanzen und Technologie zu vermitteln. 3
Art. 7 Studienprogramm, Gliederung 1 Die Leitung des Master-Studiums (der Delegierte und der Leiter des Master-Studiums) legt nach Massgabe der verfügbaren Mittel die angebotenen Lehrveranstaltungen fest. Diese werden im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben. 2 Das Programm der Lehrveranstaltungen wird durch die Leitung des Master-Studiums in Zusammenarbeit mit dem Departementskoordinator oder der Departementskoordinatorin festgelegt. 3 Für das Master-Studium gilt das im Departement angewendete Kreditsystem. 4 Das Programm gliedert sich gemäss Art. 6 Abs. 2 in sechs Kompetenzbereiche, die je mehrere Lehrveranstaltungen aus dem Stundenplan des MTEC umfassen. Aus fünf Kompetenzbereichen muss mindestens je eine Lehrveranstaltung belegt werden. Die restlichen ECTS-Punkte können frei aus dem Lehrangebot des D-MTEC gewählt werden. Der Leiter oder die Leiterin des MAS kann Ausnahmen bewilligen. 5 Die erforderlichen 60 ECTS-Punkte setzen sich zusammen aus 48 ECTS-Punkten für Lehrveranstaltungen sowie aus 12 ECTS-Punkten für die Masterarbeit. Art. 8 Leistungskontrollen 1 Die Master-Studierenden haben sich Leistungskontrollen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus den für jede Lehrveranstaltung im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen definierten Leistungskontrollen sowie einer benoteten Master-Arbeit. 2 Die Leistungskontrollen aus den Lehrveranstaltungen obliegen den Dozierenden. 3 Die Master-Arbeit ist eine betreute Projektarbeit in einem Unternehmen. In ihr wird ein mit dem zuständigen Dozenten oder der zuständigen Dozentin abgestimmtes Thema behandelt. Die Master-Arbeit kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden. Sie wird während 10 Wochen in Vollzeit oder 16 Wochen in Teilzeit während des 4. Semesters bearbeitet. In begründeten Fällen kann der Leiter oder die Leiterin des Master-Studiums Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen. 4 Ein Referent/eine Referentin und ein Korreferent/eine Korreferentin beurteilen die Masterarbeit. Eine der beiden Personen muss Dozent oder Dozentin an der ETH Zürich sein. 5 Die Studierenden melden sich rechtzeitig bei ihrem Referenten oder ihrer Referentin für die Masterarbeit an. Verläuft die Suche erfolglos, legt die Leitung des MAS einen Referenten oder eine Referentin fest. 4
Art. 9 Ergebnis und Wiederholung der Leistungskontrollen 1 Das Master-Studium gilt als bestanden, wenn a. die Leistungskontrollen der Lehrveranstaltungen je mit mindestens der Note 4.0 bewertet oder im Falle einer unbenoteten Leistungskontrolle je als bestanden bewertet wurden und mindestens 48 ECTS-Punkte erreicht wurden; b. die Master-Arbeit mindestens mit der Note 4.0 bewertet wurde. 2 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann einmal wiederholt werden. 3 Ist die Note der Master-Arbeit unter 4.0, so legt der verantwortliche Dozent oder die Dozentin zusammen mit der Leitung des Master-Studiums die noch zu erfüllenden Bedingungen für die Annahme fest. 4 Die Sprache der jeweiligen Leistungsprüfung folgt den Vorschriften des D-MTEC. In der Regel entspricht die Prüfungssprache der Unterrichtssprache. 5 Im Übrigen gilt Artikel 10 der Allgemeinen Verordnung über Leistungskontrollen an der ETH Zürich 1). Art. 10 Mastertitel Nach erfolgreichem Abschluss wird der Titel Master of Advanced Studies ETH in Management, Technology, and Economics (MAS ETH MTEC) vergeben. Art. 11 Schulgeld und Kostenbeitrag 1 Die Master-Studierenden haben nach Artikel 6 Absatz 1 der Gebührenverordnung ETH-Bereich 2) sowohl ein Schulgeld als auch einen Kostenbeitrag zu entrichten. 2 Die Höhe des Kostenbeitrags wird durch die Schulleitung auf Antrag der Leitung des Weiterbildungsmasterstudiums festgelegt. Art. 12 Rechtspflege Verfügungen, die aufgrund dieses Reglements erlassen werden, sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3) anfechtbar. 1) SR 414.135.1 2) SR 414.131.7 3) SR 172.021 5
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement für das Nachdiplomstudium in Betriebswissenschaften vom 10. Oktober 1989 und die Ausführungsbestimmungen zum Nachdiplomstudium in Betriebswissenschaften vom 21. Dezember 1993 werden mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 5. Juli 2006 in Kraft. Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Ernst Hafen Der Generalsekretär: Hugo Bretscher 6