Betriebsvereinbarung der Vlkswagen AG Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz Gültig ab: 01.07.1996 Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein psitives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Vraussetzung für den wirtschaftlichen Erflg eines Unternehmens. Sexuelle Belästigung, die sich meist gegen Frauen richtet, und Mbbing gegen einzelne swie Diskriminierung nach Herkunft und Hautfarbe und der Religin, stellen am Arbeitsplatz eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie gelten als Verstß gegen die Menschenwürde swie als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Slche Verhaltensweisen sind unvereinbar mit den Bestimmungen der Arbeitsrdnung. Sie schaffen im Unternehmen ein eingeengtes, streßbelastetes und entwürdigtes Arbeits- und Lernumfeld und begründen nicht zuletzt gesundheitliche Störungen. Das Unternehmen verpflichtet sich, sexuelle Belästigung, Mbbing und Diskriminierung zu unterbinden und ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit. 1. Geltungsbereich persönlich: für alle Beschäftigten der Vlkswagen AG räumlich: für die Werke der Vlkswagen AG 2. Grundsätze Gemäß der Arbeitsrdnung ist jeder Werksangehörige verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vr allem, die Persönlichkeit jedes Werksangehörigen zu respektieren. Zur Verletzung dieser Würde des einzelnen gehört insbesndere das bewußte, gezielte und fahrlässige Herabwürdigen bis hin zum/zur Sexuellen Belästigung, wie beispielsweise - 1 -
unerwünschter Körperkntakt, anzügliche Bemerkungen, Kmmentare und Witze zur Persn, Zeigen sexistischer und prngraphischer Darstellungen (z.b. Pin-up- Kalender), Auffrderung zu sexuellen Handlungen, Andeutungen, daß sexuelles Entgegenkmmen berufliche Vrteile bringen könnte. Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist durch das subjektive Empfinden der Betrffenen bestimmt. Mbbing, wie beispielsweise Verleumden vn Werksangehörigen der deren Familien, Verbreiten vn Gerüchten über Werksangehörige der deren Familien, absichtliches Zurückhalten vn arbeitsntwendigen Infrmatinen der sgar Desinfrmatin, Drhungen und Erniedrigungen, Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hhn und Aggressivität, unwürdige Behandlung durch Vrgesetzte, wie z.b. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnlser der gar keiner Aufgaben. Diskriminierung, wie beispielsweise aus rassistischen, ausländerfeindlichen der religiösen Gründen, die in mündlicher der schriftlicher Frm geäußert werden swie diesbezüglicher Handlungen gegenüber Werksangehörigen. Die.g. Grundsätze gelten gleichermaßen für das Verhalten vn Werksangehörigen gegenüber im Unternehmen beschäftigten Fremdfirmenangehörigen. 3. Beschwerderecht Wenn eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte Persn im Einzelfall erflgls ist der unangebracht erscheint, können sich die betrffenen Werksangehörigen, die sich durch Mißachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, an die nachflgenden Stellen wenden. Verantwrtliche Stellen in diesem Sinne sind insbesndere der/die betrieblichen Vrgesetzten, der Betriebsrat, die Frauenbeauftragte, das Persnalwesen, das Gesundheitswesen. Diese haben die Aufgabe, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Wche nach Kenntnis des Vrfalls: die Betrffenen zu beraten und zu unterstützen, - 2 -
in getrennten der gemeinsamen Gesprächen mit den Belästigenden und den belästigten Persnen den Sachverhalt festzustellen und zu dkumentieren, die belästigende Persn über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Flgen einer Belästigung im vrgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären, den zuständigen Gremien Gegenmaßnahmen und ggf. arbeitsrechtliche Knsequenzen im Rahmen der bestehenden Verfahren vrzuschlagen, allen - auch vertraulichen - Hinweisen und Beschwerden vn Belästigung im vrgenannten Sinne nachzugehen, auf Wunsch die/den Betrffene/n zu/in allen Gesprächen und Besprechungen einschließlich zu Sitzungen des Persnalausschusses zu begleiten, zu beraten und sie in ihrer Vertretung zu unterstützen. Über die Teilnahme vn Vertrauenspersnen an seiner Sitzung entscheidet der Persnalausschuß in Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus können sich betrffene Werksangehörige auch jederzeit an Persnen ihres Vertrauens swie den Werkschutz wenden. Die 84 und 85 des Betriebsverfassungsgesetzes über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt. Die Beschwerde darf nicht zu Benachteiligungen führen. 4. Vertraulichkeit Über die Infrmatin und Vrkmmnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist abslutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind. 5. Maßnahmen Das Unternehmen hat die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen Maßnahmen gemäß 32 der Arbeitsrdnung, wie z.b. Belehrung, Verwarnung, Verweis, Geldbuße der arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z.b. Versetzung, Abmahnung der Kündigung zu ergreifen. Die Durchführung erflgt in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Zur Abhilfe kann auch ein Beratungs- und / der Therapieangebt erflgen. - 3 -
Im übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, z.b. das Beschäftigtenschutzgesetz. 6. Fördermaßnahmen Frtbildung Im Rahmen der beruflichen Frt- und Weiterbildung vn Werksangehörigen wird die Prblematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, des Mbbings und der Diskriminierung, der Rechtsschutz für die Betrffenen und die Handlungsverpflichtungen der Vrgesetzten aufgenmmen. Dies gilt insbesndere für betriebliche Vrgesetzte Ausbilder/Ausbilderinnen betriebliche Ausbildungsbeauftragte Beschäftigte des Persnal- und Gesundheitswesens swie den Betriebsrat Seminare In Zusammenarbeit mit dem Gleichstellungsausschuß des Betriebsrates, der Frauenförderung und der VW-Caching GmbH werden zielgruppenrientierte Seminare/Seminarbausteine erstellt. Infrmatin und Aufklärung Im Interesse einer umfassenden Infrmatins- und Aufklärungskampagne innerhalb der Belegschaft werden die partnerschaftlichen Verhaltensgrundsätze in einer Brschüre der Belegschaft zugänglich gemacht. Darüber hinaus erflgen unterstützend vn Zeit zu Zeit Publikatinen mit Vrschlägen/Hinweisen zur Verbesserung des Arbeitsklimas (z.b. Bekanntmachungsbretter). 7. Schlußbestimmung Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.07.1996 in Kraft. Sie kann mit einer Frist vn 3 Mnaten zu Jahresende, erstmals zum 31.12.1997, gekündigt werden. Wird diese Betriebsvereinbarung gekündigt, z.b. im Falle einer Änderung einschlägiger gesetzlicher Vrschriften der Rechtsprechung, gelten die Festlegungen dieser Betriebsvereinbarung bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter. Wlfsburg, den 20.06.1996 VOLKSWAGEN AG Gesamtbetriebsrat Unternehmensleitung Gefunden in: www.migratin-nline.de DGB Bildungswerk, Bereich Migratin und Qualifizierung - 4 -
migratin-nline wird gefördert durch: Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesministerium des Innern, Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Xens, Eurpäische Unin, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesministerium für Familie, Seniren, Frauen und Jugend, Ministerium für Gesundheit, Sziales, Frauen und Familie des Landes Nrdrhein-Westfalen, migratin-nline.de versteht sich als ein Beitrag zum Bündnis für Demkratie und Tleranz und für den Verein "Mach meinen Kumpel nicht an!" e.v. - 5 -