5/17. Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule. Vorwort

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Transkript:

Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Benutzungsordnung für die Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule Vorwort Die Benutzungsordnung soll einen reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes in den Sporthallen der Wilhelm-Münster-Grundschule in Baiersbronn gewährleisten. Von allen Benutzern und Besuchern wird erwartet, dass sie mit den Räumen und Geräten der Hallen schonend und pfleglich umgehen. 1 Benutzer (1) Die Hallen dienen während der regelmäßigen Schulstunden dem Sportunterricht der Schule. Diese erstellen zu Beginn eines jeden Schuljahres Belegungspläne und übergeben jeweils eine Ausfertigung dem Bauamt. (2) Außerhalb der Schulstunden werden die Hallen vom Bauamt nach dem mit den Vereinen aufgestellten Belegungsplan diesen zur sportlichen Benutzung überlassen. In Ausnahmefällen kann nach Absprache mit dem Bauamt die Schule die Halle auch zu außerhalb des Sportunterrichts liegenden Veranstaltungen benutzen. (3) Das Bauamt koordiniert die Termine von Sportveranstaltungen. Geplante Sportveranstaltungen sind dem Bauamt rechtzeitig anzumelden. Sie können durchgeführt werden, wenn dies vom Bauamt bestätigt wird. 2 Benutzungszeiten (1) Hallen und Geräte -letztere, soweit sie zur Verfügung gestellt werden- können nur während der festgesetzten Zeit und nur zum vereinbarten Zweck benutzt werden. Der Übungsbetrieb geht -Schulen ausgenommen- von 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr, die Umkleideräume sind bis spätestens 22.50 Uhr zu verlassen. (2) Sofern Vereine die nach dem Belegungsplan vorgesehenen Zeiten länger als 4 Wochen nicht belegen, ist das Bauamt zu benachrichtigen. Falls sich während des Jahres wesentliche Änderungen am Schulsportplan ergeben, haben die Schulleiter dies dem Bauamt mitzuteilen. (3) Die Hallen sind in der Regel während der Ferien geschlossen. Müssen die Hallen z.b. bei Reparaturen geschlossen werden, wird dies vom Bauamt geregelt. - 1 -

3 Aufsicht (1) Die Hallen und ihre Nebenräume dürfen nur unter Aufsicht einer volljährigen verantwortlichen Person (Lehrer, Trainer oder Übungsleiter) betreten werden, die auch als letzte die Halle verlässt und in dem Fall, dass nicht in unmittelbarem Anschluss eine andere Gruppe/Klasse die Halle benutzt, die Halle abschließt. Diese hat die Nutzung der Halle durch die Gruppe in das ausliegende Hallenbenutzungsbuch einzutragen. (2) Der Übungs- oder Wettkampfbetrieb darf nur unter ihrer unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung durchgeführt werden. (3) Die Aufsichtspflicht erstreckt sich neben Hallen und Nebenräumen auch auf die Außenanlagen, wie Parkplätze, Zu- und Abfahrtswege und gärtnerische Anlagen. (4) Der jeweils Aufsichtsführende hat aus dem Erste-Hilfe-Kasten entnommene Gegenstände unverzüglich dem Hausmeister zu benennen, damit diese wieder ersetzt werden können. (5) Die Vorsitzenden der Vereine, die am Sportbetrieb in den Hallen teilnehmen, erhalten vom Bauamt ausreichend Schlüssel für die Hallen. Diese Vorsitzenden sind für eine sachgerechte Verwaltung dieser Schlüssel, insbesondere Ausgabe und Einzug an/von den Aufsichtsführenden dem Bauamt gegenüber verantwortlich. Den Verlust von Schlüsseln haben sie sofort dem Hausmeister zu melden, der das Bauamt informiert. 4 Ordnung (1) Um einen ungestörten Trainingsablauf zu gewährleisten und Schaden am Inventar zu vermeiden, dürfen die Hallen erst kurz vor Trainingsbeginn betreten werden. Zuschauern ist das Betreten des Umkleideraumes an Trainingsabenden nicht gestattet. (2) Die Sportfläche darf nur in hallengerechten, dazu eigens mitgebrachten Sportschuhen oder barfuß betreten werden. Sportschuhe, die im Freien getragen wurden, müssen vorher zu Hause gründlich gereinigt werden. Das Betreten der Sportfläche mit Straßenschuhen oder Sportschuhen, die als solche getragen werden, ist nicht gestattet. (3) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. (4) Das Umkleiden darf nur in den jeweils zugewiesenen Umkleideräumen erfolgen. Jede missbräuchliche Benutzung der Räume und Einrichtungen ist untersagt. 5 Gerätebenutzung (1) Die von der Gemeinde überlassenen Geräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Bewegliche Geräte (Barren, Pferd, Bock, Kasten, Bänke, Matten und dergl.) sind - 2 -

unter möglichster Schonung des Fußbodens zu transportieren. Nach der Benutzung ist die Geräteordnung wieder herzustellen. (2) Die Wegnahme von Geräten aus den Hallen und das eigenmächtige Öffnen verschlossener Behältnisse ist nicht gestattet. 6 Benutzung eigener Sportgeräte Den Benutzern kann das Recht eingeräumt werden, eigene, normgerechte Turn- und Sportgeräte, Geräteschränke und -kästen in den Hallen unterzubringen. Diese Gegenstände sind als Privateigentum zu kennzeichnen. Die Gemeinde übernimmt dafür keine Haftung. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, die der Norm entsprechen. 7 Ballspiele Ballspiele sind nur unter Beachtung der Regeln der Sportverbände zugelassen. Mutwillig Bälle zur Decke und an Außenwände zu schlagen, ist verboten. Auch ist die Benutzung von Schleuderbällen in den Hallen untersagt. 8 Rauchverbot; Bewirtschaftung (1) Das Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. (2) Der Genuß von Eßwaren und Getränken aller Art ist in den Hallen und in den Umkleideräumen nicht gestattet. 9 Meldung von Schäden, Fundsachen Alle angetroffenen bzw. während der Benutzung verursachten Schäden am Inventar oder Gebäude (z.b. zerbrochene Fensterscheiben) sind vom Verantwortlichen vor Beginn bzw. sofort nach der Übungsstunde oder Veranstaltung dem Hausmeister zu melden. Aufträge zur Behebung von Schäden erfolgen ausschließlich durch das Bauamt. (1) Das Hausrecht übt die Gemeinde aus. 10 Hausrecht, Verstoß gegen Benutzungsordnung - 3 -

(2) Soweit die Hallen dem Schulsport dienen, obliegt die Aufsicht, die Ausübung des Hausrechtes, die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände nach 41 des Schulgesetzes dem jeweiligen Schulleiter. (3) Der Hausmeister hat die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu überwachen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten; sie dürfen aber nicht in den inneren Schul- und Vereinsbetrieb eingreifen. (4) Bei wiederholten erheblichen Verstößen gegen die Benutzungsordnung behält sich die Gemeinde vor, die Hallen für einzelne Sportler oder Gruppen auf Zeit oder ganz zu sperren. 11 Besondere Pflichten bei Veranstaltungen (1) Veranstalter sind verpflichtet, zum Schutz der anwesenden Personen und der Halle Ordner in genügender Zahl abzustellen. Sie sollen Sicherheit und Ordnung gewährleisten und bei Gefahr für Personen oder Sachen helfend eingreifen. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht zugestellt werden. (2) Die technischen Einrichtungen der Hallen (Heizung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung, Warmwasserversorgung) werden durch den Hausmeister überwacht und bedient. (3) Die Benutzer müssen nach der Veranstaltung die benutzten Geräte wieder ordnungsgemäß aufräumen und die Hallen in einem ordentlichen Zustand verlassen. 12 Widerruf der Benutzungserlaubnis Das Bauamt behält sich vor, eine Benutzungserlaubnis zu widerrufen, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig ist oder wenn die Gemeindeverwaltung die Hallen selbst benutzen oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung einem Dritten überlassen will. 13 Haftung (1) Die Gemeindeverwaltung überlässt den Vereinen bzw. sonstigen Benutzern die Hallen und Geräte zur Benutzung im gegenwärtigen Zustand. Die Schulen und Vereine bzw. sonstigen Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen; es muß sichergestellt sein, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. (2) Die Vereine bzw. sonstigen Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstal- - 4 -

tungen und sonstiger Dritter für Schäden frei. Vereine bzw. sonstige Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall einer Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Vereine bzw. sonstigen Benutzer haben auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gemäß 836 BGB unberührt. (4) Die Vereine bzw. sonstige Benutzer haften für alle Schäden, die aufgrund schuldhaften Verhaltens an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. 14 Schlussbestimmungen Die Schulleiter, Vorsitzende der Vereine, Organisationen und dergleichen erhalten jeweils eine Abschrift der Benutzungsordnung. Sie sind für die Einhaltung verantwortlich. Mit der Benutzung der Hallen erkennen die Benutzer diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. 15 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft. Baiersbronn, den 01. Dezember 2003 Bürgermeister - 5 -