INFOBLATT Zweigeschossige Messestände Zusatzinformationen zu den Technischen Durchführungsbestimmungen der EMO Hannover 2011 Zur EMO Hannover 2011 sind zweigeschossige Stände ab einer Standgröße von 400m² möglich. Es dürfen maximal 50% der Grundfläche mit einem Obergeschoss überbaut werden. Ablaufschema Bauerlaubnisverfahren Der Aufbau von zweigeschossigen Messeständen und Sonderkonstruktionen ist genehmigungspflichtig und unterliegt besonderen Bedingungen. Die Kosten des Bauerlaubnisverfahrens werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Im Verlauf des Verfahrens werden u. A. folgende Unterlagen benötigt: Rettungswegplan (zweifach) mit Nachweis der Rettungsweglängen und -breiten nach Niedersächsischer Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) von einem zweiten, unabhängigen Statiker geprüfte statische Berechnung nach in Deutschland gültigen Normen in deutscher Sprache mit Positionsplan (1-fach) Baubeschreibung mit Angabe von Materialien und Baustoffklassen (2-fach) vermaßte Standbauzeichnungen mind. im Maßstab 1:100, Grundrisse, Ansichten und Schnitte (je 2-fach) prüffähige Flächenberechnungen der nutzbaren Obergeschossfläche und Tragkonstruktion (je 1-fach) Formular "Antrag auf Bauerlaubnis", vollständig ausgefüllt und vom Aussteller unterschrieben Ihre Aufgaben Unsere Aufgaben Bis vier Wochen vor Baubeginn: Einreichung von Entwurfszeichnungen (vermaßte Grundrisse und Ansichten, zweifach) beim Berücksichtigung der Bearbeitungsvermerke und Erstellung der erforderlichen Unterlagen (siehe oben) Überprüfung des eingereichten Entwurfs und Rücksendung eines Exemplars mit Bearbeitungsvermerken zusammen mit dem Formular " Antrag auf Bauerlaubnis Spätestens zwei Wochen vor Baubeginn: Einreichung der vollständigen Unterlagen gemäß Antrag auf Bauerlaubnis beim Baubeginn Rohbau Mit mindestens 24 Stunden Vorlauf: Termin für die Rohbauabnahme mit einem Prüfingenieur der Deutschen Messe vereinbaren Erteilung der Baugenehmigung durch das und die Prüfingenieure Rohbauabnahme mit Übergabe eines Abnahmeprotokolls Fertigstellung des Standes Bis spätestens 18.00 Uhr am letzten Aufbautag Schlussbegehung Stand 06/2011 Seite 1/5
Technische Anforderungen an zweigeschossige Messestände in Hallen Es gelten die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) Bauhöhen Maximale Bauhöhe für Standbau und Werbung ist 6,50 m innerhalb der gesamten Standfläche. Bauliche Einschränkungen können vorhanden sein. Standgestaltung Zu allen Standgrenzen, die nicht Ganggrenzen sind, sind im Obergeschoss Standwände oder ähnliche Elemente, die die Durchsicht verhindern, zu platzieren. Sichtbare Standrückseiten sind oberhalb von 2,50 m Höhe nicht durchsichtig, einfarbig, sauber und neutral zu gestalten. Zu allen Ganggrenzen hin ist der Standbau transparent zu gestalten. Lange, geschlossene Standkonstruktionen sind an den Gängen nicht erlaubt. Der Fußboden des Obergeschosses darf maximal 3,50 m über dem Hallenfußboden liegen. Als lichte Raumhöhe sind mindestens 2,30 m erforderlich. Nutzlasten Lastannahmen Für Messestände sind Nutzlasten nach DIN 1055 anzusetzen: Versammlungs- / Ausstellungs- und ähnliche Räume 5,0 kn/m 2 bei büroähnlicher Nutzung Abminderung möglich auf 3,0 kn/m 2 Treppen 5,0 kn/m 2 Horizontallast für Brüstungen und Geländer in Holmhöhe Horizontallast für Außenwände im Obergeschoss in 1,00 m Höhe über Fußboden 1,0 kn/m Die max. zulässige Bodenpressung beträgt 0,25 kn/cm². Abdeckungen von Schächten und Versorgungskanälen dürfen bei Lasteinleitung mit F = F k < 40 kn auf einer Fußplatte mit einer Mindestfläche von 300 mm x 300 mm belastet werden. Die Standsicherheit von Standbauten ist zur Erzielung einer ausreichenden Längsund Querstabilität für eine horizontale Ersatzflächenlast von 0,125 KN/m² auszulegen. Bei Abweichungen hiervon ist ein genauerer Nachweis zu führen. Rettungswege Von jeder Stelle des Standes muss nach maximal 20 m Lauflinie ein Hallengang erreicht werden. Bei Überschreitung dieser Länge sind in der Regel weitere Treppen vorzusehen. Obergeschosse mit einer Grundfläche > 100 m² benötigen mindestens zwei Treppen als Rettungswege. Diese sind weit auseinander und entgegengesetzt anzuordnen. Die mindeste nutzbare Breite und die erforderliche Anzahl der Rettungswege (Treppen, Ausgänge, Flure) sind abhängig von der Größe des Obergeschosses und der Personenzahl: bis 100 m² : 1 Treppe, 0,90 m breit über 100 m² und bis 200 m² : 2 Treppen, je 0,90 m breit über 200 m² und unter 400 m² : 2 Treppen, je 1,20 m breit Stand 06/2011 Seite 2/5
Treppen Alle Treppen sind nach DIN 18065 auszuführen. Wendel- bzw. Spindeltreppen sind als notwendige Treppen nicht zulässig. Trittstufen sind geschlossen auszuführen. Die Steigungshöhe darf nicht mehr als 0,19 m, die Auftrittstiefe nicht weniger als 0,26 m in der Lauflinie betragen. Handläufe sind beidseitig erforderlich, sie müssen auch über Treppenabsätze hinweg griffsicher und endlos ausgeführt sein. Der Seitenabstand der Handläufe zu benachbarten Bauteilen muss mindestens 0,05 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen. Die lichte Durchgangshöhe muss mindestens 2,00 m betragen. Brüstungen Umwehrungen Brüstungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein (wir empfehlen 1,10 m) und aus Ober-, Mittel- und Untergurt bestehen. Im Obergeschoss sind bei offener Brüstung Abrollsicherungen von mindestens 0,05 m Höhe auf dem Fußboden anzubringen. Die absturzsichernde Funktion der Außenwände im Obergeschoss ist sicherzustellen. Standdecken In den Hallen können Standdecken unter folgenden Voraussetzungen geschlossen ausgeführt werden: In Technik-, Regie- und Lagerräumen sind batteriebetriebene Rauchmelder vorzusehen. Bei geschlossenen Decken von 200 m² bis maximal 1000 m² ist der Stand mit Rauchmeldern, einer Standbewachung und zusätzlichen Feuerlöschern auszustatten. Für geschlossene Decken von mehr als 1000 m² gibt es weitere Auflagen, bitte fordern Sie Informationen beim an. Geschlossene Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche und geschlossener Decke müssen gemäß NVStättVO mechanische Lüftungen und Rauchabzugsanlagen (bis 1000 m² Rauchabführungen) haben. Brandschutz Bei zweigeschossigen Ständen sind die tragenden Bauteile, Decken des Erdgeschosses und der Fußboden des Obergeschosses aus mindestens schwerentflammbaren (B1 nach DIN 4102-1 oder C nach EN 13501-1) Baustoffen zu erstellen. Treppen aus Holz sind zulässig. Messestände müssen in jedem Geschoss mit mindestens einem Feuerlöscher ausgestattet sein. Glas und Acrylglas Es darf nur für den Einsatzzweck geeignetes Sicherheitsglas verwendet werden. Für Konstruktionen aus Glas und Acrylglas (in Böden, Brüstungen, Fassaden und Decken) fordern Sie bitte das Merkblatt Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb von Messehallen beim an. Stand 06/2011 Seite 3/5
Anforderungen an statische Berechnungen für zweigeschossige Stände Grundsätzlich muss die mit den Bauantragsunterlagen einzureichende statische Berechnung von einem zweiten (vom Aufsteller unabhängigen) Statiker geprüft und nach in Deutschland geltenden Normen in deutscher Sprache erstellt sein. Die Berechnung muss sich konkret auf die beantragte Baumaßnahme beziehen und folgende Aufstellungen und Nachweise beinhalten: 1. Aufstellung der Lastannahme (ständige Last/Nutzlast /Horizontallast). 2. Spannungsnachweise der einzelnen Bauteile. 3. Nachweis der Gesamtstabilität ( Rahmen /Verbände /Scheiben einschließlich der Anschlüsse und Verankerungen). 4. Positionsplan mit allen erforderlichen Angaben (Querschnittsangaben und Systemabmessungen). 5. Nachweis der Treppengeländer und Brüstungen im OG für eine Holmkraft einschließlich Befestigung. 6. Nachweis für genehmigungspflichtige Glasbauteile (siehe Infoblatt Glas). 7. Bei Einheits-Anschlüssen Nachweis für die größten Anschlusskräfte. 8. Ausbildung von Stützenkopf/Stützenfuß einschließlich Bodenpressung. Konstruktionshinweise für zweigeschossige Stände 1. Holzböden der Decken Als tragender Holzboden sind Holzspanplatten (Flachpressplatten DIN 68763) und Schichtholzplatten (Baufurnierholz DIN 68705, Teil 3 und Teil 5) zugelassen. Tischlerplatten sind nicht betretbar. Bei abweichenden Baustoffen ist eine Zulassung über die Tragfähigkeit vorzulegen. Bei Holzböden als Scheibe sind die Platten versetzt zu verlegen und an allen Auflagern einschließlich Deckenrändern regelmäßig und kraftschlüssig mit der Unterkonstruktion zu verbinden (a 50 cm). Ist die Scheibenwirkung nicht gewährleistet, sind Deckenverbände einzubauen. Das gilt sinngemäß auch für Trapezblech-Eindeckung. 2. Holztreppen Bei so genannten konstruktiven Holztreppen ist eine Ausführungs-/Konstruktionszeichnung vorzulegen. Die Befestigung der Geländerpfosten ist sicherzustellen (s. Punkt 3). 3. Brüstung und Treppengeländer Das Befestigen von Brüstungs-/Geländerpfosten auf Holzboden/ Holzstufen ist nicht statthaft. Wenn keine Befestigung an der Stahlkonstruktion möglich ist, sind Schichtholzplatten (Multiplex) einzubauen, große Gegenscheiben vorzusehen und die Schrauben durchzustecken. 4. Windverbände Diagonalstreben sind kraftschlüssig einzubauen und geradlinig bis zu den Tragprofilen zu führen. Der Einbau von Spannschlössern hat sich bewährt. Die abhebenden Verbandstützen sind mit dem Hallenboden zu verdübeln bzw. durch Druckstreben zu verbinden. Wegen des Fußbodenaufbaues sind grundsätzlich Reaktionsanker zu verwenden. Diese sind in der Stahlbetonsohlplatte zu verankern. Der darüber liegende Fußbodenaufbau beträgt je nach Halle 6-18 cm. 5. Rahmenecken/- stützen Stützen, für die in der statischen Berechnung kein Nachweis über Bodenhaftung erfolgte, sind in der Hallensohle zu verankern bzw. durch Zugbänder miteinander zu verbinden. Dies gilt insbesondere für äußere Rahmenstützen. Die Vorspannung ist nach der statischen Berechnung auszuführen. Stand 06/2011 Seite 4/5
6. Stützen auf Installationskanälen Ist das Absetzen der Stützen auf Abdeckungen der Kanäle nicht zu vermeiden, gilt: Stützen mit F = F k 40 kn und Fußplatten 300 mm x 300 mm dürfen auf Abdeckungen stehen. Stützen mit F = F k 40 kn sind durch verstärkte Stahlplatten bzw. beidseitig angeschweißte Traversen abzufangen. Die Einfassungsprofile der Kanäle dürfen nicht belastet werden. Auch Befestigungen sind nicht zulässig. 7. Grundsätzlich sind Montagevorgaben/-empfehlungen der geprüften Statik vor Ort zwingend umzusetzen. Stand 06/2011 Seite 5/5