Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober 994 ) und Artikel 37 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 8. November 994 ), beschliesst:. Steuerperiode 03 *.. Steuererklärung 03 * Art. Formulare Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden die Angaben für die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können. Für die Steuerperiode 03, die im System der einjährigen Gegenwartsbemessung veranlagt wird, wird die Steuererklärung 03 einverlangt. * Art. Zustellung Die kantonale Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Personen bis Ende Februar 04 die Formulare für die Steuererklärung 03 zuzustellen. Wer diese bis dahin nicht erhält, ist verpflichtet, die Unterlagen für die Selbstdeklaration bei der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen. * ) GDB 64.4 ) GDB 64.4 OGS 0, 67

64.40 Art. 3 Einreichung Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 03 innert 60 Tagen nach deren Empfang vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt, unterzeichnet und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Gesuche um Fristerstreckung nach Art. 47 Abs. VV zum StG sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. * Die Steuererklärungsformulare der juristischen Personen sind innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. Art. 4 Wegleitung und Auskünfte Die kantonale Steuerverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement die Wegleitung über das Ausfüllen der Steuererklärung 03. * Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung.. Steuerperiode 04 *.. Hauptveranlagung Art. 5 Steuerperiode Im Jahr 04 erfolgt für die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen eine Neuveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 04 und für die direkte Bundessteuer 04. *.. Berechnungsgrundlagen Art. 6 Einkommen a. Allgemeines Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der natürlichen Personen sind die Einkünfte des Jahres 04 massgebend. Zum steuerbaren Einkommen gehören sämtliche in Geld oder geldwerten (Naturaleinkünfte) bestehenden, wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen. *

64.40 Art. 7 b. Eigenmietwert landwirtschaftlicher Gebäude Der massgebliche Faktor zur Ermittlung der (Brutto-) Eigenmietwerte landwirtschaftlicher Gebäude auf der Grundlage der letzten amtlichen Schätzung (Netto-Protokollmietwerte) beträgt.. Art. 8 Vermögen Für das Vermögen ist der Stand am 3. Dezember 04 massgebend. *.3. Fälligkeit, Verzugszins sowie Ausgleichszins Art. 9 Fälligkeit und Verfalltag Die Fälligkeit der periodisch veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern wird auf den 3. Oktober des Steuerjahres festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Fälligkeiten für die übrigen Steuern und Bussen. Als Verfalltag für die Berechnung der Ausgleichszinsen im Sinne von Art. 47 Abs. Bst. b StG gilt der 30. November. Art. 0 Verzugszins Für Guthaben der Bezugsbehörden wird für Schlussrechnungen gemäss Art. 48 StG und Art. 37 Bst. b VV zum StG nach Ablauf der Zahlungsfrist im Kalenderjahr 04 ein Verzugszins von fünf Prozent in Rechnung gestellt. * Art. Ausgleichszins Der Ausgleichszins für Zahlungen der Steuerpflichtigen und für die Schlussrechnung gemäss Art. 47 StG beträgt zwei Prozent. 3

64.40.4. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer Art. Natürliche Personen Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit den Formularen, die ihnen durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt werden. Wer kein Formular erhält, kann dies bei der kantonalen Steuerverwaltung beziehen. Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung 03 eingereicht, so wird er mit den zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern 04 verrechnet. Verbleibt nach Verrechnung mit diesen Steuern ein Überschuss, so wird er mit Bussen, Nachsteuern, Ausgleichs- und Verzugszinsen, ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern oder ausstehenden direkten Bundessteuern verrechnet. * Art. 3 Juristische Personen Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, bei welcher Amtsstelle besondere Formulare erhältlich sind. 3. Geltungsdauer * Art. 4 Geltungsdauer * Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Steuerveranlagung für die Perioden 03 und 04. * Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 0, 67 geändert durch: - Nachtrag vom 5. Oktober 03, in Kraft seit. Januar 04 (OGS 03, 46) 4

64.40 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 0..0 0.0.03 Erlass Erstfassung OGS 0, 67 5.0.03 0.0.04 Erlasstitel geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Titel. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Titel.. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 3 Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 4 Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Titel. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 5 Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 6 Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 8 Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 0 Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. Abs. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Titel 3. geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 4 Titel geändert OGS 03, 46 5.0.03 0.0.04 Art. 4 Abs. geändert OGS 03, 46 5

64.40 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 0..0 0.0.03 Erstfassung OGS 0, 67 Erlasstitel 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Titel. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Titel.. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 3 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 4 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Titel. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 5 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 6 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 8 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 0 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Titel 3. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 Art. 4 5.0.03 0.0.04 Titel geändert OGS 03, 46 Art. 4 Abs. 5.0.03 0.0.04 geändert OGS 03, 46 6