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Beschwerdeentscheidung

Beschluss vom 6. September 2016 Beschwerdekammer

Transkript:

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2008.15 Entscheid vom 26. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalteramt Arlesheim, Gesuchsteller gegen KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Gesuchsgegner Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.v.m. Art. 345 StGB)

- 2 - Sachverhalt: A. Das Bezirksamt Rheinfelden im Kanton Aargau führt seit dem 11. Februar 2008 gegen A. ein Strafverfahren, insbesondere wegen bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB. A. wird verdächtigt, am 21. Januar 2008 in Z. / AG und am 6. Februar 2008 in Y. / AG als Mitglied einer bewaffneten Bande Raubdelikte begangen zu haben. A. befand sich seit dem 15. Februar 2008 in Untersuchungshaft und wurde am 14. April 2008 zum vorzeitigen Strafvollzug in die Strafanstalt B. versetzt, von wo er am 13. Mai 2008 flüchtete. A. wird sodann vorgeworfen, am 15. Mai 2008 in X. im Kanton Basel- Landschaft seine Ex-Freundin bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Gleichentags eröffnete das Bezirksstatthalteramt Arlesheim gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Nach seiner Verhaftung am 23. Mai 2008 an seinem Wohnort in W. / AG wurde A. von der Aargauer Polizei dem Kanton Basel-Landschaft zugeführt und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt. B. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Prüfung des Gerichtsstandes mit der Begründung, die Untersuchung sei zuerst im Zuständigkeitsbereich des Kantons Aargau angehoben worden (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB; act. 1.1). C. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2008 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau jedoch die Übernahme des Verfahrens ab, da es sich vorliegend um Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB handle und trotz brutaler Vorgehensweise keine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB anzunehmen sei. Demnach handle es sich bei der im Kanton Basel-Landschaft begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), wobei eventuell sogar der Tatbestand des versuchten Mordes (Art. 112 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Betracht zu ziehen sei, um die schwerste Straftat, weshalb der Kanton Basel-Landschaft nach Art. 344 Abs. 1 StGB zuständig sei (act. 1.2).

- 3 - D. Im darauf folgenden zweiten Schriftenwechsel lehnten jeweils beide Kantone weiterhin ihre Zuständigkeit ab (act. 1.3 und 1.4). E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 gelangt der Kanton Basel-Landschaft bzw. das Bezirksstatthalteramt Arlesheim an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Kanton Aargau sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfahren gegen A. zu führen und zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). F. Der Kanton Aargau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, schliesst in der Gesuchsantwort vom 28. Juli 2008 auf Abweisung des Gesuchs des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim (act. 3). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Falle von Anständen zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 279 Abs. 1 BStP). Diese entscheidet bei streitigem Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone darüber, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist (Art. 345 StGB i.v.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG). Zunächst müssen jedoch sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone unter sich einen Meinungsaustausch durchgeführt haben. Erst wenn dieser gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts berechtigt. Für die Kantone besteht grundsätzlich keine Frist zur Anrufung der Beschwerdekammer, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs. Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 185/186 N. 562, 564, 565; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jus-

- 4 - letter 21. Mai 2007 [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2008.9 vom 14. März 2008 E. 1; TPF BG.2008.1 vom 28. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 1.1; TPF BG.2007.15 vom 20. Juli 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.7 vom 27. April 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2007.1 vom 9. Februar 2007 E. 1.1; TPF BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 1; TPF BG.2006.17 vom 14. August 2006 E. 1.2; TPF BG.2006.12 vom 8. Mai 2006 E. 1; TPF BG.2006.1 vom 13. Januar 2006; TPF BG.2005.31 vom 9. Januar 2006; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1; TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). 1.2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau haben als einzige, ernstlich für die Strafverfolgung in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. 2 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO) vom 3. Juni 1999 (SGS 251) des Kantons Basel-Landschaft regelt lediglich innerkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit. Eine ausdrückliche Regelung betreffend interkantonale Anstände über die örtliche Zuständigkeit lässt sich dieser Strafprozessordnung jedoch nicht entnehmen. Praxisgemäss sind aber im Ermittlungsstadium die Bezirksstatthalterämter wie das hier zur Frage stehende Bezirksstatthalteramt Arlesheim legitimiert, den Kanton Basel-Landschaft bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch gegenüber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.o., Anhang II, S. 213). Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist gemäss 33 Abs. 2 des aargauischen Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 (SAR 251.100) bei interkantonalen Gerichtsstandstreitigkeiten zur Vertretung ihres Kantons berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf das Gesuch ist somit einzutreten. 2. 2.1 Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen Delikte begangen, sind diejenigen Behörden örtlich zuständig, denen nach den Art. 340-343 StGB die Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat zusteht (Art. 344 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.o., S. 125/126 N. 15), was vorliegend der Fall ist. Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesam-

- 5 - ten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was dem Täter schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind und ist somit nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.o., N. 286 ff., m.w.h.; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.h.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.o., S. 132 N. 45). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.o., [Rz 42], m.w.h.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 2.1; TPF BK_G 076/04 vom 27. Oktober 2004 E. 3.4). 2.2 2.2.1 Bei der Tat in Z. am 21. Januar 2008 wurde eine 68 Jahre alte Rentnerin von A. und den Mittätern durch einen Vorwand dazu veranlasst, sich nach draussen zu begeben und das Gartentor zu öffnen. In der Folge stürmten die Täter hinein und stiessen sie in den Geräteraum, wo sie zu Boden stürzte. In dieser Position wurde sie mit einem Schlagstock bzw. einer ausziehbaren biegbaren Rute von der Seite auf den Kopf geschlagen, obwohl sie keinerlei Gegenwehr leistete. Dadurch erlitt sie eine Schwellung unter bzw. seitlich unter dem rechten Auge sowie einen roten Abdruck vom Auge schräg hinunter bis zum Ohr führend. Überdies wurde das auf dem Boden liegende Opfer mit vorgehaltenem Messer und einem auf dessen Kopf drückenden Schlagstock mit dem Tode bedroht, indem ihm klar gesagt wurde, dass wenn es sich nicht ruhig verhalten würde, sie es kaputt machen würden ( Kopf wegpusten, aufschlitzen ). Kurz bevor die Täter das Grundstück mit einer Beute im Wert von ca. Fr. 40'000.-- verliessen, wurde die Rentnerin mit einem Seil am Türgriff des Tresors im Geräteraum gefesselt. Der Bitte des Opfers, eine Ambulanz zu verständigen, wurde nicht entsprochen (vgl. ST.2008.110, Dossier 3, pag. 001545, 001551 f., 001575, 001582, 001591 f., 001596, 001638 f.). In Y. überfielen A. und die Mittäter am 6. Februar 2008 ein älteres Ehepaar (Jahrgang 1921 und 1925) in deren Haus und erneut zeigten sie dasselbe Täterverhalten. Die Täter klingelten an der Haustüre, worauf ihnen der Ehemann öffnete und sogleich umgestossen wurde. Einer der Täter zog die mitgeführte Pistole hervor, welche gemäss den bisherigen Angaben jedoch

- 6 - nicht geladen war. Der Ehemann wurde aufgefordert, den Tresor zu öffnen. Wiederholt beteuerte dieser, über keinen Tresor zu verfügen. Im oberen Stockwerk trafen sie auf die 83-jährige, gehbehinderte Ehefrau. Sie wurde mit einer Schlagrute bedroht, beteuerte aber wie ihr Mann, keinen Tresor zu haben. Daraufhin bot sie den Tätern sich im Erdgeschoss befindendes Bargeld an. Auf dem Weg ins Erdgeschoss wurde sie jedoch die Treppe hinunter gestossen, wo sie auf halber Höhe liegen blieb. Dann wurde sie von einem der Täter an den Füssen gepackt und den Rest der Treppe hinunter geschleift, wobei sie dabei mehrfach den Hinterkopf an jeder Treppenkante aufschlug. In einem unbeaufsichtigten Moment konnte die Ehefrau aus dem Haus entweichen. Danach flüchteten die Täter schliesslich ohne Beute (ST.2008.110, Dossier 4, pag. 001945 ff., 002002 f., 002020 ff., 002033, 002040, 002045, 002051, 002055, 002057, 002060 f., 002080, 002086, 002090 f.). Um möglichst schnell zu viel Geld zu kommen, schlossen sich zumindest A. und ein weiterer Mittäter zur gemeinsamen Begehung von mehreren selbständigen Raubüberfällen zusammen. Dabei ist es offensichtlich, dass sie um die Illegalität ihres Handelns wussten und gemeinsam auf diese Art und Weise auch weiterhin zu Geld gelangen wollten. Daraus ergibt sich der Tatbestand des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB (vgl. STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, 13 N. 99-100). Die Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB muss an dieser Stelle nicht zusätzlich erörtert werden, da ein Raub von besonderer Gefährlichkeit ebenfalls unter Ziff. 3 qualifiziert wird und ohnehin dieselbe Strafdrohung wie bandenmässiger Raub aufweist. Bezüglich der beiden Raubüberfälle stellt sich zudem die Frage, ob genügend Anhaltspunkte für einen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliegen. Qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Nach den Sachverhaltsdarstellungen liegt im Sinne der Rechtsprechung und Lehre weder eine schwere Körperverletzung vor noch wurden die Opfer grausam behandelt (vgl. Art. 140 Ziff. 4 StGB; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 140 StGB N.141-156). Ob die Opfer durch die Raubüberfälle konkret in Lebensgefahr gebracht worden sind, muss anhand der vom Bundesgericht entwickelten Formel beurteilt werden. Danach sollte es sich um eine stark erhöhte konkrete Gefahr handeln, in

- 7 - die der Täter das Opfer bringt. Entscheidend ist, ob aufgrund der Tatumstände und des tatsächlichen Verhaltens des Täters die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung des Opfers nahe liegt (BGE 117 IV 419 E. 4b; NIGGLI/RIEDO, a.a.o., Art. 140 StGB N. 125, m.w.h.). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Verwirklichung der sehr nahe liegenden Lebensgefahr richten, d.h. der Räuber muss mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann, wobei Eventualvorsatz genügen soll (BGE 117 IV 419 E. 4d). Während die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts eher von einer weiten Auslegung ausging und das Schlagen auf den Kopf mittels Schlagstocks aus Hartholz noch als lebensgefährlich qualifizierte, änderte das Bundesgericht mit BGE 117 IV 419 seine Rechtsprechung und wendet heute Art. 140 Ziff. 4 StGB restriktiver an. Das Bundesgericht bejaht die konkrete Lebensgefahr etwa unter anderem bei Vorhalten einer durchgeladenen ungesicherten Pistole oder wenn eine Stichwaffe direkt an den Hals des Opfers gelegt wird (vgl. zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, a.a.o., Art. 140 StGB N. 122-127, m.w.h.). Indem vorliegend das 68-jährige Opfer in Z. mit einer ausziehbaren biegbaren Rute von der Seite auf den Kopf geschlagen wurde, muss das Vorliegen einer Lebensgefahr aufgrund der veränderten bundesgerichtlichen Praxis verneint werden. Das Opfer wurde zwar gemäss eigenen Aussagen zudem mit einem Messer bedroht. Es bestehen bisher jedoch keine Anzeichen auch nicht in den Aussagen des Opfers, dass das Messer in obgenannter Weise eingesetzt wurde. Aufgrund der vorhandenen Aktenlage liegen demnach nicht genügend Anhaltspunkte vor, um das Vorgehen von A. und den Mittätern in Z. als Raub im Sinne von Ziff. 4 des Art. 140 StGB zu qualifizieren. Ob der Sachverhalt in Y. unter Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren ist, beurteilt sich wiederum anhand der oben zitierten Formel des Bundesgerichts. Durch das Hinunterstossen und den Sturz sowie das Hinunterschleifen des wehrlosen, betagten Opfers von 83 Jahren erfolgte bei jeder Treppenstufe eine massive Gewalteinwirkung auf den Kopf. Es ist davon auszugehen, dass ein mehrmaliges Aufschlagen mit dem Kopf auf den Stufen, insbesondere bei älteren Personen, unmittelbar eine hohe Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen mit sich bringen kann. Spätestens dadurch, dass nach dem ersten Aufschlagen des Kopfes die Handlung mit dem Hinunterschleifen fortgesetzt wurde, wurde ausserdem die Gefährdung des Lebens in Kauf genommen. Bei der Tat in Y. liegen demzufolge Anhaltspunkte für die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vor.

- 8-2.2.2 In X. erschien A. am 15. Mai 2008 beim Wohnhaus seiner Ex-Freundin und wartete dort auf sie, um mit ihr über ihre Beziehung zu reden. Im Verlauf des Gesprächs schüttelte er sie mehrmals. Zudem kam es seinerseits zu Drohungen gegenüber der Ex-Freundin, indem er zu ihr sagte, dass sie sein Leben kaputt gemacht habe, jetzt mache er ihres kaputt, und er sie aufforderte ihn zu erwürgen, da er sonst sie erwürgen werde. Sie eröffnete ihm, dass er im Leben nichts erreicht hätte, sie jedoch eine Zukunft habe und ihr Leben nun geniessen wolle. In diesem Moment rastete A. aus, packte sie am Hals und würgte sie schliesslich bis zur Bewusstlosigkeit. In diesem Augenblick hatte er gemäss eigenen Aussagen das Gefühl, dass sein Leben keinen Sinn mehr mache. Als seine Ex-Freundin bewusstlos war, schüttelte er sie, bis sie das Bewusstsein wieder erlangte. Anschliessend brachte er sie nach Hause, wobei sie kaum in der Lage war, sich auf den Beinen zu halten, und immer wieder kurz das Bewusstsein verlor (vgl. SAR 010 08 1916, Ordner 1, Fasz. 1, Einvernahme vom 23. Mai 2008, S. 3-4, Aktennotiz vom 16. Mai 2008, Anzeige vom 2. Juni 2008, Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2008, S. 4-5). Dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge handelte es sich um einen Angriff mit Würgegriff, wobei punktförmige Hauteinblutungen an den Augenoberlidern und hinter den Ohren entstanden. Das Gutachten bescheinigt daher eine unmittelbare Lebensgefahr zum Zeitpunkt des Würgens (SAR 010 08 1916, Ordner 1, Fasz. 1, Rechtsmedizinisches Gutachten vom 20. Mai 2008, S. 4), was mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung einhergeht, da punktförmige Stauungsblutungen als Indikatoren für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr allgemein anerkannt sind (AEBERSOLD, a.a.o., Art. 129 N. 14a; MEIER, Die Lebensgefährdung, Basel 2006, S. 75-76). Somit ist bei diesem Sachverhalt eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB anzunehmen. Sogar der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist bei den genannten Tatumständen ernsthaft in Betracht zu ziehen. Was den Tatbestand des versuchten Mordes (Art. 112 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) anbelangt, ist zu bemerken, dass als Mord nur die besonders verwerfliche, und das heisst auch, die in besonderem Masse vorwerfbare Tötung eines Menschen (bzw. der Versuch dazu) gilt. Nur eine Gesamtbewertung der äusseren und inneren Umstände, unter denen der Täter gehandelt hat, kann über die Mordqualifikation entscheiden. Die Annahme von Mord liegt überhaupt umso näher, je krasser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten Zweck und der Tötung ist. Demgegenüber kann ein Tötungsdelikt am Ende eines langen und massiven, wenn auch vom Täter mitverschuldeten Konflikts kaum als Mord gelten (STRATENWERTH/JENNY, a.a.o., 1 N. 20-23, m.w.h.). Unter Würdigung der gesamten Umstände

- 9 - der Tat scheint die Mordqualifikation nicht nahe liegend. Zudem wird an dieser Stelle betreffend Würgehandlungen auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone hingewiesen, die seit dem Leitentscheid BGE 124 IV 53 (Pra 87 1998 Nr. 108) in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich Art. 129 StGB (und nicht mehr Art. 122 StGB) anwendet bzw. wenn es die subjektiven Tatbestandsmerkmale zulassen auf Art. 111 StGB zurückgreift (vgl. zum Ganzen MEIER, a.a.o., S. 77-84; AEBERSOLD, a.a.o., N. 14c, jeweils m.w.h). Mord durch Erwürgen findet sich in der bezüglich Würgehandlungen ergangenen Rechtsprechung kaum. In diesen Fällen müssen denn auch zusätzlich erschwerende Tatumstände gegeben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.435/2005 vom 16. Februar 2006). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen lässt der vorliegende Aktenstand kaum Rückschlüsse zu, die einen versuchten Mord gemäss Art. 112 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu begründen vermöchten. Dieser Tatbestand fällt deshalb zurzeit ausser Betracht. 2.3 Die Schwere des Delikts beurteilt sich in erster Linie nach dem angedrohten Strafmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.o., N. 291, 293; vgl. TPF BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.1 m.w.h.). Die vorliegend für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevanten Tatbestände des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB weisen dieselbe Strafdrohung auf. Dass die Strafdrohung für das versuchte Delikt wegen der in Art. 22 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Strafmilderung weniger schwer ist als diejenige für das vollendete (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.o., N. 295), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es sich bei beiden Taten um einen Versuch handelt. 2.4 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen Delikte mit der gleichen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden jenes Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Kanton Aargau eröffnete das Untersuchungsverfahren gegen A. bereits am 11. Februar 2008. Mithin wurde die Untersuchung zuerst im Kanton Aargau angehoben, was unbestritten ist. 2.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen befindet sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau. Dieser ist demnach auch zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen, derer A. im Kanton Ba-

- 10 - sel-landschaft beschuldigt wird, für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Das Gesuch des Kantons Basel-Landschaft ist somit gutzuheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.v.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).

- 11 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Bellinzona, 26. September 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - Bezirksstatthalteramt Arlesheim - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.