Neuerungen Änderungen, soweit für Feuerwehren interessant. Kdten - Schulung Bezirk Wr. Neustadt

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Transkript:

Neuerungen Änderungen, soweit für Feuerwehren interessant Kdten - Schulung Bezirk Wr. Neustadt 2. 12. 2015

Feuerwehrgesetz Einsetzung eines Arbeitsausschusses zur Novellierung bzw. Neugestaltung des NÖ FG Neustrukturierung des Gesetzes Zusammenfassung der Regelungen mit gleichem Anwendungsbereich Harmonisierung der Inhalte damit Gesetz übersichtlicher und verständlicher Beschlussfassung im Landtag Juli 2015 Inkrafttreten 1.1.2016

Feuerwehrordnung Zusammenfassung der bisherigen Dienst-, Wahlund Geschäftsordnung in eine Vorschrift der NÖ Feuerwehrordnung Neustrukturierung des Inhaltes dadurch Einsparung von doppelten Paragraphen sinngemäße Anwendung der Bestimmungen auf die Betriebsfeuerwehren Ist Verordnung = Rechtswirksam auch nach außen

Inhalte Feuerwehrgesetz Feuer- und Gefahrenpolizei Allgemeine Bestimmungen neu: Aufnahme der überörtlicher Gefahrenpolizei Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz Feuerpolizeiliche Beschau Überprüfung und Kehren von Feuerstätten Vorkehrungen für Brand- und Gefahrenbekämpfung Bekämpfung von Bränden und Gefahren

Feuerwehrgesetz Organisation des Feuerwehrwesens Allgemeine Bestimmungen Feuerwehren Freiwillige Feuerwehren Berufsfeuerwehren Betriebsfeuerwehren NÖ Landesfeuerwehrverband

Feuerwehrgesetz Wahlen Gemeinsame Bestimmungen Wahl der Kommandanten und Stellvertreter Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft Ausbildung Kosten Aufsicht Schlussbestimmungen

Feuerwehrordnung Allgemeine Bestimmungen Sitzungen und Sitzungsablauf Verwaltungsdienst Ehrungen Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft Dienstkleidung und Dienstgrade besondere Dienstgrade Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Freiwillige Feuerwehr und Feuerwache Aufnahme in die Feuerwehr Neu: Regelung zur Mitwirkung bei einer zweiten Feuerwehr (Wohnort und Arbeitsstätte oder Zweitwohnsitz)

Feuerwehrordnung Feuerwehrpass Feuerwehrjugend Reservestand Ende der Mitgliedschaft Mitgliederversammlung Feuerwehrkommandant, Stellvertreter und LDV, Feuerwehrkommando Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade, Chargensitzung Dienstsiegel Rechte und Pflichten der Mitglieder Einsatz, Einsatzleiter Ausbildung Mannschafts- und Ausrüstungsstand Dienstaufsicht Betriebsfeuerwehr

Feuerwehrordnung NÖ Landesfeuerwehrverband Allgemeines Einteilung in Landesviertel und Bezirke Weitere Funktionäre Landesfeuerwehrrat Landesfeuerwehrkommandant und Stellvertreter Ausschüsse und Arbeitsausschüsse Vollzug der Beratungsergebnisse Landesfeuerwehrkommando Feuerwehrviertelvertreter Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommando Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommando Bezirksfeuerwehrtag, Abschnittsfeuerwehrtag

Feuerwehrordnung Rechnungs- und Kassagebarung Rechnungswesen, Voranschlag und Abschluss Rechnungsprüfer Gebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, Prüfung Rechnungs- und Kassagebarung der BFKDO / AFKDO / FF Wahlordnung Allgemeines Wahlleitungen Wahlkuverts, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle Wählerverzeichnis, Auflegung des Wählerverzeichnisses Durchführung der Wahl Niederschrift der Wahl

Feuerwehrordnung Disziplinarordnung Disziplinarvergehen, Disziplinarstrafen Zusammentreffen von Disziplinarvergehen Verjährung Disziplinaranwalt, Disziplinarorgane, Verteidiger Zustellung an den Beschuldigten Einstellung vor Durchführung einer Verhandlung Verhandlung Vertagung und Unterbrechung Disziplinarerkenntnis Beschwerde Suspendierung Ausfertigung

Feuerwehrordnung Schlussbestimmungen Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Übergangs- und Schlussbestimmungen

Feuerwehrgesetz 5 Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei neu: Aufnahme der überörtlicher Gefahrenpolizei 10 Lagerung von brandgefährlichen Materialien im Freien neu: Festlegung der Größe der Lagerflächen, Abstände etc. 11 Regelungen zur Lagerung von brandgefährlichen Materialien in Bauwerken Ausnahmen bei der Lagerung auf Dachböden: Erntegüter Lagerung auf Dachböden in einen Umfang der keine hohe Brandbelastung darstellt

Feuerwehrgesetz 11 bis 21 Präzisierungen und Klarstellungen bei der Feuerpolizeilichen Beschau 15 Präzisierung, wann ein FKDT als Sachverständiger bei der Feuerbeschau beizuziehen ist. bei Bauwerken mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung mit einem erhöhten Personenrisiko mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen 22 Anordnung (Beauftragung und Verantwortlichkeit) einer Brandsicherheitswache an örtlich zuständige Feuerwehr 34 Aufgaben der Feuerwehr Gleichstellung der Tätigkeiten (Ausbildung, Übung etc.) wie Einsatz

Feuerwehrgesetz 29 Sicherheitsvorkehrungen Zutrittsverbote bzw. Räumung durch Gemeinde im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr in Verzug 30 Sicherungsmaßnahme und Aufräumungsarbeiten nach einem Brand durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei Nichtveranlassung Veranlassung durch Gemeinde auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Anordnung einer Brandwache durch Gemeinde in bestimmten Fällen gegen Kostenersatz durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten 31 Sofortmaßnahmen Anordnung durch Einsatzleiter bei Unaufschiebbarkeit. Gemeinde ist davon zu verständigen

Feuer- und Gefahrenpolizei ( 3 FG) Definition unverändert, neu überörtliche Gefahrenpolizei Feuerpolizei Brandbekämpfung und Sicherungsmaßnahme nach Brand Brandverhütung (vorbeugender Brandschutz, Brandsicherheitswache) Mithilfe bei Brandursachenermittlung Gefahrenpolizei Rettung von Menschen und Tieren Bergung lebensnotwendiger Güter Abwehr von Gefahren für Mensch und Tier lebensnotwendigen Güter beträchtlichen Sachschaden Notversorgung mit lebensnotwendigen Gütern

Einsatz Hilfeleistungspflicht bei Feuer- und Gefahrenpolizei ( 35 FG) innerhalb des Einsatzgebietes ohne besondere Aufforderung außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder eines Einsatzleiters dafür Streichung des Begriffes des weiteren Einsatzbereiches Berechtigt, wenn Ausstattung und Ausbildungsstand es zulässt ( 34 Abs.4 FG) Zusatz: Und nicht verboten (Gewerbe) Einsatz ( 29 FO) Verpflichtung zur Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen durch die örtlich zuständige Feuerwehr (DA vorgesehen) Einsätze der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei Definition was dazu zählt Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung und Dienstgrade lt DA

Einsatzleitung ( 36 FG) Einsatz Aufnahme der Regelungen für den Einsatzleiter aus der DO Regelung Einsatzleiter bei Einsätzen in Betrieben. Abstimmung zwischen EL der BTF und FF Übertragungsmöglichkeit der EL von BTF an FF Festlegung EL muss aktives Mitglied mit mind. 18. Jahre sein Einsatzleiter ( 36 FG und 30 FO) Kdt (gesetzt), KdtStv (gesetzt) der örtlich zuständigen Lt Einsatzleiterliste Feuerwehr Ranghöchster (Rangältester) Bei Ereignissen, die Einsatzgebiete mehrerer Feuerwehren betreffen, Ranghöchster lt. Einsatzleiterliste der örtl. zust. Feuerwehren

Feuerwehrgesetz 40 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten Ergänzung durch Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder Regelung zur Mitwirkung bei einer weiteren Feuerwehr 41 Organe und Funktionäre der FF Organe Mitgliederversammlung Kommandant Voraussetzung für Funktionäre, Chargen und Sachbearbeiter ist aktiver Dienst (auch Feuerwehrhistoriker)

Feuerwehrordnung 22 Mitgliederversammlung Festlegung wer teilnehmen darf aktive Mitglieder Mitglieder der Feuerwehrjugend Mitglieder der Reserve Ehrenmitglieder Vertreter der Gemeinde vorgesetzte Funktionäre Ehrengäste Stimmrecht haben aktive Mitglieder Mitglieder der Reserve

Feuerwehrordnung FKDT, FKDTSTV und LDV ( 23 FO) Aufgaben des FKDT Dienstvorgesetzter aller Feuerwehrmitglieder Vertretung nach Außen Diverse Mitwirkung (feuerpol. Beschau, Alarmpläne ) Kontakt mit Behörden, Sicherheitsorganen, Einsatzorganisation und weiteren erforderlichen Organisationen Beförderung der Mitglieder Vollziehung der Bestimmungen über Verlust und Aberkennung von Dienstgraden Vorsitz in Mitgliederversammlung, Chargenbesprechung und Kdo-Sitzungen Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Unterfertigung aller Schriftstücke, welche die Vermögensverwaltung betreffen mit einem weiteren Mitglied des Feuerwehrkommandos Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen Umsetzung der Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes

Feuerwehrordnung Feuerwehrkommando ( 24 FO) Gebildet von Kdt KdtStv LDV Aufgaben des FKDO zu denen des NÖ FG Beschlussfassung über die Ausbildungspläne Beratung über Verleihung eines Ehrendienstgrades Beschlussfassung über Aberkennung eines Dienstgrades Beratung über Anschaffungen Kommandobesprechung mindestens alle zwei Monate (kann gemeinsam mit Chargenbesprechung erfolgen)

Feuerwehrordnung 25 Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade Festlegung, wer Charge ist Feuerwachekommandant Zugs- und Zugtruppkommandant Gruppenkommandant Fahrmeister und Gehilfe Zeugmeister und Gehilfe Stellvertreter des LDV und Gehilfe des LDV Sachbearbeiter jene denen ein bestimmtes Sachgebiet laut Dienstanweisung zur Betreuung übertragen wurde Ausbildung Verpflichtung zur Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen (Nachfrist 2 Jahre)

Feuerwehrordnung 26 Chargensitzung Alle drei Monate Themen aktuelle Themen die zur Führung der Feuerwehr gehören Voranschlag Ausschluss eines Mitgliedes aus der Feuerwehr außerhalb eines Disziplinarverfahrens (neu 76 Abs. 4 FG)

Sitzungen und Mitgliederversammlung Ladung Zeitgerecht Konkrete Fristen bei Mitgliederversammlung (zwei Wochen - 22 Abs. 2 FO) Wahlversammlung (vier Wochen - 65 Abs. 2 FG) Einladung mit beigelegter Tagesordnung mit zwingendem Punkt Allfälliges, jedoch keine Beschlussfassung bei Allfälliges Beschlussfähigkeit Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder Ansonsten Zuwarten von einer halben Stunde Regelung Ablauf ( 4 ff FO) Niederschrift ( 7 FO + 61 FO)

Disziplinarsachen und Ausschluss Disziplinarstrafen Aufnahme der Disziplinarstrafgewalt in das Feuerwehrgesetz Ausschluss ohne Disziplinarverfahren ( 76 Abs. 4 FG) Verurteilungen durch ein Gericht wegen mit Vorsatz begangener Handlungen mit mehr als 3 jähriger Freiheitsstrafe Mehr als 1 Jahr keine Teilnahme an Einsatz, Übung oder Ausbildung soweit keine persönlichen oder beruflichen Gründe vorliegen persönliche Eignung mit mehr gegeben die Aufgaben zu erfüllen durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen Mitglieder sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der FF gefährdet werden Auszusprechen durch Kommandanten per Bescheid Berufung an Landesverwaltungsgericht möglich

Disziplinarsachen Disziplinarvergehen ( 76 Abs. 1 FG und 62 FO) Im Dienst Verstoß gegen Dienstvorschriften und Befehle Außer Dienst Schädigung der Interessen und Ansehen der Feuerwehr Bei erstmaligen Verstoß mit geringen Folgen zuerst Abmahnung Disziplinarstrafen Schriftlicher Verweis Sperre für Auszeichnungen und/oder Teilnahme an Leistungsbewerben Abberufung aus der Dienstverwendung Verlust des Dienstgrades Ausschluss aus der Feuerwehr Zuständigkeit ( 67 FO) Feuerwehrkommandant, ausgenommen überörtliche Funktionäre und Mitglieder mit Dienstgrad von LFKdo Disziplinarkommission bei LFKdo, FKdt kann dorthin abtreten

Rechnungs- und Kassagebarung Rechnungsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr Anschaffungen müssen im Voranschlag Deckung finden (Voranschlag ist rechtliche Ermächtigung Geld auszugeben) Voranschlag ist zu erstellen, der im Feuerwehrkommando zu beraten in Mitgliederversammlung zu beschließen in Chargensitzung zu genehmigen ist Zumindest Einnahmen - Überschussrechnung zeitgerechte Einbringung der Bedarfsanforderung an die Gemeinde (Budgeterstellung der Gemeinde)

Rechnungs- und Kassagebarung Zwingende Beratung im FKdo vor tatsächlicher Tätigung der Anschaffung (trotz Voranschlag) Ausnahme: dringende Reparatur bei Gefahr im Verzug, aber Information in nächster Chargenbesprechung bei allen Schriftstücken der Vermögensverwaltung (= auch Kassabeleg) Zeichnung des Kdten mit anderem Mitglied des Kdos (Vier-Augenprinzip gem. 23 Abs. 3 lit g FO) Möglichkeit der Alleinzeichnung für Kdt durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( 22 Abs. 1 lit a FO) Begrenzung nach Betrag Begrenzung Art (Rechnung, Anschaffung, Banküberweisung)

Rechnungs- und Kassagebarung Rechnungsprüfer ( 50 FO) Darf kein Mitglied des Kommandos sein mind. 21 Jahre Erfahrung in Rechnungswesen + Ausbildung lt. Dienstanweisung Bestellung durch Mitgliederversammlung für 2 Jahre überschneidende Bestellung (= jedes Jahr wird ein Prüfer neu bestellt) unmittelbare Wiederbestellung nicht möglich Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit der Belege Vorliegen der notwendigen Befassung der jeweiligen Organe und Gremien Vorliegen Auszahlungsanweisung des Kdt und Einhaltung der Kollektivzeichnung Abwicklung der Geldgebarung Vollständigkeit der Buchhaltung und Inventaraufzeichnung

Rechnungs- und Kassagebarung Erstellung des Rechnungsabschlusses bis Ende Jänner Prüfung durch die Rechnungsprüfer, worüber eine Niederschrift anzufertigen ist, die von Kommandant Leiter des Verwaltungsdienstes Rechnungsprüfer zu unterfertigen ist Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten Entlastung zu beantragen, wenn keine Feststellungen dagegen sprechen

Wahlen Wahlleitfaden an jede FF und Gemeinde ergangen Wahlperiode 5 Jahre ( 65 Abs. 1 FG) Muss im Monat Jänner erfolgen ( 64 Abs. 2 Z 1 FG) Funktion dauert von Wahl zu Wahl ( 67 Abs. 1 FG) Aber am 31. Jänner erlischt Funktion ( 68 Abs. 1 Z 1 FG) Wahl in besonderer Mitgliederversammlung (Wahlversammlung) Bei Beendigung während der Periode ( 68 Abs. 4 FG) Nachwahl binnen vier Wochen Nur zwei Wochen Einladefrist Wahlverantwortlichkeit liegt bei Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ( 84 FG) mit Unterstützungspflicht des Kommandanten ( 60 Abs. 1 FO)

Wahlen Wahlrecht ( 55 FO) aktives Wahlrecht, nur wenn im Wählerverzeichnis eingetragen Wahlrecht ist persönlich auszuüben jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme 65 FG Wahlausschreibung spätestens 4 Wochen vor Wahltermin durch Bürgermeister (oder zuständiger GGR oder StR) 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. 33 Abs. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Wahlen Wahlleitungen FKDT und FKDTSTV ( 56 FO) Bürgermeister oder Vertretung Gemäß 37 Abs. 2 GemeindeO zuständiger GGR oder StR Bei Verhinderung des Bgm, VizeBgm oder bei dessen Verhinderung gemäß VO zur allgemeinen Vertretung des Bgm. bestellter GGR ( 27 GemeindeO) Nicht: Ortsvorsteher, Fraktionsobmann und dergl. ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte aus dem Kreis der Chargen Vorsitz: Bürgermeister oder Vertretung: Wahlleitung entscheidet in Fragen Wahlrechts und Wahlausübung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit der Vorsitzende Entscheidungen sind in Niederschrift aufzunehmen

Wahlen Wahlkuvert, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle ( 57 FO) Kuverts aus undurchsichtigem Material gleicher Größe und Farbe, Stimmzettel aus Papier in gleicher Größe und Farbe, eine Wahlurne, zumindest eine Wahlzelle, damit eine geheime Wahl gewährleistet ist Wählerverzeichnis ( 58 FO) Die Wahlberechtigten einer Feuerwehr müssen in das Wählerverzeichnis der Feuerwehr eingetragen werden. Standesbuchnummer, Dienstgrad, Vor- und Zuname der Wahlberechtigten, deren Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Mitgliederstatus (im FDISK erstellbar) Muss ½ Std vor Wahl aufliegen, Einsprüche zu Protokoll ( 59 FO)

Wählerverzeichnis FDISK

Wahlen Zwingend schriftlicher Vorschlag bei Vorsitzenden einzubringen Stimmen, die auf einen nicht vorgeschlagenen Kandidaten entfallen sind ungültig keine Wahl in Wahlsprengeln Aktiv wahlberechtigt jedes Mitglied über 15 Jahre, jedoch keine Ehrenmitglieder oder unterstützende Mitglieder ( 70 Abs. 2 FG) Passiv wahlberechtigt ( 70 Abs. 2 FG) Mind. 18 Jahre Aktiver Dienst (keine Reserve) Lehrgangsvoraussetzungen erfüllt (bei Erstwahl 2 Jahre Zeit zum Nachholen) Mind. 3 Jahre Dienst bei einer Feuerwehr Exkurs: Passives Wahlrecht UA-Kdt ( 72 Abs. 8 FO) Voraussetzung aktiver FKdt oder KdtStv (endet Funktion, endet auch UA Kdt) Übergangsbestimmung für bestehende UA-Kdten, die kein FKdt oder FFKdtStv

Ablauf der Wahl Eröffnung der Wahlversammlung Feststellung Beschlussfähigkeit Bekanntgabe der Wahlvorschläge Getrennte Wahlvorgänge für FKDT und FKDTSTV Frage an die Vorgeschlagenen, ob sie zur Wahl antreten Diskussion über Vorgeschlagene in deren Abwesenheit Überzeugen, ob Wahlurne leer ist Übergabe des Wählerverzeichnis und der Unterlagen an die Wahlleitung Einzelaufruf der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe Wahlurne durchschütteln und entleeren

Ablauf der Wahl Zählung der abgegebenen Kuverts Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel Stimmenauszählung die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen. Frage des Vorsitzenden an den Gewählten, ob er Wahl annimmt, falls dieser nicht anwesend, kann auch die Zustimmung in anderer Form eingeholt werden Angelobung des Gewählten durch den Bürgermeister

Wahlen Niederschrift der Wahl ( 61 FO) elektronische Unterschrift der Feuerwehrmitglieder der Wahlleitung Übermittlung der Niederschrift und des Wahlmeldeblattes auf elektronischen Weg an den LFV Wahlanfechtung ( 66 FG) von jedem Wahlwerber, der behauptet in passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein. Schriftlich binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe bei Vorsitzenden der Wahlversammlung mit begründetem Antrag auf Nichtigerklärung Entscheidung mit Bescheid durch Gemeindevorstand Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich

Ende der Funktion Ablauf der Funktionsperiode Erlöschen, wenn Ausbildung nicht nachgeholt (2 Jahre) Zurücklegung (schriftlich an den Bürgermeister) Ausscheiden aus aktivem Dienst Enthebung durch Bescheid der LReg (bei Gesetzesverstoß) Verlust des Wahlrechts zum Landtag wegen vorsätzlichen begangenen oder politischen Delikt zu mehr als 5 Jahre unbedingt Vertrauensverlust ( 68 Abs, 2 FG) Mitgliederversammlung Einberufen über schriftlichen Antrag 1/3 der Mitglieder 2/3- Mehrheit bei geheimer Abstimmung

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