VI. Befristung Keine Abweichung zu TzBfG

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Transkript:

Tarifvergleich igz, BZA und AMP Stand: 10.07.2006 Tarifvertrag Regelungsbereich I. Altersvorsorge Keine Öffnungsklausel vorhanden Entgeltumwandlungsklausel: Bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Öffnungsklausel für zusätzliche Tarifverträge vorhanden; Möglichkeit der Entgeltumwandlung festgeschrieben. II. Anrechnung von Beschäftigungszeiten Stichtag Entgeltrahmentarifvertrag: 01.01.2003 Stichtag Manteltarifvertrag: 01.01.2002 Stichtag Manteltarifvertrag: 01.01.2002 Kein Stichtag im Entgelttarifvertrag Besitzstandswahrung für alte MVZ-/INZ-Mitarbeiter III. Arbeitszeiten Variable Monatsarbeitszeit bei 20/21/22/23 Arbeitstagen Alternativ: durchschnittliche Monatsarbeitszeit 151,67 Stunden Wie bei wahlweise: Jahres-, durchschnittliche Monats-, oder Wochenarbeitszeit; alternativ: Monatsarbeitszeit bei 20/21/22/23 Arbeitstagen IV. Arbeitszeitkonten müssen eingerichtet werden; Höchstgrenze Guthabenstunden: 150 Stunden; Höchstgrenze Minusstunden: 21 Stunden; Bis 150 Stunden ohne Insolvenzversicherung Bis 200 Stunden mit Insolvenzversicherung Bis 230 Stunden bei saisonalen Schwankungen Keine Begrenzung im Minusbereich können geführt werden; falls hiervon Gebrauch gemacht wird: Höchstgrenze Guthabenstunden: 250 Stunden; Höchstgrenze Minusstunden: 100 Stunden; Dispositionsrecht beim Arbeitgeber bis zur 150. Plusstunde Wahlrecht des Mitarbeiters ab 151. Plusstunde V. Ausschlussfristen 1 Monat nach Fälligkeit ggü Vertragspartner geltend machen, 1 Monat später gerichtlich (zweistufig) Wie bei Einstufig: 2 Monate ab Fälligkeit VI. Befristung Keine Abweichung zu TzBfG 1

Befristung ohne Sachgrund: höchstens 2 Jahre, höchstens 4 Verlängerungen. Befristung ohne Sachgrund: höchstens 3 Jahre, höchstens 4 Verlängerungen VI. Unproduktive Zeiten 1. Urlaub Bis 6 Monate: BurlG Im 1. Jahr: 24 Arbeitstage Im 2. Jahr: 25 Arbeitstage Im 3. Jahr: 26 Arbeitstage Im 4. Jahr: 28 Arbeitstage Ab dem 5. Jahr: 30 Arbeitstage Zwölftelungsprinzip Urlaubsentgelt: BUrlG Wie bei Bis 6 Monate: BurlG Ab 7. Monat bis 1 Jahr: 24 Arbeitstage Bis 3 Kalenderjahre: 25 Arbeitstage Ab dann: 26 Arbeitstage Urlaubsentgelt: Auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit; alternativ: arbeitsvertragliche Mindestarbeitszeit Zwölftelungsprinzip 2. Krankheit Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Tarifliche Mindestarbeitszeit + tarifliches Entgelt ohne Zuschläge VII. Entgeltbereiche Aufteilung nach Alten Bundesländern und Neuen Bundesländern einschl. Berlin, wobei das Einsatzortprinzip gilt Wie bei, Berlin nun einheitlich nach Osttarif Aufteilung nach Alten Bundesländern und Neuen Bundesländern einschl. Berlin ; wie zuvor Sitz des Verleihers entscheidend. VIII. Jahressonderzahlung Ab dem 2. Jahr: 150 Im 3. und 4. Jahr: 200 Ab dem 5. Jahr: 300 Ab dem 2. Jahr: 150 Im 3. und 4. Jahr: 200 Ab dem 5. Jahr: 300 Ab 01.06.2006: Sonderzahlung schon ab 6 Monaten! Keine Regelung. IX. Jubiläumszahlung Keine Jubiläumszahlungen Keine Jubiläumszahlungen 2

mit Stichtagsreglung zum 01.01.2003; Höhe nicht benannt; MVZ/CGZP: 5 Jahre: 250, 10 Jahre: 500 ; 15 Jahre: 750 ; 20 Jahre 1000 X. Kündigungsfristen bis 4 Wochen: 2 Arbeitstage bis Ablauf des 2. Beschäftigungsmonats: 1 Woche bis Ablauf des 6. Beschäftigungsmonats: 2 Wochen Bis Ende 3 Monate: 1 Woche Danach Probezeit bis Ende 6 Monate: 2 Wochen Bei Neueinstellungen (mindestens 3 Monate stand AN nicht in Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber) innerhalb der ersten 2 Wochen: kann einzelvertraglich auf einen Tag abgekürzt werden. bis zwei Wochen: 1 Werktag bis Ende des ersten Beschäftigungsmonat: 2 Werktage während des zweiten Beschäftigungsmonats: 3 Werktage danach bis Ende dritten Beschäftigungsmonats: 1 Woche vom vierten bis sechsten Beschäftigungsmonat: 2 Wochen XI. Laufzeiten Entgelttarifvertrag: Gültigkeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 für alle Entgeltgruppen (falls Mindestlohn wirksam) und für EG M und EG 1 bereits für 2008 (falls Mindestlohn wirksam), Laufzeit bis 31.12.2008 mit Kündigungsfrist von 6 Monaten Manteltarifvertrag: Bis 30.06.2006, zurzeit kündbar mit Frist von drei Monaten Entgeltrahmentarifvertrag: Bis 31.12.2008, kündbar mit Frist von sechs Monaten Entgelttarifvertrag: 31.12.2008, kündbar mit Frist von sechs Monaten Manteltarifvertrag: 31.12.2008, kündbar mit einer Frist von sechs Monaten Entgelttarifvertrag: Vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2008, kündbar mit einer Frist von 3 Monaten Manteltarifvertrag: 01.01.2005-31.12.2007 Entgeltrahmentarifvertrag: Bis 31.12.2009, kündbar mit einer Frist von 3 Monaten XII. Tarifentwicklung Nicht vorgesehen Zum 01.07.2006: 2,5 %, zugleich aber Minderung der Erfahrungszuschläge (siehe Tarifvergleich Entgelte) Zum 01.01.2007: 2,5 % im Westen; Osten wird gesondert verhandelt Verhandlung über Branchenzuschläge Zum 01.01.2007: Erhöhung um 3,0 % Für 2006: Keine Erhöhung. XIII. Vermögenswirksame Leistungen Betriebliche Altersvorsorge 3

Nicht vorgesehen. Für Betriebliche Altersvorsorge: 13,30 13,50 ab dem siebten Beschäftigungsmonat XIV. Zuschläge 1. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die über regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit; Zuschlagspflicht besteht für Zeiten, in denen über die Schwellenwerte aus 4.1. bzw. über einen hieraus gebildeten durchschnittlichen Schwellenwert hinaus gearbeitet wird Überschreitung der tariflichen Arbeitszeit um mehr als 15 % Mehrarbeit, wenn schriftlich angeordnet und bestätigt. Zuschlagspflicht, wenn 20 % der tariflichen Mindestarbeitszeit/ arbeitsvertraglich vereinbarte Mindestarbeitszeit überschritten wird; alternativ: Bezugnahme auf Arbeitszeitvolumen des Kundenbetriebes Geringere Zuschläge für die Branchen: Wach- und Sicherheitsgewerbe, medizinische und pflegerische Branchen, Gastronomie, Film- und Fernsehproduktionen, Theater, Bühne 1 2. Nachtarbeit Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr; mehr als 2 Stunden. Regelmäßige Nachtarbeit, Zuschlag: 20 % Typische Nachtarbeit: kein Zuschlag Zeitraum 23.00 bis 06.00 Uhr aber höchstens 25 % betragen Zuschlag: 20 % 3. Sonntagsarbeit Zuschlag 50 % Bei regelmäßiger Sonntagsarbeit richtet sich Zuschlagshöhe nach Regelung im Entleihbetrieb aber höchstens 50 % betragen Zuschlag: 50 % 4. Feiertagsarbeit Zuschlag 100 % Bei regelmäßiger Feiertagsarbeit richtet sich Zuschlagshöhe nach Regelung im Entleihbetrieb aber höchstens 100 % betragen Grundsätzlich 50 % 1. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahr: 100 % 1 Siehe dazu im Einzelnen gesonderte Tabelle auf der folgenden Seite. 4

Branche -Manteltarifvertrag: Sonderregelung für Zuschläge in bestimmten Branchen Mehrarbeitszuschlag Nachtzuschlag Sonntagszuschlag Wach- und 10 % 10 % 25 % 25 % Sicherheitsgewerbe Medizinische 25 % 15 % 25 % 35 % Und pflegerische Branchen Gastronomie 10 % 15 % entfallen entfallen Film- und 25 % entfallen 25 % 50 % Fernsehproduktione n, Theater, Bühne Feiertagszuschlag einschließlich der Feiertage nach Ziffer 5.4 5