Kinderfahrrad INFOS AKTIONEN KAMPAGNEN PROJEKTE. Besonderes Fortbewegungsmittel / Spielgerät

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Transkript:

http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0002_verkehrssicherheit/0002f_fahrrad/kinderfahrrad.htm Besonderes Fortbewegungsmittel / Spielgerät Kinderfahrrad Sobald Kinder zu Fuß sicher und altersgemäß selbständig sind, ist auch schon ihr Interesse an einer mobilen, schnelleren und bequemeren Fortbewegung geweckt. Neben dem Roller oder kleinen drei- oder vierrädrigen Fahrzeugen nutzen die Kinder häufig ein Kinderfahrrad. Die meisten Kinder erlernen das Radfahren mit altersentsprechenden und auf die Größe sowie das Können des Kindes abgestimmten Kinderrädern. Erfahrungsgemäß geht von diesen Kinderrädern aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der benötigten Breite auf der Fahrbahn eine geringe Gefahr für die Kinder selbst und andere Personen aus. Kinderfahrräder sind deshalb keine Fahrzeuge im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern sog. Spielgeräte, die speziell für Kinder bis etwa zum Vorschulalter zum Erlernen des Radfahrens oder zum spielerischen Fahren bestimmt sind. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind diese Räder als besondere Fortbewegungsmittel etwa dem Rodelschlitten oder dem Tretroller gleichgestellt. Bild: fotolia.com / Dan Race Für Kinder mit derartigen Kinderfahrrädern gelten damit die Vorschriften für Fußgänger. Deshalb dürfen sie nur auf dem Gehweg, auf privaten Flächen oder auf durch spezielle Verkehrszeichen freigegebenen Fahrbahnen und Seitenstreifen fahren. In verkehrsberuhigten Bereichen hat das Spiel der Kinder Vorrang 24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. 25 StVO - Fußgänger INFOS AKTIONEN KAMPAGNEN PROJEKTE (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am Fahrrad & Trends > Kinderfahrrad kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 22.08.2014 1

linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden. (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen. (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche. (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden. Fehlt der Gehweg, ist das Fahren und Spielen der Kinder am rechten Fahrbahnrand sehr kritisch zu sehen. Mit diesen Kinderfahrrädern dürfen Radwege auch wenn Personen die Aufsicht führen nicht benutzt werden. Ausstattung / Ausrüstung des Kinderfahrrades Auch wenn detaillierte Vorschriften über ein sicheres Kinderfahrrad nicht verbindlich festgelegt sind, dürfen nach der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 keine Produkte in den Verkehr gebracht werden, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Benutzern (insbesondere Kinder und ältere Menschen) oder Dritten gefährdet wird. Seriöse Hersteller von Kinderfahrrädern lassen deshalb ihre Produkte vor dem Verkauf prüfen. Bild: fotolia.com / PRILL Mediendesign Dies ist an einem Prüfzeichen, dem CE-Zeichen oder GS Zeichen, erkennbar. Der Kunde kann davon ausgehen, dass so gekennzeichnete Kinderfahrräder grundsätzlich sicher sind. Diese Fahrräder entsprechen jedoch im Hinblick auf die Gebrauchssicherheit und Verkehrssicherheit nur den Mindestanforderungen. Ein sicheres Kinderfahrrad - ob neu oder gebraucht - hat folgende Merkmale! Rahmen Keine Risse, nicht verbogen, leicht und stabil. Durchstieg, der das Auf- und Absteigen erleichtert. Leicht zu pflegen, keine behindernden oder scharfkantigen Anbauten (Trinkflaschenträger u.ä.). Freie Gewindegänge müssen mit Hutmuttern abgedeckt sein. Stabiler Gepäckträger. Fahrrad & Trends > Kinderfahrrad kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 22.08.2014 2

Bremsen Rücktrittbremse und handbediente Vorderradbremse. Bremskraft beider Bremsanlagen muss gut dosierbar und darf nicht zu aggressiv sein. Bremshebel für Vorderrad muss vom Kind beim Halten des Lenkers sicher ergriffen werden können. Laufräder Ausreichend Luft in den Pneus, leichtgängiger Lauf. Abdeckung/Schutz über dem Vorder-/ Hinterrad. Voll verkleidetes Kettenritzel. Die Stützradvorrichtung muss sicher verankert und stabil sein. Schutzbleche Ohne scharfe Kanten, möglichst umbördelt. Ein Kleidernetz am Hinterrad schützt zusätzlich. Klingel Funktionierende, leicht bedienbare hell tönende Klingel. Beleuchtung Jeweils zwei Seitenreflektoren in den Rädern und ein Rückstrahler (Katzenauge). Zusätzliche Beleuchtung ist nicht vorgeschrieben. Lenker / Sattel In der richtigen Höhe fest gegen Verdrehen montiert. Verdickungen an den Lenkerenden schützen die Hände der Kinder beim seitlichen Sturz. Schutzkleidung Ab der ersten Übungsstunde sollte auch ein Radhelm selbstverständlich sein. Dieser sollte angenehm zu tragen, richtig angepasst und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Protektoren an den Arm- und Kniegelenken schützen zudem wirkungsvoll vor Sturzverletzungen. Helle, signalfarben gehaltene Kleidung verbessert die Erkennbarkeit. Fahrräder älterer Kinder Bild: fotolia.com / photo 5000 Für Fahrräder älterer Kinder, Jugendlicher oder der Erwachsenen enthält die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) detaillierte Vorschriften zu Beleuchtung, Bremsen und Ausrüstung siehe hierzu unsere Abbildung aus unserem Schülerarbeitsheft zur Radfahrausbildung auf der letzten Seite. Diese Fahrräder sind Fahrzeuge sind im Sinne der Verkehrsvorschriften. Kinder bis 8 Jahre müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Fahrrad & Trends > Kinderfahrrad kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 22.08.2014 3

Lernphasen machen fit für das selbständige Fahren - unsere Tipps: Gleichgewicht einüben! Die Balancefähigkeit auf dem Fahrrad wird durch Stützräder eher verzögert. Tretroller fahren fördert den Gleichgewichtsinn. Anfänglich konzentrieren sich die Kinder auf die Geradeausfahrt; ihr Blickfeld zur rechten und linken Seite ist geringer als das der Erwachsenen. Motorische Fähigkeiten entwickeln! Das selbständige Anhalten und Anfahren, das Auf- und Absteigen an ebenen, weiträumigen Orten und an engen Plätzen trainieren. Geschwindigkeit anpassen! Gespür für die eigene Fahrgeschwindigkeit eher schnell/eher langsam vermitteln. Verzögern /Bremsen auf Anweisung und bei plötzlichen Hindernissen üben. Kinder können Geschwindigkeiten von Fahrzeugen/Personen nicht zuverlässig einschätzen und bei drohender Gefahr nicht sofort und angemessen stark abbremsen. Kurven in verschiedenen Radien fahren. Gefahren im Verkehrsraum vermitteln! Entwicklungsbedingt reagieren Kinder spontan auf Reize und Ereignisse in ihrem Umfeld. Spielkameraden, Eltern oder Spielabläufe erwecken ihre Aufmerksamkeit. Die Konzentration auf den Fahrvorgang und das Verkehrsgeschehen wird beeinträchtigt. Die Kinder sind abgelenkt. Die Erfahrung, Geräusche der richtigen Quelle und Richtung zuzuordnen, ist noch nicht vorhanden. Erst im Alter zwischen 8 14 Jahren entwickelt sich das Kind entsprechend seiner individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einem selbständigen Radfahrer. Radausfahrten der Familie fördern die Begeisterung am sicheren Radfahren und den Lernprozess, sofern sich die Älteren vorbildlich verhalten. Abstände zu mitspielenden, mitradelnden Personen, zu Bordsteinkanten und anderen festen oder beweglichen Hindernissen trainieren. Das einhändige Fahren und Richtungszeichen mit der Hand üben. Wählen Sie für alle Übungsphasen einen möglichst geschützten Verkehrsraum! Kinder, die kein entsprechend der Straßenverkehrszulassung ausgerüstetes Fahrrad führen können, dürfen auf ausgewiesenen Radwegen auch unter Aufsicht nicht fahren! Fahrrad & Trends > Kinderfahrrad kev-bw@gib-acht-im-verkehr.de 22.08.2014 4

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