Prüfungsordnung Wasserrettungsdienst

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Transkript:

Prüfungsordnung Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft e.v.

Prüfungsordnung 1. Auflage 1995 2. Auflage 2003 (veränderte Auflage) 3. Auflage 2009 (veränderte Auflage) Stand: 01.01.2009 Herausgeber: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. - Präsidium Im Niedernfeld 2, 31542 Bad Nenndorf Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprachen übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk-/Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Weg bleiben vorbehalten. Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zu Schadensersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Ein Nachdruck ist - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, gestattet. Bezugsquelle: DLRG - Materialstelle Im Niedernfeld 2 31542 Bad Nenndorf Bestell-Nr. 11401204 Stand: 01.01.2009 Seite 1 von 19

Inhaltsverzeichnis Bezugsmöglichkeiten...3 I Präambel...3 II Gemeinsame Bestimmungen...4 1 Anwendung der Prüfungsordnung...4 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme...4 3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen...4 4 Regeln für Tauchübungen und -prüfungen...4 5 - entfällt -...5 6 Beurkundungen...5 III.4 Bestimmungen für den (WRD)...6 41 Grundlagenausbildung...7 411 Fachausbildung (Wasserretter)...7 412 Auffrischungsseminar Fachausbildung..10 42 Führungsausbildung...12 421 Führungslehre-Ausbildung...12 43 Wachführer-Ausbildung...13 431 Wachführer...13 48 Ausbilder-Ausbildung...15 481 Ausbilder...15 49 Multiplikatoren-Ausbildung...18 491 Multiplikator...18 Stand: 01.01.2009 Seite 2 von 19

Bezugsmöglichkeiten Prüfungsordnung Abschnitt III.4 Die Prüfungsordnung kann sowohl als Gesamtausgabe als auch in ihren Einzelabschnitten bezogen werden. Folgende Artikel sind lieferbar: Artikel Bestellnummer Gesamtausgabe 11401211 Ringordner für Gesamtausgabe mit Registerblättern 11401210 Abschnitt III.1 Schwimmen-Rettungsschwimmen 11401201 Abschnitt III.2 entfällt Abschnitt III.3 Erste Hilfe- und Sanitätsausbildung 11401203 Abschnitt III.4 11401204 Abschnitt III.5 Bootsführer-Ausbildung 11401205 Abschnitt III.6 Tauchausbildung 11401206 Abschnitt III.7 Sprechfunk-Ausbildung 11401207 Abschnitt III.8 Katastrophenschutz-Ausbildung 11401208 Abschnitt III.9 Rettungssport 11401209 I Präambel Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und ihre Ausführungsbestimmungen geregelt ( 45 der Satzung der DLRG, zuletzt geändert durch die Bundestagung am 05. November 2005). Die Prüfungsordnung soll diesem Auftrag gerecht werden. Sie ist nicht nur als Regelwerk für die Prüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern umfasst auch das gesamte Vorfeld der Eingangsvoraussetzungen und der Ausbildung. Ferner werden Verwaltungsfragen (z.b. die Registrierung der Prüfungen und Umschreibmodalitäten) geregelt. Stand: 01.01.2009 Seite 3 von 19

II Gemeinsame Bestimmungen 1 Anwendung der Prüfungsordnung Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich. Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Ausbildungs-, Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen die Ausbilder. Soweit landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind die Landesverbände ermächtigt, für die betroffenen Bereiche der Prüfungsordnung ergänzende Regelungen festzulegen. In diesen Fällen sind die Landesverbände verpflichtet, den Bundesverband über die getroffenen Regelungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Umfang der Prüfungsleistungen bleibt dabei aber unverändert. Gleiche Ausbildungsinhalte aus anderen Lehrgängen können anerkannt werden. Umfang, Art und Lehrinhalte sind hierbei in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan zu überprüfen. 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden. Sie wird, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen. Die Lehrgangsteilnehmer (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) bestätigen vor Beginn der Ausbildung durch ihre Unterschrift, dass sie die Bestimmungen der Prüfungsordnung nebst Ausführungsbestimmungen anerkennen. Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen (z.b. Gezeiten, Wind und Strömung). 3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden. Wassertemperaturen unter 18 Celsius sind für die Prüfungsabnahme nicht geeignet, es sei denn, es wird ein geeigneter Kälteschutzanzug getragen. Bei Partnerübungen in Ausbildung und Prüfung sollen die beiden Partner in etwa gleiches Gewicht und gleiche Größe haben. 4 Regeln für Tauchübungen und -prüfungen Bei allen Tauchübungen in undurchsichtigen oder offenen Gewässern sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Jeder Tauchende muss dauernd unter Kontrolle stehen. Stand: 01.01.2009 Seite 4 von 19

5 - entfällt - 6 Beurkundungen Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und die Prüfberechtigungsnummern der Prüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesen sind. Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt. Ersatzbescheinigungen, -urkunden und -abzeichen werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten ausgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat. Die Nummerierung der Urkunden wird in der DLRG bundeseinheitlich nach folgendem Muster vorgenommen: EDV-Nr. der ausstellenden DLRG-Gliederung / Art der Prüfung / lfd. Nr. der Urkunde / Kalenderjahr. Beispiel für die DLRG-Ortsgruppe Bad Nenndorf: 0838020/411/001/09 Die Registrierung erfolgt nach Kalenderjahren. Stand: 01.01.2009 Seite 5 von 19

III.4 Bestimmungen für den (WRD) Der Einsatz im stellt hohe Anforderungen an die Rettungsschwimmer, die über die normalen Fertigkeiten der Rettungsschwimmausbildung hinausgehen. Deshalb wurde eine Reihe von bundeseinheitlichen Lehrgängen und Prüfungen geschaffen, die der Vorbereitung auf die Tätigkeiten im dienen. Der Einsatz im ist bereits nach Erfüllung der Grundvoraussetzungen und Abschluss der Basisausbildung möglich. Stand: 01.01.2009 Seite 6 von 19

41 Grundlagenausbildung Prüfungsordnung Abschnitt III.4 411 Fachausbildung (Wasserretter) Die Fachausbildung soll von jedem Mitglied vor dem Einsatz im durchlaufen werden und ist Voraussetzung für weitergehende Lehrgänge und Prüfungen. 411.1 Voraussetzungen 411.11 Grundvoraussetzungen Mindestalter 16 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung (Best. Nr. 15401353) oder Selbsterklärung zum Gesundheitszustand (Merkblatt M3-002-06) 411.12 Basisausbildung Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber (152) Erste Hilfe-Lehrgang (8 Doppelstunden) (312) 411.13 Aufbauausbildung Sanitätslehrgang A (331) oder Sanitätstraining (341) Deutsches Schnorcheltauchabzeichen (611) Sprechfunkunterweisung Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Ausbildungsseminaren: Einführungsveranstaltung Einführung und Organisation im Besondere Gegebenheiten im Grundlagen der Einsatzlehre Revierkunde (örtliche Gegebenheiten) Seemannschaft und praktische Ausbildung Rettungsschwimmpraxis Betreutes Praktikum Die Mitgliedschaft muss vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am durchzuführen und muss bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf auch zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Ausbildung (Basis- und Aufbauteil) und der Besuch der Seminare sollte kontinuierlich nach Ablegung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens Bronze (151) durchgeführt werden, damit die Prüfung sofort nach dem Erreichen der Altersgrenze abgelegt werden kann. Stand: 01.01.2009 Seite 7 von 19

Zum Zeitpunkt der Prüfung darf das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (152) nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf der Sanitätslehrgang A (331) nicht länger als drei Jahre oder das Sanitätstraining (341) nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. 411.2 Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus drei praktischen und einem theoretischen Teil. Die vier Prüfungsteile sind: theoretische Prüfung praktische Prüfung Kombinierte Übung praktische Prüfung Rettungsübung praktische Prüfung Einsatzübung Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich ist. 411.21 Praktische Prüfungen Kombinierte Übung Rettungsschwimmen und HLW 100 m Anschwimmen mit ABC-Ausrüstung (Flossen, Maske und Schnorchel), Antauchen eines 5 kg Ringes in mindestens 3 m Tiefe, Aufnehmen des Ringes und damit weitertauchen zu einer in 5 m Entfernung auf Grund abgelegten komplett gefüllten Wettkampfpuppe (Dummy) oder alternativ einer auf Grund liegenden Person, Ablegen des Tauchringes und Heraufholen der Puppe/Person mit anschließendem Abschleppen über eine Strecke von 50 m, Anlandbringen des Geretteten und drei Minuten Demonstration der HLW Die Übung ist ohne Pause vollständig durchzuführen. Bei Abbrechen der Übung ist diese komplett zu wiederholen. Neben den Inhabern einer gültigen Ausbilderlizenz WRD (481) oder Multiplikator (491) sind auch die Inhaber einer gültigen Ausbilderlizenz Schwimmen-Rettungsschwimmen (181) im speziellen Auftrag der Gliederung bzw. des Bundesverbandes für die Kombinierte Übung prüfberechtigt. Rettungsübung (Sanitäts-Übung) Abprüfung der Sanitäts-Kenntnisse im Einsatz Es ist eine Situation der täglichen Praxis im nachzustellen. In Form von Fallbeispielen (z.b. stark blutende Schnittwunde, bewusstlose Person am Strand) soll der Prüfling die erforderlichen Erste Hilfe-Leistungen und den Einsatz von Hilfsmitteln richtig demonstrieren. Stand: 01.01.2009 Seite 8 von 19

Neben den Inhabern einer gültigen Ausbilderlizenz WRD (481) oder Multiplikator (491) sind auch die Inhaber einer gültigen Lizenz Sanitätsausbilder (382) im speziellen Auftrag der Gliederung bzw. des Bundesverbandes für die Rettungsübung prüfberechtigt. Einsatzübung Abprüfung des Gesamtverhaltens bei einem Einsatz Es ist eine Notfallsituation realistisch nachzustellen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Maßnahmen eines Einsatzablaufes unter Einbeziehung aller Einsatzkomponenten (Funk, Motorrettungsboot, andere Hilfsgeräte) beherrscht. Die Übung sollte als Abschluss der Ausbildung absolviert werden, wobei die Einsatzübung auch als Gruppenübung durchgeführt werden kann. 411.22 Theoretische Prüfung Für die theoretische Prüfung sind die bundeseinheitlichen Prüfungsbogen zu verwenden. Die theoretische Prüfung ist innerhalb der angegebenen Zeit durchzuführen und gemäß der im Auswerteraster des Prüfungsbogens festgelegten Punktzahl zu bewerten. 411.3 Berechtigung zur Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Ausbilderlizenz WRD (481) oder Multiplikator (491) im speziellen Auftrag der Gliederung bzw. des Bundesverbandes. 411.41 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung wird in allen Gliederungsebenen durchgeführt. Die Teilnahme an Ausbildungsseminaren und die Abnahme von Prüfungselementen in verschiedenen Gliederungen oder im Rahmen von Lehrgängen des Bundesverbandes sind zulässig. Die Details, insbesondere der Ausbildungsseminare, sind dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen. 411.42 Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung der Urkunde wird durch die prüfende Gliederung oder den Bundesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../411/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. 411.43 Gültigkeitszeitraum und Verlängerung Die Fachausbildung ist vier Jahre gültig. Danach muss zur Verlängerung an einem Auffrischungsseminar (412) teilgenommen werden. Stand: 01.01.2009 Seite 9 von 19

412 Auffrischungsseminar Fachausbildung Um die Einsatzfähigkeit zu erhalten, ist alle vier Jahre ein Auffrischungsseminar zu besuchen. 412.1 Voraussetzungen gültige Mitgliedschaft in der DLRG ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung bzw. Selbsterklärung Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber (152) Sanitätslehrgang A (331) oder Sanitätstraining (341) Fachausbildung (Wasserretter) (411) Die Mitgliedschaft muss vor Beginn der Ausbildung nachgewiesen werden. Die Tauglichkeitsuntersuchung ist gemäß den Richtlinien zur Untersuchung der Tauglichkeit zur Teilnahme am durchzuführen und muss bei Ausbildungsbeginn vorliegen. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (152) nicht älter als zwei Jahre sein. Zum Zeitpunkt der Prüfung darf der Sanitätslehrgang A (331) nicht länger als drei Jahre oder das Sanitätstraining (341) nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Fachausbildung (Wasserretter) (411) muss keine Gültigkeit mehr besitzen; sie kann in jedem Fall durch dieses Auffrischungsseminar erneuert bzw. verlängert werden. 412.2 Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus drei praktischen Teilen. Die drei Prüfungsteile sind: praktische Prüfung Kombinierte Übung praktische Prüfung Rettungsübung praktische Prüfung Einsatzübung Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich ist. 412.21 Praktische Prüfungen Die praktischen Prüfungen sind analog der praktischen Prüfungen (411.21) zur Fachausbildung (Wasserretter) (411) durchzuführen. Stand: 01.01.2009 Seite 10 von 19

412.3 Berechtigung zur Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Ausbilderlizenz WRD (481) oder Multiplikator (491) in speziellem Auftrag der Gliederung bzw. des Bundesverbandes. 412.41 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung wird in allen Gliederungsebenen durchgeführt. Die Teilnahme an Ausbildungsseminaren und die Abnahme von Prüfungselementen in verschiedenen Gliederungen oder im Rahmen von Lehrgängen des Bundesverbandes ist zulässig. Die Details sind dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen. 412.42 Ausstellung und Registrierung Die Verlängerung der Fachausbildung (Wasserretter) (411) wird durch die prüfende Gliederung oder den Bundesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../412/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. 412.43 Gültigkeitszeitraum und Verlängerung Das Auffrischungsseminar verlängert die Gültigkeit der Fachausbildung (Wasserretter) (411) um weitere vier Jahre. Danach ist zur Verlängerung erneut ein Auffrischungsseminar zu besuchen. Das Auffrischungsseminar kann auch innerhalb des Gültigkeitszeitraums (vier Jahre) der Fachausbildung (Wasserretter) (411) absolviert werden. Es verlängert jeweils ab Prüfungsende (Ausstellungsdatum) die Gültigkeit um vier Jahre. Stand: 01.01.2009 Seite 11 von 19

42 Führungsausbildung Prüfungsordnung Abschnitt III.4 Jeder Einsatz muss geführt werden. Deshalb ist das Verständnis für diesen Vorgang sehr wichtig, und die Zusammenhänge sollten schon sehr frühzeitig vermittelt werden. Die Grundlagen der Einsatzlehre sind aus diesem Grund bereits integraler Bestandteil der Fachausbildung (Wasserretter) (411). 421 Führungslehre-Ausbildung 421.1 Voraussetzungen Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG gültige Fachausbildung (Wasserretter) (411) Die Voraussetzungen sind vor Beginn der Ausbildung nachzuweisen. 421.2 Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil. Die Prüfung sollte in Form eines Lehrgesprächs durchgeführt werden. 421.3 Berechtigung zur Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Ausbilder (481), Multiplikator (491), Lehrtaucher (682) oder Multiplikator Einsatztauchen (691), Ausbilder Katastrophenschutz (881) oder Multiplikator Katastrophenschutz (891) im Auftrag des Landes- bzw. des Bundesverbandes. 421.41 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung wird durch die Landesverbände oder den Bundesverband durchgeführt. Die Details sind dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen 421.42 Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung der Urkunde wird durch den Landes- oder den Bundesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../421/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. 421.43 Gültigkeitszeitraum und Verlängerung - entfällt - Stand: 01.01.2009 Seite 12 von 19

43 Wachführer-Ausbildung Prüfungsordnung Abschnitt III.4 431 Wachführer Die Leitung von Rettungseinsätzen sowie die Führung und Sicherstellung des Dienstbetriebs sind wesentliche Aufgaben des Wachführers. Sie erfordern umfangreiches Fachwissen und umfassende Fähigkeiten. Neben dem theoretischen Wissen ist eine entsprechende praktische Erfahrung unumgänglich. Mit der Ausbildung zum Wachführer erwirbt dieser auch die Voraussetzungen zur weiterführenden Ausbilder -Lizenz (481) im. 431.11 Voraussetzungen zur Prüfung Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG gültige Fachausbildung (Wasserretter) (411) Führungsausbildung (421) Abgeschlossene BOS-Sprechfunkausbildung (712) Mindestens 2 Jahr aktive Mitarbeit im Befürwortung der entsendenden Gliederung oder des Bundesverbandes. Die Voraussetzungen sind vor Beginn der Ausbildung nachzuweisen. Die Eignung als Wachführer im ist durch eine Bescheinigung der Gliederung oder des Bundesverbandes vor Lehrgangsbeginn nachzuweisen; in dieser ist die aktive Mitarbeit im zu bestätigen. 431.12 Ausbildungslehrgang Wachführer Die Ausbildung zum Wachführer beinhaltet folgende Themen, die im Ausbildungsrahmenplan näher beschrieben sind: Planung und Organisation des es Technische Hilfsmittel im Rechtliche Aspekte im Einsatz von Kommunikationseinrichtungen Taktik in der Wasserrettung Führungsverhalten im Psycho-soziale Unterstützung Stationsdienst 431.2 Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus zwei Teilen. Die zwei Prüfungsteile sind: Theoretische Prüfung Stand: 01.01.2009 Seite 13 von 19

Praktische Prüfung Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich ist. 431.21 Theoretische Prüfung Für die theoretische Prüfung sind die bundeseinheitlichen Prüfungsbögen zu verwenden. Die theoretische Prüfung ist innerhalb der angegebenen Zeit durchzuführen und gemäß der im Auswerteraster des Prüfungsbogens festgelegten Punktzahl zu bewerten. 431.22 Praktische Prüfung Es ist die Befähigung nachzuweisen, anhand von Einsatzsituationen im eine Wasserrettungsstation leiten und führen zu können. Die Prüfung ist als Fallbeispiel oder Planspiel zu einer vorgegebenen Lage aus dem abzulegen. Es ist eine Einsatzsituation aus der Praxis des es nachzustellen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Situation richtig erkennen kann und in der Lage ist, die Anforderungen eines Wachführers zu erfüllen. Die Einbindung in bestehende Lehrgänge der Fachausbildung ist zum Nachweis der praktischen Prüfung möglich. 431.3 Berechtigung zur Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Ausbilder (481) im Auftrag des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. 431.41 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung wird durch die Landesverbände oder den Bundesverband durchgeführt. Die Details sind dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen. 431.42 Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung der Urkunde wird durch den prüfenden Landesverband oder den Bundesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../431/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. 431.43 Gültigkeitszeitraum und Verlängerung Die Wachführer-Ausbildung ist unbegrenzt gültig. Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Landesverbandes oder des Bundesverbandes von mindestens 15 UE in vier Jahren ist sicherzustellen. Stand: 01.01.2009 Seite 14 von 19

48 Ausbilder-Ausbildung Prüfungsordnung Abschnitt III.4 481 Ausbilder Die Ausbildung von Wasserrettern ist der wesentliche Aufgabenbereich des Ausbilders im. Sie erfordert umfangreiches Fachwissen und umfassende Fähigkeiten. Neben dem theoretischen Wissen ist eine entsprechende praktische Erfahrung unumgänglich. 481.11 Voraussetzungen zur Prüfung Mindestalter 18 Jahre gültige Mitgliedschaft in der DLRG gemeinsamer Grundausbildungsblock (180) gültige Wachführer-Ausbildung (431) Nachweis der Hospitation als Ausbilder in der Fachausbildung Befürwortung der entsendenden Gliederung oder des Bundesverbandes. Die Voraussetzungen sind vor Beginn der Ausbildung nachzuweisen. Die Eignung als Ausbilder ist vor Lehrgangsbeginn durch eine Bescheinigung der Gliederung oder des Bundesverbandes nachzuweisen; in dieser ist eine aktive Mitwirkung in der Ausbildung von Wasserrettern zu bestätigen. Der gemeinsame Grundausbildungsblock zur Erlangung der allgemeinen Lehrbefähigung im Rahmen der Lizenzausbildung der DLRG beinhaltet die Vermittlung von didaktisch-methodischen Grundlagen für Ausbilder und Grundlagen des personen- und vereinsbezogenen Bereiches. Die Inhalte werden durch die Landesverbände oder den Bundesverband vermittelt. Näheres regeln die Rahmen-Richtlinien der DLRG. Ausnahmen können durch die Landesverbände oder den Bundesverband zugelassen werden, wenn der Bewerber die nötigen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben und nachgewiesen hat. 481.12 Ausbildungslehrgang Ausbilder Der Teilnehmer lernt die Vermittlung folgender Inhalte: Technische Hilfsmittel im Rechtliche Aspekte im Einsatz von Kommunikationseinrichtungen Taktik in der Wasserrettung Psychosoziale Unterstützung Planung und Durchführung von Einsatzübungen sowie die für die Ausbildung notwendige Unterrichtsplanung und -durchführung Stand: 01.01.2009 Seite 15 von 19

481.2 Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht insgesamt aus zwei Teilen. Die zwei Prüfungsteile sind: Schriftliche Ausarbeitung Lehrprobe Eine Zensierung der Prüfung findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse bestanden und nicht bestanden. Es müssen alle Prüfungsteile bestanden werden, wobei eine Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich ist. 481.21 Schriftliche Ausarbeitung Eine schriftliche Ausarbeitung ist zu einem vorgegebenen Thema aus dem Bereich zu erstellen. Die Details sind dem Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen. 481.22 Lehrprobe Die Prüfung ist als Lehrprobe zu vorgegebenen Inhalten aus den einzelnen Ausbildungsbereichen abzulegen. Der Anwärter soll nachweisen, dass er in der Lage ist, vorgegebene Themen in der Ausbildung der Wasserretter didaktisch-methodisch und inhaltlich richtig aufzubereiten sowie in Theorie und Praxis zu vermitteln. Die Einbindung in bestehende Lehrgänge ist zum Nachweis der Lehrproben möglich. 481.3 Berechtigung zur Prüfung Berechtigt zur Abnahme der Prüfung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Multiplikator (491) im Auftrag des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. 481.41 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung wird durch die Landesverbände oder den Bundesverband durchgeführt. Die Details sind dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen. 481.42 Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung der Urkunde wird durch den prüfenden Landesverband oder den Bundesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../481/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. 481.43 Gültigkeitszeitraum und Verlängerung Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für jeweils vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber an Fortbildungen von mindestens 15 UE eines Stand: 01.01.2009 Seite 16 von 19

Landesverbandes oder des Bundesverbandes teilgenommen hat, deren Inhalt mindestens 4 UE aus dem Bereich des es betrugen. Stand: 01.01.2009 Seite 17 von 19

49 Multiplikatoren-Ausbildung Prüfungsordnung Abschnitt III.4 490 Allgemeine (gemeinsame) Multiplikatorenschulung (190) Ziel der Allgemeinen (gemeinsamen) Multiplikatorenschulung ist die Vermittlung von didaktisch- methodischen Kenntnissen und spezifischen Inhalten des Personen- und Vereinsbezogenen Bereiches der DLRG für die Aus- und Fortbildung von Lizenzbewerbern der DLRG. Die Ausbildung erfolgt durch besonders beauftragte Multiplikatoren bzw. im Auftrage des Präsidiums nach den Bestimmungen der Rahmen-Richtlinien für die Ausbildung der DLRG. Ausnahmen können durch den Bundesverband zugelassen werden, wenn der Bewerber die nötigen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben und nachgewiesen hat. 491 Multiplikator Die Aus- und Fortbildung der Ausbilder (481) erfolgt durch Multiplikatoren. Es handelt sich hierbei um erfahrene Ausbilder, die aufgrund zusätzlich erworbener Qualifikation im Auftrag des Landesverbandes oder des Bundesverbandes diese Aufgabe wahrnehmen. 491.1 Voraussetzungen gültige Mitgliedschaft in der DLRG Allgemeine Multiplikatorenschulung (190) gültige Lizenz Ausbilder (481) Befürwortung eines Landesverbandes oder des Bundesverbandes Die Voraussetzungen sind vor Beginn der Ausbildung nachzuweisen. 491.2 Leistungen der Prüfung Nachweis der Kenntnisse zur Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen für Ausbilder im (481) Die Einbindung in bestehende Lehrgänge ist zum Nachweis der Befähigung möglich. Die Leistungen sind von einer Prüfungskommission zu bewerten. 491.31 Berechtigung zur Ausbildung Berechtigt zur Ausbildung sind Inhaber einer gültigen Lizenz Multiplikator im speziellen Auftrag des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. 491.32 Prüfungskommission Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission eines Landesverbandes oder des Bundesverbandes abgelegt. Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehören an: der Leiter Einsatz des Landesverbandes oder sein Vertreter Stand: 01.01.2009 Seite 18 von 19

der Referent für den des Landesverbandes oder sein Vertreter vom Landesverband benannte Multiplikatoren WRD Die beim Bundesverband eingerichtete Prüfungskommission wird von der Leitung Einsatz des Bundesverbandes benannt. 491.41 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung wird durch die Landesverbände oder den Bundesverband durchgeführt. Die Details sind dem entsprechenden Ausbildungsrahmenplan zu entnehmen. 491.42 Ausstellung und Registrierung Die Ausstellung der Urkunde wird durch den prüfenden Landesverband oder den Bundesverband vorgenommen. Die Prüfung ist unter der Nummer.../491/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. 491.43 Gültigkeitszeitraum und Verlängerung Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für jeweils vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber an Fortbildungen von mindestens 15 UE eines Landesverbandes oder des Bundesverbandes teilgenommen hat, deren Inhalt mindestens 8 UE aus dem Bereich des es. Stand: 01.01.2009 Seite 19 von 19