Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für Wohnmobile und Wohnwagen 1) Reservierung, Rücktritt und Schadenersatz Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet ohne die Kautions- und/oder Mietanzahlung das Wohnmobil zur Verfügung zu stellen. Ist das vorbestellte Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters nicht einsatzfähig, so entfallen die Vertragspflichten ohne Anspruch auf Schaden- oder Ausfallersatz durch den Mieter. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Rest-Mietpreises (Gesamtbetrag abzüglich Anzahlung) zu zahlen: Rücktritt/ unberechtigte Kündigung mehr als 60 Tage vor Mietbeginn = der Anzahlungsbetrag (min.250 ), 59-15 Tage vor Mietbeginn = 50%, bis 14 Tage vor Mietbeginn = 80%, 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn = 90 %. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt steht dem Vermieter der gesamte Mietpreis zu. Der Mieter ist berechtigt einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund abweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen wie zum Beispiel Schadenersatzansprüche eines nachfolgenden Mieters, so behält sich der Vermieter vor, diese Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietzeit hinaus zu bezahlen, die sich nach dem Mietzins richtet. Ab der 2. angefangenen Stunde nach dem vereinbarten Termin 25, - Euro, jede weitere Stunde 25,- Euro bis max. dem Tagesmietpreis. Bei vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückvergütung aus dem vereinbarten Mietpreis. Eine Verlängerung der Mietdauer kann bis 48 Std. vor Ablauf der Mietzeit auch telefonisch vereinbart werden, wenn das Fahrzeug nicht im Anschluss an die Mietzeit weitervermietet ist. 2) Übernahme, Rückgabe und Kaution Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin, wenn nicht anders vereinbart am Standort des Vermieters zu übernehmen und soweit nicht anders vereinbart auch dort wieder abzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch einen Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen, sowie auch die Rückgabe zusammen mit einem Mitarbeiter des Vermieters durchzuführen. Vor Übernahme des Fahrzeugs ist die im Vertrag festgelegte Kaution bar zu hinterlegen. Es wird ebenfalls bei Übernahme eine gemeinsame Zustandsbeschreibung erstellt, in der alle vorhandenen Schäden und Mängel notiert bzw. fotographisch festgehalten werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs entsprechend dem Zustand bei Mietbeginn erfolgt die sofortige Rückzahlung der Kaution. Bei evtl. eingetretenen Schäden, Verschmutzungen im Außen-bereich sowie am Tag der Übergabe ein regnerischer Tag vorhanden ist und somit die Außenhaut nass ist und eventuelle Schäden dadurch nicht erkennbar sind, kann eine eventuelle Rückzahlung eines Restbetrags oder Gesamtbetrages der Kaution erst nach Schadensbehebung oder Reinigung sowie Trocknung der Außenhaut, erfolgen. Die Rückzahlung erfolgt dann durch eine Überweisung. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt. Das Wohnmobil ist innen im
gereinigten Zustand zurück zu geben. Der Fäkalientank der Toilette ist zu leeren und gründlich zu reinigen. Ist die Reinigung nicht oder nur zum Teil erfolgt, so hat der Mieter für eine Innenreinigung 100,-, für eine Toilettenreinigung zusätzlich 100,- zu zahlen. Dieser Betrag wird von der Kaution einbehalten. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug ordnungsgemäß, voll getankt zurück zu geben. Tankung muss am Übergabeort (max.10km im Umkreis) erfolgen. Nachweis erfolgt über Tankbeleg. Für eventuelles Nachtanken berechnen wir neben den Dieselkosten, eine Aufwandpauschale von 50. 3) Wartung, Reparatur und Obhutspflicht Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.b. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,- Euro ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen können nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern die Mieter nicht für den Schaden haften. (siehe Ziffer 4). Bei Reifenschäden und damit verbundenen Reifen-wechsel ist das gleiche Reifenfabrikat wie vorhanden zu verwenden, wenn nicht möglich sind 2 neue Reifen auf einer Achse zu montieren. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig, schonend und fachgerecht zu behandeln, sämtliche Betriebsanleitungen zum Fahrzeug und Bedienhinweise der Geräte zu beachten und regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Hierzu gehört insbesondere bei längerer Mietdauer bzw. höherer Laufleistung auch die regelmäßige Überprüfung von Reifendruck und Motorölstand. Falls während der Mietzeit ein Nachfüllen von Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrost - schutzmittel) erforderlich wird, sind die Kosten hierfür vom Vermieter zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur, soweit der Mieter ordnungsgemäße Belege vorlegen kann. Auch ist der Mieter dazu verpflichtet, dass Ladegut ordnungsgemäß zu sichern. Das Fahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Die bestehenden Verkehrsvorschriften der Länder sind zu beachten. Zahlung die aufgrund Fehlverhalten des Mieters im Straßenverkehr dem Vermieter entstehen sind vom Mieter zu erstatten bzw. werden von der Kaution eingehalten. 4) Haftung des Mieters Das Fahrzeug darf nur selbst vom Mieter bzw. eine von Ihm autorisierten Person gelenkt werden. Die weitere autorisierte Person ist im Vertrag schriftlich zu benennen. Sonstige Fahrer sind nicht zugelassen. Schäden oder Strafen die daraus entstehen, dass nicht autorisierte und schriftlich festgelegte Fahrer das Fahrzeug lenkend entstehen sind, sind vom Mieter zu tragen. Die Mieter müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Außerdem müssen Sie mindestens drei Jahre im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs im vertragsgemäßen Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden,- soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit -) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer für diese nicht haftet, insbesondere wenn der Mieter oder Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbringende Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter bzw. Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis für das Fahrzeug besitzt. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht
begangen oder seine Pflichten, die zuvor beschrieben wurden, verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll. Der Mieter haftet im Übrigen für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. 5) Verhalten bei Unfällen Der Mieter haben nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter, unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er in voller Schadenshöhe. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter selbst bei geringen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss mindestens insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren. 6) Nutzung Das Wohnmobil darf nur zu Camping üblichen Zwecken benutzt werden, nicht weiter oder untervermietet werden. Die Wohnmobile haben 4 gegurtete Sitzplätze und dürfen nur von max. 4 Personen im Fahrbetrieb genutzt werden. Sollte bei einer Überprüfung durch öffentliche Organe die max. Personenbeförderung überschritten sein, übernimmt bzw. trägt der Mieter die rechtlichen Konsequenzen. Desweiteren darf das Wohnmobil nicht an Großveranstaltungen eingesetzt werden. Darunter fallen unter anderen Musik- bzw. Rockkonzerte jeglicher Art sowie Auto- bzw. Motorradrennveranstaltungen jeglicher Art. Im Mietspreis sind 250 km pro Tag, frei. Ab einer Mietdauer von 15 Tage (Nächte) und länger, sind die km, frei. Für Mehrkilometer werden 35 Cent pro Kilometer berechnet und von der Kaution einbehalten. Für Reisen nach Skandinavien, Baltikum, Südspanien, Portugal und nicht EU Länder, muss der Vermieter im Vorfeld informiert werden. 7) Rauchverbot / Mitnahme von Tieren Das Rauchen in den Wohnmobile bzw. Wohnwagen ist ausnahmslos nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung werden 250 von der Kaution einbehalten. Die Mitnahme von Tieren ist nur gestattet, wenn der Vermieter dies im Vertrag zugestanden hat. Reinigungskosten die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten des Mieters. 8) Auslandsfahrten Fahrten ins Ausland, wo nicht eindeutig der Versicherungsschutz durch den Haftpflichtversicherer gewährleistet ist, sind zu unterlassen. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Bei Widerhandlung und daraus entstandenen Schäden, haftet der Mieter in vollem Umfang.
9) Mautgebühren (skandinavischer Raum) Werden während der Mietszeit vom Mieter Mautgebühren erzeugt und kann bzw. werden diese nicht vor Ort bezahlt, kann der Vermieter einen Beitrag von der Kaution einbehalten. Abrechnung erfolgt nach endgültiger Berechnung der Maut und der Restbetrag wird per Überweisung an den Mieter zurück überwiesen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die offenen Mautgebühren die vom Mieter erzeugt wurden und vom Vermieter eingefordert werden, wird dieser den zuständigen Stellen, die Daten vom betreffenden Mieter weiter leiten, um dann die offenen Mautgebühren vom ehemaligen Mieter, einzufordern. 10) Kundenfahrzeug Im Falle des Verbleibs eines Kundenfahrzeuges auf dem Gelände des Vermieters während der Mietzeit, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Aus Sicherheitsgründen muss ein Schlüssel beim Vermieter hinterlegt werden. 11) Ausschlussfrist, Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung, hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt. Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter, verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rückgabe. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurück verweist. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen. 12) Servicepauschale In der Servicepauschale ist folgendes beinhaltet: ausführliche Übergabe, Einweisung und Rücknahme des Wohnmobil, eine 11 kg volle Gasflasche, WC-Chemikalien (ausreichend für min. 3 Füllungen pro voller Mietwoche) und spezielles Toiletten-papier (min. 2 Rollen) sowie Außenreinigung. 13) Digitale Sat-Anlage mit TV Die digitale Sat-Anlage mit TV, ist eine kostenfreie Zugabe vom Vermieter und kann bei nicht empfangender Sender (Standort) sowie bei nicht funktionierender Sat-Anlage (Defekt) nicht als Preisminderung vom Mietsvertrag gelten gemacht werden. Sollte durch unsachgemäße Bedienung der Sat-Anlage ein Schaden sowie durch Verstellung der vorgegebenen Einstellungen, ein Schaden bzw. Mangel entstanden sein, wird die Kaution einbehalten, bis der Schaden behoben wurde. Nach der Schadensregulierung wird der Restbetrag, per Überweisung, dem Mieter zurück gezahlt.
14) Speicherung von Personaldaten Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihren erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 15) Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. 16) Schlussbestimmungen Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte kein Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Gültig ab 01.04.2017D