Förderverein der Leintal-Schule Schwaigern e.v. Satzung. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am

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Transkript:

Förderverein der Leintal-Schule Schwaigern e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.03.1988 Geändert auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2015

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Leintal-Schule Schwaigern. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. (eingetragener Verein). Träger der Leintal-Schule ist die Stadt Schwaigern. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwaigern. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel und Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in 1 Nr. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Leintal-Schule Schwaigern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. 2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch a) ideelle und materielle Unterstützung der Leintal-Schule b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenstände einschließlich Wartung und Pflege c) Ausstattung des Computerbereichs, soweit der Schuletat dazu nicht ausreicht d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen bei schulischen oder sozialen Leistungen e) Außendarstellung der Schule f) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen g) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften h) Unterstützung von Schüleraustauschen und von Besuchsprogrammen i) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten j) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen k) Gestaltung des Außengeländes l) Beschaffung von Spielgeräten m) die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können n) Unterstützung der Lehrstellenvermittlung 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen oder mit der Schule freundschaftlich verbunden fühlen. 2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn es innerhalb von 4 Wochen nach seiner schriftlichen Beitrittserklärung keinen andersartigen Bescheid erhält. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person. c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung Schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. 4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. 5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 4 Rechte und Pflichten 1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins Teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig wird. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. der Ausschuss 3 die Mitgliederversammlung 6 Der Vorstand 1. Der Vorstand gemäß 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Sie können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Er darf Geschäfte mit Dritten nur unter Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen abschließen. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt, haften die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muss bei Ausgaben, die über einen Betrag von 500,00 hinausgehen die Zustimmung des Ausschusses einholen. 7 Der Ausschuss 1. Der Ausschuss besteht aus a) Vorstand (1. Vorstand und 2. Vorstand) b) Schriftführer/in c) Schatzmeister/in d) mindestens 3 Beisitzern aber maximal bis zu 7 Beisitzern 2. Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand erledigt werden. Er hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 3. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Er ist berechtigt, für den Verein Zahlungen entgegenzunehmen und auf Weisung des Vorstandes Ausgaben zu leisten. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen, der zuvor von den Kassenprüfer zu prüfen ist. 4. Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht er dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5. Der jeweilige Schulleiter der Leintal-Schule Schwaigern sowie der Vorsitzende des Elternbeirates haben ohne Wahl Sitz im Ausschuss, sie besitzen eine beratende, keine beschließende Stimme. 6. Der Ausschuss tritt auf die Einladung des Vorstandes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Ausschussmitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. 8 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich möglichst im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres durchzuführen ist. a) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern (Amtsblatt der Stadt Schwaigern, Amtsblatt der Gemeinde Massenbachhausen und Amtsblatt der Gemeinde Leingarten) und auf der Homepage der Leintal-Schule Schwaigern unter der Rubrik Förderverein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. c) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins geleitet. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. d) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Schatzmeisters und der Kassenprüfung b) Entlastung des Vorstands und Ausschuss c) Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder d) Wahl der Kassenprüfer/innen e) Bestätigung und Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel h) Entscheidung über gestellte Anträge i) Änderung der Satzung (Ausnahme 10 Abs. 3) j) Auflösung des Vereins 9 Kassenprüfer/innen 1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von mindestens einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung. 10 Satzungsänderungen 1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Schwaigern, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung an der Leintal-Schule Schwaigern zu verwenden hat.