Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten für Menschen mit Behinderung entsprechend 136 Abs. 3 SGB IX

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Transkript:

Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten für Menschen mit Behinderung entsprechend 136 Abs. 3 SGB I Auf der Basis der Gemeinsamen Eckpunkte der Einrichtungsträger und -verbände, der bayerischen Bezirke und des Sozialministeriums zur Förderstättenkonzeption vom 29. März 2004 können nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen zur Deckung der Investitionskosten für Förderstätten für Menschen mit Behinderung (entsprechend 136 Abs. 3 SGB I) aus Mitteln des Landesbehindertenplans gewährt werden. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Dieser Richtlinie liegen, soweit einschlägig, die VV zu Art. 44 BayHO zugrunde. 1. Zweck der Förderung Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung bzw. ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten ermöglichen. Dabei handelt es sich um Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht oder noch nicht erfüllen und die auch in der Fördergruppe einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) - in Gruppen zusammengefasst oder auf einzelne Gruppen im Arbeitsbereich aufgeteilt - keinen Platz mehr finden. Wie seit langem durch die jährlichen Projektanmeldungen, denen jeweils eine Bedarfsanerkennung durch die für die Eingliederungshilfe zuständigen Bezirke vorausgehen muss, sowie durch nahezu unverzügliche 100%ige Belegung neuer Projekte nachgewiesen besteht ein unabweisbarer Bedarf an weiteren Förderstättenplätzen. Die staatliche Förderung will daher die bayerischen Bezirke unterstützen, die nach 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl auch von Förderstätten zuständig sind.

2. Gegenstand der Förderung Die Förderstätten sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Die (Neu-)Errichtung von Förderstätten ist Gegenstand der Förderung; nicht Gegenstand sind der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt. Förderstätten sind eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, zur Milderung der Folgen der Behinderung, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Entlastung der Familie. Staatliche Zuwendungen werden gewährt für Förderstätten in räumlicher Anbindung an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder in räumlicher Anbindung an stationäre Wohnplätze. In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer räumlich abgegrenzten Förderstätte förderfähig, sofern auch sie mit einer anerkannten Werkstatt kooperiert. Gefördert werden: Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) und die Ausstattung von Förderstätten, Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau bzw. Instandsetzung. Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige gemeinnützige Träger. 4. Förderungsvoraussetzungen 4.1 Gefördert werden die unter 2. genannten Maßnahmen unter Maßgabe der BayHO, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 4.1.1 Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe;

4.1.2 Vorlage einer den behindertenfachlichen Anforderungen auch unter dem Aspekt der Inklusion genügenden Konzeption sowie eines vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der für eine staatliche Förderung zuständigen Vollzugsbehörde insbesondere unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genehmigten Raum- und Funktionsprogramms. Im Raum- und Funktionsprogramm ist grundsätzlich auf eine Mehrfachnutzung von Räumen und Verkehrsflächen mit einer anderen Einrichtung (siehe Nr. 2 Abs. 2) gesondert einzugehen; 4.1.3 Einhaltung der für behindertengerechtes Bauen jeweils gültigen DIN in dem Maße, wie sie für den Personenkreis erforderlich ist; 4.1.4 Gewährleistung, dass der Träger eine Förderstätte ordnungsgemäß betreiben und unterhalten kann; 4.1.5 Nachweis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung und einer mindestens 10%igen Beteiligung der örtlich zuständigen Bezirke. 4.2 Die Bewilligungsbehörde kann von etwaigen Mindeststandards abweichen, wenn der Förderzweck auch durch eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann, es sei denn, dass dadurch gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. Die Förderquote beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser Einsatz erfolgt im Rahmen einer Finanzierung, die von einer 30 %-igen Eigenbeteiligung des Trägers ausgeht. Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel. 5.2 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (VV Nr. 2.2.1 zu Art. 44 BayHO). Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in analoger Anwendung gemäß des jeweils gültigen Anhanges 1 zu der Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Werkstätten für behinderte Menschen nach 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeordnung zu bestimmen. In Ausnahmefällen können die Ausgaben für Erwerb, Erschließung und Herrichten von Grundstücken (Kostengruppen 100, 200 nach DIN 276) gefördert werden, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Betriebs der Förderstätte gefährdet wäre. 5.3.2 Kostenrichtwerte und Kostenobergrenzen: In analoger Anwendung der Technischen Empfehlungen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Oberste Baubehörde) für die Planung für stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung gelten für die zuwendungsfähigen Ausgaben der reinen Baumaßnahme (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276) die in den Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge zuzüglich bis zu 20 % je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadtratmeter Grundfläche der Geschäfts- und Zubehörräume als angemessen. Dabei erfolgt die Zuordnung der Grundflächen der einzelnen Räume zur Wohnfläche und zur Grundfläche der Geschäfts- und Zubehörräume anhand der Aufstellung nach Anlage 1. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind für die einzelnen Baumaßnahmen im Hinblick auf die unterschiedlichen Behinderungsarten der künftigen Förderstättengänger differenziert und insbesondere abhängig vom Konzept und den von den Kostenträgern anerkannten Raum- und Funktionsprogrammen zu berücksichtigen. Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für die bewegliche Inneneinrichtung einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen beträgt je Förderstättenplatz bis zu 4.000 Euro. 6. Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens sind die Regierungen und die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung der Landeshauptstadt München, der Städte Augsburg und Nürnberg. Ausnahmsweise ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, zuständig, soweit die Förderstätten baulich und wirtschaftlich mit Werkstätten für behinderte Menschen so eng verbunden sind, dass bei baulichen Maßnahmen eine getrennte Förderung nicht sachgerecht wäre.

Der zuständigen Behörde obliegt die gesamte Abwicklung des Zuwendungsverfahrens einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. Die zuständige Stelle überwacht wie bisher auch den Verwendungszweck, stimmt einem Trägerwechsel zu und macht einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung geltend. 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem Bezirk wegen Prüfung der Bedarfsfrage und des Standorts sowie der anschließenden Feststellung des Bedarfs durch Beschluss. 7.2 Anzeige des geplanten Projekts durch den Antragsteller bei der nach Nr. 6 zuständigen Stelle. 7.3 Bei Vorliegen eines Falles der Nr. 5.3.1 Satz 2 gilt Folgendes: Untersuchung des vorgesehenen Grundstücks vor Erwerb auf seine Eignung als Standort für eine Behinderteneinrichtung und Kostenprüfung durch die nach Nr. 6 zuständige Stelle und Bezirk. Die Eignung des Grundstücks richtet sich nach der Art und Maß der Nutzung und nach den baurechtlichen Vorgaben der Gemeinden. Deshalb sollte möglichst frühzeitig die Eignung des Grundstücks mit der gemeindlichen Bauleitplanung abgestimmt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Art und das Maß der Nutzung, die städtebauliche Einfügung, die architektonische Gestaltung und die Erschließung im Vorfeld der Bauplanung zu klären. 7.4 Erstellung eines Konzepts mit Raum- und Funktionsprogramm durch den Antragsteller. 7.5 Fachliche Beratung des Trägers und Überprüfung des Konzepts sowie des Raumund Funktionsprogramms durch die nach Nr. 6 zuständige Stelle und den Bezirk. 7.6 Feststellung des Raum- und Funktionsprogramms im Zusammenwirken zwischen der nach Nr. 6 zuständigen Stelle und dem Bezirk. Diese Feststellung bedeutet noch keine Förderzusage.

7.7 Eintritt des Antragstellers in die Vorplanung mit Kosten-Flächenermittlung und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie Abstimmung mit den Bewilligungsstellen. Die Bewilligungsstelle berät zudem den Träger beim technischen und wirtschaftlichen Grundkonzept des Vorhabens und beurteilt die überschlägigen Ausgaben. 7.8 Die Bewilligungsstelle wird zur Sicherung der Gesamtfinanzierung koordinierend tätig. 7.9 Die Bewilligungsstelle meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) und, soweit die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München, der Städte Augsburg oder Nürnberg zuständig sind, der Obersten Baubehörde. 7.10 Die Bewilligungsstelle teilt nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk dem StMAS eine Prioritätenliste bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Förderstättenprojekte mit. 7.11 Das StMAS entscheidet unter Berücksichtigung der Prioritätenlisten nach Nr. 7.10 und nach behindertenfachlicher Priorität des Landes über die Einstellung eines Projekts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in das Jahresförderprogramm (JFP). Über das jeweilige JFP wird in Abhängigkeit u.a. von der Aufstellung des Landeshaushalts entschieden. Die Projekte, die aufgrund fehlender Mittel zunächst keine Berücksichtigung finden können, müssen nach Nr. 7.9 dieser Hinweise im folgenden Jahr erneut angemeldet werden und stehen bei der Erstellung des folgenden JFP wieder zur Entscheidung. 7.12 Die Bewilligungsstellen informieren den Träger über die nach Nr. 7.11 getroffene Entscheidung und erlassen nach Vorlage der notwendigen Antragsunterlagen, insbesondere der konkreten Entwurfs-/Eingabeplanung mit Kostenberechnung nach DIN 276, sowie nach baufachlicher Prüfung den Bewilligungsbescheid über die Gewährung der staatlichen Fördermittel (Finanzierungsanteil des StMAS) und übersenden je einen Abdruck des Bewilligungsbescheides dem Obersten Rechnungshof, dem StMAS und den anderen Zuwendungsgebern sowie gegebenenfalls sonstigen beteiligten Stellen. Die Zusendung eines Bescheidsabdrucks an den Obersten Rechnungshof entfällt bei Zuwendungen unter 50.000 Euro. Der ebenfalls an der Investitionsförderung beteiligte Bezirk erlässt für seine Zuwendung in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einen eigenen Bewilligungsbescheid.

Die Fördermittel des StMAS werden in der Regel, sofern sie erst in künftigen Jahren zur Auszahlung fällig werden, unter Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bewilligt. Dies stellt für den Träger eine verbindliche Mittelzusage dar, so dass er mit dem Bau beginnen und sich sicher sein kann, diese Mittel dann in den darauf folgenden Haushaltsjahren auch tatsächlich ausbezahlt zu bekommen. Die Auszahlung dieser staatlichen Mittel erfolgt allerdings nicht nur nach Baufortschritt (dies ist Grundvoraussetzung), sondern kann nur sukzessive im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Ausgabemittel und in Abhängigkeit von den anderen ebenfalls im Bau befindlichen Projekten geschehen. Folge davon ist, dass die Träger ihre Projekte teilweise zwischenfinanzieren müssen. Im Bewilligungsbescheid werden die Träger ausdrücklich darauf hingewiesen. Soweit das Förderverfahren von den Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung durchgeführt wird, wird der Bescheid über die bewilligten staatlichen Mittel von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zugestellt, die auch die dingliche Sicherung der bewilligten Fördermittel abwickelt und die Auszahlung der Mittel vornimmt. 8. Verwendungsnachweisprüfung Der Nachweis der Verwendung ist nach den Bestimmungen im Bewilligungsbescheid zu führen. 9. Besondere Mitteilungs- und Hinweispflichten des Zuwendungsempfängers Bei der Durchführung einer Maßnahme ist in Veröffentlichungen in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, dass das Vorhaben vom Freistaat Bayern aus Haushaltsmitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gefördert wird; insbesondere ist an der Baustelle an gut sichtbarer Stelle ein Schild anzubringen, das auf diese Förderung hinweist. Auf die einschlägigen Hinweise des StMAS (AMS vom 16.11.2010, Az: Z1/0734.01-1/6) wird verwiesen. 10. Weiterentwicklung der Grundsätze Die in den Nrn. 2 und 5.3.2 genannten Wertgrenzen sind in angemessenen Zeitabständen fortzuschreiben.

11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Anlage 1 zu Nr. 5.3.2 der Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten für Menschen mit Behinderung entsprechend 136 Abs. 3 SGB I Die Flächen der folgenden Wohn-, Geschäfts- und Zubehörräume sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausgaben anzurechnen: Gruppenräume Therapieräume Abstellräume Ruheräume Hauswirtschaftsraum Fäkalräume Küche WC Pflegebad Besprechungsraum Personalraum WC Personal Personalumkleiden Sanitätsraum Hausmeister Lagerräume Zentrale Rollstuhlstellplätze Putzräume Haustechnik Wohnfläche Geschäftsräume Zubehörräume