Transport von besiedelten Patienten Diskussionsgrundlage Von Dr. Ute Gröblinghoff Amtsärztin Gesundheitsamt Kreis Soest
Rechtsverbindliche Grundlagen von 2012 ohne Berücksichtigung der Transportmittel Folie 2
Lediglich der Hinweis Bei Verlegung in andere Krankenhäuser, nachsorgende Einrichtungen oder Heime soll die Information über die Besiedelung unter Beachtung des Datenschutzes weitergegeben werden, wobei Hinweise auf die Konsequenz des Befundes mitgegeben werden sollen. Folie 3
2014 wird Transport wenigstens erwähnt, -aber nur in Empfehlung für MRSA Folie 4
[ ] 2.8. Empfehlungen für den Rettungsdienst und Krankentransport MRSA-Patienten unterliegen außerhalb der hier genannten Einrichtungen keinen Einschränkungen; sie können die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen; dazu zählt auch der nichtqualifizierte Krankentransport. Eine MRSA-Besiedlung alleine stellt keinen Grund für die Nutzung des qualifizierten Krankentransports dar. Werden MRSA-Patienten jedoch im qualifizierten Rettungsdienst und Krankentransport transportiert, müssen dort die Basishygienemaßnahmen eingehalten werden, um eine Übertragung auf das Personal respektive den nachfolgenden Patienten und ein damit ggf. verbundenes Kolonisations- und Infektionsrisiko zu vermeiden. Folie 5
Die KRINKO empfiehlt zusätzlich zu den beschriebenen Maßnahmen beim Transport MRSA-besiedelter oder - infizierter Patienten im qualifizierten Krankentransport generell nur hinsichtlich des Umgangs mit MRSA eingewiesenes, geschultes Personal einzusetzen; der Zieleinrichtung und dem transportierenden Personal vor Verlegung die Informationen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen dem Patienten vor Transport nach Möglichkeit frische Wäsche anzulegen; Wunden/Hautläsionen dicht abzudecken; das Anlegen eines Mund-Nasen-Schutzes für den Patienten, sofern dies dem Patienten möglich ist; die Durchführung einer hygienischen Händedesinfektion durch den Patienten vor dem Transport; Folie 6
Basishygiene bei qualifiziertem Transport Händehygiene des Personals Reinigung und Desinfektion von Kontaktflächen sowie eine sachgerechte Aufbereitung von Medizinprodukten, sofern keine Einwegmaterialien verwendet werden Für eine sachgerechte Abfallentsorgung gibt es speziell für den Rettungsdienst Empfehlungen der LARE [433] sowie sog. Musterhygienepläne [434]. 433. Landesarbeitsgemeinschaft multiresistente Erreger (LARE). http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/lare/. 434. Fach-Intranet für Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. www.uminfo.de. Folie 7
dass bei zu erwartenden Direktkontakten mit MRSA-Patienten vom Begleitpersonal Einmalhandschuhe und Schutzkittel getragen werden; dass das Begleitpersonal nach dem Transport eine hygienische Händedesinfektion durchführt; dass der Fahrer vor dem Einsteigen in das Führerhaus die Schutzausrüstung ablegt und eine hygienische Händedesinfektion durchführt; nach Ende des Transportes die Schutzausrüstung abzulegen und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen; Kontaktflächen anschließend zu desinfizieren. Schnell wirksame Desinfektionsmittel werden empfohlen. Die Wiederbenutzung ist möglich, wenn die Oberfläche spontan getrocknet ist. Das Fahrzeug ist dann sofort wieder einsetzbar. Folie 8
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Eine MRSA-Besiedelung alleine stellt nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) keinen Grund für die Nutzung eines Krankentransports ( qualifizierter Krankentransport) dar. Werden MRSA-Patientinnen und -Patienten jedoch in einem solchen Krankentransport oder im Rettungsdienst transportiert, müssen dort grundsätzlich die Basishygienemaßnahmen eingehalten werden, um die Übertragung von Krankheitserregern auf das Personal und nachfolgende Patientinnen und Patienten und ein damit verbundenes Infektionsrisiko zu vermeiden. Maßgebliches Kriterium für die Wahl des Transportmittels ist die im Einzelfall nach dem klinischen Bild (vorhandene Grunderkrankung) von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt getroffene Anordnung beziehungsweise die ausgestellte Transportbescheinigung Stand: Januar 2017 www.lzg.nrw.de Folie 10
Das LZG positioniert sich Jan. 2017 Bei der zu transportierenden Person, die mit MRE besiedelt/infiziert ist, müssen vorhandene Wunden und Tracheostomata frisch verbunden und abgedeckt sein. Bei Infektion/Besiedlung der Atemwege (auch Rachen/Nase) trägt die betreffende Person während des gesamten Transports einen Mund-Nasenschutz, der am Zielort bei Verlassen des Krankentransportwagens entfernt werden kann (sofern die Patientin oder der Patient nicht in ein Krankenhaus verlegt wird). Die Patientin oder der Patient trägt nach Möglichkeit frische Wäsche für den Transport. Wenn möglich, führt die Person unmittelbar vor dem Transport eine hygienische Händedesinfektion durch. Die Trage/ der Tragestuhl/ der Sitz ist frisch bezogen, frisch abgedeckt beziehungsweise desinfiziert. Folie 11
Liegendmietwagen KTW oder RTW für den Laien kaum zu unterscheiden Zuständig: Strassenverkehrsamt Zuständig: Abteilung Rettungsdienst Folie 12
Lösungen???? Wer ist zuständig, bzw. verantwortlich?? Was ist mit Taxis?? Wer schult??? Was wird geschult??? Fragen über Fragen Folie 13