Symposium Scoring Die Praxis der Auskunfteien, deutsches Datenschutzrecht und europäische Perspektiven Sicht der Verbraucher Dorothea Mohn, Teamleitung Finanzen Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv)
Erster Abschnitt Scoring aus Verbrauchersicht Zweiter Abschnitt Folgerungen aus der Studie Dritter Abschnitt Aufgaben für Europa
Erster Abschnitt SCORING AUS VERBRAUCHERSICHT
Scoring als Verfahren Scoring ist nicht Indivduelle Kreditfähigkeitsprüfung Abfrage von Zahlungsproblemen über eine Datenbank Scoring ist eine Prognose auf der Basis statistischer Erhebungen über eine große Vergleichsgruppe
Wie entsteht ein Scoreverfahren? Datensammlung Wer ist ausgefallen? Welche gemeinsamen Merkmale gibt es in dieser Gruppe? Erstellung von Score-Filtern Geschäftsgeheimnis Testanwendung auf Vergleichsgruppe
Sie benutzen eine falsche Schriftart auf Ihrem Computer?
Grundaussage zum Scoring Was statistisch über alle Verträge eines Anbieters stimmen mag muss auf den Einzelnen nicht zutreffen.
Scoring ist nur ein Schnell-Test Gut für beide Seiten als schnelle Prüfung, ob ein Problem vorliegt. Schlecht für Verbraucher wenn bei einem Alarm keine Nachkontrolle möglich oder vorgesehen ist.
Zwischenfazit Scoring ist als Schnelltest geeignet. Scoring kann den Einzelnen stets nur sehr bedingt beurteilen. Scoring ist lediglich eine Prognose auch die schlecht Bewerteten fallen nicht immer aus. Scoring ist ein Problem, wenn Merkmale fehlinterpretiert werden und das nicht überprüfbar wird.
Zweiter Abschnitt FORDERUNGEN AUS DER STUDIE
Scoreverfahren müssen individuell überprüfbar und korrigierbar werden transparent sein und der unabhängigen wissenschaftlichen Untersuchung offen stehen mit relevanten Daten arbeiten Daten zur Restschuldbefreiung nach 6 Monaten löschen
Individuelle Überprüfbarkeit Wer nicht weiß, warum er schlecht bewertet wird, kann Fehlinterpretationen nicht verhindern. Nachkontrollfähigkeit ist wichtig Schon kleine Abweichungen kosten Geld, etwa bei bonitätsabhängigen Darlehen. Falsche Einschätzungen dürfen den Einzelnen nicht dauerhaft stigmatisieren.
Transparente Verfahren und unabhängige wissenschaftliche Überprüfbarkeit Wie wirken sich die Verfahren aus Verbrauchersicht und im Markt eigentlich aus? Beispiel: Könnten besonders wechselwillige Verbraucher benachteiligt und ausgebremst werden?
Scoreverfahren mit relevanten Daten Grenzenlose Datenverwertung wird möglich Entwicklungen in der Elektronik für Endkonsumenten erlaubt immer weitreichendere Erfassung (Computer, Smartphone, Fernsehgeräte, E-Buch-Lesegeräte ) In anderen EU-Ländern schon weitreichende Erfassung auch von Daten aus sozialen Medien Daten ohne engen Sachzusammenhang zur Bonität sind ein Problem Gefahr der sozialen Diskriminierung, wenn Kontakte und Adressen von Menschen in finanziellen Schwierigkeiten gelöscht würden, um eigene Schlechterbewertung zu verhindern. Gefahr für Meinungs- und Handlungsfreiheit, wenn das Interesse für bestimmte Inhalte, Suchbegriffe oder zum Beispiel Fernsehsendungen auch ökonomische Konsequenzen haben könnte.
Neustart nach Restschuldbefreiung Restschuldbefreiung nur ein halbes Jahr lang aktiv zu veröffentlichen Löschung erst mit Überprüfungszyklen am Ende des vierten oder dritten Jahres
Dritter Abschnitt ANFORDERUNGEN FÜR EUROPA
Zweckbindung von Datenverwendung Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die nicht mit dem Zweck vereinbar ist, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden ist äußerst kritisch Diskussion im Rat zur EU-Datenschutz- Grundverordnung scheint die Zweckbindung aufzuweichen Ohne strikte Zweckbindung droht Verunsicherung: Darf man sich für Peter Zwegert interessieren oder kann dies später einmal zur Bonitätsbewertung verwendet werden?
Strikte Regulierung der Profilbildung Profilbildung braucht enge Grenzen Prinzip der Datensparsamkeit nur für klar definierte Zwecke erlauben nicht ohne Einwilligung der Verbraucher 89 Prozent wollen nicht, dass Unternehmen persönliche Daten wie Namen, Alter, Suchbegriffe, Hobbies oder auch Kreditkartendaten einfach zu einem Profil zusammenführen und auswerten
Fazit Relevanz und Zweckbindung: nicht jedes erfassbare Verhalten darf zum Gegenstand der Bewertungen der Bonität werden. Schutz vor Diskriminierung: Verbraucher dürfen nicht durch Profilvorstellungen von Bewertungsverfahren diskriminiert werden. Handlungsfreiheit: Verbraucher dürfen nicht in ihrem Verhalten beeinflusst und eingeschränkt werden. Nachkontrolle: Verbraucher müssen verständlich die Gründe erfahren, wenn sie schlechter als die Allgemeinheit bewertet werden und müssen diese Gründe, wenn ihnen falsche Annahmen zu Grunde liegen, widerlegen können.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit