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Transkript:

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/050/7558/2015-7 Wien, 2. August 2016 T. P. Zah Geschäftsabteilung: VGW-F IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn T. P., N.-gasse, Wien, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, vom 4. Dezember 2014 zur Teilnehmernummer..., zu Recht erkannt: I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern sie sich gegen die Entrichtung des Wiener Kulturförderungsbeitrages gemäß 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes richtet, Folge gegeben und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Entscheidungsgründe Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. Dezember 2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie 6 Abs. 1 RGG in der Fassung BGBl I Nr. 70/2013 in Verbindung mit 31 ORF Gesetz in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 169/2013, 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 sowie 1 des Wiener Kulturförderungsbeitrages 2000 in der Fassung LGBl. Nr 31/2006 bzw. 45/2013 in Verbindung mit 16 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio am Standort N.-gasse, Wien für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. November 2014 in Höhe von insgesamt 64,62 Euro vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Schaffung eines freien Zugangs zu den Internetangeboten des ORF (Radioprogramm per Streaming) in Kombination mit der Festsetzung eines dafür fälligen allgemeinen Entgelts einen massiven Eingriff in allgemeine (Konsumenten)Rechte darstelle. Der ORF könnte seinen digitalen Senderinhalt nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung stellen. Dies würde jener nicht an den Programmen des ORF interessierten Nutzern des Internets jedenfalls vom Generalverdacht des Schwarzhörens befreien und ihnen die Vorschreibung von Rundfunkgebühren ersparen. Durch die derzeit vertretene Rechtspraxis des GIS komme es zu einer Diskriminierung von Internetnutzern in Österreich im Vergleich zu anderen (insbesondere) EU- BürgerInnen. Das Streaming-Angebot des ORF sei auch im Ausland abrufbar, dort jedoch nicht gebührenpflichtig. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Wien samt dem Akt der belangten Behörde am 29. Juli 2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Wien leitete daraufhin am 11. November 2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß 6 AVG zuständigkeitshalber weiter und fasste am selben Tag den Beschluss gemäß 17 VwGVG in Verbindung mit 38 AVG das

3 Beschwerdeverfahren in Hinblick auf 1 Wienerkulturförderungsbeitragsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auszusetzen. Am 15. Juni 2016 erreichte das Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem mitgeteilt wurde, dass das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015, Zl. W 1472109488-1/2E abgeschlossen wurde. Nämlich dahingehend, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Gebührenvorschreibung nach dem Rundfunkgebührengesetz sowie nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz Folge gegeben und ersatzlos behoben wurde. Es obliegt nunmehr dem Verwaltungsgericht Wien über die verbleibende Gebührenschuld nach 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz abzusprechen. Diesbezüglich ist auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren W 1472109488-1/2E zu verweisen und auszuführen wie folgt: 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I 159/1999 idf BGBl. I Nr. 70/2013, lautet wortwörtlich: Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen." Artikel I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396^1974, (BVG- Rundfunk) lautet: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen." 2 RGG besagt: Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach 3 zu entrichten. Dem

4 Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten." 3 Abs. 1 RGG hat folgenden Wortlaut: Die Gebühren sind für jeden Standort ( 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Radioempfangseinrichtungen 0,36 Euro und für Fernsehempfangseinrichtungen 1,16 Euro, hat unter Mitwirkung aller Studios Gemäß 4 RGG ist mit der Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundenen Abgaben und Entgelte die GIS Gebühren Info Service GmbH betraut. 31 Abs. 1 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk - ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idf BGBl. I Nr. 169/2013, lautet wortwörtlich: Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt(Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirekt hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag." 31 Abs. 10 ORF-G lautet: Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer ( 2 ABS. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften." Gemäß 1 Abs. 1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. Nr. 572/1981 (idf BGBl. I Nr. 92/2013) ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Kunstförderungsbeitrag zu entrichten. Schließlich unterliegt gemäß 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 (LGBI. Nr. 23/2000) der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ( 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz) in Wien einer Abgabe (Kulturförderungsbeitrag). Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt die Frage zugrunde, ob der Computer des Beschwerdeführers mit Lautsprechern und Internetanschluss eine

5 Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des RGG darstellt und somit Auslöser für eine Rundfunkgebührenpflicht sein kann. Die belangte Behörde meldete nach Erhalt der Mitteilung, der Beschwerdeführer besitze einen Computer mit Internetanschluss, für ihn per 1. März 2014 eine Rundfunkempfangsanlage Radio an. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, der Computer des Beschwerdeführers mit Lautsprecher und Internetanschluss sei eine Rundfunkempfangseinrichtung, mit welcher der Empfang von Rundfunkübertragungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974 nach 1 Abs. 1 RGG möglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demgegenüber folgende Auffassung: Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht von Twaroch/Buchner (aao) an, wonach der historische Gesetzgeber mit Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte (siehe zur teleologischen Reduktion von Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk auch Berka, aao; Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis, aao). In diesem Sinne sind auch die ErlRV zum Gesetz BGBl. I Nr. 50/2010 zu verstehen. ( ) "Live-Streaming" fällt daher zwar unter den Begriff "Fernsehprogramm" isd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vgl. nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff "Fernsehprogramm" isd la Z2 ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des "Rundfunks" isd BVG-Rundfunk. Rundfunkempfangseinrichtungen isd RGG sind somit lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des 1 Abs. 1 Privatradiogesetz. Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl.

6 Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f). ( ) Da der Mitbeteiligte lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module) verfügte, liegt kein Rundfunkempfangsgerät vor; der Mitbeteiligte ist kein Rundfunkteilnehmer."(VwGH 30. 6. 2015, 2015/15/0015) Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend stellt im gegenständlichen Fall auch das erkennende Gericht fest, dass der Computer des Beschwerdeführers mit Internetanschluss alleine keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des RGG darstellt. In Bezug auf eine allfällige Rundfunktechnologie wie z.b. Radiokarte oder DVB-T-Modul wurden seitens der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Vorschreibung der Rundfunkgebühren bzw. des Kulturförderungsbeitrages erfolgte auf Grundlage der verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse somit zu Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2015, 2015/15/0015, zu verweisen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Hinweis Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim

7 Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Verwaltungsgericht Wien Dr. Gamauf-Boigner