CRR II und CRD V: Umsetzung von Basel IV auf europäischer Ebene

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2 0,5% - 5,0% 3 5,0% - 12% 4 12% - 20% 5 20% - 30% 6 30% - 80% 7 >80%

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Transkript:

31. März 2017 : Umsetzung von Basel IV auf europäischer Ebene Hintergrund. Im November des vergangenen Jahres hat die EU-Kommission ihre Entwürfe zur Überarbeitung der CRR (Verordnung (EU) 575/2013) und der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) veröffentlicht. Ziel ist die Umsetzung der Vorschläge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) zum Abschluss des Basel III Pakets sowie eine Überarbeitung der bestehenden Regulierung, auch bekannt als Basel IV. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass einige Themen von Basel IV zum jetzigen Zeitpunkt noch auf internationaler Ebene diskutiert werden und noch nicht Teil der Gesetzentwürfe der EU sind (z.b. die Eigenkapitalanforderungen an das CVA-Risiko). Die Ergebnisse werden voraussichtlich in einer weiteren Änderung der EU-Verordnung aufgenommen. Die derzeitigen, als bezeichneten Änderungen werden von EU-Rat und EU- Parlament auf Grundlage der Vorschläge der EU- Kommission erlassen und in der Folge im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Am 20. Tag nach Veröffentlichung treten sie in Kraft. Während die CRD V zunächst in nationales Recht, wie bspw. das KWG, überführt werden muss, wird die CRR II zwei Jahre nach Inkrafttreten direkt für alle Mitgliedsstaaten verbindlich anwendbar. Die Umsetzung der CRD V in deutsches Recht wird als Umsetzungsgesetz vom Bundestag beschlossen und nach Zustimmung des Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Alle Mitgliedsstaaten sind verpflichtet innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten der CRD V derartige Umsetzungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Anwendung dieser nationalen Gesetze ist auf ein Jahr plus einen Tag nach Inkrafttreten der CRD V festgesetzt. Als einzige Ausnahme sind die Änderungen bezüglich des Zinsrisikos im Anlagebuch erst mit den entsprechenden Änderungen der CRR anwendbar. Da dieses Thema das relevanteste Thema in der CRD V ist, werden also alle wichtigen Themen mit der CRR II zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und der Verordnung anwendbar. Innerhalb dieser Frist und darüber hinaus werden voraussichtlich diverse technische Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS/ITS), sowie Leitlinien von der EBA entworfen. Ziel ist die Präzisierung von Methoden und Begriffen sowie die Umsetzung nicht-wesentlicher Änderungen. Die Kommission ist ermächtigt diese RTS und ITS in Konsultation mit der EBA als delegierte Rechtsakte zu erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Delegierte Rechtsakte werden typischerweise als Verordnungen erlassen und sind somit direkt verbindlich anwendbar. In der Regel orientiert sich der Beginn der Anwendung an der CRR II als zugrundeliegender Verordnung. Wir haben Ihnen auf den folgenden Seiten einen Überblick über wichtige Themen und zu erwartende Rechtsakte zusammengestellt. Christian Behm Partner Christian.Behm@l-p-a.com Sabine Weiner Senior Manager Sabine.Weiner@l-p-a.com Daniel Wolff Manager Daniel.Wolff@l-p-a.com

Übersicht Gesetzgebungsverfahren

Themenübersicht Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) Die Marktbewertungsmethode und die Standardmethode werden durch den SA-CCR ersetzt (Art. 274-280 CRR) Vorschriften bezüglich der Ursprungsrisikomethode (Laufzeitmethode) und eines vereinfachten SA- CCR werden geändert bzw. hinzugefügt (Art. 281+282 CRR) Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Ursprungsrisikomethode ist, dass die Größe des Derivateportfolios eines Instituts unter folgenden Schwellenwerten liegt (Art. 273a CRR): o 5% der Bilanzsumme o 20 Mio. EUR Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten SA-CCR ist, dass die Größe des Derivateportfolios eines Instituts unter folgenden Schwellenwerten liegt (Art. 273a CRR): o 10% der Bilanzsumme o 150 Mio. EUR Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der CRR II übermittelt die EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards zur Konkretisierung von Teilen der Berechnungsmethodik (nämlich des Supervisory Deltas) und zur Identifikation der primären Risikofaktoren Innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten der CRR II übermittelt die EBA einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Berücksichtigung zusätzlicher Charakteristika, die bei großen und konzentrierten Warenderivateportfolios zur Bestimmung des Underlying-Typs herangezogen werden sollen

Net Stable Funding Ratio (NSFR) Die NSFR wird als Anteil verfügbarer stabiler Refinanzierung (ASF) an der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) definiert (Art. 428b CRR) Einführung einer verbindlichen Mindestquote (ASF/RSF) von 100% (Art. 428b CRR) Die Anrechnung an verfügbarer und erforderlicher stabiler Refinanzierung erfolgt in Abhängigkeit von Laufzeit und Produktart Um Konsistenz zwischen NSFR und der bestehenden Liquidity Coverage Ratio zu erreichen, geben die angewendeten Definitionen und Faktoren der erforderlichen stabilen Refinanzierung die für die Berechnung der LCR angewendeten Definitionen und Abschläge wieder Die Kommission ist ermächtigt, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der CRR II delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die vorgeschlagene Behandlung von Transaktionen mit Finanzkunden und des künftigen Refinanzierungsrisikos überprüfen. Geschieht dies nicht, so gelten für Derivateportfolios die festen RSF-Faktoren des BCBS (Art. 510 (5) CRR) Weitere delegierte Rechtsakte der Kommission können zu verschiedenen Themen erlassen werden, insbesondere zur Überarbeitung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) Präzisierung der allgemeinen Anforderungen für Handelsbuchpositionen (Art.102+103 CRR) Anwendung der Anforderungen an Handelsbuchsinstitute ab einer Schwelle von Handelsbuchtätigkeiten in Höhe von 50 Mio. EUR bzw. 5 % der Gesamtvermögenswerte (Art. 94 CRR) Darlegung der Abgrenzung von Handels- und Anlagebuch (Art.104+104a CRR) Überarbeitung von Standardansatz (Art. 325d-az CRR) und internem Modell (Art. 325ba-bq CRR) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen des Marktrisikos Vereinfachter Standardansatz bleibt unverändert und kann bis zum Geltungsbeginn der Verordnung angewandt werden, danach nur noch für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs, d.h. unter 300 Mio. Euro und 10% der Gesamtvermögenswerte (Art. 325a CRR) Vereinfachter Ansatz interner Modelle darf nach Geltungsbeginn der Verordnung nicht mehr zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen des Marktrisikos angewandt werden, jedoch weiterhin zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen von CVA-Risiken Zu Präzisierungszwecken, insbesondere der Anwendung von internen Modellen sowie der Zuordnung zu Handels-/Bankbuch, übermittelt die EBA innerhalb von sechs Monaten bis zwei Jahren nach Inkrafttreten der CRR II Entwürfe zu diversen technischen Regulierungsstandards

Geänderter Rahmen für das Zinsrisiko im Anlagebuch Zinsrisiko im Anlagebuch wird weiterhin in Säule II abgebildet. Zusätzliche Unterlegung mit regulatorischem Eigenkapital wird notwendig bei materiellem Risiko Einführung eines standardisierten Ansatzes, der Anwendung findet, falls die von Instituten entwickelten Systeme nicht ausreichend sind (Art. 84+98 CRD V) Verbesserung der Anforderungen an Ausreißertests und Offenlegungspflichten (Art. 448 CRR) Die EBA übermittelt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der CRD V einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Methodik des Standardansatzes sowie zur Festlegung von sechs Schockszenarien Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der CRD V veröffentlicht die EBA Leitlinien zur Beurteilung interner Systeme Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CRR II übermittelt die EBA einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zu Modellannahmen bei der Berechnung der Netto-Zinserträge im Rahmen der Offenlegung der Exposures von Zinspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden Die Änderungen der CRD werden mit den Änderungen der CRR, also nach 2 Jahren, anwendbar LPA Risk & Quant Consulting. LPA kombiniert eine einzigartige quantitative und regulatorische Kompetenz mit tiefer Kenntnis des Kapitalmarktgeschäfts. Mit LPA Risk & Quant Consulting machen Sie Ihr Institut fit für aktuelle und künftige regulatorische Anforderungen und sichern Ihre Ertragskraft im Kundengeschäft. Wir unterstützen Sie von der Analyse bis zur Umsetzung. Unsere leistungsfähigen quantitativen Modelle und Tools ermöglichen rasche Ergebnisse und einen effizienten Projektaufsatz. Kapitalmarkt DNA mit ausgeprägtem fachlichen Know-how sowie Umsetzungskompetenz.