Umweltrechtliches Praktikerseminar JLU Sommersemester Sind alte Wasserrechte zukunftsfähig?

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Transkript:

Regierungspräsidium Gießen Umweltrechtliches Praktikerseminar JLU Sommersemester 2016 Sind alte Wasserrechte zukunftsfähig? Gießen, 21.06.2016 Regierungspräsidium Gießen Regierungspräsident Gießen, 23. Juni 2016

Vortragsinhalte: Was sind alte Wasserrechte? Wasserbuch / Dokumentation alter Rechte Rechtsgrundlagen Schicksal alter Wasserrechte Probleme Ausblick 2

Was sind alte (Wasser-)Rechte und Befugnisse? Unter dem Begriff alte Rechte und Befugnisse versteht man Gewässerbenutzungen, die bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.1960 in zulässiger Weise ausgeübt wurden. Das WHG geht davon aus, dass diese nach früherem Recht zum Beispiel nach dem Preußischen Wassergesetz - erworbenen Rechtsstellungen grundsätzlich fortbestehen. Sie werden unter Berücksichtigung gebotenen Bestandsschutzes in die Geltung des Wasserhaushaltsgesetz - WHG - einbezogen.

Beispiele für Gewässerbenutzungen (1) 9 Abs. 1 WHG beschreibt verschiedene Benutzungen: Aufstauen u. Absenken von oberirdischen Gewässern) (Nr.2) Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (Nr. 3)

Beispiele für Gewässerbenutzungen (2) Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (Nr. 4) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr.5):

Beispiele für Gewässerbenutzungen (3) Entnehmen u. Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 1)

Wasserbuch / Dokumentation alter Rechte Das Wasserbuch, 87 WHG, gibt Auskunft über bestehende alte Rechte und alte Befugnisse. Es soll (nur) Klarheit über den Bestand verschaffen, ist also weder rechtsbegründend noch rechtsändernd, 87 Abs. 4 WHG. Das Wasserbuch existiert derzeit sowohl in klassischer Papierform als auch digital 7

Ansicht eines klassischen Wasserbuchs 8

Das Wasserbuch (1) Für alle Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) wird das Wasserbuch geführt. Das Wasserbuch ist ein Verzeichnis bestehender wasserrechtlicher Entscheidungen und gibt Auskunft über Art und Umfang dieser wasserrechtlichen Entscheidungen Die Besonderheit der alten Rechte ist, dass sie unbefristet sind.

Das Wasserbuch (2) Beispiele: Entnahme von Grundwasser Entnahme aus oberirdischen Gewässern Einleitung von Abwasser), Planfeststellungen oder Plangenehmigungen (z. B. Herstellung, Beseitigung o. Umgestaltung von Gewässern, Deichbauten), Wasserschutzgebiete, Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern, Fischereirechte (nach dem Hessischen Fischereigesetz).

Das Wasserbuch (3) Die Führung des Wasserbuches ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe ( 87 WHG) Die Führung obliegt in Hessen den Regierungspräsidien. Anpassungen werden anlassbezogen vorgenommen.

Das Wasserbuch (4) Stand digitales Wasserbuch Das Wasserbuch (Loseblattsammlung) seit 1960 ist vollständig erfasst und auf dem aktuellen Stand. Nicht vollständig enthalten sind die alten Rechte, die noch in den alten Wasserbüchern (feste Bücher) enthalten sind. Hier ist noch eine Bearbeitung durch das jeweilige Fachdezernat im Sinne einer Konkretisierung des Inhaltes und des Umfanges des alten Rechtes erforderlich. Sobald dies in der Regel anlassbezogen erfolgt, wird das betroffene alte Recht in den alten Büchern gelöscht und in das neue und elektronische Wasserbuch übernommen.

Das Wasserbuch (5) Wie viele alte Wasserrechte existieren im Bezirk des RP Gießen? Im elektronischen Wasserbuch sind derzeit 386 alte Rechte erfasst: Stadt und Landkreis Gießen: 40 Lahn-Dill-Kreis, Wetzlar: 75 Limburg-Weilburg: 47 Stadt und Landkreis Marburg-Biedenkopf: 129 Vogelsbergkreis: 95 Alte Rechte gestatten ganz überwiegend die Benutzung oberirdischer Gewässer. 213 der eingetragenen alten Rechte betreffen die Wasserkraft. 68 gestatten die Wiesenbewässerung. Weiterhin existieren alte Rechte für den Bereich Einleitung (Abwasser) und Grundwasserbenutzung. 13

Das Wasserbuch (6) Das elektronische Wasserbuch kann also nur dahingehend ausgewertet werden, wie viele alte Rechte bereits entsprechend überarbeitet und sodann erfasst wurden. Aus dem Wasserbuch ergibt sich zudem nur eine Aussage darüber, ob die Rechte noch vorhanden sind. Es wird nicht dokumentiert, ob sie auch ausgeübt werden.

Rechtsgrundlagen In 20 WHG wird die Herkunft von Rechten zur Gewässerbenutzung beschrieben. In der Praxis rühren die Nutzungen oft aus dem 18. / 19. Jahrhundert und wurden beispielsweise über das Preußische Wassergesetz fixiert und 1960 durch das WHG abgelöst. 20 WHG regelt auch die Voraussetzungen, unter denen alte Rechte und Befugnisse widerrufen werden können. Dabei wird zwischen dem Widerruf gegen und dem Widerruf ohne Entschädigung unterschieden.

20 Abs. 2 S. 1 WHG... alte Rechte und Befugnisse können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

20 Abs. 2 S. 2 WHG Alte Rechte und alte Befugnisse können ohne Entschädigung widerrufen werden, ( ) wenn 1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist; 2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde; 3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt; 4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

Widerruf ohne Entschädigung Ein Widerruf kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn das jeweilige Bewirtschaftungsziel nicht durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen erreicht werden kann ( Verhältnismäßigkeit)! 20 Abs. 2 Satz 3 WHG verweist auf 13 Abs. 2 WHG bei Benutzungen aufgrund alter Rechte kann nachträglich alles angeordnet werden, was auch bei Bewilligungen und Erlaubnissen nach dem WHG möglich ist!

Widerruf ohne Entschädigung Voraussetzungen gem. 20 Abs. 2 S. 2 WHG (alternativ): Änderung des Zwecks der Benutzung, sodass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt Benutzung erfolgt erheblich über den Rahmen des alten Rechts hinaus und wird trotz Warnung und Androhung des Widerrufs nicht abgestellt Benutzung erfolgt trotz Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen und wird trotz Warnung und Androhung des Widerrufs nicht abgestellt

Bedingungen und Auflagen 13 I WHG Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung sind (jederzeit) auch nachträglich zulässig! Dies gilt auch für Altrechte, die daher durch die Behörde angepasst werden können.

Bedingungen und Auflagen 13 II WHG Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die a) in einem Maßnahmenprogramm nach 82* enthalten oder zur Durchführung erforderlich sind, b) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, c) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Gewässerbenutzung oder Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, d) zum Ausgleich einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. * enthält sog. Bewirtschaftungsziele

Bewirtschaftungsziele für oberirdische natürliche oder künstliche sowie erheblich veränderte Gewässer 27 Abs. 1 und 2 WHG: Erreichen und / oder Erhalten eines guten ökologischen und chemischen Zustands des natürlichen Gewässers bzw. Erreichen und / oder Erhalten eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustandes bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern. 28 WHG Einstufung künstlicher/erheblich veränderter Gewässer maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die tatsächlichen Ursachen für die erhebliche Veränderung des Gewässers

33 WHG Mindestwasserführung Trotz Aufstauens oder Umleitens muss das Gewässer eine ausreichende Abflussmenge behalten, die u.a. die Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes und einen guten ökologischen und chemischen Zustand gewährleisten: zwingend zu beachtendes gesetzliches Gestattungshindernis: ein Verfehlen der vorgegebenen Anforderungen ist eine schädliche Gewässerveränderung ( 12 Abs. 1 Nr. 1) und damit ein zwingender rechtlicher Grund für ein Versagen der Zulassung ( ist nur zulässig )!

34 WHG Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer Stauanlagen dürfen nur zugelassen und betrieben werden, wenn die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird! anlagenbezogene Spezialregelung für Einrichtungen und Vorkehrungen zum Aufstauen von Gewässern; gilt auch für bestehende Stauanlagen, d.h. die Wasserbehörde hat ggf. Anordnungen zu treffen, um die Bewirtschaftungsziele der 27 31 WHG zu erreichen! 25

35 WHG Wasserkraftnutzung Zulässigkeit der Wasserkraftnutzung in vorhandenen und neuen Anlagen nur bei geeigneten Fisch- Schutzmaßnahmen entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen, so sind Maßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen behördliche Überprüfung vorhandener Staustufen und sonstiger Querverbauungen zu Potenzialen der Wasserkraftnutzung 26

Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung: 14 Abs. 1 Satz 1 HWG: Ist eine Erlaubnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die Unternehmerin oder den Unternehmer verpflichten, 1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf ihre oder seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf ihre oder seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder 3. eine Stauanlage weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung zu dulden

Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung: 14 Abs. 1 Satz 2 HWG: Der Unternehmer kann die ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten auf Grundlage einer Vereinbarung durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht ( ) geht in diesem Falle mit der Zahlung auf die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung 14 Abs. 3 HWG: Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. 14 Abs. 4 HWG: Abs.1-3 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend!

Hessische Regelung zu 20 WHG 17 Absatz 1 HWG Das hessische Wassergesetz konkretisiert u. ergänzt die Regelung des 20 WHG zur erlaubnisfreien Benutzung, in dem es von der Möglichkeit der Länder Gebrauch macht, etwas anderes zu bestimmen als das WHG vorsieht. Alte Rechte nach dem Landeswassergesetz, Benutzungen zu Zwecken der Wasserkraftnutzung aufgrund einer Anlagengenehmigung nach GewO u.ä., zu deren Ausübung rechtmäßige Anlagen existieren, sind danach privilegiert. 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 HWG Inhalt und Umfang der alten Rechte bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

Schicksal der alten Rechte Bestehenbleiben, Inhalt und Umfang Erlöschen von alten Rechten und Befugnissen: - Widerruf alter Rechte und Befugnisse - sonstige Beendigungsmöglichkeiten (z. B. Verzicht)

Bestehenbleiben (FAZIT) Bestand und Anpassung Bestand: Das WHG ändert alte Rechte und Befugnisse nicht unmittelbar, sondern erhält sie grundsätzlich in ihrem bisherigen Inhalt und Umfang. Entsprechend bekräftigt 17 HWG in Hessen den Erhalt des bisherigen Inhalts und des vorliegenden Umfangs. Anpassung: Inhalt und Umfang der alten Rechte u. alten Befugnisse können, vor allem, wenn sie ungewiss oder (noch) nicht festgelegt sind, gemäß 17 Abs. 2 HWG durch die Wasserbehörde angepasst werden. Dazu sind gem. 13 Abs. 1 u. 2 WHG Inhalts- und Nebenbestimmungen möglich, u.a., um nachteilige Wirkungen der Anlage auszugleichen und vor allem, um Maßnahmenprogramme zur Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL zu erfüllen.

Erlöschen (Widerruf, Verzicht): Inhalt und Umfang von Vorkehrungen Beachte: Nachteilige Folgen, die nicht von der Gewässerbenutzung als solcher, sondern ganz oder teilweise von den für die Benutzung errichteten Anlagen herrühren, sind nicht damit beseitigt, dass die wasserrechtliche Zulassung erlischt und der Unternehmer die Benutzung einstellt! Vielmehr ist Vorsorge gegen die von den Anlagen herrührenden nachteiligen Folgen erforderlich Unternehmer bleibt grundsätzlich im Rahmen des 14 HWG für die Anlage weiterhin verantwortlich.

Probleme (1) Durch den Rechtsstatus der alten Rechte (eigentumsgleiche Rechte) besteht meist kein Interesse an einer Nutzungsaufgabe bei den Rechtsinhabern Mit dem EEG 2014 haben sich die Rahmenbedingungen grundsätzlich geändert. Verknüpfung einer Mehrvergütung an die Umsetzung nach 33 35 WHG ist entfallen. Neue Mindestwasserregelung in Hessen in der Bearbeitung Eine wasserbehördliche Anordnung unter Anwendung der als Entwurf vorliegenden neuen Mindestwasserregelung ergäbe bei kleineren WKA (i.d.r. an Gewässern mit Einzugsgebietsgröße < 100 bzw. 200 km²) keine Rentabilität/Wirtschaftlichkeit mehr. funktionsfähige Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen erfordern zusätzliche hohe Dotationswassermengen.

Probleme (2) In Hessen bestehen gut 620 Wanderhindernissen (und 300 km Ausleitungsstrecke) in privater Hand, bei denen (bzw. der ganz überwiegenden Anzahl) ohne finanzielle Unterstützung keine Chance gesehen wird, diese durchgängig zu gestalten. Für viele Klein- und Kleinstwasserkraftanlagen, die bereits jetzt am Rande der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftlich unrentabel) arbeiten, stellt die Umsetzung der gewässerökologischen Anforderungen eine finanzielle Überforderungen dar. Erfahrungen zeigen, dass die Kosten zur Ökologisierung (i.d.r. neuer Rechen, Fischaufstieg und abstieg und deutlich längere Stillstandszeiten wegen neuer Mindestwassermenge) von den Rechtsinhabern/Betreibern monetär i.d.r. nicht mehr geleistet werden können. Im Fokus: Ablösung von Wasserrechten; Sonderfinanzierungsprogramm des Landes Hessen für die Schaffung der ökologischen Passierbarkeit ist angedacht.

Probleme (3) Eingeschränkte personelle Ressourcen Zeitdruck - enge Fristen WRRL Maßnahmenprogramm 2015/2021/2027

Ausblick Zukunftsaufgabe Modifizierung alter Rechte Spagat Erfüllung gesetzlicher Anforderungen vs. Erhalt einer historischen Mühlenkultur / Beitrag zur Gewinnung erneuerbarer Energien Fehlende Wirtschaftlichkeit führt zwangsläufig bei einer konsequenten Ökologisierung der Anlagen zu einem (weiterem) Sterben der Wasserkraftnutzung

Beispiel für Sicherstellung Mindestwasserführung und Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit an einem ehemaligen Wasserkraftstandort ehemaliger Mühlgraben Wehr Zwester Ohm Zwester Ohm Fischaufstieg 38

39

Abwanderungsrinne Fischabstieg der Wohramühle in Wohra Feinrechen Feinrechen mit Räumer Abstieg ins Unterwasser Fischabstieg/Bypass Wasserpolster 40

Fischweg am Krebsbach in Alsfeld 42

Fischweg am Wehr in Biedenkopf Wallau, Bild 1 43

Fischweg am Wehr in Biedenkopf Wallau, Bild 2 44

Regierungspräsidium Gießen Umweltrechtliches Praktikerseminar JLU Sommersemester 2016 Sind alte Wasserrechte zukunftsfähig? Gießen, 21.06.2016 Regierungspräsidium Gießen Regierungspräsident Gießen, 23. Juni 2016