Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen

Ähnliche Dokumente
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen

Gewerblich-technische Berufskollegs

Fachhochschulreife Freie Waldorfschulen. Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO)

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums

1. Abschnitt Allgemeines

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S.

Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Staatliches Schulamt Nürtingen

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Berufskolleg Fachhochschulreife

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

1. Abschnitt Allgemeines

Haftungsausschluss. (2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich.

Vom 25. August Artikel 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung)

Auf Grund von 89 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet:

Berufskolleg Fachhochschulreife

Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks

Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik)

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Vom 25. Juni Abschnitt. Allgemeines. 1 Zweck der Ausbildung

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Vom 26. Januar Anwendungsbereich

Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen (BfQ) Kinderpflege-Schulfremd

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 31.

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Berufskolleg Technische Assistenten

Informationsblatt über die Abiturprüfung für Schulfremde an den allgemein bildenden Gymnasien des Landes Baden-Württemberg

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife

Informationsblatt über die Abiturprüfung für Schulfremde an den allgemein bildenden Gymnasien des Landes Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Fachschule Sozialpädagogik

Quelle: ERSTER ABSCHNITT. Allgemeines. 1 Zweck der Ausbildung

Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung in den Pflegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Berufskolleg Design. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den dreijährigen Berufskollegs für Design (APrOBKDesign)

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Stellung Die Freie Fachschule für Sozialwesen Dresden ist in Rechtsträgerschaft der Thüringer Sozialakademie ggmbh.

Haftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

INFORMATIONEN über die zweijährige kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Schuljahr 2016/2017

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP

TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU

Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften. Vom 11. April 2012

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte

Die Gymnasiale Oberstufe. Englisch 5-stündig schriftliche Abiturprüfung. Geschichte + Gemeinschaftskunde 3-stündig Präsentationsprüfung

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG)

2. Die Anmeldung erfolgt durch die Eltern über die bisher besuchte Schule bis spätestens 31. März.

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Berufsfachschule I (BF I)

Abschlüsse an der jahrgangsbezogenen OBERSCHULE

Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

2 Studienfachliche Beratung

Herzlich Willkommen zur Elternversammlung der Abteilung Metalltechnik an der Friedrich Dessauer Schule Limburg

Fachschule Wirtschaft

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

An die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb des:

Fachoberschule. Organisation, Aufnahmevoraussetzungen und Zulassungsverfahren

Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost

Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße Bühl

Informationslogistik

Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?

E r s t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Vorschriften. 1 Begriffsbestimmungen

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 227)

vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S.

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Finanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen

II. III. IV Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Vom 21.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Berufsfachschule -einjährig-

2 Praktische Tätigkeit

Infoblatt Zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Wirtschaftsgymnasium der Friedrich-List-Schule Karlsruhe

Erster Teil Allgemeines

Zeugnis- und Versetzungsordnung

Anmeldung für das Schuljahr 2017/2018

ORDNUNG BILDUNG, ERZIEHUNG UND UNTERRICHT ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELORSTUDIENGANG

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

Transkript:

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 11. Februar 199 (GBl. S. 169; K. u. U. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 1994 (GBl. S. 54; K. u. U. S. 394) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, Abs. Nr. 1,, 5 und Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vermittelt die in der Grundstufe nach den Ausbildungsordnungen vorgesehenen fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten in einem oder mehreren Ausbildungsberufen, in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes oder auf der Breite eines Berufsfeldes. () Die Ausbildung dauert ein Schuljahr. Bildungsplan, Stundentafel, maßgebende Fächer, Zeugnis (1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach den als Anlage beigefügten Stundentafeln. () Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport. (3) Die Schüler erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis.. Abschnitt Aufnahmeverfahren 3 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die einjährige gewerbliche Berufsfachschule sind: 1. der Nachweise eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag oder einer schriftlichen Ausbildungsplatzzusage und. das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes. () Der Schulleiter kann auch Bewerber ohne Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag oder ohne Ausbildungsplatzzusage oder in Ausnahmefällen auch Bewerber ohne Abschlußzeugnis der Hauptschule, deren Leistungen erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule genügen, aufnehmen, soweit die Aufnahmekapazität der Schule durch Bewerber nach Absatz 1 nicht erschöpft ist. 4 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an die einjährige gewerbliche Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium oder vom Oberschulamt festgelegt wird, vom Schulleiter bestimmt; er ist auf geeignete Weise bekanntzugeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,. beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß 3. 3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits eine einjährige gewerbliche Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr besucht hat. Sofern das Zeugnis nach 3 Abs. 1 Nr. zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. () Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muß, ob er die zugesagte Aufnahme annimmt. 3. Abschnitt Fachpraktische Abschlußprüfung 5 Zweck der Prüfung

In der fachpraktischen Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die geforderten fachpraktischen Fähigkeiten besitzt. 6 Abnahme der Prüfung (1) Die fachpraktische Abschlußprüfung wird an der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule abgenommen. () Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. (3) Die Prüfungsarbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Schulleiter auf Grund von Vorschlägen des Fachausschusses gestellt, sofern das Oberschulamt oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. Dabei wird die Bearbeitungszeit, die zwischen 6 und 1 Stunden liegen soll, festgelegt. 7 Fachausschuß (1) Für die fachpraktische Abschlußprüfung werden an jeder einjährigen gewerblichen Berufsfachschule die erforderlichen Fachausschüsse gebildet. Diesen gehören an: 1. als Leiter der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,. die Technischen Lehrer, die in dem fachpraktischen Bereich, der Gegenstand der Prüfung ist, unterrichten, 3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluß in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. Das Oberschulamt kann weitere Mitglieder berufen. () Die Mitglieder des Fachausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Leiter des Fachausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Fachausschuß bewertet das Ergebnis der fachpraktischen Prüfung; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich für keine bestimmte Note entscheiden, so gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag. Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen. (5) Über die fachpraktische Abschlußprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 8 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Nimmt ein Schüler ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als eine mit der Note ungenügend bewertete Prüfungsleistung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter. Der Schüler hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen. () Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzügliche eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an einer Nachprüfung teilnehmen. (4) Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen. 9 Ordnungsverstöße (1) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note ungenügend bewertet. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

() Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmung hinzuweisen. 4. Abschnitt Abschluß 10 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden von der Klassenkonferenz wie folgt ermittelt: 1. In den allgemeinbildenden und fachtheoretischen Fächern sind die Endnoten die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen ermittelten Noten (ganze Noten).. Im Fach Fachpraxis wird die Endnote aus der Anmeldenote (ganze Note), die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln ist, und der Note der fachpraktischen Abschlußprüfung gebildet. Hierbei zählt die Anmeldenote einfach und die Note der fachpraktischen Abschlußprüfung doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen, wobei ein errechneter Mittelwert von besser als 4,0 in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiele:,5 bis 3,4 auf befriedigend, 3,5 bis 4,0 auf ausreichend ); ein Mittelwert von 4,1 bis 5,4 ist auf mangelhaft, ein Mittelwert von 5,5 und schlechter auf ungenügend zu runden. () Das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule ist erreicht, wenn die Leistungen in keinem maßgebenden Fach geringer als mit der Note ausreichend bewertet sind; sind in den maßgebenden Fächern des allgemeinbildenden und des fachtheoretischen Bereichs Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern geringer als mit der Note ausreichend bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn folgender Ausgleich gegeben ist: a) Wurden in einem Fach die Leistungen mit der Note mangelhaft bewertet, muß mindestens die Note befriedigend in einem anderen maßgebenden Fach erreicht worden sein; b) wurden in zwei Fächern die Leistungen mit der Note mangelhaft bewertet, muß jede Note durch mindestens die Note gut in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note befriedigend in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden. Im Ausbildungsberuf Bauzeichner kann die Note mangelhaft im Fach Technisches Zeichnen nicht ausgeglichen werden; die Note mangelhaft in der Fachpraxis kann wie ein Fach des fachtheoretischen Bereichs ausgeglichen werden. (3) Die Klassenkonferenz stellt in der Schlußsitzung fest, ob der Schüler das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat. Dies ist dem Schüler nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen. 11 Zeugnis (1) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. Aus dem Abschlußzeugnis soll der Ausbildungsberuf oder der Schwerpunktbereich hervorgehen. () Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (3) Schüler, die das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht haben und das Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach 10 Abs. 1 ermittelten Endnoten. (4) In den Zeugnissen nach den Absätzen und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht ist. 1 Wiederholung, Entlassung (1) Wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht hat, kann das Schuljahr einmal wiederholen. () Schüler, welche das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule auch nach Wiederholung des Schuljahres nicht erreicht haben, müssen die einjährige gewerbliche Berufsfachschule verlassen. 5. Abschnitt Schlußbestimmung 13 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 199 in Kraft. Anlage Stundentafeln der einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen zu Abs. 1

Metalltechnik Berufsgruppe Feinwerktechnik Installations- und Metallbautechnik Fahrzeugtechnik Elektrotechnik Berufsgruppe Energietechnik Nachrichtentechnik Bautechnik Holztechnik Textiltechnik und Bekleidung Drucktechnik Berufsspezifischer Schwerpunkt Satzherstellung Vorlagen-/Reproherstellung Druckformherstellung/Druck Buchbinderei/Druckweiterverarbeitung Farbtechnik und Raumgestaltung Körperpflege Ernährung und Hauswirtschaft Berufsgruppe Backwarenherstellung Fleischverarbeitung Radio- und Fernsehtechniker (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Metalltechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 1) Technologie mit Labor 3+1 Arbeitsplanung Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis berufsfeldbreiter Bereich 15

berufsgruppenspezifischer Schwerpunktbereich ) 7. Wahlpflichtfächer (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Elektrotechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 3) Technologie mit Labor 4+1 Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 1 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis berufsfeldbreiter Bereich 15 berufsgruppenspezifischer Schwerpunktbereich 4) 7. Wahlpflichtfächer (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Bautechnik

1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik Technisches Zeichnen 5) Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis 6). Wahlpflichtfächer Computertechnik 7) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Holztechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik Technisches Zeichnen Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis

. Wahlpflichtfächer Computertechnik 8) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 6 Technische Mathematik 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis. Wahlpflichtfächer Computertechnik 9) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Drucktechnik

1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 10) Technologie mit Labor 4+1 Technische Mathematik 1 Rechtschreibung 1 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis berufsfeldbreiter Bereich 11 berufsspezifischer Schwerpunktsbereich 11. Wahlpflichtfächer (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 3 Technische Mathematik Gestaltung Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis. Wahlpflichtfächer

Computertechnik 1) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Körperpflege 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 9 Technologie 4 Angewandte Mathematik 1 Gestaltung Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis. Wahlpflichtfächer Computertechnik (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft (gewerbliche Berufe) 1.1 Allgemeiner Bereich 6

Deutsch Sport 1 1. Fachlicher Bereich 9 Fachtheoretischer Bereich 7 Technologie 3,5 Technische Mathematik 1,5 Technologiepraktikum Fachpraktischer Bereich Fachpraxis, berufsgruppenspezifisch 13). Wahlpflichtfächer Computertechnik 14) (Zu Abs. 1) Berufsfeld: Radio- und Fernsehtechnik 1. Fachlicher Bereich 31 Fachtheoretischer Bereich 19 Technologie mit Labor 8 Schaltungstechnik und Funktionsanalyse 3 Technische Mathematik Technologiepraktikum 6 Fachpraktischer Bereich 1 Fachpraxis 1. Wahlpflichtfächer

Computertechnik 15) 1) Davon ist eine Stunde im Vertiefungsbereich zu unterrichten, der dem Schwerpunktsbereich der Fachpraxis zuzuordnen ist. ) Berufsgruppe Feinwerktechnik oderinstallations- und Metallbautechnik oderfahrzeugtechnik 3) Davon ist eine Stunde im Vertiefungsbereich zu unterrichten, der dem Schwerpunktsbereich der Fachpraxis zuzuordnen ist. 4) Berufsgruppe Energietechnik odernachrichtentechnik 5) Für Bauzeichner im Umfang von 10, davon eine Stunde Laborunterricht. 6) Für Bauzeichner im Umfang von 16. 7) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 8) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 9) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 10) Davon ist eine Stunde im Vertiefungsbereich zu unterrichten, der dem Schwerpunktsbereich der Fachpraxis zuzuordnen ist. 11) Berufsspezifischer Schwerpunktsbereich:Satzherstellung odervorlagen-/reproherstellung oderdruckformherstellung/druck oderbuchbinderei/druckweiterverarbeitung 1) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 13) Berufsgruppe Backwarenherstellung oderfleischverarbeitung 14) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. 15) Im Umfang von einer Wochenstunde verpflichtend. Die Inhalte sind im Fach Technologie mit Labor aufgeführt.