Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Ähnliche Dokumente
Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

Umsatzsteuer; Zusammenfassende Meldung ( 18a Umsatzsteuergesetz)

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Problembereich 3: Sonstige Leistungen im Umsatzsteuerrecht

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Umsatzsteuer; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität und damit zusammenhängende

Nichtunternehmer als Teil eines Organkreises (Konsequenzen der EuGH-Urteile vom

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 und U2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem

Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer

- Verteiler U Verteiler U 2 - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Garantiezusage eines Autoverkäufers; CG Car-Garantiemodell

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Vorab per (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2005 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

I. Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld. 1. Abgrenzung Transporthilfsmittel zu Warenumschließungen

Nur per Bundeszentralamt für Steuern. Referat St II 1 Referat Bp II 9 nachrichtlich: Bundesrechnungshof

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06

Dienstleistungen der Hotels

Umsatzsteuer; Änderungen des 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

I. Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U2 -

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 -

1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst und danach werden folgende neue Absätze 8 bis 11 eingefügt:

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

Mandanten-Information

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte

1.1 Der Begriff sonstige Leistung

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

Umsatzbesteuerung von Grenzüberschreitenden Leistungen über das Internet

Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach 4a UStG

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

Seite 1 von 5. Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9

Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Logistiker - Frühstück

UMSATZSTEUER. Der Kleinunternehmer im UStG Von Steuerfachwirt Marcus Günther, Lahstedt. Wer ist Kleinunternehmer? Gesamtumsatz

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U 1 -

Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

Bauleistungen im Steuerrecht

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) durch

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172)

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?

1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

Besteuerung der Forstwirtschaft; Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008 (BStBl II Seite 960 und Seite 968)

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Transkript:

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18 88 6 82-0 FAX +49 (0) 18 88 6 82-47 39 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de TELEX 88 66 45 DATUM 6. Februar 2004 - Verteiler U 1 und U 2 - BETREFF Umsatzsteuer; Änderung des 3 Abs. 11 UStG und Einführung der sog. Dienstleistungskommission im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie zum 1. Januar 2004 durch das Steueränderungsgesetz 2003 GZ IV B 7 - S 7100-254/03 (bei Antwort bitte angeben) Durch Art. 5 Nr. 3 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; BStBl I S. 710) ist 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert worden. Diese Änderung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Neufassung des 3 Abs. 11 UStG Folgendes: 1. Regelung bis zum 31. Dezember 2003 3 Abs. 11 UStG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung regelt, dass im Falle der Besorgung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für Rechnung eines anderen Unternehmers die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind. Der Umfang der Regelung war auf die Fälle beschränkt, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten erbringen lässt (sog. Leistungseinkauf). Auftraggeber ------------------ Auftragnehmer ------------------ Dritter Besorgungsleistung besorgte Leistung www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 Die Sachverhalte des sog. Leistungsverkaufs, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt, wurden bisher nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen beurteilt: der Unternehmer (Auftragnehmer) erbringt gegenüber dem Auftraggeber eine Geschäftsbesorgungsleistung und gegenüber dem Dritten eine sonstige Leistung (die besorgte Leistung). Auftraggeber ------------------ Auftragnehmer ------------------ Dritter Besorgungsleistung besorgte Leistung 2. Inhalt und Wirkung der Neuregelung 3 Abs. 11 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung regelt für die Fälle, in denen ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, dass diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht gilt. Die sog. Leistungseinkaufs- und Leistungsverkaufskommission werden nunmehr gleichbehandelt, also unabhängig davon, ob das Erbringen oder das Beschaffen einer sonstigen Leistung in Auftrag gegeben wird. Die Vorschrift fingiert dabei eine Leistungskette. Sie behandelt den Auftragnehmer im Rahmen der Dienstleistungskommission als Leistungsempfänger und zugleich Leistenden. Bezüglich des sog. Leistungseinkaufs führt dies zu keiner Änderung in der Leistungskette: ----------------- (Besorgungsleistung) Auftraggeber ------------------ Auftragnehmer ------------------ Dritter sonstige Leistung sonstige Leistung Im Fall des sog. Leistungsverkaufs führt die Fiktion dagegen in der Leistungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Umkehr der Leistungsrichtung im Vergleich zum bisherigen Recht: ----------------- (Besorgungsleistung) Auftraggeber ------------------ Auftragnehmer ------------------ Dritter sonstige Leistung sonstige Leistung Die beiden Leistungen, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Die Leistungen werden zum selben Zeitpunkt erbracht. Im Übrigen ist jede der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehung gesondert für sich nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu beurteilen. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen.

Seite 3 Dies kann z.b. für die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften von Bedeutung sein (vgl. z.b. 4 Nr. 19 Buchst. a UStG) oder für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, wenn er davon abhängig ist, ob die Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird. Die Steuer kann nach 13 UStG für die jeweilige Leistung zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen (z.b. wenn der Auftraggeber der Leistung die Steuer nach vereinbarten und der Auftragnehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet). Außerdem ist z.b. zu berücksichtigen, ob die an der Leistungskette Beteiligten Nichtunternehmer, Kleinunternehmer ( 19 UStG), Land- und Forstwirte, die für ihren Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG anwenden, sind. Beispiel: Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers C, für dessen Umsätze die Umsatzsteuer gemäß 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. Das personenbezogene Merkmal - Kleinunternehmer - des C ist nicht auf den Bauunternehmer G übertragbar. Die Leistung des G an B unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Die zivilrechtlich vom Auftragnehmer an den Auftraggeber erbrachte Besorgungsleistung bleibt umsatzsteuerrechtlich ebenso wie beim Kommissionsgeschäft nach 3 Abs. 3 UStG unberücksichtigt. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen einer Dienstleistungskommission nicht noch eine (andere) Leistung (Vermittlungsleistung). Der Auftragnehmer darf für die vereinbarte Geschäftsbesorgung keine Rechnung erstellen. Eine solche Rechnung, in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, führt zu einer Steuer nach 14c Abs. 2 UStG. Soweit der Auftragnehmer im eigenen Namen für fremde Rechnung auftritt, findet 25 UStG keine Anwendung. Die Abschnitte 32, 42a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, 42b Abs. 2 Satz 3, 42h, 45 Abs. 2, 145 Abs. 3 und 190a Abs. 4 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) sind ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr anzuwenden. 3. Anwendungsfälle Nachfolgende Beispiele sollen die Auswirkungen des 3 Abs. 11 UStG verdeutlichen: a) Sog. Leistungseinkaufskommission Beispiel 1: Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den im Inland ansässigen Unternehmer B im eigenen Namen und für Rechnung des B die inländische Beförderung eines Gegenstandes von München nach Berlin. Die bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C. Da G in die Erbringung einer eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

Seite 4 B -------------------------- G --------------------------- C Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist um satzsteuerrechtlich unbeachtlich. C erbringt an G eine im Inland steuerpflichtige ( 3b UStG). G hat gegenüber B ebenfalls eine im Inland steuerpflichtige abzurechnen. Beispiel 2: Spediteur G besorgt für den in Frankreich ansässigen Unternehmer B im eigenen Namen und für Rechnung des B die Beförderung eines Gegenstandes von Paris nach München. Die Beförderungs leistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C. G und C verwenden jeweils ihre deutsche, B seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. B -------------------------- G --------------------------- C Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. C erbringt an G eine in Deutschland steuerbare ( 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). G hat gegenüber B eine nach 3b Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG in Frankreich steuerbare abzurechnen. b) Sog. Leistungsverkaufskommission - Kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern Beispiel 3: Der im Inland ansässige Eigentümer E eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt G mit Sitz im Inland im eigenen Namen und für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in sei nem Ferienhaus zu besorgen. Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige - steuerpflichtige - Vermietungsleistungen gemäß 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gelten die Leistungen als an ihn und von ihm erbracht. E --------------------------- G --------------------------- Mieter kurzfristige kurzfristige Vermietungsleistungen Vermietungsleistungen Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Seite 5 Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland steuerbar ( 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen ( 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig. G erbringt steuerbare und steuerpflichtige Vermietungsleistungen an die Mieter ( 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG, 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Beispiel 4: Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch befindet sich das Ferienhaus des E in Belgien. Die Vermietungsleistungen des E an G und die Vermietungsleistungen des G an die Mieter sind im Inland nicht steuerbar. Der Ort der sonstigen Leistungen ist gemäß 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG Belgien (Belegenheitsort). Die Besteuerung von E und G in Belgien erfolgt nach bel gischem Recht. Beispiel 5: Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch ist G Unternehmer mit Sitz in Belgien. Die Vermietungsleistungen des E an G und die Vermietungsleistungen des G an die Mieter sind im Inland steuerbar ( 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen ( 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig. G muss sich in Deutschland für Zwecke der Umsatzbesteuerung registrieren lassen, soweit die Mieter Nichtunternehmer sind. Ist ein Mieter Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, schuldet dieser als Leistungsempfänger die Steuer, auch wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen worden ist ( 13b Abs. 1 und 2 UStG). - Leistungen in der Kreditwirtschaft Beispiel 6: Ein nicht im Inland ansässiges Kreditinstitut K (ausländischer Geldgeber) beauftragt eine im Inland ansässige GmbH G mit der Anlage von Termingeldern im eigenen Namen für fremde Rechnung bei inländischen Banken. Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Kreditgewährungsleistung i.s.d. 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die Leistung als an sie und von ihr erbracht. K ------------------------------ G -------------------------------- inländische Banken Anlage von Termingeldern Anlage von Termingeldern (steuerfreie Kreditgewährung) (steuerfreie Kreditgewährung) Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. K erbringt an G und G an die inländischen Banken durch die Kreditgewährung im Inland steuerbare ( 3a Abs. 3 i.v.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG), jedoch steuerfreie Leistungen ( 4 Nr. 8 Buchst. a UStG).

Seite 6 4. Übergangsregelung Die vorstehenden Grundsätze zur Leistungsverkaufskommission, die im Ergebnis den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 7. Oktober 1999 - V R 79, 80/98 - (BStBl II 2004 S....) 1, vom 25. Mai 2000 - V R 66/99 - (BStBl II 2004 S....) 2, vom 31. Januar 2002 - V R 40, 41/00 - (BStBl II 2004 S....) 3, vom 29. August 2002 - V R 8/02 - (BStBl II 2004 S....) 4 und vom 16. Mai 2002 - V B 89/01 - (BStBl II 2004 S....) 5 entsprechen, können - entgegen den Ausführungen in Abschnitt 32 UStR - bei allen noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzungen uneingeschränkt berücksichtigt werden; nach Eintritt der Unanfechtbarkeit können sie nur berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch korrigiert werden kann (vgl. im Einzelnen dazu AEAO vor 172-177, Nr. 8). Es wird nicht beanstandet, wenn in den Fällen der sog. Leistungsverkaufskommission bis zum 31. Dezember 2003 von einer Geschäftsbesorgungsleistung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und von einer sonstigen Leistung des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten ausgegangen wird. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Müller-Gatermann 1 Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht. 2 Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht. 3 Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht. 4 Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht. 5 Der BFH-Beschluss wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht.