Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

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Transkript:

Personal+Ausbildung Fachbereich Chancengleichheit Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 1. Schutz der persönlichen Integrität SR DRS schützt die Persönlichkeit aller Mitarbeitenden. Sie haben Anspruch auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Sie wirken sich auf die Persönlichkeitsentwicklung, das Selbstwertgefühl sowie die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Person aus, verletzen ihre Würde und unter Umständen ihr soziales Ansehen. SR DRS verlangt von allen Mitarbeitenden, dass sie die persönlichen Grenzen respektieren, auf die ihre Kolleginnen und Kollegen im zwischenmenschlichen Kontakt Anspruch erheben. 2. Grundsatzerklärung SR DRS verbietet jede Form von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und verpflichtet sich, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Beschäftigten davor zu schützen und im Ereignisfall gemeinsam mit den Betroffenen über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Damit kommt SR DRS auch seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach. Betroffenen Personen, die Rat suchen oder Beschwerde erheben sowie anderen Involvierten (etwa Zeuginnen und Zeugen, Vertrauenspersonen, Mitgliedern der Beschwerdekommission) dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. 3. Definition "Mobbing" Mobbing bedeutet, jemanden am Arbeitsplatz über längere Zeit systematisch zu schikanieren, zu bedrängen, auszugrenzen und damit zu entwerten. Mobbing kann in verschiedensten Handlungen zum Ausdruck kommen, welche die Persönlichkeit und das Selbstwertgefühl verletzen, so unter anderem als Angriffe auf: die Möglichkeit, sich mitzuteilen die sozialen Beziehungen in der Arbeitssituation das soziale Ansehen die Qualität der Berufs- und Lebenssituation die (seelische) Gesundheit Mobbing unterscheidet sich von Konflikten, wie sie in jeder Arbeitssituation entstehen und gelöst werden müssen. Ob aus einer angespannten Situation ein Mobbingprozess wird, hängt sowohl von den Handlungen und Strategien der/s Mobbenden ab, als auch vom Empfinden und den Reaktionen der gemobbten Person.

Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 2/5 4. Definition "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" Als sexuelle Belästigung gilt jede Handlung mit sexuellem Bezug, die von der betroffenen Person unerwünscht ist. Sexuelle Belästigung kann in folgenden Verhaltensweisen zum Ausdruck kommen: Anzügliche Bemerkungen Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen Sexistische Sprüche und Witze Aufdringliche und taxierende Blicke Vorzeigen von pornographischem Material, insbesondere auch via Internet Zweideutige Aufforderungen Zudringliche Körperkontakte Annäherungsversuche - verbunden mit dem Inaussichtstellen von Vor- oder Nachteilen. Besonders schwere Formen wie Erpressung, sexuelle Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung sind Straftatbestände. Zusätzliche innerbetriebliche Sanktionen sind in diesen Fällen selbstverständlich. Verantwortung der Betroffenen Wer sich gemobbt oder belästigt fühlt, soll dies nach Möglichkeit gegenüber der betreffenden Person klar und unmissverständlich mitteilen. Verantwortung der Vorgesetzten Vorgesetzte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine mobbing- und belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass Hinweisen auf Mobbing oder sexuelle Belästigung unverzüglich nachgegangen wird. Verantwortung der Mitarbeitenden Wer beobachtet, wie andere gemobbt oder belästigt werden, ist aufgefordert, direkt Stellung zu nehmen, Betroffenen ihre Unterstützung anzubieten und die mobbende/belästigende Person zu kritisieren. Die Mitarbeitenden sind ebenso verpflichtet, durch ihr persönliches Verhalten auf eine mobbing- und belästigungsfreie Atmosphäre hinzuwirken. 5. Information und Weiterbildung Alle Mitarbeitenden werden über die Grundsätze von SR DRS bezüglich Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz informiert. Im Rahmen des Aus- und Weiterbildungsangebotes werden Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz regelmässig thematisiert. Personen mit Führungsaufgaben werden im Rahmen einer speziellen Weiterbildung auf ihre Aufgaben (Prävention und Intervention) vorbereitet. Alle Personen, denen bei der Umsetzung des Reglements eine offizielle Rolle zukommt (Vertrauenspersonen, Mitglieder der Beschwerdekommission), werden für ihre Aufgabe ausgebildet.

Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 3/5 6. Vertrauens- und Kontaktpersonen Die folgenden Instanzen stehen für Informationen und Fragen sowie zur Unterstützung und Begleitung Betroffener zur Verfügung. Auch Personen, die nicht sicher sind, ob sie selber belästigen/mobben und sich damit auseinandersetzen möchten, können an diese Stellen gelangen. SR DRS: Interne Vertrauenspersonen Leiter/in Personal+Ausbildung Vorgesetzte Externe Vertrauensstelle: BeTrieb, Konfliktberatung für Unternehmen und Institutionen Die internen Vertrauenspersonen und die externe Vertrauensstelle stehen unter absoluter Schweigepflicht. Die Vorgesetzten und der Leiter/die Leiterin P+A hingegen müssen unter Umständen auch gegen den Wunsch der Betroffenen aktiv werden, um ihrer Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber sowie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gerecht zu werden. Vertrauenspersonen In jedem Hauptstudio übernehmen mindestens eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Aufgabe der Vertrauenspersonen. Die Leiterin/der Leiter P+A steht insbesondere auch den Kadermitarbeitenden als Ansprechperson zur Verfügung. Die Vertrauenspersonen werden von der Geschäftsleitung SR DRS ernannt. Die Kommission Chan- cengleichheit ist vorschlagsberechtigt. Zu den Aufgaben der Vertrauensperson gehört: betroffene Personen anzuhören; sie zu beraten und zu unterstützen, gegebenenfalls unter Einbezug externer Fachpersonen; in Zusammenarbeit mit betroffenen Personen und NUR auf deren Wunsch hin informelle Massnahmen durchzuführen, mit dem Zweck, den Belästigungen/dem Mobbing ein Ende zu setzen; zu informieren über das Beschwerdeverfahren, die straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten, die Voraussetzungen dazu, sowie die möglichen Konsequenzen. Die Vertrauenspersonen unterstehen der Schweigepflicht. Externe Vertrauensstelle Betroffene können sich an die externe Vertrauensstelle BeTrieb wenden, welche die gleichen Aufgaben wie die internen Vertrauenspersonen hat. Die externe Vertrauensstelle ist für Mitarbeitende von SR DRS kostenlos. Die aktuellen Namen und Adressen aller internen Vertrauenspersonen und der externen Vertrauensstelle, sowie weitere Informationen über die externe Vertrauensstelle finden sich im Infoblatt "Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz". 7. Beschwerdeverfahren bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Betroffene haben das Recht, Beschwerde einzureichen und eine interne Untersuchung zu verlangen mit oder ohne vorgängige Beratung durch Vertrauenspersonen. Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden von der Geschäftsleitung SR DRS ernannt. Die Kommission Chancengleichheit ist vorschlagsberechtigt.

Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 4/5 Die Beschwerdekommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, mindestens zwei Frauen und zwei Männern. Ein Mitglied der Beschwerdekommission wird von den andern Mitgliedern zur Präsidentin/zum Präsidenten der Beschwerdekommission bestimmt. Verfahrensablauf Beschwerden müssen bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Beschwerdekommission eingereicht werden. Er/sie informiert die beschuldigte/n Person/en, die zuständige Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter, den Leiter/die Leiterin P+A sowie den Radiodirektor/die Radiodirektorin über den Eingang der Beschwerde, nicht jedoch über ihren Inhalt. Er/sie beruft die Beschwerdekommission ein. Diese bestimmt zwei Mitglieder, welche die Untersuchung selbständig durchführen. Den Vorsitz dieses Untersuchungsausschusses hat eine zusätzlich beigezogene externe Fachperson. Die untersuchenden Personen müssen mehrheitlich dem Geschlecht der beschwerdeführenden Person angehören. Der Untersuchungsausschuss hört die Parteien sowie allfällige Zeuginnen und Zeugen und, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, die Vertrauensperson an. Er stellt allfälliges Beweismaterial sicher und führt Protokoll über das Untersuchungsverfahren. Er formuliert einen Bericht zuhanden des Radiodirektors/der Radiodirektorin und beantragt allfällige Massnahmen. Die Radiodirektorin/der Radiodirektor entscheidet in Absprache mit dem Leiter/der Leiterin P+A über den Antrag des Untersuchungsausschusses und verhängt allfällige Sanktionen. Sie informiert nach Rücksprache mit der ganzen Beschwerdekommission in geeigneter Weise über ihre Entscheidung. Im Übrigen stehen alle in das Verfahren involvierten Instanzen auch nach dessen Abschluss unter Schweigepflicht. Die Untersuchung ist innerhalb eines Monates, das gesamte Beschwerdeverfahren innerhalb zweier Monate abzuschliessen. Die Beschwerdekommission hat die Kompetenz, in Zusammenarbeit mit den Vertrauenspersonen Massnahmen für die Verbesserung des Arbeitsklimas, der Information und Prävention vorzuschlagen. Verfahrensgrundsätze Die Parteien haben das Recht auf Akteneinsicht, Begleitung durch eine Person ihrer Wahl sowie Anwesenheit bei der Befragung von Zeuginnen und Zeugen. Beschwerdeführende Personen und Zeuginnen sowie Zeugen dürfen aufgrund der eingebrachten Beschwerde resp. ihrer Aussagen keinerlei berufliche Nachteile erfahren. Gemäss Gleichstellungsgesetz dürfen Personen, die sich über sexuelle Belästigung beschweren, während der Untersuchung und sechs Monate danach gegen ihren Willen weder versetzt noch entlassen werden. Vorbehalten bleiben Kündigungen oder Versetzungen aus begründetem Anlass. Für alle nicht geregelten Verfahrensfragen gilt sinngemäss das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.

Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 5/5 8. Sanktionen Je nach Schwere des Vorfalls werden folgende Sanktionen verhängt: Persönliches Gespräch und Hinweis auf die Grundsätze von SR DRS bezüglich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Entschuldigung bei der gemobbten/belästigten Person Aktenvermerk in die Personalakte Mündlicher oder schriftlicher Verweis Schriftliche Mahnung und Kündigungsandrohung Versetzung in eine andere Abteilung Kündigung Fristlose Entlassung Die Radiodirektorin/der Radiodirektor kann geschädigten Personen finanzielle Leistungen für ein allfälliges Zivil- oder Strafrechtsverfahren zusprechen. Missbräuchliche Anschuldigung Wer jemanden wider besseres Wissen wegen Mobbing oder sexueller Belästigung beschuldigt, hat mit Sanktionen zu rechnen. 9. Inkraftsetzung Das vorliegende Reglement wurde von der Geschäftsleitung von SR DRS am 09.03.04 genehmigt und tritt per 01.08.04 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Reglemente betreffend Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. ***