Arbeitsmaterial. für das Praktikum. im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit. im Modul SAM 6a/b -

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Transkript:

Arbeitsmaterial für das Praktikum im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im Modul SAM 6a/b - Handlungsfelder, Praxiserkundung, Professionalität und Berufsrecht 2017 Evangelische Hochschule Dresden Dürerstraße 25, 01307 Dresden Postfach 200 143, 01191 Dresden Lilo Dorschky (Modulverantwortliche) Frank Thorausch (Praxisreferat der ehs) Tel. 469 02 74 / 469 02 83 Fax 469 02 99 E-Mail lilo.dorschky@ehs-dresden.de / frank.thorausch@ehs-dresden.de

Inhalt 1 Anliegen und rechtliche Stellung des Praktikums... 3 2 Zeitraum und Umfang... 3 3 Vorbereitung... 3 3.1 Auswahl der Praxisstelle... 3 3.2 Anforderungen an die Praxisstelle und die Praxisanleitung... 4 3.3 Versicherung... 4 3.4 Gesundheitszeugnis/Polizeiliches Führungszeugnis... 4 3.5 Ausbildungsvertrag... 4 4 Durchführung... 5 4.1 Aufgabenstellung während des Praktikums... 5 4.2 Evaluation der Praxisstelle... 5 4.3 Tätigkeitsnachweis... 5 5 Unterlagen und Fristen Übersicht... 6 6 Kontakt Hochschule Praxisstelle... 6 Anlagen Modulbeschreibung SAM 6 a/b... 7 Ausbildungsvertrag... 8 Evaluation einer Praxisstelle Soziale Arbeit SAM 6... 11 Tätigkeitsnachweis... 13 Praxisordnung der Evangelischen Hochschule Dresden... 14 2

1 Anliegen und rechtliche Stellung des Praktikums Das Erkundungspraktikum dient der Analyse eines fremden Handlungsfeldes über eine systematische Praxiserkundung. Dies soll vorwiegend über Hospitation und Beobachtung geschehen. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Praktikantin / des Praktikanten soll hier gerade nicht im Mittelpunkt stehen und kann infolge der Kürze der Praktikumszeit auch nicht erwartet werden. Daher sind aktuelle Arbeitsbezüge und bereits bestehende Vorerfahrungen bzw. -kontakte zwischen Praktikantin / Praktikant und Praxisstelle eher von Nachteil. Aus diesem Grund soll von den Studierenden ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit gewählt werden, in dem diese noch keine Vorerfahrungen haben. Zumindest aber soll eine Praxisstelle und ein Handlungsfeld gewählt werden, in dem die Studierenden derzeit nicht aktiv sind. Das Praktikum ist entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Bachelor Soziale Arbeit (grundständig) sowie der Praxisordnung der EHS Bestandteil des Studiums und deshalb ein Pflichtpraktikum im Sinn des 22 Abs. 1 S.2 Nr.1 Mindestlohngesetz (MiLoG). 2 Zeitraum und Umfang Das Erkundungspraktikum ist als Teil des Moduls SAM 06 in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 2. und 3. Semester zu absolvieren. Es umfasst 120 Stunden und ist in mindestens 3 und maximal 6 aufeinanderfolgenden Wochen zu absolvieren. Werden Arbeitstage durch Krankheit versäumt, so sind die drei Arbeitstage überschreitenden Fehltage nachzuholen. 3 Vorbereitung Das Praktikum liegt in gemeinsamer Verantwortung von Praxisstelle, Hochschule und Studierenden. Der Hochschule kommt dabei eine besondere Aufgabe zu, da das Praktikum integraler Bestandteil im Studiengang Soziale Arbeit (Bachelor) ist. Während des vorangehenden Semesters wird vom Praxisreferat eine Informationsveranstaltung angeboten, in der vor allem die mit dem Erkundungspraktikum zusammenhängenden rechtlichen und organisatorischen Fragen erörtert werden. Am Praxistag der ehs können sich die Studierenden über verschiedene Arbeitsfelder und Praxisstellen informieren und dort Kontakt zu Vertreter_innen der Praxis und insbesondere zu Absolvent_innen der EHS mit ihren Praxiserfahrungen aufnehmen. 3.1 Auswahl der Praxisstelle Die Studierenden können sich bei der Suche nach geeigneten Praxisstellen im Praxisreferat beraten lassen. Hier können im persönlichen Gespräch Vorstellungen zu bestimmten Handlungsfeldern geklärt und Entscheidungs- und Orientierungshilfen gegeben werden. Zur Unterstützung der Suche steht den Studierenden eine umfangreiche Sammlung von Praxisstellenangeboten über das Praxisreferat der Hochschule zur Verfügung. Die Praxisämter/-referate aller Fachbereiche und Hochschulen für Soziale Arbeit in Sachsen und Thüringen bieten interessierten Praxisstellen an, sich als Ausbildungspartner der Hochschule für die Durchführung von praktischen Studiensemestern zertifizieren zu lassen. Das Zertifikat bescheinigt den Praxisstellen, als Ausbildungspartner der Hochschule in besonderer Weise geeignet zu sein. 3

Die Bezeichnung dieser Stellen lautet Zertifizierte Praxisstelle Soziale Arbeit. Diese Praxisstellen werden von den beteiligten Hochschulen als besonders geeignete Ausbildungsorte empfohlen und in einer Datenbank geführt, die über die Seite des Praxisreferates auf der Homepage der ehs zu erreichen ist. Potentielle Anleiter_innen legen in der Regel Wert darauf, dass sich die Studierenden bei der künftigen Praxisstelle vor Beginn des Erkundungspraktikums vorstellen. In einem Vorstellungsgespräch, das die Mitarbeiter_innen der künftigen Praxisstelle (insbesondere die Anleiter_innen) und die Studierenden miteinander führen sollen, können wesentliche Vorstellungen und Erwartungen geklärt werden. 3.2 Anforderungen an die Praxisstelle und die Praxisanleitung Die Praxisstelle, in der das Praktikum absolviert werden soll, muss in ausreichendem Umfang Aufgaben in einem Handlungsfeld der Sozialen Arbeit wahrnehmen. Während des Praktikums muss eine Anleitung gewährleistet sein. Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter müssen beim Träger hauptamtlich beschäftigt sein und haben in der Regel einen Abschluss als Sozialarbeiter/in -Sozialpädagoge/in (Diplom, BA, MA). Zur Anleitung gehören mindestens ein Einführungsgespräch zu Beginn des Praktikums, in dem die Praktikantin / der Praktikant von der Anleiterin / dem Anleiter über Rechte und Pflichten informiert wird und ein Auswertungsgespräch zum Ende des Praktikums sowie die Bestätigung über einen Tätigkeitsnachweis. Eine Beurteilung wird nicht verlangt. Weiterhin muss die Anleiterin / der Anleiter während des Praktikums für Rückfragen zur Verfügung stehen. 3.3 Versicherung Während des Praktikums sind die Studierenden weiterhin an der Hochschule immatrikuliert. Die Praktikantin / der Praktikant ist während des Praktikums weiterhin gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII über die Hochschule gegen Unfall versichert. Die ehs Dresden haftet nicht für während des Praktikums entstandene Schäden. Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht über die Praxisstelle. 3.4 Gesundheitszeugnis/Polizeiliches Führungszeugnis Für bestimmte Praxisstellen ist ein Gesundheits- oder polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Die Studierenden müssen sich vor Vertragsabschluss darüber selbst informieren. Die Zeugnisse dürfen bei Antritt des Praktikums nicht älter als ein halbes Jahr sein und die dafür anfallenden Kosten werden von der Hochschule nicht übernommen. Gleiches gilt für evtl. geforderte Schutzimpfungen (z.b. Hepatitis B). 3.5. Ausbildungsvertrag Die Praxisstelle schließt mit den Studierenden einen Ausbildungsvertrag ab, der vom Praxisreferat der Hochschule genehmigt werden muss. Der Ausbildungsvertrag ist in 3 Exemplaren (je 1x Praxisstelle, Studierende, Hochschule) bis 2 Wochen vor Ende des Lehrbetriebs im 2. Semester im Praxisreferat abzugeben. 4

4 Durchführung 4.1 Aufgabenstellung während des Praktikums a) Informationssammlung zu strukturellen und rechtlichen Aspekten des Trägers und der Praxisstelle (z. B. Aufgabenbereiche, Personal- und Organisationsstruktur, Finanzierung, Rechtsform ) sowie zu konzeptionellen und methodischen Handlungsansätzen b) Informationssammlung und Beobachtung zu den Adressat/innen (z. B. typische Lebensund Problemlagen) sowie zur Art des Zugangs der Adressat/innen zur Praxisstelle (i. S. von Komm- und Gehstruktur, Freiwilligkeit, Datenschutz ) c) Informationssammlung (z.b. durch Befragung der Mitarbeiter/innen) zu Entwicklungen und Perspektiven sowie zu möglichen strukturellen Konflikten im Handlungsfeld d) Beobachtung und Dokumentation eines typischen Falles bzw. einer typischen Situation (als Grundlage für die Bearbeitung im Praxisbericht sowie für Methodenveranstaltungen) Es wird empfohlen, während des Praktikums ein Tagebuch zu führen. Die Aufzeichnungen erleichtern die Anfertigung des Praxisberichtes. Für den Praxisbericht gelten die Vorgaben der Modulbeschreibung bzw. die Erläuterungen zum Modul. 4.2 Evaluation der Praxisstelle Die Praktikumsstellen verpflichten sich im Ausbildungsvertrag den Praktikant_innen ein erfolgreiches Praktikum zu ermöglichen. Die Evaluation der Praxisstellen ist ein Instrument der Qualitätssicherung des Studienganges Soziale Arbeit (Bachelor) und unterstützt die Kooperation von EHS und Praxisstellen bei der Qualifizierung der Profession Soziale Arbeit. Die Studierenden füllen dazu einen Evaluationsbogen aus. Der Evaluationsbogen ist nach dem Ende des Praktikums, spätestens jedoch zu Beginn der nachfolgenden Vorlesungszeit, im Praxisreferat abzugeben. Auf Wunsch erhält die Praxisstelle eine Kopie des Evaluationsbogens über das Praxisreferat der Hochschule. Die Angaben werden vom Praxisreferat nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 4.3 Tätigkeitsnachweis Voraussetzung für die Anerkennung des Praktikums (und für die Anerkennung des gesamten Moduls) ist ein mit den Angaben im Ausbildungsvertrag übereinstimmender Tätigkeitsnachweis. Dieser ist nach dem Ende des Praktikums, spätestens jedoch zu Beginn der nachfolgenden Vorlesungszeit, im Praxisreferat abzugeben. 5

5 Unterlagen und Fristen Übersicht Unterlagen Fristen Abgabe im Ausbildungsvertrag bis 2 Wochen vor Ende des Lehrbetriebs im 2. Semester Praxisreferat Tätigkeitsnachweis zu Beginn der Vorlesungszeit des 3. Semesters Praxisreferat Evaluationsbogen zu Beginn der Vorlesungszeit des 3. Semesters Praxisreferat Praxisbericht zum Ende des 3. Semesters Prüfungsamt Die rechtzeitige und vollständige Abgabe aller Unterlagen ist die Voraussetzung für die Anerkennung des gesamten Moduls. 6 Kontakt Hochschule Praxisstelle Das persönliche Kennenlernen der Praxisstelle und der dort Tätigen ist aus Sicht der Hochschule für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit förderlich. Wir bitten die Praxisstellen bei Bedarf einen Termin mit dem Praxisreferat zu vereinbaren. Die Hochschule bietet interessierten Stellen die Möglichkeit, sich im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens als Zertifizierte Praxisstelle Soziale Arbeit anerkennen zu lassen. Für diese Form der Anerkennung sind bestimmte Voraussetzungen zu erbringen, im Gegenzug ergeben sich für zertifizierte Praxisstellen eine Reihe von Vorzügen. Eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens ist über das Praxisreferat zu erhalten. 6

Modulbeschreibung SAM 6 a/b SAM 6a/b Handlungsfelder, Praxiserkundung, Professionalität und Berufsrecht Modulverantwortliche: Lilo Dorschky Kompetenzen und Qualifikationsziele Die Studierenden verfügen über einen Überblick über das Gesamtsystem sozialarbeiterischer Handlungsfelder. Darüber hinaus sind die Studierenden in der Lage, sich ein für sie neues Handlungsfeld Sozialer Arbeit durch praktische Erkundung sowie auf der Basis von Fachliteratur umfassend zu erschließen und mit den entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu verbinden. Insbesondere können sie: den Zusammenhang zwischen einzelnen Handlungsfeldern und dem Funktionssystem Sozialer Arbeit im jeweiligen gesellschaftlichen Kontext herstellen; Handlungsrationalitäten von Handlungsfeldern erkennen, analysieren und mit anderen Handlungsfeldern in Beziehung setzen; normative Fragen kritisch reflektieren und daraus eigene, anwendungsorientierte Schlussfolgerungen ziehen; aus ihren praktischen Erfahrungen Fragen für die Bearbeitung theoretischer und methodischer Aufgabenstellungen ableiten und diese rückkoppeln. Modulinhalte Das Handlungs- und Funktionssystem Sozialer Arbeit und seine Subsysteme im Kontext benachbarter Handlungsfelder und Professionen; die Organisationen Sozialer Arbeit; Handlungslogiken und Funktionen einzelner Handlungsfelder; zivilrechtliche Grundlagen (ausgewählte Rechtsgebiete des BGB AT und des Schuldrechts); Berufsrecht (Aufsichtspflicht und Haftungsrecht, Grundzüge des Beratungs-, Datenschutz-, Gesellschafts- und Finanzierungsrechts); Berufsethik, Berufsorganisationen; theoriegeleitete Reflexion von berufspraktischen Erfahrungen. Lehr- und Lernformen Vorlesung, Seminare, 120 Std. Erkundungspraktikum Lerndokumentation und Prüfungsleistung Praxisbericht (unbenotet) bezogen auf das Erkundungspraktikum im Umfang von 120 Std. in einem Feld Sozialer Arbeit Angebotszeitpunkt 2. und 3. Semester keine ECTS Voraussetzung Arbeitsaufwand (Workload) 10 CP Lehrveranstaltungen: Praxis: Eigenstudium: Gesamt: 80 h (40 je Sem.) 120 h 70 h 270 h (135 je Sem.) 7

Evangelische Hochschule Dresden Ausbildungsvertrag über die Durchführung des Praktikums im Studiengang Soziale Arbeit Modul SAM 6 - Erkundungspraktikum zwischen......... (Name, Anschrift, Tel.) - nachfolgend Praxisstelle genannt - und Frau/ Herrn...Matrikel-Nr.:... geboren am... in... Anschrift:... Tel.... - nachfolgend Praktikantin / Praktikant genannt - 1. Aufgabe der Praktikantin/des Praktikanten 2. Rechtliche Stellung des Praktikums Das Praktikum ist entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges Bachelor Soziale Arbeit (grundständig) sowie der Praxisordnung der EHS Bestandteil des Studiums und deshalb ein Pflichtpraktikum im Sinn des 22 Abs. 1 S.2 Nr.1 Mindestlohngesetz (MiLoG). 8

3. Dauer der Praxistätigkeit Das Erkundungspraktikum umfasst mindestens 120 Stunden in minimal 3 und maximal 6 aufeinanderfolgenden Wochen. Die gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist zu beachten. Werden Arbeitstage durch Krankheit versäumt, so sind die drei Arbeitstage überschreitenden Fehltage nachzuholen. Das Praktikum wird absolviert im Zeitraum vom bis bei einer Wochenarbeitszeit von Stunden. 4. Praxisanleitung Die Praxisstelle benennt Frau/Herrn..., Hochschulabschluss (Diplom, BA, MA), als Anleiterin / Anleiter. Die Anleiterin / der Anleiter informiert in einem Einführungsgespräch zu Beginn des Praktikums die Praktikantin / den Praktikanten über die Rechte und Pflichten und ggf. Risiken im Arbeitsfeld sowie über die Praxisstelle selbst und ihre kontextuellen Organisationsbezüge. Sie / er führt am Ende des Praktikums ein Auswertungsgespräch. Während des Praktikums muss die Anleiterin / der Anleiter der Praktikantin / dem Praktikanten für Rückfragen zur Verfügung stehen. Das Weisungs- und Kontrollrecht der Hochschule gegenüber der Praktikantin / dem Praktikanten wie in ihren eigenen Räumen bleibt davon unberührt. 5. Pflichten der Praxisstelle Die Praxisstelle verpflichtet sich: der Praktikantin/dem Praktikanten Möglichkeiten zur Hospitation und Mitarbeit im Rahmen einer konkreten Aufgabenstellung zu eröffnen, die Praktikantin/den Praktikanten von einer fachlich geeigneten Kraft betreuen zu lassen, die Praktikantin / den Praktikanten über die für die Praxisstelle geltenden und für das Praktikum relevanten Ordnungen in Kenntnis zu setzen und nach Beendigung des Praktikums einen Tätigkeitsnachweis über das Praktikum auszustellen. 6. Pflichten der Praktikantin / des Praktikanten Die Praktikantin / der Praktikant verpflichtet sich: die gebotene Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, den Anordnungen der Praxisstelle, insbesondere der Anleiterin/des Anleiters nachzukommen, die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere des Datenschutzes und der Schweigepflicht zu beachten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle dieser unverzüglich anzuzeigen. 9

7. Versicherungsschutz Die Praktikantin / der Praktikant ist während des Praktikums weiterhin gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII über die Hochschule gegen Unfall versichert. Die ehs Dresden haftet nicht für während des Praktikums entstandene Schäden. Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht über den aufnehmenden Betrieb/die Praxisstelle. 8. Sonstige Vereinbarungen Dieser Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Jeweils eine Ausfertigung des Vertrages erhalten die Praxisstelle, die Praktikantin / der Praktikant und die Hochschule. Das Praxisreferat der Ev. Hochschule und die Modulverantwortliche sind Ansprechpartner für Praxisstelle und Praktikantin / Praktikant in allen Fragen, die das Erkundungspraktikum betreffen. Alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform...., den......... Unterschrift und Stempel der Praxisstelle Unterschrift der Praktikantin / des Praktikanten Zustimmung der Hochschule:... Datum, Unterschrift und Stempel des Praxisreferates 10

Vorbemerkung Evangelische Hochschule Dresden Praxisreferat Evaluation einer Praxisstelle Soziale Arbeit SAM 6 Liebe Studierende, Ihre Praktikumsstelle hat sich im Ausbildungsvertrag verpflichtet, Ihnen ein erfolgreiches Praktikum zu ermöglichen. Die Evaluation der Praxisstellen ist ein Instrument der Qualitätssicherung des Studienganges Soziale Arbeit (Bachelor) und unterstützt die Kooperation von EHS und Praxisstellen bei der Qualifizierung der Profession Soziale Arbeit. Der Evaluationsbogen ist nach dem Ende des Praktikums, spätestens zu Beginn der nachfolgenden Vorlesungszeit, im Praxisreferat abzugeben. Auf Wunsch erhält die Praxisstelle eine Kopie des Einschätzungsbogens über das Praxisreferat der Hochschule. Ihre Angaben werden vom Praxisreferat nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Hinweise zum Ausfüllen Bei den meisten der nachfolgenden Aussagen ist eine Bewertungsskala von 1 bis 5 vorgegeben, in der Sie bitte Ihre Bewertung ankreuzen. 1 absolut zutreffend 2 überwiegend zutreffend 3 teils/teils 4 wenig zutreffend 5 nicht zutreffend Bitte versuchen Sie, den Bogen vollständig auszufüllen. Praxisstelle:...... Mein Praktikum habe ich in einer Praxisstelle absolviert, in welcher ich zuvor nicht aktiv war. ja nein Mein Praktikum habe ich in dem von mir favorisierten Handlungsfeld der Sozialen Arbeit absolviert. ja nein wenn nein, warum nicht:...... Arbeitsbedingungen 1. Ich hatte einen meiner Praktikumsaufgabe angemessenen Arbeitsplatz. Ich hatte den notwendigen Zugang zu Medien (PC, Telefon,...). Ich hatte ausreichend Zugang zu relevanten Materialien der Praxisstelle. 2. Ich konnte an einrichtungsinternen Veranstaltungen teilnehmen. Dienstberatungen: ja nein gab es nicht sonstige (bitte angeben): 3. Die benötigten Dokumente (Ausbildungsvertrag, Tätigkeitsnachweis) habe ich von der Praxisstelle/Anleiter_in rechtzeitig erhalten. 11

Praktikumsinhalte 4. In meinem Praktikum habe ich vorwiegend hospitiert und beobachtet. ja nein wenn nein, warum nicht:...... 5. Ich habe Wissen über strukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen der Praxisstelle erlangt. 6. Ich konnte die konzeptionelle und methodische Arbeit der Praxisstelle kennen lernen. 7. Ich konnte Informationen über Adressat_innen sammeln. (Bsp. Typische Lebenslage, Zugang der Adressat_innen zur Einrichtung) 8. Ich habe Einblicke zu Entwicklungen und Perspektiven im Arbeitsfeld erhalten. 9. Ich konnte einen typischen Fall beobachten und dokumentieren. 10. Ich habe im Praktikum einen Einblick in die Aufgaben eines Handlungsfeldes der Sozialen Arbeit bekommen. Praxisanleitung Die folgenden Angaben beziehen sich auf die im Ausbildungsvertrag als Praxisanleiter_in genannte Person. 11. Am Anfang meines Praktikums fand ein Einführungsgespräch mit meiner/meinem Anleiter_in statt, in welchem ich über die Arbeit der Praxisstelle informiert wurde. ja nein 12. Mein_e Anleiter_in stand mir während des Praktikums für Rückfragen zur Verfügung. immer häufig gelegentlich selten niemals 13. Am Ende meines Praktikums fand ein Auswertungsgespräch mit meiner/meinem Anleiter_in statt. Resümee ja nein 14. Meine Praxisstelle kann ich für ein Praktikum als sehr geeignet empfehlen. Haben Sie weitere Anmerkungen, Ergänzungen oder kritische Hinweise zu Ihrem Praktikum bzw. Ihrer Praxisstelle?......... Wir danken für Ihre Mitarbeit und bitten Sie, den ausgefüllten Fragebogen im Praxisreferat abzugeben oder in den Briefkasten des Praxisreferates am Rektorat zu legen. 12

An die Evangelische Hochschule Dresden Praxisreferat Dürerstraße 25 01307 Dresden Tätigkeitsnachweis für das Erkundungspraktikum im Studiengang Soziale Arbeit SAM 6 Handlungsfelder Frau/Herr... Matrikel-Nr.:... geb. am... hat ein Praktikum im Umfang von 120 Stunden in der Zeit vom... bis... bei/in (Name und Anschrift der Praxisstelle)............... absolviert.... Datum/Unterschrift der Praxisanleiterin/des -anleiters und Stempel der Praxisstelle 13

Praxisordnung der Evangelischen Hochschule Dresden 1 Geltungsbereich Diese Praxisordnung regelt die Ziele, den Inhalt, den Verlauf und die Zuständigkeiten für die praktischen Studienanteile der nachfolgend genannten Studiengänge an der Evangelischen Hochschule Dresden: BA Soziale Arbeit (grundständig), BA Soziale Arbeit (berufsbegleitend), MA Soziale Arbeit, BA Bildung und Erziehung in der Kindheit (grundständig), BA Bildung und Erziehung in der Kindheit international (grundständig), BA Sozialpädagogik, Schwerpunkt Elementar- und Hortpädagogik (berufsbegleitend), BA Pflegewissenschaft/ Pflegemanagement (berufsbegleitend). 2 Ziele des Praxisbezugs Während der praktischen Studienanteile erproben und erweitern die Studierenden ihre Kompetenzen und Fähigkeiten in einem exemplarischen Handlungsfeld. Näheres regeln die Modulbeschreibungen. 3 Praxisamt / Praxisreferat Dem Praxisamt / Praxisreferat obliegt in Kooperation mit den für die praktischen Studienanteile zuständigen Modulverantwortlichen, die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Praxisanteile, insbesondere die Führung aktueller Verzeichnisse über geeignete Praxisstellen, die vorbereitende Organisation und Koordination der Praxisanteile gemeinsam mit den Modulverantwortlichen, die Zusammenarbeit mit den Praxisstellen, insbesondere in allen formalen Fragen, die Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt in allen prüfungsrelevanten Fragen. 4 Dauer, Gliederung und Verlauf der Praxisanteile (1) Umfang und Zeitdauer der praktischen Studienanteile werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen geregelt. (2) Vor Beginn des Studiums geleistete berufspraktische Tätigkeiten können nicht auf die während des Studiums geforderten praktischen Studienanteile angerechnet werden. (3) Die Studierenden suchen sich ihre Praxisstellen für die einzelnen Praxisphasen selbst, sofern dies in den einzelnen Studiengängen nicht anders vorgesehen ist. (4) Die vorgegebenen Praxiszeiten werden durch einen Tätigkeitsnachweis oder eine Beurteilung der Hochschule gegenüber nachgewiesen. 14

5 Anerkennung von Praxisstellen (1) Über die Anerkennung geeigneter Praxisstellen und Anleiter_innen entscheidet die bzw. der Modulverantwortliche vor Antritt des Praktikums. (2) Als geeignete Praxisstellen können solche anerkannt werden, die in ausreichendem Umfang berufstypische Aufgaben in einem einschlägigen Handlungsfeld des jeweiligen Studiengangs wahrnehmen, Gewähr dafür bieten, dass die aus dem Ausbildungsvertrag und der konkreten Aufgabenstellung für die Praxisphase erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft des jeweiligen Studiengebietes gewährleisten. (3) Im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit grundständig ist mit der Anleitung eine Fachkraft entsprechend der Sozialanerkennungsverordnung (SozAnerkVO) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu beauftragen. Im Erkundungspraktikum sind Ausnahmen möglich. (4) Praktische Studienanteile können im Ausland absolviert werden. Für die Anerkennung der Praxisstelle gelten die Absätze (1) bis (3) entsprechend. Zusätzlich sind die Kenntnisse der Sprache des Landes, in dem die Praxisphase absolviert werden soll, insbesondere jedoch der Sprache, die in der Praxisstelle benutzt wird, dem Auslandsamt in geeigneter Form nachzuweisen. 6 Ausbildungsvertrag (1) Zwischen der bzw. dem Studierenden und der Praxisstelle ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Der Ausbildungsvertrag regelt: a) die Verpflichtungen der Praxisstelle die Studierende bzw. den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsplans bzw. der vereinbarten Frage- und Aufgabestellungen auszubilden und, sie bzw. ihn zur Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen freizustellen, der bzw. dem Studierenden am Ende der Praxisphase einen Tätigkeitsnachweis auszustellen, für Praxisphasen von mehr als 6 Wochen der bzw. dem Studierenden eine Beurteilung bzw. nach Beendigung des Lernort Praxis ein Abschlusszeugnis auszustellen zur Teilnahme an Gremiensitzungen der Hochschule freizustellen, wenn die bzw. der Studierende diesen angehört und die Hochschule möglichst frühzeitig zu informieren, wenn der erfolgreiche Abschluss der Praxisphase gefährdet ist. b) die Verpflichtungen der bzw. des Studierenden die im Ausbildungsplan bzw. den vereinbarten Frage- und Aufgabenstellungen festgelegten Aufgaben zu erfüllen, den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über den Datenschutz und die Schweigepflicht zu beachten, an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der Hochschule teilzunehmen ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich bei dieser anzuzeigen. c) die Höhe der Aufwandsentschädigung. d) die Versicherung der bzw. des Studierenden. 15

e) die Voraussetzungen für eine Vertragsauflösung. (2) Die Hochschule stellt für alle Studiengänge entsprechende Vorlagen zur Verfügung, die zu nutzen sind, sofern die Praxisstelle nicht auf die Verwendung eigener Vertragsunterlagen besteht. (3) Der Ausbildungsvertrag muss in dreifacher Ausfertigung von der bzw. dem Studierenden, der Praxisstelle und der bzw. dem Modulverantwortlichen unterschrieben werden. Der Vertrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Praxisphase im Praxisamt / Praxisreferat vorzulegen. 7 Planung und Inhalte der Praxisphase (1) Praxisphasen im Umfang von mehr als 6 Wochen sind nach einem Ausbildungsplan bzw. einer konkreten Aufgabenstellung durchzuführen, der bzw. die zwischen der Praxisstelle, der Hochschule (vertreten durch die bzw. den Modulverantwortlichen) und der bzw. dem Studierenden schriftlich vereinbart wird. Im Ausbildungsplan bzw. der konkreten Aufgabenstellung wird der Verlauf der Praxisphase zeitlich strukturiert und es werden Kompetenzziele und Lernmethoden festgelegt. Der Ausbildungsplan ist spätestens vier Wochen nach Beginn des Praktikums in der Hochschule vorzulegen. Praktikumszeiten, die abgeleistet wurden, ohne dass der Ausbildungsplan rechtzeitig vorlag, gelten als nicht erbracht, sofern die bzw. der Studierende das Fristversäumnis verschuldet hat. Die konkreten Aufgabenstellungen müssen bereits vor Beginn der Praxisphase vorliegen. (2) Für Praxisphasen im Umfang von bis zu 6 Wochen ist vor Beginn eine konkrete fachliche Fragestellung von den Studierenden in Abstimmung mit der Praxisstelle zu erarbeiten, die das Ziel der Praxisphase verdeutlicht. Diese wird im Ausbildungsvertrag festgehalten. (3) Weitere Frage- und Aufgabenstellungen für die jeweilige Praxisphase werden in den vorbereitenden Lehrveranstaltungen erarbeitet. Die Beratung der Studierenden zu Praxisstellen und Praktikumsfragen gehört zu den Aufgaben der Modulmitwirkenden und Modulverantwortlichen. 8 Unterbrechung und Verlängerung der Praktika (1) Fehlzeiten während einer Praxisphase sind nachzuholen, soweit sie für Praktika bis 3 Wochen mehr als 3 Tage, für Praktika zwischen 3 und 6 Wochen mehr als 5 Tage, für bis zu 20wöchige Praktika mehr als 15 Arbeitstage und für den Lernort Praxis mehr als 5 Arbeitstage betragen. (2) Fehlzeiten während einer Praxisphase sind dem Praxisamt / Praxisreferat der Hochschule anzuzeigen, sofern sich daraus eine Verlängerung ergibt. (3) Eine Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder vergleichbarer Gründe, die die bzw. der Studierende nicht zu vertreten hat, kann vom Praxisamt / Praxisreferat auf Antrag festgestellt werden. 9 Wechsel der Praxisstelle (1) Einen Wechsel der Praxisstelle während der laufenden Praxisphase genehmigt die bzw. der Modulverantwortliche bei Vorliegen wichtiger Gründe. Wichtige Gründe können insbesondere bestehen bei: Einstellung der Tätigkeit des Praxisträgers oder Einstellung der für die Praxisphase relevanten Aufgaben, Nichteinhaltung der Anforderungen an die Praxisstelle oder bei Nichtgewährleistung einer Anleitung, 16

einem wiederholten Verstoß der bzw. des Studierenden oder der Praxisstelle gegen den Ausbildungsvertrag, einer unüberwindbaren Störung der persönlichen Beziehung zwischen der bzw. dem Studierenden und der Anleiterin bzw. dem Anleiter. (2) Zur Vermeidung eines Wechsels soll sich die bzw. der Modulverantwortliche zunächst um eine einvernehmliche Beilegung des Konfliktes bemühen. (3) Praxiszeiten von mindestens 6 Wochen bei der alten Praxisstelle können auf die neue Praxisstelle angerechnet werden. Eine Ausnahme bildet der Lernort Praxis, bei dem auch einzelne Praxistage angerechnet werden können. 10 Begleitung der Praxisphasen durch die Hochschule (1) Die Begleitung der Praxisphasen obliegt den für die praktischen Studienanteile verantwortlichen Lehrkräften der Hochschule mit Unterstützung des Praxisamts / Praxisreferats und im Zusammenwirken mit den Anleiter_innen der Praxisstellen. (2) Die Praxisphasen werden durch Lehrveranstaltungen an der Hochschule vor- und nachbereitet. Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sind in den entsprechenden Modulbeschreibungen festgelegt. (3) Die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen ist für die Studierenden verpflichtend. Die Praxisstellen müssen eine Teilnahme ermöglichen. (4) Ist aufgrund der Entfernung zwischen Praxisstelle und Hochschule die Teilnahme an den Begleitveranstaltungen nicht möglich, kann auf Antrag eine Freistellung durch den Prüfungsausschuss erfolgen. In der Regel ist der Praktikumsbegleitung in derartigen Fällen an einer nähergelegenen Hochschule - im Ausland an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte - nachzukommen. 11 Praxisbericht, Portfolio (1) Zur Auswertung und Vertiefung der während einer Praxisphase gewonnenen Erfahrungen ist ein Praxisbericht bzw. ein Portfolio anzufertigen, in dem die im Studium erworbenen theoretischen Kenntnisse auf konkrete Praxissituationen zu übertragen sind. (2) Konkrete Anforderungen an Inhalt und Umfang des Praxisberichts bzw. des Portfolios sind in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt und werden den Studierenden rechtzeitig zur Kenntnis gegeben. 12 Beurteilung der Studierenden Die schriftliche Beurteilung bzw. das Abschlusszeugnis stellt dar, inwieweit die erbrachten Leistungen der bzw. des Studierenden den im Ausbildungsplan bzw. in den Modulbeschreibungen formulierten Kompetenzzielen entsprechen. 13 Inkrafttreten Diese Praxisordnung wurde zuerst in der Hochschulkonferenz vom 12. Dezember 2007 beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss der Hochschulkonferenz vom 2. April 2014 und tritt zum 1. September 2014 in Kraft. 17