Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt

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Transkript:

Verschwiegenheitspflicht in der Jugendwohlfahrt Vertrauensschutz vs. mediales Interesse Mag. Andrea Hubmer MAS

Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Verschwiegenheit der große Glassturz über der Privatsphäre.

Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Schutz des Privat- und Familienlebens als verfassungsmäßig gewährleistetes Recht nach Art. 8 EMRK Berufs- und Tätigkeitsgesetze auf einfachgesetzlicher Ebene zb. PsychologenG, PsychotherapeutenG, BewährungshilfeG,

Hintergrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten Absolute Verschwiegenheitspflicht: kann keinesfalls durchbrochen werden (zb. Beichtgeheimnis) Relative Verschwiegenheitspflicht: soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist

Verschwiegenheitspflicht nach JWG 9 JWG 1989: Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zu verpflichten.

Verschwiegenheitspflicht nach JWG 1 Grundsatzgesetz (JWG 1989) und 9 Ausführungsgesetze

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit (Kärnten: Amtsverschwiegenheit) über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Vorarlberg, Wien)

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Wien Ergänzung hinsichtlich des Tatsachenbegriffs: Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen alle personenbezogenen Umstände, welche die betreuten Personen, deren Familie oder Dritte betreffen.

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Tirol I (1) Die beim Träger der Jugendwohlfahrt und für ihn tätigen Personen sind, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, junge Erwachsene oder Minderjährige betreffen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person steht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt weiter.

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Tirol II (2) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht gegenüber weiteren im Bereich der Jugendwohlfahrt tätigen Fachpersonen, Angehörigen von Gesundheitsberufen und Verwaltungsbehörden, soweit im Rahmen einer Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung von Hilfeplänen oder der Hilfen zur Erziehung das Interesse des Minderjährigen an der Preisgabe der Tatsache das Interesse an deren Geheimhaltung überwiegt.

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Niederösterreich I (1) Wird die Einrichtung eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt zur Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen, so sind deren Mitarbeiter über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Träger der freien Jugendwohlfahrt.

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Niederösterreich II (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht 1. gegenüber den in der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Aufsicht tätigen Organen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden; 2. gegenüber Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen, wenn dies im Einzelfall die Tätigkeit der freien Jugendwohlfahrtseinrichtung zum Wohl des Minderjährigen erleichtert; 3. gegenüber den Mitarbeitern der Bewährungshilfe,

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Länderspezifische Bestimmungen: Niederösterreich III 3. gegenüber den Mitarbeitern der Bewährungshilfe, wenn dies im Einzelfall für die Tätigkeit der Bewährungshilfe erforderlich scheint; 4. gegenüber Aufsichtspersonen des eigenen Trägers; 5. gegenüber der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft.

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Adressaten der Verschwiegenheitspflicht: All jene, die im Handlungsfeld der Jugendwohlfahrt aufgrund ihres (gesetzlichen oder konkreten) Auftrags tätig sind.

Verschwiegenheitspflichten nach JWG und anderen Bestimmungen B-VG PsychologenG ÄrzteG

Verschwiegenheitspflichten nach JWG und anderen Bestimmungen B-VG PsychologenG ÄrzteG Gemeinsamer Auftrag: Kindeswohl!

Verschwiegenheitspflicht nach JWG Jugendwohlfahrtsgesetz des Landes Trägerbescheid Innerdienstliche Verpflichtung

Verschwiegenheitspflicht - Inhalt Inhalt der Verschwiegenheitspflicht Tatsachen: - Aufgrund der Tätigkeit bekannt geworden - Kenntnis beschränkt sich auf einen geschlossenen oder abgrenzbaren Kreis von Personen (öffentliche Register, Internet, - Geheimhaltungsinteresse?)

Verschwiegenheitspflicht - Grenzen Grenzen der Verschwiegenheitspflicht: - Gesetzlich vorgesehene Melde- und Mitteilungspflichten ( 37 JWG 1989) - Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Klienten

Verschwiegenheitspflicht Grenzen 37 JWG 1989 Meldepflicht I (1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.

Verschwiegenheitspflicht - Grenzen 37 JWG 1989 Meldepflicht II (2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, selbst wenn sie auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht,

Verschwiegenheitspflicht Grenzen 37 JWG 1989 Meldepflicht III (2) dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.

Verschwiegenheitspflicht Grenzen 37 JWG 1989 - Mitteilungsrecht (3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohls betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. [ ]

Verschwiegenheitspflicht Grenzen 37 JWG 1989 - Mitteilungsrecht (3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohls betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. [ ]

Verschwiegenheitspflicht - Grenzen Grenzen der Verschwiegenheitspflicht: - Gesetzlich vorgesehene Melde- und Mitteilungspflichten ( 37 JWG 1989) - Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Klienten

Verschwiegenheitspflicht - Grenzen Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht: - direkt, klar, unmissverständlich durch den Betroffenen selbst - Kindeswohl?

Verschwiegenheitspflicht - Reichweite Grundsätzlich gilt die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedem. ABER: (gemeinsamer Auftrag) Kindeswohl DAHER: Interessenabwägung

Verschwiegenheitspflicht - Interessenabwägung Interesse nach Geheimhaltung Interesse nach Offenlegung

Verschwiegenheitspflicht - Interessenabwägung Interesse nach Geheimhaltung Interesse nach Offenlegung Vertrauen(sschutz), Schutz vor Stigmatisierung, Schutz der Ehre, Kindeswohl

Verschwiegenheitspflichten Kommunikation nach Außen B-VG ÄrzteG PsychologenG? Medien Dritte Gemeinsamer Auftrag: Kindeswohl!

Verschwiegenheitspflicht - Verletzung Konsequenzen einer Verletzung: - Strafrechtlich nur für öffentlich Bedienstete - Dienstrechtlich - Jugendwohlfahrtsrechtlich - Berufs-/Standesrechtlich - Zivilrechtlich - Schadenersatz - Image / Vertrauensverlust

Verschwiegenheitspflicht - Zusammenfassung Die Verschwiegenheitspflicht umfasst: - Alle in der Jugendwohlfahrt Tätigen - Alle Tatsachen, die nicht von vornherein schon einem unbegrenzten Kreis zugänglich oder bekannt sind Die Verschwiegenheitspflicht gilt: - Grundsätzlich innerhalb und außerhalb des Systems

Verschwiegenheitspflicht - Zusammenfassung Die Verschwiegenheitspflicht endet: - Im Bereich gesetzlich verankerter Meldepflichten oder Mitteilungsrechte - Bei Entbindung durch den Betroffenen im freigegebenen Umfang Aus der zentralen Prämisse des Kindeswohls ergibt sich die Pflicht, sorgsam alle (widerstreitenden) Interessen abzuwägen.

Verschwiegenheitspflicht Kommunikation mit den Medien Exemplarisch: Generelles über Ihren Auftrag, Konzept und Prinzipien Ihrer Organisation Wenn ohnehin schon bekannt: Bestätigung, dass Sie einen bestimmten Minderjährigen betreuen Wie Sie generell mit Eltern, Kindern und Jugendlichen arbeiten Ansonsten: Interessenabwägung im Sinne des Kindeswohls und des Vertrauensschutzes

Verschwiegenheitspflichten Kommunikation nach Außen B-VG ÄrzteG PsychologenG? Medien Gemeinsamer Auftrag: Kindeswohl!