Merkblatt. für die Förderung von Investitionen der Aquakultur

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Transkript:

Europäische Union Europäischer Meeresund Fischereifonds Merkblatt für die Förderung von Investitionen der Aquakultur Begriffsbestimmung Aquakultur ist die kontrollierte Aufzucht, Haltung oder Vermehrung aquatischer Organismen. A. Wer kann gefördert werden? Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein. Gefördert werden können Unternehmen jeder Rechtsform, die ihren Betrieb in Mecklenburg- Vorpommern haben, die Investitionen im Bereich der Aquakultur in Mecklenburg- Vorpommern durchführen und gegen die kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Der Zuwendungsempfänger darf nicht mehr als 249 Beschäftigte und 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro haben. B. Was kann gefördert werden? Gefördert werden können zum Beispiel: der Neubau oder die Modernisierung von Kreislauf- und Durchlaufanlagen, Fischteichen oder Netzgehegeanlagen Investitionen zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse der Aquakultur, wie z. B. Hälterungseinrichtungen oder technische Vorrichtungen zur Verminderung des Geosmingehaltes im Fischfleisch Investitionen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs oder zur Erhöhung der Wasserqualität Einkunftsmöglichkeiten, die in Verbindung mit dem Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens stehen und dieses ergänzen, wie z.b. Angeltourismus oder Umweltleistungen. Hinweis: Aus dem Kerngeschäft müssen auch nach der Investition z.b. in den Angeltourismus mindestens 51% der Einnahmen erzielt werden. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten von Aquakulturvorhaben zur Verbesserung der ökonomischen Ergebnisse der Aquakulturunternehmen die Verbesserung der Arbeitsbedingungen wie z.b. die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz der Austausch von Erfahrungen mit anderen Aquakulturunternehmen, Berufsorganisationen, Wissenschaftlern oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen Merkblatt Aquakultur - Stand Februar 2017 1

die Ausgaben für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur die Entwicklung von Verfahren für Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse. Die Auflistung stellt einen nicht vollständigen Überblick dar. Bitte sprechen Sie mit dem zuständigen Ansprechpartner Kontaktdaten am Ende des Merkblatts. Nicht gefördert werden können zum Beispiel: Gegenstände, die bereits gefördert worden sind Eigenleistung des Zuwendungsempfängers Rabatte und Skonti Grundstücke, Kraftfahrzeuge Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuern Maklerprovisionen und Ausgaben für Leasing Ausgaben für Leistung und Gebühren von Landesbehörden Betriebsmittel Die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen Wohnbauten nebst Zubehör Reparaturen Ersatzbeschaffung Büroeinrichtung Verpackungsmaterial Unterbringungskosten Angelteichanlagen, die nicht in Verbindung mit dem Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens stehen Anschaffung gebrauchter Anlagen und Maschinen Zucht von genetisch veränderten Organismen Umsatzsteuer, es sei denn, der Unternehmer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Investitionen von mehr als 17 Millionen Euro 2

C. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 1. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 2. Der Geschäftsführer oder sonstige Verantwortliche des Zuwendungsempfängers muß über eine hinreichende fischereiliche Qualifikation oder entsprechende fischereiberufliche Erfahrung im Hinblick auf die beabsichtigte Investition in die Aquakultur verfügen; andernfalls muß ein Beratervertrag mit einer entsprechend fischereifachlich qualifizierten Person oder Organisation abgeschlossen worden sein. 3. Bei der Investition muß es sich um Anlagen handeln, für die der Zuwendungsempfänger allein, als Teil seiner Familie oder als Mitglied einer Gesellschaft nicht binnen zwei Jahren vor der Antragstellung öffentlich gefördert wurde. 4. Insoweit es sich beim Antragsteller um eine erstmalige Investition in die Aquakulturanlage handelt, muß ein Geschäftsplan und sofern die Investitionskosten mehr als 50.000 EUR betragen, eine Durchführbarkeitsstudie vorliegen, welche eine Umweltprüfung des Vorhabens enthält. Auch muß ein von unabhängiger Stelle erstellter Vermarktungsbericht eindeutig gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das beabsichtigte Erzeugnis bestätigen. 5. Für Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder die Infrastruktur investiert werden soll, um zukünftigen Auflagen des Bundes- oder europäischen Rechts in Bezug auf den Umweltschutz, die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Hygiene oder den Tierschutz nachzukommen, dürfen diese Auflagen für den Zuwendungsempfänger noch nicht rechtlich verbindlich geworden sein. 6. Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen. 7. Es können nur Vorhaben gefördert werden, nachdem ein Zuwendungsbescheid bewilligt wurde, es sei denn, es wurde eine vorzeitige Investitionsgenehmigung auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Mindestvoraussetzung für eine vorzeitige Investitionsgenehmigung ist die Vorlage eines Antrages. 8. Bei Investitionen von mehr als 5,0 Millionen Euro sind die Wirtschaftlichkeitsberechnung und deren Annahmen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu begutachten. 9. Das Eigenkapital für die Investition muss mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 10. Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig. 11. Bei Investitionen von mehr als 100 000 Euro muss eine positive Stellungnahme der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei zum Vorhaben vorliegen. 12. Es sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist zu nachzuweisen, welche Recherchen durchgeführt wurden. Es ist zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Es wird empfohlen, sich in solchen Fällen mit dem unten stehenden Ansprechpartner abzustimmen. 13. Das Investitionsvorhaben muss spätestens 2 Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein. Letzter Abschlusstermin ist der 31.07.2023. 3

Hinweis: Ein Förderantrag kann jederzeit gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023. D. Wann kann die Förderung zurückgefordert werden? Die Fördermittel können widerrufen werden, wenn das Gebäude oder die baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger verpachtet, vermietet, veräußert, stillgelegt oder entgegen dem Zuwendungszweck verwendet werden (Zweckbindungszeitraum). E. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg- Vorpommerns. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Investitionen in der Aquakultur von bis zu 1,0 Mio. Euro kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden. Auf den 1,0 Mio. Euro übersteigenden Betrag bis zu 5,0 Mio. Euro kann ein Zuschuss bis zu 30 Prozent gewährt werden. Die höchstmögliche Förderung beträgt daher 1,69 Mio. Euro je Investitionsvorhaben. Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen baulichen Investitionen können bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben berücksichtigt werden. Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig. F. Verfahren Den Antrag auf eine Förderung reichen Sie bei der Bewilligungsbehörde ein. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde oder unter www.aquakultur-mv.de. Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und positiv geprüft wurden, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Vorlage der bezahlten Rechnungen und der Bezahlnachweise (Kontoauszüge). Nach Abschluss des Vorhabens reichen Sie einen Verwendungsnachweis ein. In dem Verwendungsnachweis sind vor allem alle Rechnungen aus den Teilauszahlungsanträgen in einer Tabelle zusammenzustellen. 4

G. Auswahlkriterien Gefördert werden können die Vorhaben, die die Fördervoraussetzungen sowie die sonstigen Zuwendungsbedingungen der Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus sind die vom EMFF- Begleitausschuss beschlossenen oben aufgeführten Auswahlkriterien anzuwenden. Die Erstellung einer Reihenfolge und deren Beachtung durch die Verwaltungsbehörde ist erforderlich, sobald absehbar ist, dass die dem betreffenden Land zugewiesenen EMFF- Mittel verbraucht sind. Reichen die Mittel nicht aus, so wird der Fall als erster gefördert, der unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Mittel die höchste Punktzahl der zusätzlichen Kriterien bekommen hat. Haben zwei oder mehr Vorhaben dieselbe Punktezahl bei den zusätzlichen Kriterien erreicht, so sind die allgemeinen Kriterien hinzuzuziehen und ggf. auch noch das Datum des Eingangs des Förderantrags. Allgemeine Kriterien: 1. Sicherung oder Steigerung der Produktion im Bereich der nachhaltigen Aquakultur. 2. Förderung von nachhaltigen, umwelt- und ressourcenschonenden, energieeffizienten, innovativen Produktionsmethoden und / oder Umweltleistungen. 3. Verbesserung der Rentabilität und Wertschöpfung des Betriebes. 4. Förderung der aquatischen Biodiversität, Schutz und Erhaltung der Kulturlandschaft und / oder der biologischen Vielfalt Zusätzliche Kriterien: 1. Das antragstellende Unternehmen ist als Kleinstunternehmen einzustufen. 2. Das antragstellende Unternehmen ist als Kleinunternehmen einzustufen. 3. Durch die Investition wird das bestehende Produktionsniveau gesichert. 4. Durch die Investition wird die produzierte Menge um bis zu 30 % gesteigert. 5. Durch die Investition wird die produzierte Menge um mehr als 30 % gesteigert. 6. Durch die Investition wird das Netto-Einkommen gesichert. 7. Durch die Investition wird das Netto-Einkommen um mind. 20 % gesteigert. 8. Es handelt sich um einen Erstantrag. 9. Das Vorhaben trägt zu Verbesserungen in nicht-produktiven Bereichen bei (z.b. Arbeitssicherheit, Tiergesundheit, Hygiene usw.). 10. Mit dem Vorhaben werden bestimmte Umweltleistungen oder Beiträge zur Biodiversität erbracht (inkl. Umstellung auf ökologische Aquakultur). 11. Dem Vorhaben ist ein übergeordnetes Interesse für den Aquakultursektor beizumessen (z.b. Pilot- und Forschungsvorhaben, Bildungsmaßnahmen, gesundheitspolitische Maßnahmen usw.). 5

H. Weitergehende Informationen und Formulare www.aquakultur-mv.de Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), das durch die Europäische Kommission am 18. August 2015 genehmigte Operationelle Programm des Europäischen Meeres- und Fischereifonds 2014 bis 2020 für die Bundesrepublik Deutschland, Richtlinie zur Förderung der Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft in Mecklenburg- Vorpommern (FischFöRL M-V) vom 09.12.2016 (AmtsBl. M-V Nr. 35/2016, S. 893). I. Ansprechpartner Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Fischereireferat Paulshöher Weg 1 19061 Schwerin Ansprechpartner: Herr Müller Tel.: 0385/588-6562 Email: Vertreter: m.mueller@lm.mv-regierung.de ------------------------------------------------------------ Herr Zicker Tel.: 0385/588-6569 Email: p.zicker@lm.mv-regierung.de 6