RAHMENORDNUNG DSV-SKISCHULE

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Transkript:

RAHMENORDNUNG DSV-SKISCHULE des Deutschen Skiverbandes e.v. genehmigt durch die Verbandsversammlung des Deutschen Skiverbandes am 29. Oktober 2016 in Germering

Rahmenordnung DSV-Skischule Seite 2 von 6 Präambel Als Dachverband für den Schneesport 1 in Deutschland hat der Deutsche Skiverband e.v. (DSV) den satzungsgemäßen Auftrag, den Schneesport in seiner gesamten Vielfalt und Breite zu fördern. Zur Erfüllung dieses Auftrages unterhält der DSV das Referat DSV-Skischule. Dieses vertritt und koordiniert die Interessen und Belange der DSV-Skischulen. Mit der Rahmenordnung sind deren Rechte und Pflichten festgelegt. Um diese zu erfüllen, bilden der DSV und die ihm angeschlossenen Landesskiverbände (LSV) qualifizierte Lehrkräfte 2 aus und fort. Diese Lehrkräfte geben ihr erworbenes Wissen und ihre Fähigkeiten in den DSV- Skischulen in Praxis und Theorie weiter. DSV, Landesskiverbände und deren Vereine erfüllen hiermit einen satzungsgemäßen Auftrag. 1. Ziele Ziele der Rahmenordnung für DSV-Skischulen sind: die einheitliche Darstellung der DSV-Skischulen in der Öffentlichkeit der hohe Aus- und Fortbildungsstandard der eingesetzten Lehrkräfte die Durchführung des Kursbetriebs unter aktuellen Sicherheits- und Umweltaspekten die Gewinnung und Bindung von Vereinsmitgliedern die aktive Vermittlung der Mitgliedschaft bei DSV-Aktiv/ Freunde des Skisports (DSV- Skiversicherungen) 2. Namenrecht und Logo Die Bezeichnung DSV-Skischule und das aktuelle offizielle DSV-Skischullogo sind Gütesiegel, welche nur an Mitgliedsvereine der Landesskiverbände des DSV vergeben werden können. Die unter Punkt 3 aufgelisteten Anforderungen müssen dabei erfüllt werden. 3. Anforderungen an die Leitung und Führung einer DSV-Skischule (a) Die in einer DSV-Skischule eingesetzten Lehr- und Führungskräfte müssen Mitglied des betreffenden Vereins sein und dem zuständigen Landesskiverband gemeldet werden. 1 Unter Schneesport werden alle Disziplinen verstanden, die im Deutschen Skiverband organisiert sind, ausgebildet oder angeboten werden. 2 Unter Lehrkräfte werden Personen verstanden, die eine offizielle DSV-Ausbildungsstufe in einer der Disziplinen Alpin, Snowboard, Telemark, Nordic/ Skilanglauf, Skitour oder Ski-Inline erfolgreich absolviert haben. Seite 2/6 - Rahmenordnung DSV-Skischule / Stand: 29.10.2016

Rahmenordnung DSV-Skischule Seite 3 von 6 (b) (c) (d) In der DSV-Skischule müssen mindestens vier Lehrkräfte tätig sein, welche die erste Ausbildungsstufe in einer der Disziplinen Alpin, Snowboard, Telemark, Nordic/ Skilanglauf, Skitour oder Ski-Inline erfolgreich absolviert haben und aktuell fortgebildet sind (Nachweis durch gültige DSV-Card). Mindestens eine Lehrkraft muss die Ausbildungsstufe DSV-Instructor mit erfolgreich absolviertem DSV-Skischulleiter-Ausbildungslehrgang oder eine höhere DSV- Ausbildungsstufe nachweisen. Diese Lehrkraft gewährleistet den Einsatz von qualifizierten Lehrkräften bei allen Kursangeboten der jeweiligen DSV-Skischule und unterstützt deren Aus- und Fortbildung. Der durch den Trägerverein benannte Leiter der DSV-Skischule ist verantwortlich für die Führung, Leitung und Vertretung der DSV-Skischule im Innen- und Außenverhältnis für die organisatorische Abwicklung des Kursbetriebs für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (e) (f) (g) Der Leiter der DSV-Skischule muss alle zwei Jahre mit Erfolg an einem DSV-/ LSV-spezifischen Skischulseminar oder Skischulkongress teilnehmen. Innerhalb von vier Jahren muss dabei mindestens eine DSV-zentrale Fortbildung besucht werden. Er kann auch eine qualifizierte Lehrkraft als Vertreter entsenden. Zusätzliches Betreuungspersonal muss vor einem unterstützenden Einsatz bei Kursgruppen eine fachliche Einweisung und Anleitung von einer qualifizierten Lehrkraft erhalten. Das Betreuungspersonal muss einen Erste-Hilfe-Nachweis erbringen und immer unter Leitung bzw. Aufsicht einer Lehrkraft stehen. Der Betreiber einer DSV-Skischule, deren Leiter sowie die dort tätigen Lehrkräfte und sonstigen Betreuer müssen eine angemessene Versicherung gegen alle in Frage kommenden Haftpflichtrisiken haben und dem DSV bzw. LSV auf Verlangen nachweisen. 4. Verwendung von Namen und Logo (a) Lizenzierte DSV-Skischulen haben das Recht und die Pflicht, Namen und das aktuelle offizielle DSV-Skischullogo bei eigenen Werbematerialien, Publikationen, Auftritten und auf der Kleidung zu nutzen. Die durch die DSV-Skischule mit dem DSV- Skischullogo versehenen Produkte dürfen nicht in Konkurrenz zu Produkten aus dem DSV-Shop stehen. Eine kommerzielle Nutzung von Namen und Logo durch eine DSV-Skischule ist strengstens untersagt. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, Seite 3/6 - Rahmenordnung DSV-Skischule / Stand: 29.10.2016

Rahmenordnung DSV-Skischule Seite 4 von 6 wenn sie im Vorfeld von der DSV Marketing GmbH schriftlich genehmigt wurden. Bei Zuwiderhandlung behält sich der DSV Schadenersatzforderungen vor. (b) Für die Berechtigung zur Nutzung des Logos ist an den DSV eine Lizenzgebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr wird vom Ausschuss Bildung festgelegt (siehe Anlage). (c) Eine Neulizenzierung ist über den Landesskiverband mit vollständigen Unterlagen gem. dem Antragsformular beim DSV zu beantragen. Der zuständige LSV-Referent DSV-Skischule überprüft die Einhaltung der Lizenzierungskriterien (siehe 3 (a), (b), (c) und (e)). Eine Beantragung der Lizenz kann jederzeit erfolgen. (d) Die Lizenzierung erfolgt durch den DSV. Der Lizenzzeitraum ist vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres. Die Lizenz verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn a) der Lizenznehmer nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums schriftlich kündigt oder b) der Lizenzgeber mindestens drei Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums schriftlich kündigt. 5. Angebotene Leistungen für die DSV-Skischulen Der DSV und die Landesskiverbände unterstützen die DSV-Skischulen mit folgenden Angeboten: (a) Sicherstellung qualitativ hochwertiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (b) Unterstützende Beratung in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen (c) Öffentlichkeitsarbeit für DSV-Skischulen (d) Nutzung der exklusiven Angebote des DSV-Shops (e) Bezuschussung von speziellen Maßnahmen und Lehrgängen für DSV-Skischulen (f) Bereitstellung und Überlassung von DSV-Werbematerialien (g) Regelmäßige Informationen durch Newsletter (h) Angebote zur versicherungsrechtlichen Absicherung für alle Skischulmitarbeiter und Kursteilnehmer das ganze Jahr Seite 4/6 - Rahmenordnung DSV-Skischule / Stand: 29.10.2016

Rahmenordnung DSV-Skischule Seite 5 von 6 6. Selbständigkeit Der Träger der DSV-Skischule betreibt diese selbständig und nicht als Organ oder Beauftragter des DSV. DSV und ggf. Landesskiverbände haften für den Betrieb der DSV- Skischule in keiner Weise. Ungeachtet dessen stellt der Betreiber der DSV-Skischule den DSV und die Landesskiverbände von eventuellen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der DSV-Skischule gegen sie erhoben werden. Der DSV haftet nicht für steuerliche Probleme eines Vereins, wenn er die Genehmigung zur kommerziellen Nutzung in Verbindung mit Vereinsnamen oder logo erteilt hat. 7. Verlust der Rechte Sobald eine DSV-Skischule die Einhaltung der Rahmenordnung nicht mehr gewährleisten kann, erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch den DSV. Kann der Mangel nicht bis zum folgenden 30.04. beseitigt werden, erfolgt die Kündigung seitens des Lizenzgebers (DSV) zum 31.07. des gleichen Jahres. Die DSV-Skischule verliert die Lizenzierung mit Wirkung zum 01.08. des gleichen Jahres gem. 2 und 5. 8. Pflichten einer DSV-Skischule Jede lizenzierte DSV-Skischule ist verpflichtet, auf Anfrage des DSV oder Landeskiverbandes nach Abschluss der Saison einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem die Anzahl der Kurstage 3, der durchgeführten Kurse und weiterer Maßnahmen sowie der Ausbildungsstand der eingesetzten Lehrkräfte hervorgehen. 9. Inkrafttreten Die Rahmenordnung für DSV-Skischulen tritt per Beschluss der DSV-Verbandsversammlung vom 29.10.2016 in Germering in Kraft. Planegg, im Oktober 2016 3 Ein Kurstag ist definiert, dass eine Person einen Tag (mind. 4 LE á 45 Minuten) lang unterrichtet wurde. Seite 5/6 - Rahmenordnung DSV-Skischule / Stand: 29.10.2016

Rahmenordnung DSV-Skischule Seite 6 von 6 Anlage 1 Gebührenordnung DSV-Skischule Gebührenordnung als Anlage zur Rahmenordnung DSV-Skischule Zahlung einer Lizenzgebühr zur Nutzung des DSV-Skischullogos (1) Gemäß dem Beschluss der Verbandsversammlung des Deutschen Skiverbandes am 29.10.2016 in Germering beträgt die jährliche Gebühr für die Nutzung des DSV- Skischullogos 40,00 pro DSV-Skischule. Die Zahlung erfolgt mittels Lastschrift zum 15.08. jeden Jahres nach Rechnungsstellung. (2) Der Lizenzzeitraum ist vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres. Die Lizenz verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn (a) der Lizenznehmer nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums oder schriftlich kündigt (b) der Lizenzgeber mindestens drei Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums schriftlich kündigt. (3) Über eine Anpassung der Lizenzgebühr für die Nutzung des offiziellen Logos der DSV- Skischule wird der Lizenznehmer mind. sechs Monate im Voraus schriftlich informiert. (4) Diese Regelung gilt entsprechend 4 (b) der Rahmenordnung DSV-Skischule (genehmigt am 29.10.2016 durch die DSV-Verbandsversammlung). Planegg, im Oktober 2016 Seite 6/6 - Rahmenordnung DSV-Skischule / Stand: 29.10.2016