Vertragsbedingungen, Ausgabe A 2004. Ihre individuelle Motorfahrzeugversicherung



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Transkript:

Vertragsbedingungen, Ausgabe A 2004 Ihre individuelle Motorfahrzeugversicherung

Die Motorfahrzeugversicherung der Basler bringt Sie individuell in Fahrt In der Regel kaufen Sie sich das Auto, das Ihnen gefällt, das zu Ihnen passt und Ihnen am besten entspricht. Wir von der Basler meinen, dass Sie bei der Wahl Ihrer Motorfahrzeugversicherung ebenso viel Freiheit und Flexibilität geniessen sollten. Deshalb bieten wir Ihnen mit unserer Motorfahrzeugversicherung ein individuell zusammenstellbares Baukastensystem damit Sie sich bequem in Ihrem Autositz zurücklehnen und losfahren können. Stellen Sie sich Ihre persönliche Motorfahrzeugversicherung zusammen. Ihr Versicherungsexperte der Basler hilft Ihnen gerne dabei. Aus den Vertragsbedingungen können Sie auf einen Blick feststellen, was jeweils versichert ist und was in den von Ihnen gewünschten Leistungen nicht inbegriffen ist (grau unterlegt). Damit Sie immer freie Sicht auf Ihre Sicherheit haben. Die Bausteine Die obligatorische Haftpflichtversicherung Sie deckt die durch das Strassenverkehrsrecht festgelegten möglichen Haftpflichtansprüche. Mit der Subsidiär-Deckung für Mietwagen übernehmen wir im Schadenfall auch den Betrag, der die Haftpflicht-Versicherungssumme für den Mietwagen übersteigt (Seiten 4 5). Darauf aufbauend können Sie selbst bestimmen, welche weiteren Leistungen Sie in Ihre individuelle Motorfahrzeugversicherung einpacken möchten. Kaskoversicherung Sie versichert Schäden an Ihrem Fahrzeug, die durch Ereignisse wie z.b. Feuer, Kollisionen, Elementarereignisse, Marderbisse, böswillige Beschädigung oder Diebstahl entstehen (Seiten 6 7). Zusatzdeckungen Damit können Sie Schäden an mitgeführten persönlichen Effekten, Parkschäden und Mietwagenkosten bei Fahrzeugausfall zusätzlich versichern lassen (Seite 9). Fahrzeugrechtsschutz Diese Dienstleistung deckt für Halter, Lenker sowie Insassen des Fahrzeuges bis maximal CHF 250 000. die Kosten für den Beizug von Anwälten und Sachverständigen sowie die Kosten von Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Seite 12). Service SOS Er bietet Ihnen sowohl bei Panne, Unfall, Diebstahl als auch Elementarereignissen Leistungen wie Pannenhilfe vor Ort und Abschleppen, Heimreise aller Insassen (inkl. mitgeführter Hunde und Katzen), Übernachtung, Rücktransport des fahruntüchtigen Fahrzeuges und vieles Weitere mehr (Seite 8). Unfallversicherung Sie versichert die Fahrzeuginsassen (inkl. mitgeführte Hunde und Katzen) bei einem Unfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes, der sich bei der Benützung des Fahrzeuges, beim Ein- oder Aussteigen, beim Hantieren am Fahrzeug sowie bei Hilfeleistungen unterwegs ereignet hat (Seiten 10 11). Der Schadenservice der Basler Natürlich kann trotz aller Vorsicht im Strassenverkehr ein Unfall oder eine Panne passieren. Gut zu wissen, dass Ihnen unser Servicecenter unter der Gratisnummer 00800 24 800 800 rund um die Uhr mit Rat und Tat zur Seite steht. Bei einem Kasko-Schadenfall mit Ihrem Personen- oder Lieferwagen auf Schweizer Strassen bieten wir Ihnen zusammen mit unseren Partnerbetrieben zusätzliche Serviceleistungen an. Entscheiden Sie sich einfach für einen unserer ausgewählten Partnerbetriebe und überlassen Sie alles weitere getrost uns. Das sind Ihre Vorteile: Wir übernehmen die Organisation vom Abschleppen bis zur Reparatur. Wir garantieren eine fachtechnisch einwandfreie Reparatur in einem von uns geprüften und zusammen mit Ihnen ausgewählten Partnerbetrieb. Wir holen Ihr beschädigtes Auto ab und bringen es nach der Reparatur zurück. Wir stellen Ihnen während der Reparatur ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Wir kümmern uns um die Fahrzeugreinigung. Zusammen mit unseren Partnerbetrieben garantieren wir eine effiziente und reibungslose Abwicklung Ihres Schadenfalles. Davon profitieren auch Sie: Bei einem Kollisionskasko-Schadenfall reduziert sich Ihr Selbstbehalt um CHF 100.. Und wenn Sie bei einem Glasschaden Ihre Windschutzscheibe nicht ersetzen lassen und sich stattdessen für eine Glasreparatur entscheiden, erhalten Sie von uns sogar CHF 100. in bar! 2

Inhalt Haftpflichtversicherung, obligatorisch 4 5 Für Schäden, die Sie andern zufügen Kaskoversicherung 6 7 Für Schäden an Ihrem Fahrzeug Die Vorteile der Motorfahrzeugversicherung der Basler auf einen Blick: Subsidiär-Deckung für Mietwagen (Haftpflichtversicherung) Überdurchschnittliche Leistungen in der Zeitwertzusatzversicherung (Teilkasko) Versicherung von Folgeschäden bei Marderbissen (Teilkasko) Versicherung für mitgeführte Hunde und Katzen (Unfallversicherung) Bonusschutz (Haftpflicht und/oder Kollisionskasko) Bis zu 70% Bonusrabatt für unfallfreies Fahren (Haftpflicht und Kollisionskasko) Rabatt für Wenigfahrer Bis 25% Fahrzeugaltersrabatt (Kasko) Prämienstufenreduktion nach einem vom Schweiz. Verkehrssicherheitsrat anerkannten Fahrsicherheitstraining Organisation der Soforthilfe im Schadenfall, weltweit: Tel. 00800 24 800 800 Wenn aus dem Ausland keine Verbindung möglich ist wählen Sie: +41 61 285 82 24. Service SOS 8 Für Hilfeleistungen und besondere Auslagen Zusatzdeckungen 9 Für Reisegepäck, Parkschäden und Mietwagenkosten Unfallversicherung 10 11 Wenn ein Insasse verletzt wird Fahrzeugrechtsschutz 12 Für Anwalts- und Prozesskosten Allgemeines 13 15 Geltung und Beendigung des Versicherungsschutzes Bonus und Malus Änderung von Tarifierungsgrundlagen und Tarifen Wechselschilder und Hinterlegung der Kontrollschilder Übertragung der Versicherung auf ein Ersatzfahrzeug Rückgriff und Leistungskürzung Bezahlung der Prämien und Selbstbehalte Prämienrückzahlungen Wissenswertes im Überblick 16 3

Haftpflichtversicherung Für Schäden, die Sie andern zufügen Versicherte Ereignisse, Leistungen und Personen Versicherte Ereignisse Mietwagen-Subsidiärdeckung Die im Versicherungsvertrag enthaltenen sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Strassenverkehrsgesetz (SVG). Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) kommt analog zur Anwendung. Die Versicherung gilt ausschliesslich für die durch die zuständigen Behörden genehmigte und gesetzlich zulässige Benutzung des Fahrzeuges. Damit sich die Vertragsbedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen. Wir danken für Ihr Verständnis. H1 Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprüche. Versicherte Leistungen H2 Bezahlung von zu Recht geltend gemachten und Abwehr von zu Unrecht geltend gemachten Haftpflichtansprüchen. H3 Die Deckung ist auf CHF 100 Mio. pro Schadenereignis begrenzt. Bei versicherten Ereignissen in Ländern des Geltungsbereichs, welche höhere Deckungssummen vorschreiben, gelten die dortigen gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei Leistungen für Feuer-, Explosions-, oder Kernenergieschäden gilt inkl. Schaden-, Zins-, Anwalts-, Gerichts- und Expertisekosten eine Begrenzung von CHF 10 Mio. pro Schadenereignis. Versicherte Personen H4 Der Halter, der Lenker sowie die Personen, für die der Halter nach dem Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist. H5 Im Rahmen der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder seinen im gleichen Haushalt wohnenden Lebenspartner in ihrer Eigenschaft als Lenker eines gemieteten Fahrzeuges mitversichert. H6 Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Versicherung gilt ausschliesslich in Ergänzung zur bestehenden obligatorischen Haftpflichtversicherung für das gemietete Fahrzeug. Der Versicherungsnehmer ist eine natürliche Person. Das Mietfahrzeug entspricht der gleichen Fahrzeugkategorie, wie das mit dem vorliegenden Vertrag versicherte. Der Mietvertrag wurde in einem im örtlichen Geltungsbereich gemäss A11 und A12 liegenden Land abgeschlossen und das gemietete Fahrzeug ist in diesem Land behördlich zum Verkehr zugelassen. 4

Nicht versichert H10 Ausgeschlossene Ansprüche aus Sachschäden H11 des Halters gegen Personen, für die er verantwortlich ist, sowie Ansprüche des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister gegen den Halter H12 am Fahrzeug selbst, an den Anhängern sowie an den damit beförderten Sachen (ausgenommen Reisegepäck). Teilnahme an Rennen, Rallies oder ähnlichen Geschwindigkeitswettfahrten inkl. Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden Fahrtrainings (z.b. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge etc.) auf Renn- und Trainingsstrecken, ausgenommen vom Schweiz. Verkehrssicherheitsrat empfohlene Weiterbildungskurse in der Schweiz. Von diesem Ausschluss nicht betroffen sind Orientierungs-, Gelände- und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas, Gleichmässigkeitsfahrten für Veteranenfahrzeuge und ähnliches), bei denen es nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. H30 Aus der Mietwagen-Subsidiärdeckung werden keine Leistungen erbracht H32 wenn für den gleichen Schaden neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung des gemieteten Fahrzeuges eine andere Haftpflichtversicherung aufkommen muss H33 für Schäden am gemieteten Fahrzeug und den darin beförderten Sachen (inkl. Reisegepäck) H34 für die Übernahme des in der obligatorischen Haftpflichtversicherung des Mietfahrzeugs vorgesehenen Selbstbehaltes. H20 Ausgeschlossene Verwendungsarten H21 Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizerischen Strassenverkehrsrechts H31 wenn die obligatorische Haftpflichtversicherung für das gemietete Fahrzeug fehlt, nicht leistungspflichtig ist oder wenn sie berechtigt ist, ihre Leistungen von einer durch diesen Vertrag versicherten Person zurückzufordern H22 Ausmietung an Selbstfahrer (Mietfahrzeuge) H23 Bewilligungspflichtige gewerbsmässige Personentransporte H24 5

Kaskoversicherung Für Schäden an Ihrem Fahrzeug Versicherte Ereignisse, Objekte und Leistungen Versicherte Ereignisse Teilkaskoversicherung TK1 Schäden am Fahrzeug infolge von (abschliessende Aufzählung) TK2 versuchtem oder vollendetem Diebstahl, nicht aber durch Veruntreuung TK3 Feuer oder Kurzschluss. Schäden an elektronischen Geräten und Bauteilen sind nur dann versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist TK4 Elementarereignissen, d. h. unmittelbarer Einwirkung von Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Sturmwind (= 75 km/h und mehr), Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen TK5 Bruch der Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie der Scheiben des Schiebe- oder Hebedaches, vorausgesetzt, die Reparatur wird vorgenommen TK6 Kollision mit Tieren auf einer öffentlichen Strasse TK7 Marderbissen, inkl. Folgeschäden TK8 böswilliger Beschädigung durch Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrichtungen, Zerstechen der Reifen und Hineinschütten von schädigenden Zusätzen in den Treibstofftank TK9 Hilfeleistungen für Verunfallte. Kollisionskaskoversicherung KK1 Schäden am Fahrzeug infolge von (abschliessende Aufzählung) KK2 Kollision (plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung) KK3 Zerkratzen und Bemalen des Fahrzeuges. KK4 Vorsorgedeckung: Stellt die Basler bei einem Fahrzeugwechsel für das neu einzulösende Fahrzeug einen Versicherungsnachweis aus, so besteht während der ersten 2 Wochen der Gültigkeit dieses Nachweises eine Kollisionskaskodeckung, sofern während dieser Zeit eine solche beantragt wird. Es gilt der für die Kollisionskasko beantragte Selbstbehalt. Versichertes Objekt K1 Gedeckt sind das Fahrzeug und die (im Katalogpreis nicht inbegriffene) Zusatzausrüstung bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag. Die Versicherung gilt auch für den ermächtigten Lenker. K2 Sonderausrüstungen von Nutzfahrzeugen gelten als Zusatzausrüstungen. Sie sind bis zu dem im Antrag und im Versicherungsvertrag genannten Betrag mitversichert. Versicherte Leistungen K3 Reparatur: Versichert sind die schadenbedingte Reparatur und die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges. K4 Begriff des Totalschadens: Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert (K6), bzw. während der ersten 2 Betriebsjahre 80% des Zeitwertes, so liegt ein Totalschaden vor. Als Totalschaden gilt auch, wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl nicht innert 30 Tagen aufgefunden wird. K5 Entschädigung bei Totalschäden: Versichert ist der Zeitwert des Fahrzeuges gemäss K6 und K7. Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes wird über den Zeitwert hinaus noch die Zusatzentschädigung gemäss K8 bezahlt. Der Wert des unreparierten Fahrzeuges (Trümmerwert) wird von der Entschädigung abgezogen. K6 Berechnung der Zeitwertentschädigung: Der Zeitwert des Fahrzeuges entspricht dem nach den Bewertungsrichtlinien des Verbandes der Freiberuflichen Fahrzeug- Sachverständigen berechneten Wert zurzeit des Schadenereignisses (Fahrzeug und Zusatzausrüstung). Im Maximum wird der bezahlte Kaufpreis entschädigt (bei selbst importierten Fahrzeugen zuzüglich Kosten für Import und technische Anpassungen). 6

Nicht versichert Leistungsbeschränkungen K7 Zeitwertentschädigung bei Diebstahl: Bei einem Totalschaden infolge Diebstahls eines Personenwagens oder Motorrads mit weniger als 10 Betriebsjahren erfolgt die Entschädigung in Prozenten des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zusatzausrüstung nach folgender Skala (Bruchteile eines Jahres werden verhältnismässig angerechnet): Jahr Entschä- Jahr Entschädigung digung 1. 92 80% 6. 40 34% 2. 80 68% 7. 34 28% 3. 68 56% 8. 28 24% 4. 56 47% 9. 24 20% 5. 47 40% 10. 20 16% Für die Begrenzung der Entschädigung sowie die übrigen Fälle von Totalschäden infolge eines Diebstahls gilt K6. K8 Berechnung der Zeitwertzusatzentschädigung: Bei Mitversicherung des Zeitwertzusatzes wird über die Zeitwertentschädigung (K6 und K7) hinaus noch die Zeitwertzusatzentschädigung bezahlt. Diese beträgt während der ersten 10 Betriebsjahre 20% und ab dem 11. Betriebsjahr 10% des Katalogpreises (zurzeit der Herstellung) von Fahrzeug und Zusatzausrüstung. Im Maximum wird für Zeitwert und Zeitwertzusatz zusammen der bezahlte Kaufpreis entschädigt. K11 Im Fahrzeug mitgeführte Sachen (persönliche Effekten) K12 Anhänger und Auflieger K13 Nutzungsausfall, Minderwert, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges K14 Abnützung und Betriebsschäden K15 Schäden infolge von Ölmangel, Einfrieren oder Fehlen des Kühlwassers, Sengschäden, Schäden an den Reifen, der Batterie, am eingebauten Radioapparat, Tonband, CD-Player, Sprechfunk- oder Telefonapparat, es sei denn, diese Schäden entstanden als Folge eines versicherten Ereignisses K16 Schäden, die bei kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult), Requisition des Fahrzeuges, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur entstehen K17 Die gemäss H21 H24 ausgeschlossenen Verwendungsarten K19 Erhöhen sich die Reparaturkosten wegen mangelhaften Unterhalts, Abnützung oder vorbestandener Schäden, wurde dadurch der Eintritt des Schadens begünstigt oder wird der Wert des Fahrzeuges durch die Reparatur erhöht, so wird die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt. K20 Verzicht auf die Durchführung einer Reparatur: Grundlage für die Entschädigung ist die Berechnung der Reparaturkosten nach den regionalen, marktüblichen Ansätzen. Wünscht der Versicherungsnehmer die Barauszahlung, entspricht die Leistung der Basler 90% der durch einen Fahrzeugsachverständigen berechneten Reparaturkosten exkl. Mehrwertsteuer. K21 Anrechnung früherer Entschädigungen: Von der Basler geleistete Zahlungen aus früheren Schadenfällen werden von der Entschädigung abgezogen, sofern die damaligen Schäden bis zum Eintritt des neuen Schadenereignisses nicht repariert worden sind. K18 Bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten (z.b. Hersteller-Garantie) besteht kein Versicherungsschutz. 7

Service SOS Für Hilfeleistungen und besondere Auslagen Versicherte Ereignisse und Leistungen Obliegenheit SOS1 Bei Diebstahl, Panne, Unfall oder infolge Elementarereignissen (Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Sturmwind (75 km/h und mehr), Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen) werden folgende Leistungen (abschliessende Aufzählung) erbracht (dem Geltungsbereich Schweiz gleichgestellt ist dabei der Bereich bis 50 km von der Schweizer Grenze): SOS2 Pannenhilfe vor Ort und Abschleppen in eine nahe gelegene, geeignete Garage (Ausland: Leistungsbegrenzung auf CHF 500. ) SOS3 Heimreise aller Insassen (inkl. mitgeführter Hunde und Katzen) mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Wohnort des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug nicht gleichentags (Schweiz) bzw. aufgrund einer Expertise nicht innert 5 Tagen (Ausland) repariert werden kann. Erfolgt die Heimreise mangels öffentlicher Verkehrsmittel mit einem Taxi oder Mietwagen, so werden maximal CHF 300. vergütet SOS4 Übernachtung, sofern die Heimreise gleichentags nicht mehr möglich ist (Schweiz) bzw. die Reparatur innert 5Tagen (Ausland) möglich ist, bis CHF 120. pro Insasse und Nacht, insgesamt höchstens CHF 1200. SOS5 Rücktransport des fahruntüchtigen Fahrzeuges an den Wohnort des Versicherungsnehmers, wenn es nicht innert 24 Stunden (Schweiz) bzw. aufgrund einer Expertise nicht innert 5 Tagen (Ausland) repariert werden kann. Mitversichert ist auch der Rücktransport des wieder gefundenen Fahrzeuges nach einem Diebstahl. Übernimmt ein Versicherter den Rücktransport, so werden die Reisekosten im gleichen Umfang wie bei der Heimreise übernommen SOS6 Entsorgung und Zollkosten: Übersteigen die Kosten des Rücktransportes den Zeitwert des Fahrzeuges, Anhängers oder Wohnwagens, so organisiert die Basler die Entsorgung und bezahlt die Zollkosten. Massgebend ist der Zeitwert nach dem Ereignis SOS7 Rückführung durch Chauffeur: Bei Krankheit, Unfall oder Tod des Lenkers, falls kein Mitreisender das Fahrzeug zurückführen kann SOS8 Rückführung des Anhängers oder Wohnwagens bei Diebstahl oder Fahruntüchtigkeit des Zugfahrzeuges SOS9 Mietwagen der gleichen Kategorie während höchstens 8 Tagen zur Fortsetzung der Reise (anstelle der Heimreisekosten) bei Ereignissen im Ausland, wenn das Fahrzeug aufgrund einer Expertise nicht innert 5 Tagen repariert werden kann. Die Leistungen sind begrenzt auf CHF 150. pro Tag, im Maximum CHF 1200.. SOS11 Leistungen können nur geltend gemacht werden, wenn unverzüglich das Servicecenter der Basler Versicherungen benachrichtigt wurde. Davon ausgenommen sind einfache Pannenhilfen vor Ort. Werden diese selbst organisiert, so bezahlt die Basler die Kosten bis CHF 300.. Servicecenter der Basler Versicherungen: 00800 24 800 800 24 h-gratisnummer in der Schweiz und aus dem Ausland Wenn über 00800 24 800 800 aus dem Ausland keine Verbindung möglich ist, wählen Sie +41 61 285 82 24. Nicht versichert SOS21 Die Ausschlüsse K11 K17 sind ebenfalls anwendbar. SOS22 Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile. 8

Zusatzdeckungen Für Reisegepäck, Parkschäden und Mietwagenkosten Versicherte Ereignisse und Leistungen Nicht versichert Z1 Schäden an mitgeführten persönlichen Effekten (Zeitwert) bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag. Für Tonbandkassetten und CDs werden höchstens 10% dieses Betrages bezahlt. Z2 Parkschäden: Am versicherten, parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte verursachte Schäden vorausgesetzt, die Reparatur wird vorgenommen. Parkschäden haben keine Erhöhung der Prämienstufe in der Kaskoversicherung zur Folge; hingegen kommt pro Schadenereignis ein vertraglicher Selbstbehalt zur Anwendung. Z11 Bargeld, Sparhefte, Wertpapiere, Reisechecks, Urkunden, Schmucksachen sowie der Berufsausübung dienende Sachen. Z12 Die Ausschlüsse K11 K17 sind ebenfalls anwendbar. Der Ausschluss K11 bezieht sich nur auf Parkschäden gemäss Z2. Z3 Mietwagenkosten, falls das Fahrzeug wegen eines versicherten Teil- oder Kollisionskaskoschadens ausfällt, für einen Wagen der gleichen Kategorie und bis zu einem Betrag von CHF 150. pro Tag, im Maximum CHF 1200.. 9

Unfallversicherung Wenn ein Insasse verletzt wird Versicherte Personen, Ereignisse und Leistungen Versicherte Personen und Ereignisse U1 Versichert sind die Fahrzeuginsassen bei einem Unfall im Sinne des UVG, der sich bei der Benützung des Fahrzeuges, beim Ein- oder Aussteigen, beim Hantieren (z.b. kleinen Reparaturen, Radwechsel) am Fahrzeug sowie bei Hilfeleistungen unterwegs ereignet hat. Versicherte Leistungen U2 Todesfallkapital bei Tod innerhalb von 5 Jahren nach dem Unfall. Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Integritätskapital wird vom Todesfallkapital abgezogen. Begünstigt ist beim Tod des Versicherungsnehmers die im Versicherungsvertrag bezeichnete Person, beim Tod anderer Insassen deren Erbengemeinschaft. Letztes gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person bezeichnet hat oder diese zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben ist. U3 Integritätskapital bei voraussichtlich lebenslänglicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, sofern diese innert 5 Jahren seit dem Unfall eintritt. Die Entschädigung erfolgt abgestuft nach dem Ausmass der Schädigung in Prozenten der im Versicherungsvertrag genannten Summe. Dabei wird das Ausmass der Schädigung nach den Grundsätzen des UVG bemessen. U4 Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit (nach den Grundsätzen des UVG), beginnend am ersten Tag nach dem Unfall oder nach Ablauf der im Versicherungsvertrag genannten Wartefrist, begrenzt auf 730 Tage während 5 Jahren seit dem Unfall. U5 Pflegetaggeld während unfallbedingter Hospitalisierung oder Kuren, begrenzt auf 730 Tage während 5 Jahren seit dem Unfall. Bei ärztlich verordneter spitalexterner Pflege wird während höchstens 150 Tagen die Hälfte des Pflegetaggeldes bezahlt. U6 Heilbehandlung ambulant oder stationär. Spitalbehandlung in der privaten Abteilung. Die Kostenübernahme erfolgt im Nachgang zu den Leistungen gemäss UVG, Krankenversicherungsgesetz oder einer anderen Sozialversicherung (Zusatzversicherung). U7 Kleiderschäden und Fahrzeugreinigung: Bei Versicherung der Heilbehandlung sind mitversichert: Reinigung, Reparatur oder Ersatz der bei einem versicherten Unfall beschädigten Kleider der versicherten Personen, Reinigung des versicherten Fahrzeuges infolge eines versicherten Unfalles, Reinigung von Fahrzeugen oder anderen Sachen von Privatpersonen, die sich um Bergung oder Transport von verletzten versicherten Personen und mitgeführten verletzten Hunden und Katzen bemüht haben. Entschädigt werden die tatsächlichen Kosten, im Maximum CHF 1000. pro Unfall und Person. Pro versichertem Ereignis sind die Leistungen auf CHF 5000. begrenzt. U8 Versicherung mitgeführter Hunde und Katzen: Im versicherten Fahrzeug mitgeführte Hunde und Katzen sind bei einem versicherten Unfall gegen folgende Leistungen mitversichert, sofern die entsprechenden Grundleistungen (U2, U3) versichert sind: U81 Todesfallkapital bei Tod oder verletzungsbedingter Einschläferung eines Tieres innerhalb einer Woche nach einem versicherten Unfall. Die Leistung ist pro Tier auf den bezahlten Kaufpreis inkl. Kremations- und Bestattungskosten, im Maximum jedoch auf CHF 2500. begrenzt. Pro versichertem Unfall beträgt die Leistung maximal CHF 5000.. Allfällige Leistungen aus der Heilbehandlungs-Deckung (U82) werden berücksichtigt. U82 Heilbehandlung im Zusammenhang mit einem versicherten Unfall in Höhe der effektiven Kosten bis maximal CHF 2500. pro Tier und CHF 5000. pro Unfall. Die Kostenübernahme erfolgt im Nachgang zu den Leistungen allenfalls bestehender anderer Tierversicherungen. 10

Nicht versichert Leistungsbeschränkungen U11 Unfälle, die sich ereignen bei inneren Unruhen, Krieg, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur. U21 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U12 Die Ausschlüsse H21 H24 sind ebenfalls anwendbar. 11

Fahrzeugrechtsschutz Für Anwalts- und Prozesskosten Versicherte Ereignisse und Leistungen Schadenfall Nicht versichert RS1 Gedeckt sind bis maximal CHF 250 000. der Halter, der Lenker sowie die Insassen des Fahrzeuges für den Beizug von Anwälten und Sachverständigen sowie für die Kosten von Gerichts- und Verwaltungsverfahren (inkl. Prozessentschädigung an die Gegenpartei) bei RS2 der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall RS3 Streitigkeiten mit privaten oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungen über die Folgen von Verkehrsunfällen RS4 Straf- und Verwaltungsverfahren infolge eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsregelverletzung RS5 Führerausweisentzug durch eine Schweizer Behörde RS6 Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Dritten betreffend die Instandhaltung oder -setzung des Fahrzeuges. RS7 Die Aufzählung ist abschliessend. Sie bezieht sich ausschliesslich auf Ereignisse im Zusammenhang mit der Benützung des versicherten Fahrzeuges. RS21 Die Schadenbehandlung erfolgt durch die im Versicherungsvertrag genannte rechtlich selbstständige Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft. RS22 Diese bestimmt das Vorgehen (Entscheid über den Beizug eines Anwaltes, prozessuales Vorgehen usw.), führt die Verhandlungen und ist zur Vertretung des Versicherten bevollmächtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aussichten eines prozessualen Vorgehens entscheidet ein Schiedsgericht. Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn das erstrittene Urteil in der Hauptsache günstiger ist als die dem Versicherten vorgeschlagene Erledigung. RS23 Die freie Anwaltswahl ist gewährleistet. Bei Meinungsverschiedenheiten wählt die Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft einen aus drei vom Versicherten vorgeschlagenen Anwälten aus. RS24 Einem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen fallen der Basler zu. die Interessenwahr- Ausgeschlossen ist nehmung RS11 bei Verwaltungsverfahren zur Wiedererlangung des rechtskräftig entzogenen Führerausweises RS12 der versicherten Personen untereinander (diese Einschränkung gilt nicht für den Versicherungsnehmer selbst) RS13 des Eigentümers, Halters oder Lenkers von gewerbsmässig genutzten Fahrzeugen RS14 RS15 im Zusammenhang mit dem blossen Inkasso von unbestrittenen Forderungen gegenüber der für die Schadenregelung zuständigen Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft bei Streitigkeiten aus der vorliegenden Fahrzeugrechtsschutzversicherung. RS16 Ausgeschlossen sind ferner die Verfahrenskosten beim ersten Strafbescheid sowie bei Verfügungen betreffend Administrativmassnahmen. RS17 Die Ausschlüsse K16 und K17 sind ebenfalls anwendbar. 12

Allgemeines A10 Örtliche und zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes A11 Die Versicherung gilt für Schäden, die sich während der Vertragsdauer in Europa, in den aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten sowie auf den Mittelmeer- und den Kanarischen Inseln ereignen. Bei Transporten über Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangsund Bestimmungsort innerhalb dieses Raumes liegen. A12 Der Versicherungsschutz gilt nicht für Schäden, die sich in den Ländern im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in den Grenzen vom 6.9.1991 ereignen. Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Weissrussland und die Ukraine sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. A20 Beendigung des Versicherungsschutzes A21 Die Versicherung ist auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Sie kann nach Ablauf der im Versicherungsvertrag genannten minimalen Laufzeit mit eingeschriebenem Brief jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am 30.9. bei der Basler eintrifft. A22 Die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern versehen wird. A30 Bonus und Malus A31 Die Prämien der Module Haftpflicht und Kollisionskasko sind vom Schadenverlauf abhängig. A32 Ist während einer Beobachtungsperiode (1.10. bis 30.9. des Folgejahres) der Versicherungsvertrag mindestens 6 Monate in Kraft und tritt kein Schaden ein, so berechnet sich die Prämie für das dem Beobachtungsjahr folgende Kalenderjahr nach der nächsttieferen Prämienstufe. Beginnt die Versicherung nach dem 31. März, so bleibt die Prämienstufe im Folgejahr unverändert. A33 Tritt während der Beobachtungsperiode ein Schadenfall ein, so erhöht sich bei Vorliegen eines Verschuldens die Prämie im folgenden Kalenderjahr um 4 Stufen. Die Erhöhung betrifft jeweils nur das vom Schadenfall betroffene Modul. Bei Schäden, die durch unbekannte Motorfahrzeuge verursacht werden, sowie bei Schäden infolge von Zerkratzen oder Bemalen des Fahrzeuges gemäss KK3 erfolgt die Rückstufung unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens. In der Zusatzdeckung «Parkschäden» gilt Z2. A34 Erweist sich ein Schadenfall als folgenlos oder werden der Basler ihre Aufwendungen zurückbezahlt, so erfolgt keine Rückstufung. A35 Das Bonus-/Malus-System enthält folgende Stufen (in % der Grundprämie): Stufe % Stufe % Stufe % 0 30 9 75 18 170 1 35 10 80 19 185 2 40 11 90 20 200 3 45 12 100 21 215 4 50 13 110 22 230 5 55 14 120 23 250 6 60 15 130 24 270 7 65 16 140 8 70 17 155 A36 Die höchste Stufe in Haftpflicht ist 24, in Kollisionskasko 15. A37 Versicherung mit Bonusschutz: Ist im Versicherungsvertrag Bonusschutz vereinbart, werden für die betroffenen Module A35 und A36 durch folgende Bestimmungen ersetzt: Das Bonusschutzsystem enthält folgende Stufen (in % der Grundprämie): Stufe % Stufe % Stufe % 0 30 9 50 18 50 1 30 10 50 19 50 2 30 11 50 20 50 3 30 12 50 21 50 4 30 13 50 22 50 5 35 14 50 23 50 6 40 15 50 24 50 7 45 16 50 8 50 17 50 Die höchste Stufe in Haftpflicht ist 24, in Kollisionkasko 15. 13

Allgemeines A40 Änderung von Tarifierungsgrundlagen und Tarifen A41 Ändern sich Umstände, die für die Prämienbemessung massgebend sind, so ist dies der Basler mitzuteilen. Dies gilt namentlich, wenn zusätzliches Zubehör einzuschliessen ist die jährliche Kilometerleistung neu den Wert von 10 000 km pro Jahr über- oder unterschreitet das Fahrzeug neu nachts in einer abschliessbaren Garage abgestellt werden kann oder wenn diese Möglichkeit neu wegfällt sich die Adresse ändert der im Versicherungsvertrag aufgeführte häufigste Lenker ändert. A42 Ändern die Prämien, das Prämienstufensystem oder die Selbstbehaltsregelung des Tarifes, so ist die Basler berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderungen bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. A43 Ist dieser mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er das von der Änderung betroffene Modul oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Basler eintrifft. A44 Bei Vertragsänderungen kann die Basler von ihrem Recht Gebrauch machen, den aktuellen Tarif anzuwenden. A50 Wechselschilder A51 Die Versicherung gilt für das mit den Wechselschildern versehene Fahrzeug. A52 Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versicherung für Schäden, die sich auf einer ausschliesslich privatem Gebrauch dienenden Strasse ereignen. Ausgenommen sind die Module Service SOS und Fahrzeugrechtsschutz. A53 Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so entfällt die Leistungspflicht. A60 Hinterlegung der Kontrollschilder A61 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht der Versicherungsschutz bis zur Wiedereinlösung. A62 Für das Modul Teilkasko besteht während der Zeit der Hinterlegung, längstens aber für 6 Monate Versicherungsschutz. Die anteilige Prämie wird bei der Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages verrechnet. A63 Werden die Kontrollschilder während mindestens 14 Tagen hinterlegt, so wird die nicht verbrauchte Prämie bei Wiederinkraftsetzung des Versicherungvertrags unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr anteilsmässig angerechnet. A70 Übertragung der Versicherung auf ein Ersatzfahrzeug Gestattet die zuständige Behörde die Verwendung eines Ersatzfahrzeuges, so gilt die Versicherung (mit Ausnahme der Teilkaskoversicherung, die für beide Fahrzeuge gilt) ausschliesslich für das Ersatzfahrzeug. Der Versicherungsschutz für das Ersatzfahrzeug ist auf 30 aufeinander folgende Tage begrenzt. A80 Rückgriff und Leistungskürzung A81 Die Basler kann ihre Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn sie aufgrund der Gesetzgebung oder des Vertrages dazu berechtigt ist. A82 Die Leistungen werden gekürzt, wenn der Schaden grobfahrlässig oder anlässlich der vorsätzlichen Begehung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt wird. A83 Bei Verkehrsunfällen verzichtet die Basler auf einen Rückgriff oder eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit, es sei denn dem Lenker wird infolge des Unfalles der Führerausweis entzogen das Fahrzeug wird gewerbsmässig, d.h. für Transporte gegen Entgelt, genutzt. 14

A90 Bezahlung der Prämien und Selbstbehalte A100 Prämienrückzahlungen A91 Ohne anders lautende Vereinbarung ist die Prämie pro Versicherungsjahr festgesetzt und im Voraus, bis zu dem im Versicherungsvertrag aufgeführten Datum fällig. A92 Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungsdeckung unterbrochen wird. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn im Schadenfall ein Selbstbehalt nicht rechtzeitig bezahlt wird. A93 Betrifft der Unterbruch der Versicherungsdeckung auch die Haftpflichtversicherung, so ist die Basler verpflichtet, dies den zuständigen Behörden zu melden, welche ihrerseits die Kontrollschilder polizeilich einziehen lassen müssen. A94 Der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt ist in jedem Schadenfall geschuldet, ausgenommen in Haftpflicht und Kollisionskasko sofern Sie oder den verantwortlichen Lenker kein Verschulden trifft bei Strolchenfahrten, bei welcher der Halter an der Entwendung unverschuldet ist. In der Kollisionskaskoversicherung hingegen ist der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in jedem Schadenfall geschuldet bei Schäden, die durch unbekannte Dritte verursacht werden, sowie bei Schäden infolge von Zerkratzen oder Bemalen des Fahrzeuges gemäss KK3. A101 Wird der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres aufgehoben, erstattet Ihnen die Basler die bezahlte Prämie anteilig zurück. Davon ausgenommen sind folgende Fälle: Sie wechseln das Fahrzeug und versichern das neue Fahrzeug bei einer anderen Gesellschaft Sie lassen das Fahrzeug auf eine im gleichen Haushalt lebende Person umschreiben (Halterwechsel im gleichen Haushalt) Sie lassen das Fahrzeug auf neue Kontrollschilder umschreiben (neue Kontrollschilder ohne Halterwechsel) Sie kündigen den Vertrag im Schadenfall Sie kündigen den Vertrag nach einer Laufzeit von weniger als einem Jahr Sie haben der Basler gegenüber unwahre Angaben gemacht (Täuschung) Sie haben eine Selbstbehaltsforderung trotz Mahnung nicht beglichen. 15

Wissenswertes im Überblick Auskünfte und Beratung Sie können sich jederzeit an uns wenden, denn wir sind gerne für Sie da. Ihr Versicherungsberater oder Ihre Geschäftsstelle der Basler (Adresse siehe Versicherungsvertrag) steht Ihnen für kompetente Auskünfte und Beratungen gerne zur Verfügung. Internationale Versicherungskarte (IVK grüne Karte) Sie erhalten die IVK kostenlos bei allen Geschäftsstellen der Basler. Wir empfehlen Ihnen, sie bei Fahrten ins Ausland mitzunehmen. In einigen Ländern ist die Mitführung der IVK gesetzlich vorgeschrieben. Eine aktuelle IVK erhalten Sie jeweils mit der Prämienrechnung für das Folgejahr. Datenschutz Ihre persönlichen Daten und Informationen werden von uns vertraulich behandelt. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet. Ombudsman Sind Sie in irgendeinem Falle mit uns nicht zufrieden, nehmen wir Ihre Reklamation ernst. Als neutrale Schiedsstelle steht Ihnen die «Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva» zur Verfügung. Diese erreichen Sie unter folgender Adresse: Deutsche Schweiz: Kappelergasse 15 Postfach 2646, 8022 Zürich Schadenfall Wenden Sie sich in jedem Schadenfall sofort an das Servicecenter der Basler Versicherungen: Servicecenter der Basler Versicherungen 00800 24 800 800 24 h-gratisnummer in der Schweiz und aus dem Ausland Wenn über 00800 24 800 800 keine Verbindung möglich ist, wählen Sie +41 61 285 82 24. Hier wird Ihnen rasch und kompetent weitergeholfen. Bitte versuchen Sie den Schaden durch geeignete Massnahmen in Grenzen zu halten. Bei Diebstahl verständigen Sie bitte unverzüglich die Polizei. Verkehrsunfall Werden bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt oder getötet, so muss in jedem Fall sofort die Polizei verständigt werden. Hat der Unfall nur Sachschäden zur Folge, so muss der Geschädigte sofort benachrichtigt werden. Ist dies nicht möglich, so muss ebenfalls die Polizei verständigt werden. Wir empfehlen Ihnen, in Fällen, in denen der Beizug der Polizei nicht vorgeschrieben ist, zusammen mit dem Unfallgegner das blaue europäische Unfallprotokoll auszufüllen. Sie können dieses kostenlos bei allen Geschäftsstellen der Basler beziehen. www.baloise.ch Nutzen Sie unser Service-Angebot auf der Basler Homepage. Über unsere Website können Sie uns z.b. unkompliziert und rasch Ihre Adressänderung mitteilen, einen Schadenfall melden, einen Versicherungsnachweis bestellen oder Vertragsänderungen beantragen. Gerichtsstand Sofern nicht aufgrund zwingender Gesetzesvorschriften die Gerichte am Unfallort zuständig sind, können Sie sich bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowohl an die Gerichte an Ihrem schweizerischen Wohnsitz als auch an das Zivilgericht Basel wenden (Art. 84 Strassenverkehrsgesetz und Art. 28 Versicherungsaufsichtsgesetz). Westschweiz: Chemin des Trois-Rois 5 bis Case postale 2608, 1002 Lausanne Tessin: Via Giulio Pocobelli 8 Casella postale 10, 6903 Lugano Basler Versicherungs-Gesellschaft Aeschengraben 21, Postfach 2275 CH-4002 Basel Servicecenter (24h) 00800 24 800 800 Fax 061 285 90 73 insurance@baloise.ch www.baloise.ch 240.1144 d 10.04 20m