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Transkript:

- 5/15 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Anglistik Studienordnung für das Hauptfach/Nebenfach Anglistik im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 23. Januar 2001 Aufgrund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/1999 S. 293) hat der Senat der Universität Leipzig am 14. September 1999 folgende Studienordnung erlassen. (Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Studienordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts) Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Studienbeginn 4 Studienzeit 5 Vermittlungsform 6 Studienziel 7 Studienberatung 8 Umfang des Studiums II. Inhalt und Aufbau des Studiums 9 Bereiche des Studiums 10 Aufbau des Studiums

- 5/16 - III. Prüfungsvorleistungen 11 Prüfungsvorleistungen im Grundstudium 12 Prüfungsvorleistungen im Hauptstudium IV. Weitere Bestimmungen 13 Studienangebot 14 Anrechnung von Studienleistungen 15 Übergangsbestimmungen 16 In-Kraft-Treten V. Anlage 1. Gliederung des Lehrstoffes gem. 9 2. Empfohlener Studienablauf

- 5/17 - I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 das Studium des Hauptfaches/Nebenfaches Anglistik im Studiengang Magister Artium am Institut für Anglistik der Universität Leipzig. Die Studienordnung wird durch die Studienordnungen der mit dem Hauptfach/Nebenfach Anglistik kombinierbaren Haupt- und Nebenfächer ergänzt. 2 Zugangsvoraussetzungen Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen. Sprachkenntnisse in Englisch sind durch das Abiturzeugnis oder durch eine Feststellungsprüfung an einer Universität bzw. einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung bei Studienaufnahme nachzuweisen. Der Nachweis über Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache oder in Latein ist durch das Abiturzeugnis oder durch eine Feststellungsprüfung an einer Universität bzw. einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung bis zur Zwischenprüfung zu erbringen. Die Einschreibebedingungen sind durch die Immatrikulationsordnung der Universität Leipzig geregelt. 3 Studienbeginn Das Studium kann jeweils zu Beginn des Winter- oder Sommersemesters aufgenommen werden. 4 Studienzeit Die Regelstudienzeit für das Magisterstudium beträgt neun Semester.

- 5/18-5 Vermittlungsformen Vermittlungsformen sind: Vorlesungen (V) Seminare (S) Proseminare (PS) Hauptseminare (HS) Übungen (Ü) Tutorien (T) und - soweit wie möglich - Teilnahme an Forschungsvorhaben. Die Mitarbeit in studentischen Arbeitsgruppen (Tutorien) wird dringend empfohlen. 6 Studienziele Ziel des Studiums ist es, den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Anglistik (Linguistik, Literaturwissenschaft und Kulturstudien für Großbritannien und die englischsprachigen Gebiete der Welt außer USA) die erforderlichen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, damit sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Wissenschaftliche Fähigkeiten sollen während des Studiums so entwickelt werden, dass sie nach dem Studium nutzbar und durch eigene Erfahrungen und Weiterbildung zu vertiefen sind. 7 Studienberatung Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Leipzig. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studienmöglichkeiten, Einschreibemodalitäten und allgemeine studentische Angelegenheiten. Die studienbegleitende fachliche Beratung im Hauptfach/Nebenfach Anglistik ist Aufgabe des Institutes für Anglistik. Sie erfolgt durch die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die studienbegleitende fachliche Beratung unterstützt die Studenten insbesondere in Fragen der Studiengestaltung sowie der Wahl der Schwerpunkte des gewählten Faches. Der Prüfungsausschuss bzw. das ihm zugeordnete Prüfungsamt berät in Fragen der Prüfungsorganisation.

- 5/19-8 Umfang des Studiums Das Studium des Hauptfaches/Nebenfaches Anglistik umfasst 71/36 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Davon entfällt jeweils etwa die Hälfte auf das Grund- bzw. Hauptstudium. II. Inhalt und Aufbau des Studiums 9 Bereiche des Studiums Das Hauptfach/Nebenfach Anglistik setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen: Linguistik Literaturwissenschaft Kulturstudien Sprachpraxis. Die Bereiche sind in Teilgebiete (Tg.) untergliedert (vgl. V. 1.). Im Grundstudium sind die Anteile der einzelnen vier Bereiche ungefähr gleichgewichtig verteilt. Im Hauptstudium des Hauptfaches müssen die Studierenden durch Schwerpunktbildung eine Gewichtung der Bereiche Linguistik, Literaturwissenschaft und Kulturstudien selbst vornehmen (vgl. 10 Abs. 2). 10 Aufbau des Studiums Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung, das Hauptstudium durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung im Fach Anglistik berechtigt zur Fortführung des Faches im Hauptstudium, auch wenn in den weiteren Fächern noch Zwischenprüfungsleistungen zu erbringen sind. (1) Grundstudium Im Grundstudium sind Veranstaltungen aus allen vier Bereichen zu studieren. Der Gesamtumfang beträgt 35 SWS im Hauptfach und 21 SWS im Nebenfach. Auf die einzelnen Bereiche entfallen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, die wie folgt aufgeteilt sind:

- 5/20 - Bereiche Stundenanteile Haupt-/Nebenfach Pflicht Wahlpflicht Linguistik 5 / 4 SWS 4 / 2 SWS Literaturwissenschaft 2 / 2 SWS 6 / 4 SWS Kulturstudien 0 / 0 SWS 8 / 3 SWS Sprachpraxis 6 / 4 SWS 4 / 2 SWS (2) Hauptstudium Im Hauptstudium sind Veranstaltungen aus allen vier Bereichen zu studieren. Der Gesamtumfang beträgt 36 SWS im Hauptfach und 15 SWS im Nebenfach. 1. Nebenfach Auf die einzelnen Bereiche entfallen folgende Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, die zu studieren sind: Bereiche Stundenanteil Pflicht Wahlpflicht. Linguistik 0 SWS 4 SWS Literaturwissenschaft 0 SWS 4 SWS Kulturstudien 0 SWS 3 SWS Sprachpraxis 0 SWS 4 SWS 2. Hauptfach Die Studierenden müssen im Laufe des Hauptstudiums eine Gewichtung innerhalb der Bereiche vornehmen, d. h., sie müssen entscheiden, - in welchem der Bereiche (außer Sprachpraxis) sie die Magisterarbeit schreiben wollen (wenn Anglistik erstes Hauptfach ist). Dieser Bereich heißt Schwerpunkt und ist mit einem Stundenumfang von 16 SWS zu studieren. - welches ihre Ergänzungsbereiche sind. Daraus ergeben sich folgende Stundenanteile: Pflicht Wahlpflicht Schwerpunkt 0 SWS 16 SWS Ergänzungsbereich 1 0 SWS 8 SWS Ergänzungsbereich 2 0 SWS 6 SWS

- 5/21 - Sprachpraxis 0 SWS 6 SWS III. Prüfungsvorleistungen 11 Prüfungsvorleistungen im Grundstudium (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind für das Hauptfach je ein Leistungsnachweis (LN) in den Bereichen: Linguistik Literaturwissenschaft Kulturstudien Sprachpraxis für das Nebenfach je ein Leistungsnachweis in den Bereichen: Linguistik Literaturwissenschaft Sprachpraxis Im Haupt- und im Nebenfach Anglistik soll der Leistungsnachweis in Linguistik oder in Literaturwissenschaft bis zum Beginn des dritten Semesters erbracht werden. Studierende, die diese Anforderung nicht erfüllen, müssen im dritten Semester an einer Studienberatung teilnehmen. (2) Leistungsnachweise können in Form: a) einer Klausur oder b) einer schriftlichen Hausarbeit (Einzel- oder Gruppenarbeit) oder c) eines Referates (Einzel- und Gruppenarbeit) erworben werden. Diese Leistungsnachweise beziehen sich auf den Inhalt von Veranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich des Bereiches oder Teilgebietes. (3) Die in Absatz 2 genannten Leistungsnachweise werden mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet, können aber auf Wunsch des Studierenden benotet werden. (4) Leistungsnachweise, die mit 'nicht bestanden' bewertet worden sind, können wiederholt werden. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des Lehrenden, bei dem die Vorleistung erbracht

- 5/22 - werden soll, ist ebenso zulässig wie ein Wechsel des Themas, auf das sich die Vorleistung bezieht. 12 Prüfungsvorleistungen im Hauptstudium (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung sind für das Hauptfach Leistungsnachweise in den Bereichen Schwerpunkt Ergänzungsbereich 1 Ergänzungsbereich 2 2 LN für das Nebenfach je ein Leistungsnachweis in den Bereichen Linguistik Literaturwissenschaft (2) Die Leistungsnachweise sind im Zusammenhang mit einem Hauptseminar zu erbringen. Für den Erwerb, die Bewertung und die Wiederholung von Leistungsnachweisen des Hauptstudiums gelten die Regelungen des 11 Abs. 2 bis 4. IV. Weitere Bestimmungen 13 Studienangebot Das Studienangebot (der Studienplan) ergibt sich aus den Bestimmungen zum Aufbau des Studiums unter 10 dieser Studienordnung. Die jeweils gültigen Veranstaltungsankündigungen (Vorlesungsverzeichnisse, Aushänge u. ä.) bezeichnen die Veranstaltung sowie Veranstaltungsumfang und -form und geben deren Zuordnung zu den Pflicht- und Wahlpflichtbestandteilen in den jeweiligen Studienabschnitten an. Veranstaltungen, in denen ein studienbegleitender Leistungsnachweis erworben werden kann, sind mit 'LN' zu kennzeichnen. Das aktuelle Lehrangebot (vgl. V., 2. und 3.) entspricht den in Satz 2 genannten Veran-

- 5/23 - staltungsankündigungen. 14 Anrechnung von Studienleistungen Für die Anrechnung von Studienleistungen gelten die Regelungen des 14 der Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998. 15 Übergangsbestimmungen Diese Studienordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die im Wintersemester 1998 oder später ihr Studium des Hauptfaches/Nebenfaches Anglistik im Studiengang Magister Artium aufgenommen haben. Für alle früher immatrikulierten Studierenden, besteht auf Antrag die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss der Zwischenprüfung das Studium so fortzusetzen, dass es nach dieser Ordnung abgeschlossen werden kann. Der Wechsel zu dieser Ordnung ist aktenkundig zu machen. 16 In-Kraft-Treten Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates vom 12. Juli 1999 und des Senates der Universität Leipzig vom 14. September 1999. Die Anzeige der Studienordnung wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 21. August 2000 (Az.: 2-7831-12/45-3) bestätigt. Sie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 1998 in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Leipzig, den 23. Januar 2001 Professor Dr. Volker Bigl Rektor

- 5/24 -

- 5/25 - V. Anlage 1. Gliederung des Lehrstoffes gem. 9 Fach: Anglistik Bereiche: 1. Bereich Linguistik 1. Linguistik 2. Literaturwissenschaft 3. Kulturstudien 4. Sprachpraxis Teilgebiete: a) Methoden, Theorien und Modelle der Linguistik b) Beschreibungsebenen der englischen Sprache (Phonologie, Morphologie, Syntax Semantik) c) Historische Entwicklung der englischen Sprache d) Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte e) Regionale, soziale und funktionale Aspekte der Beschreibung der englischen Sprache f) Wissenschaftsgeschichte der Linguistik 2. Bereich Literaturwissenschaft Teilgebiete: a) Methoden und Theorien der Literaturwissenschaft b) Literaturgeschichte Großbritanniens von den Anfängen bis einschließlich 17. Jahrhundert c) Literaturgeschichte Großbritanniens ab 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart d) Neuere englischsprachige Literaturen (NEL) 3. Bereich Kulturstudien Teilgebiete: a) Methoden der Kulturstudien b) Geschichte Großbritanniens und des Empires c) Kulturgeschichte Großbritanniens d) Kultur/Gesellschaft Großbritanniens in der Gegenwart e) Neuere englischsprachige Kulturen (NEK) 4. Bereich Sprachpraxis a) Sprechen b) Schreiben c) Übersetzen d) Praktische Phonetik, Grammatik, Lexik e) studiengangspezifische Angebote 2. Studienablaufplan für das Hauptfach Anglistik (Empfehlung)

- 5/26 - Angaben in SWS Grundstudium 1. Semester Einführung synchrone Linguistik 2 V Pf. Einführung in die Literaturanalyse 2 V/Ü Pf. Einführung Kulturstudien 2 V Wpf. Schreiben (Composition I) 2 Ü Pf. Praktische Grammatik/Phonetik/Lexik 2 Ü Wpf. 2. Semester Grundlagenseminar zur synchronen Linguistik 2 PS Pf. Literatur GB/NEL 2 V Wpf. Literatur GB/NEL 2 PS Wpf. Kulturstudien GB/NEK 2 V Wpf. Sprechen (Interactive Oral Discourse) 2 Ü Pf. 3. Semester weiterführendes Proseminar Linguistik 2 PS Wpf. Geschichte der englischen Sprache 1 V Pf. Literatur GB/NEL 2 PS Wpf. Kulturstudien GB/NEK 2 PS Wpf. Schreiben (Composition II) 2 Ü Wpf. 4. Semester weiterführendes Proseminar Linguistik 2 PS Wpf. Kulturstudien GB/NEK 2 PS Wpf. Übersetzen 2 Ü Pf. Hauptstudium 5. Semester Schwerpunktbereich 4 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 1 2 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 2 2 HS/PS/V Wpf. studiengangspezifisches Angebot Sprachpraxis 2 Ü Wpf. 6. Semester Schwerpunktbereich 6 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 1 2 HS/PS/V Wpf. Schreiben 2 Ü Wpf.

- 5/27-7. Semester Schwerpunktbereich 4 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 1 2 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 2 2 HS/PS/V Wpf. Sprechen oder Übersetzen II 2 Ü Wpf. 8. Semester Schwerpunktbereich 2 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 1 2 HS/PS/V Wpf. Ergänzungsbereich 2 2 HS/PS/V Wpf.

- 5/28 - Studienablaufplan für das Nebenfach Anglistik (Empfehlung) Grundstudium 1. Semester Literatur GB/NEL 2 V Wpf. Kulturstudien GB/NEK 1 V Wpf. Schreiben (Composition I) 2 Ü Pf. 2. Semester Einführung synchrone Linguistik 2 V Pf. Einführung in die Literaturanalyse 2 V/Ü Pf. Praktische Grammatik/Phonetik/Lexik 2 Ü Wpf. 3. Semester Grundlagenseminar zur synchronen Linguistik 2 PS Pf. Literatur GB/NEL 2 PS Wpf. Kulturstudien GB/NEK 2 PS Wpf. 4. Semester weiterführendes Proseminar Linguistik 2 PS Wpf. Sprechen (Interactive Oral Discourse) 2 Ü Pf. Hauptstudium 5. Semester Literatur GB/NEL 2 HS/PS Wpf. studiengangspezifisches Angebot Sprachpraxis 2 Ü Wpf. 6. Semester Linguistik 2 HS/PS Wpf. Kulturstudien GB/NEK 2 HS Wpf. 7. Semester Literatur GB 2 HS Wpf. Schreiben (Academic Writing) 2 Ü Wpf. 8. Semester Linguistik 2 HS Wpf. Kulturstudien GB/NEK 1 S/V Wpf.

- 5/29 - Anlage Nr. 51 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Hauptfach Anglistik Aufgrund von 24 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr. 11/1999 S. 293) hat der Senat der Universität Leipzig am 14. September 1999 folgende Anlage Nr. 51 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Hauptfach Anglistik erlassen: 1. Fächerkombination Gemäß 4 Abs. 1 ist eine Kombination des Hauptfaches Anglistik nicht möglich mit folgenden Hauptfächern: Nebenfächern: Amerikanistik/Amerikastudien Anglistik 2. Zulassungsvoraussetzungen Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 sind als Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen: 2.1. Für die Zulassung zur Magisterzwischenprüfung die folgenden Leistungsnachweise (LN) gemäß 17 nach näherer Bestimmung der Studienordnung: Linguistik Literaturwissenschaft Kulturstudien Sprachpraxis 2.2. Für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Leistungsnachweise gemäß 22 nach näherer Bestimmung der Studienordnung: Schwerpunkt Ergänzungsbereich 1 Ergänzungsbereich 2 2 LN

- 5/30-3. Prüfungen 3.1. Die Fristen und Nachfristen gem. 19 Abs. 3 und 24 Abs. 2 für die Durchführung der Zwischenprüfung/Magisterprüfung werden zu Beginn jeden Semesters vom Prüfungsausschuss, der für das Hauptfach Anglistik zuständig ist, hochschulöffentlich bekannt gegeben. Die Prüfungen erfolgen in englischer Sprache, wobei die englischsprachigen Fähigkeiten mit berücksichtigt werden. 3.2. Zwischenprüfung (gem. 18 und 19) 3.2.1. Die Zwischenprüfung besteht im Hauptfach Anglistik aus zwei Teilprüfungen. 1. Teilprüfung in den Bereichen Linguistik und Sprachpraxis: bestehend aus zwei Prüfungsleistungen - Klausur Linguistik (drei Stunden) und - Klausur Sprachpraxis (drei Stunden) 2. Teilprüfung in den Bereichen Literaturwissenschaft und Kulturstudien: - eine kombinierte mündliche Prüfung Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sein. 3.2.2. Andere Prüfungsleistungen im Sinne des 6 Abs. 4 sind nicht vorgesehen. 3.2.3. Die Zwischenprüfung ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. Bei Nichtbestehen bis zu dieser Frist ist im fünften Semester die Teilnahme an einer Studienberatung verbindlich (vgl. 23 Abs. 3 SächsHG). 3.3. Magisterprüfung ( 23 bis 25) 3.3.1. Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach: a) aus der Magisterarbeit, wenn Anglistik als (erstes) Hauptfach gewählt wurde; b) aus folgenden zwei Teilprüfungen: 1. Teilprüfung in den Bereichen Linguistik und Sprachpraxis: bestehend aus zwei Prüfungsleistungen

- 5/31 - - mündliche Prüfung Linguistik und - Klausur Sprachpraxis (vier Stunden) 2. Teilprüfung in den Bereichen Literaturwissenschaft und Kulturstudien: - eine kombinierte mündliche Prüfung Diese dürfen nicht in engem Zusammenhang mit der Magisterarbeit stehen. Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sein. 3.3.2. Die Magisterarbeit kann auch in Englisch abgefasst werden. Diese Anlage Nr. 51 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Hauptfach Anglistik tritt rückwirkend zum Wintersemester 1998 in Kraft. Sie wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 21. August 2000 (Az.: 2-7831-12/45-3) genehmigt und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Leipzig, den 23. Januar 2001 Professor Dr. Volker Bigl Rektor

- 5/32 - Anlage Nr. 52 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Nebenfach Anglistik Aufgrund von 24 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. Nr.11/1999 S. 293) hat der Senat der Universität Leipzig am 14. September 1999 folgende Anlage Nr. 52 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Nebenfach Anglistik erlassen: 1. Fächerkombination Gemäß 4 Abs. 1 ist eine Kombination des Nebenfaches Anglistik nicht möglich mit folgenden Hauptfächern: Anglistik Nebenfächern: - 2. Zulassungsvoraussetzungen Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 sind als Zulassungsvoraussetzungen zu erbringen: 2.1. Für die Zulassung zur Magisterzwischenprüfung die folgenden Leistungsnachweise (LN) gemäß 17 nach näherer Bestimmung der Studienordnung: Linguistik Literaturwissenschaft Sprachpraxis 2.2. Für die Zulassung zur Magisterprüfung die folgenden Leistungsnachweise gemäß 22 nach näherer Bestimmung der Studienordnung: Linguistik Literaturwissenschaft 3. Prüfungen 3.1. Die Fristen und Nachfristen für die Durchführung der Zwischenprüfung/Magisterprüfung werden gem. 19 Abs. 3 und 24 Abs. 2 zu Beginn jeden Semesters vom Prüfungsausschuss, der für das Nebenfach Anglistik zuständig ist, hochschulöffentlich bekannt gegeben. Die Prüfungen erfolgen in englischer Sprache, wobei die englischsprachigen Fähigkeiten mit berücksichtigt werden.

3.2. Zwischenprüfung gem. 18 und 19-5/33-3.2.1. Die Zwischenprüfung besteht im Nebenfach Anglistik aus einer Teilprüfung mit folgenden zwei Prüfungsleistungen: - Klausur Linguistik (zwei Stunden) und - eine mündliche Prüfung in Literaturwissenschaft und Kulturstudien Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sein. 3.2.2. Andere Prüfungsvorleistungen im Sinne des 6 Abs. 4 sind nicht vorgesehen. 3.2.3. Die Zwischenprüfung ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. Bei Nichtbestehen bis zu dieser Frist ist im fünften Semester die Teilnahme an einer Studienberatung verbindlich (vgl. 23 Abs. 3 SächsHG). 3.3. Magisterprüfung ( 23 und 24) 3.3.1. Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach Anglistik aus einer Teilprüfung mit folgenden zwei Prüfungsleistungen: - eine mündliche Prüfung in Linguistik - eine mündliche Prüfung in Literaturwissenschaft und Kulturstudien Die einzelnen Prüfungsleistungen müssen mindestens mit der Note "ausreichend" (4) bewertet worden sein. Diese Anlage Nr. 52 zur Magisterrahmenprüfungsordnung der Universität Leipzig vom 26. Oktober 1998 für das Nebenfach Anglistik tritt rückwirkend zum Wintersemester 1998 in Kraft. Sie wurde vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 21. August 1999 (Az.: 2-7831-12/45-3) genehmigt und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Leipzig, den 23. Januar 2001 Professor Dr. Volker Bigl Rektor