STIFTUNGSORDNUNG. zam-stiftung. Gültig ab Im Auftrag des

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Transkript:

STIFTUNGSORDNUNG zam-stiftung Gültig ab 1.1.2012 Im Auftrag des

1. ZIELE Die zam-stiftung versteht sich als Initiative, die den Personalbedarf von Unternehmen mit dem Qualifizierungsbedarf von arbeitslosen Personen zusammenführt. Durch die Qualifizierung und anschließende Übernahme in ein Dienstverhältnis wird einerseits den Unternehmen die Abdeckung qualifizierter offener Stellen ermöglicht und andererseits die Integration von arbeitslosen Personen in den Arbeitsmarkt erleichtert. Die durchgeführten Maßnahmen dienen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben insbesondere durch den Abbau der Benachteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt auf Grund der Qualifikation. 2. AUFNAHME IN DIE ZAM-STIFTUNG Voraussetzung für eine Aufnahme in die zam-stiftung ist ein entsprechender Antrag der/s Aufnahmewerbers/in. Teilnehmer/innen an der zam-stiftung können Personen mit Bezug von Arbeitslosengeld gem. ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) sein, Personen mit Bezug von Notstandshilfe bzw. arbeitslos gemeldete Personen ohne Bezug einer Leistung aus dem ALVG. Die Aufnahme in die zam-stiftung erfolgt mit Beginn der Qualifizierung. Bei Stiftungseintritt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Antragstellung zur Aufnahme in die Stiftung Mindestalter von 18 Jahren Abschluss der Regelschulausbildung liegt mehr als 2 Jahre zurück Wohnsitz in der Steiermark Vormerkung beim Arbeitsmarktservice Interesse an einer Aus- oder Weiterbildung zur Aufnahme eines Arbeitsplatzes Ein Ausbildungsplatz in einem Unternehmen. Bildungsplan und Ausbildungsvertrag wurden genehmigt und unterzeichnet Die zam-stiftung entscheidet in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark und der ZAM Steiermark GmbH (= den Regionalstellen) über eine Aufnahme in die zam-- Stiftung. 3. ANTRAGSTELLUNG Verein ZAM Stiftung 2 Stiftungsordnung

Der Antrag hat zu enthalten: Daten des/r Teilnehmer/in Beginn der Stiftungsteilnahme Stipendiumsregelung Verpflichtung zur Einhaltung der Stiftungsordnung 4. BEGINN UND DAUER DER TEILNAHME AN DER ZAM-STIFTUNG Die Stiftungsteilnahme beginnt am ersten Tag der Ausbildung. Die Stiftungsteilnahme endet grundsätzlich nach der im Bildungsplan festgelegten Ausbildungsdauer. In Einzelfällen ist bei einem durch den/die Teilnehmer/in unverschuldetem Abbruch der Qualifizierung, eine Aufnahme in die Ausbildungsplanung in den jeweiligen Regionalstellen der ZAM Steiermark GmbH für max. 12 Wochen möglich. In diesem Fall haben die Teilnehmer/innen die Möglichkeit einen neuen Ausbildungsbetrieb zu suchen, um ihre Qualifizierung auf dualem Weg, sobald ein geeigneter Ausbildungsbetrieb vorhanden, fortzusetzen. Der Übertritt in die Ausbildungsplanung ist nur mit Zustimmung der jeweiligen RGS des AMS und den Regionalstellen der zam-steiermark GmbH möglich. 5. BILDUNGSPLAN UND AUSBILDUNGSVERTRAG Der Bildungsplan für eine zam-stiftungsausbildung wird im Rahmen einer Vorfeldmaßnahme der Regionalstellen der zam-steiermark GmbH erstellt und muss mit Beginn der Qualifizierung feststehen. Der Bildungsplan beinhaltet folgende Punkte: Persönliche Daten des/r Teilnehmers/in Name des Ausbildungsbetriebes Ausbildungszeitraum Wochenstundenausmaß Festlegung des Berufszieles Eine Darstellung der theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte Verein ZAM Stiftung 3 Stiftungsordnung

Eine zeitliche und kostenmäßige Erfassung der einzelnen Ausbildungs- teile Der Bildungsplan ist integrierter Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Im Ausbildungsvertrag werden die Konditionen der Ausbildung sowie alle relevanten Daten der Vertragspartner/innen und deren Rechte und Pflichten festgehalten. Sowohl der Bildungsplan als auch der Ausbildungsvertrag werden im Einvernehmen zwischen der zam- Stiftung, der Regionalstelle der zam-steiermark GmbH, des/r zukünftigen Stiftungsteilnehmers/in, dem/r zukünftigen Arbeitgeber/in und der jeweils zuständigen RGS des AMS Steiermark erstellt. Der Bildungsplan kann bei Bedarf im Einvernehmen mit allen Beteiligten geändert werden. Eine Änderung des Bildungsplans bedarf der Schriftform. 6. ORT DER DURCHFÜHRUNG Grundsätzlich gilt, dass der/die Teilnehmer/in die Ausbildungsteile an den dafür vorgesehenen bzw. im Bildungsplan festgelegten Orten der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen bzw. des Ausbildungsbetriebes absolviert. Die Betreuung durch die zam-stiftung bzw. die Regionalstellen der zam-steiermark GmbH (=) erfolgt an diesen festgelegten Orten oder in den Räumlichkeiten der Regionalstellen der ZAM Steiermark GmbH. Eine Änderung des Ortes ist möglich und wird rechtzeitig bekannt gegeben. 7. PFLICHTEN DER ZAM-STIFTUNG Die zam-stiftung ist für die technische Abwicklung der Qualifizierungen zuständig. Diese technische Abwicklung beinhaltet die Unterzeichnung der Bildungspläne und Ausbildungsverträge, sowie die Vertretung gegenüber den/r Teilnehmer/innen, den Ausbildungsbetrieben und dem Arbeitsmarktservice Steiermark in technischen und finanziellen Angelegenheiten. In diesem Sinne ist sie auch zuständig für die Bewilligung über die Aufnahme in die zam-stiftung, für die Auszahlung der Stipendien an die Teilnehmer/innen und der Kurskosten an die jeweiligen Bildungsinstitutionen Die Teilnahme an der zam-stiftung begründet keinesfalls ein Arbeitsverhältnis oder ein Arbeitnehmer/innen ähnliches Verhältnis der Teilnehmer/innen zur zam-stiftung. Verein ZAM Stiftung 4 Stiftungsordnung

Die zam-stiftung übernimmt keine Garantie dafür, dass die im Anschluss geplante Übernahme in das Dienstverhältnis durch den/die vorgesehene Arbeitgeber/in im Anschluss an die Stiftungsteilnahme auch tatsächlich erfolgt. 8. PFLICHTEN DER REGIONALSTELLEN DER ZAM-STEIERMARK GMBH Die Regionalstellen der zam-steiermark GmbH sind für die inhaltliche Begleitung der Ausbildungen zuständig. Die inhaltliche Ausbildungsbegleitung beinhaltet eine regelmäßige Ausbildungsreflexion, die inhaltliche Überprüfung des Ausbildungsverlaufes und der Zielerreichung. Weitere zentrale Aktivitäten im Rahmen der inhaltlichen Ausbildungsbegleitung sind die Unterstützung bei der Umsetzung des Bildungsplans, bei der Entwicklung von Lösungsstrategien bei Problemen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung auftreten können und, im Bedarfsfall, die Adaptierung des Bildungsplanes. Während der Qualifizierungsdauer wird ein individuelles Coaching sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für den/die auszubildende Teilnehmer/in seitens der Regionalstellen der zam-steiermark GmbH angeboten. Ist der Erfolg der Ausbildung gefährdet, werden von den Regionalstellen der ZAM Steiermark GmbH entsprechende Maßnahmen gesetzt und weitere Schritte mit dem/r Teilnehmer/in, dem Ausbildungsbetrieb und zam-stiftung vereinbart. Die Regionalstellen der ZAM Steiermark GmbH unterstützt einen ordnungsgemäßen Übergang aus der Qualifizierung in das Dienstverhältnis. Die Teilnehmer/innen werden darüber informiert, dass die monatliche Zuschussleistung ab dem 01.01.2012 die Geringfügigkeitsgrenze gemäß 5 Abs. 2 Ziffer 2 ASVG während des gesamten Gewährungszeitraumes nicht überschreiten darf. Unter einer monatlichen Zuschussleistung ist das Stipendium plus der Verdienst aus etwaigen anderen Einkommen (= geringfügiges DV in einem anderen Unternehmen und/oder Selbstständigkeit) zu verstehen. Die Teilnehmer/innen werden darüber informiert, dass Zuschussleitungen über der Geringfügigkeitsgrenze zu versteuern sind und die Teilnehmer/innen selber für die Versteuerung verantwortlich sind. Die Teilnehmer/innen werden darüber informiert, dass sie bei Zuschussleistungen über der Geringfügigkeitsgrenze den Leistungsbezug des AMS (= Arbeitslosengeld, Notstandhilfe oder Deckung des Lebensunterhaltes) verlieren und die zam- Stiftung beenden müssen. Die Teilnehmer/innen werden darüber informiert, dass sie, wenn sie nach Ende der Stiftung kein vollversichertes Dienstverhältnis beim Ausbildungsbetrieb oder in einem anderer Betrieb aufnehmen, neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosen- Verein ZAM Stiftung 5 Stiftungsordnung

geld/notstandshilfe beim der RGS stellen müssen. Die Teilnehmer/innen unterzeichnen ein diesbzgl. Formular, welches an den/die zuständige RGS übermittelt wird. Die Teilnehmer/innen werden darüber informiert, dass sie, wenn sie einen Aufenthalt im Ausland planen, verpflichtet sind, dem AMS dies bekannt zu geben. Die Teilnehmer/innen unterzeichnen ein diesbzgl. Formular, welches an den/die zuständige RGS übermittelt wird. 9. PFLICHTEN DES/R TEILNEHMER/IN Der/die Teilnehmer/in anerkennt die Stiftungsordnung der zam-stiftung. Sie/er hat den Anordnungen der zam-stiftung Folge zu leisten. In Bezug auf die inhaltliche Begleitung hat sie/er den Anordnungen der Regionalstellen der zam-steiermark GmbH Folge zu leisten. Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen, die für die Aufnahme in die zam-stiftung vorausgesetzt werden, wahrheitsgemäß darzulegen und jede Änderung derselben unverzüglich der regionalstellen der zam-steiermark GmbH und der zam-stiftung zu melden. Die Zeiteinteilung wird im Einvernehmen mit der Regionalstelle der zam- Steiermark GmbH bzw. mit der zam-stiftung festgelegt. Es besteht Anwesenheitspflicht bei allen angeführten Maßnahmen während der Stiftungsteilnahme. Jede Nichtpräsenz bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens und der Regionalstelle de zam-steiermark GmbH. Jede Verhinderung muss unverzüglich dem Unternehmen, der Regionalstellen der zam-steiermark GmbH bzw. der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet werden. Der/die Stiftungsteilnehmer/in verfolgt aktiv die Umsetzung des individuellen Bildungsplanes. Die Absolvierung der einzelnen Ausbildungsteile ist von dem/r Teilnehme/in in Form von Bestätigungen, Zeugnissen etc. nachzuweisen. Die Kosten für Qualifizierungen, die von der zam-stiftung übernommen wurden, können von dem/r Teilnehmer/in zurückgefordert werden, wenn sich der/die Teilnehmer/in nicht an die Richtlinien der vorliegenden Stiftungsordnung hält oder die Vereinbarungen, die im Ausbildungsvertrag und im Bildungsplan festgehalten sind, missachtet und dadurch schuldhaft den Ausbildungserfolg verhindert. Die Teilnehmer/innen haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass Zuschussleitungen über der Geringfügigkeitsgrenze zu versteuern sind. Die Teilnehmer/innen wissen Bescheid, dass sie bei Zuschussleistungen über der Geringfügigkeitsgrenze den Leistungsbezug des AMS (= Arbeitslosengeld, Notstandhilfe oder Deckung des Lebensunterhaltes) verlieren und die zam- Stiftung beenden müssen. Bei Nichtbeachtung der Reglung/bei Bezug über der Geringfügigkeit werden bereits finanzierte Qualifizierungskosten von der zam- Stiftung rückgefordert werden. Verein ZAM Stiftung 6 Stiftungsordnung

Die Teilnehmer/innen wissen Bescheid, dass sie, wenn sie nach Ende der Stiftung kein vollversichertes Dienstverhältnis beim Ausbildungsbetrieb oder in einem anderer Betrieb aufnehmen, neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beim der RGS stellen müssen. Die Teilnehmer/innen müssen ein diesbzgl. Formular unterzeichnen, welches an den/die zuständige RGS übermittelt wird. Die Teilnehmer/innen wissen Bescheid, dass sie, wenn sie einen Aufenthalt im Ausland planen, verpflichtet sind, dem AMS diesen Aufenthalt bekannt zu geben. Die Teilnehmer/innen müssen ein diesbzgl. Formular unterzeichnen, welches an den/die zuständige RGS übermittelt wird. 10. STIFTUNGSSTIPENDIUM Alle Teilnehmer/innen erhalten ein Stipendium. Das Stipendium gelangt alle zwei Monate im Nachhinein zur Auszahlung und gebührt den Teilnehmern/innen solange sie an der ZAM - Stiftung teilnehmen. Die Höhe des Stipendiums beträgt im Rahmen der Stiftung für alle Teilnehmer/innen bei Ausbildungen bis 6 Monate 100.- / Monat. Bei Ausbildungen über 6 Monate erhalten die Teilnehmer/innen ein Stipendium in der Höhe von 200.- /Monat ab dem 7. Monat ihrer Ausbildung. Es kommt maximal 12 Mal pro Jahr zur Auszahlung (auch während der ausbildungsfreien Zeit). Für eine eventuelle Besteuerung hat der/die Teilnehmer/in selbst Sorge zu tragen. Damit die Teilnehmer/innen das Stipendium fristgerecht erhalten, müssen sie bis zum 5. des Monats die monatliche Anwesenheitsbestätigung an die Regionalstelle der zam-steiermark GmbH per Post oder Fax übermitteln. Solange keine Anwesenheitsliste in der Regionalstelle der ZAM Steiermark GmbH von dem/r Teilnehmer/in vorliegt, kann kein Stipendium an den/die Teilnehmer/in überwiesen werden. Die Teilnehmer/innen erhalten keine Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität (BEMO). Den Teilnehmern/innen kann entsprechend der Bundesrichtlinie Beihilfe zur Förderung der regionalen Mobilität (REMO) eine Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden. 11. BEENDIGUNG DER TEILNAHME DURCH DIE TEILNEHMERIN / DEN TEILNEHMER Eine vorzeitige Beendigung der Stiftungsteilnahme seitens des/r Teilnehmers/in kann nach Rücksprache mit der zam-stiftung und einer entsprechenden schriftlichen Erklärung erfolgen. Der Austritt ist gegenüber der zam-stiftung schriftlich zu begründen. Das Datum des Stiftungsaustrittes wird im Einvernehmen mit der zam-stiftung festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die gegenseitigen Rechte und Pflichten aufrecht. Verein ZAM Stiftung 7 Stiftungsordnung

Bei nicht nachvollziehbaren Austrittsgründen kann die zam-stiftung Qualifizierungskosten, die von der zam-stiftung übernommen wurden, von dem/r Teilnehmer/in rückfordern. 12. BEENDIGUNG DER TEILNAHME DURCH DIE ZAM- STIFTUNG Die zam-stiftung ist berechtigt, den/die Teilnehmer/in von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn sie/er die festgelegten Vereinbarungen entsprechend der vorliegenden Stiftungsordnung nicht einhält den geordneten Ablauf des Stiftungsalltags nachhaltig stört ein Verhalten setzt, das für andere Teilnehmer/innen und/oder für den Ausbildungsbetrieb unzumutbar ist dem Ruf und Zweck der ZAM-Stiftung abträglich ist allgemein durch ihr/sein Verhalten das gebotene Vertrauensverhältnis so erschüttert, dass eine Fortsetzung der Teilnahme nicht mehr sinnvoll erscheint. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn der/die Teilnehmer/in durch ein Verhalten zu erkennen gibt, dass kein ernstliches Interesse besteht, dem Qualifizierungs- bzw. Berufsziel nachzukommen. Der Ausspruch des Ausschlusses kann nur schriftlich durch die zam-stiftung erfolgen. Als Zeitpunkt des Ausschlusses gilt das Datum der Zustellung gemäß dem Zustellgesetz. Eine Kopie des Ausschlusses wird der betreffenden Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zugestellt. 13. AUTOMATISCHE BEENDIGUNG DER TEILNAHME Die Teilnahme an der zam-stiftung wird automatisch beendet bei: Antritt eines Dienstverhältnisses über der Geringfügigkeitsgrenze Wegfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung Zeitablauf Wegfall etwaiger anderer Voraussetzungen (z.b. Wohnortwechsel,..) Unmöglichkeit der Realisierung des vorgesehenen Bildungsplanes (z.b. Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Mutterschutz, Frühkarenz, Freiheitsstrafe, Präsenzdienst, ) Verein ZAM Stiftung 8 Stiftungsordnung

Der/die Teilnehmer/in oder der/die jeweilige gesetzliche Vertreter/in hat für die Benachrichtigung der ZAM - Stiftung zu sorgen. Es sind bei alle diesen Gründen sind immer Nachweise der zam-stiftung zu übermitteln. Bei Nichterbringung von Nachweisen kann die zam-stiftung entstandene Qualifizierungskosten von dem/r Teilnehmer/in rückfordern. 14. FREIE ZEIT Während der Stiftungsausbildung ist bei 5 Ausbildungstagen/Woche eine ausbildungsfreie Zeit von 25 Ausbildungstagen/Jahr vorgesehen. Bei 6 Ausbildungstagen/Woche ist eine ausbildungsfreie Zeit von 30 Tagen/Jahr vorgesehen. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Dauer der Ausbildung und wird aliquot gewährt. Jede freie Zeit ist bezüglich Zeitpunkt und Dauer von dem/r Teilnehmer/in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb der Regionalstelle der zam-steiermark GmbH vorzulegen. An den gegenseitigen Rechten und Pflichten ändert sich während der freien Zeit nichts. Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze darf im Ausbildungsbetrieb in diesem Zeitraum nicht aufgenommen werden. Grundsätzlich gilt, dass während einer theoretischen Schulungsmaßnahme keine freie Zeit genehmigt wird. 15. AUFNAHME IN EIN DIENSTVERHÄLTNIS Im Ausbildungsvertrag wird festgehalten, dass im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung die Übernahme in das vom Unternehmen vorgesehene Dienstverhältnis erfolgt. Ist der zeitgerechte Antritt des Dienstverhältnisses nicht möglich aus Gründen, die in der Verantwortung des/r Teilnehmers/in liegen, wird die Sachlage von der Regionalstelle der zam-steiermark GmbH geprüft und entsprechende Schritte gesetzt. Die Regionalstelle der zam-steiermark GmbH wird sich bemühen eine gütliche Einigung zu erzielen. in der Verantwortung des/r vorgesehenen Arbeitgebers/in/des liegen, so hat der/die Betroffene das Recht auf eine weiterführende Hilfestellung in der Form, dass die Regionalstelle zam-steiermark GmbH unterstützend und beratend im Sinne einer möglichst baldigen Beschäftigungsaufnahme tätig wird. Verein ZAM Stiftung 9 Stiftungsordnung

durch Dritte (z.b. Aus- und Weiterbildungseinrichtungen) verursacht werden, so ist die Regionalstelle der zam-steiermark GmbH nach Darstellung der Sachlage um eine gütliche Einigung bemüht (z.b. Vereinbarung eines neuen Einstiegstermins). Mit der Aufnahme des Dienstverhältnisses, dem formalen Abschluss der Ausbildung bzw. der Übermittlung der letzten Zertifikate in Kopie enden zugleich die Tätigkeit der zam-stiftung und die Begleitung durch die Regionalstelle der zam-steiermark GmbH. 16. ANWENDBARES RECHT Auf das Verhältnis zwischen der zam-stiftung und des/r Teilnehmers/in finden primär die Bestimmungen der Stiftungsordnung inklusive der Stipendienregelung und der vereinbarte Ausbildungsvertrag Anwendung. Subsidiär, sowie für Fragen der Auslegung, ist das ABGB heranzuziehen. Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Aufnahme von Arbeitsverhältnissen oder Arbeitnehmer/innen ähnlichen Verhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze ist für Teilnehmer/innen im Rahmen der zam-stiftung ausgeschlossen. Die arbeitsrechtlichen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen finden deshalb im Bereich der zam-stiftung auf die Teilnehmer/innen keine Anwendung. 17. GERICHTSSTAND Hinsichtlich der Entscheidung der zam-stiftung über Aufnahme und Ausschluss einzelner Teilnehmer/innen, sowie Zuerkennung, Ausdehnung, Kürzung oder Einstellung von Maßnahmen oder der Stipendienregelung ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Für das Austragen aller übrigen Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Graz vereinbart. Ort, Datum Unterschrift Teilnehmer/in Verein ZAM Stiftung 10 Stiftungsordnung