Tarifvertrag zur Integration Jugendlicher in Berufsausbildung
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- Theodor Voss
- vor 7 Jahren
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1 Zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.v. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Frankfurt wird folgender Tarifvertrag zur Integration Jugendlicher in Berufsausbildung geschlossen: Präambel Jugendliche haben nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht nicht immer die Perspektive eines Ausbildungsplatzes in der M+E-Industrie. Mit Hilfe einer freiwilligen betrieblichen Ausbildungsvorbereitungsphase soll die Ausbildungsfähigkeit dieser Jugendlichen durch Integration in die Belegschaft und in den betrieblichen Arbeitsprozess sowie durch gezielte Förderung im sozialpädagogischen Bereich erhöht werden. Es soll erreicht werden, dass diese Jugendlichen am Ende der Fördermaßnahme in ein anerkanntes Berufsausbildungsverhältnis übernommen werden können. Die Tarifvertragsparteien wollen mit diesem tariflichen Modell einen Beitrag zur Nachwuchssicherung in der M+E-Branche leisten. Dieser Tarifvertrag gilt a) räumlich für den Freistaat Thüringen. 1 Geltungsbereich b) fachlich für die Ausbildungsbetriebe/Betriebe in Ausbildungsverbünden im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen (nachfolgend: "Förderbetrieb"). c) persönlich für Jugendliche, die nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht für eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet werden sollen (nachfolgend "Teilnehmer" ), insbesondere Jugendliche ohne Schulabschluss. Bei Jugendlichen mit Schulabschluss ist zu deren Teilnahmeberechtigung bei Bestehen eines Betriebsrates das Einvernehmen der Betriebsparteien über die Teilnahme erforderlich. Der Begriff Teilnehmer erfasst Teilnehmer und Teilnehmerinnen; alleine wegen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Text nur die männliche Form verwendet.
2 - 2-2 Zielsetzung Zielsetzung der vorbereitenden Maßnahmen ist es, den Teilnehmer durch fachpraktische und fachtheoretische Unterweisungen sowie durch sozialpädagogische Betreuung in eine Berufsausbildung zu integrieren oder an eine berufliche Tätigkeit heranzuführen. 3 Fördervertrag, Laufzeit, Status, Probezeit, Kündigung (1) Der Förderbetrieb kann mit dem Teilnehmer eine freiwillige Fördermaßnahme durchführen. Der Teilnehmer erhält einen schriftlichen, befristeten Fördervertrag. Die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats und die für Jugendliche geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes werden gewahrt. (2) Der Fördervertrag hat eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten, im Regelfall aber bis zu einem Jahr. Die zeitliche Lage des Integrationsverhältnisses soll so festgelegt werden, dass ein Übergang zum Beginn einer Berufsausbildung möglich wird. Es soll rechtzeitig geprüft werden, ob sich bei sehr guter Eignung des Teilnehmers ein Übergang in das zweite Ausbildungsjahr im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf ermöglichen lässt. (3) Durch den Abschluss des Fördervertrages wird weder ein Arbeits- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet. Auf den Fördervertrag finden die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen entsprechend Anwendung, mit Ausnahme des Tarifvertrages über eine betriebliche Sonderzahlung, des Tarifvertrages über altersvorsorgewirksame Leistungen, der 19 Ziff. 4 und 34 Ziff. 3 Manteltarifvertrag, des Entgelttarifvertrages, des Tarifvertrags zur Qualifizierung, des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und des Entgeltrahmenabkommens. (4) Das Integrationsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Nach Überführung in ein Berufsausbildungsverhältnis im Anschluss an das Integrationsverhältnis gilt die gesetzliche Mindestprobezeit von einem Monat für das dann bestehende Ausbildungsverhältnis. (5) a) Während der Probezeit kann das Integrationsverhältnis beiderseits jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. b) Nach Ablauf der Probezeit kann das Integrationsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. c) Aus wichtigem Grund ist jederzeit eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
3 - 3-4 Vergütung (1) Der Teilnehmer erhält während der Dauer der Integrationsmaßnahme eine monatliche Vergütung. Diese beträgt - in den ersten sechs Monaten 62 %, - in den darauf folgenden Monaten 74 % der monatlichen Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr (brutto) nach dem Entgelttarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Thüringen in der jeweils gültigen Fassung. Die Zahlung erfolgt in der betriebsüblichen Art und Weise. (2) Bezieht der Teilnehmer öffentliche Fördermittel, so hat er dies dem Förderbetrieb mitzuteilen. Der Förderbetrieb ist berechtigt, die monatliche Vergütung entsprechend zu kürzen. In gleicher Weise ist der Förderbetrieb berechtigt, die monatliche Vergütung um von ihm erlangte Fördermittel zu kürzen, insoweit er diese Fördermittel an den Teilnehmer weitergibt. 5 Fördermaßnahmen (1) Die berufsvorbereitenden Maßnahmen mit sozialpädagogischer Betreuung sowie besondere, individuelle Integrationsmaßnahmen erfolgen im Rahmen eines Planes, den der Förderbetrieb vor Beginn der Integrationsmaßnahme dem Teilnehmer erläutert und aushändigt. Für die wesentlichen Inhalte gilt der Musterförderplan gem. Anlage zu diesem Tarifvertrag. Grundlagen sind Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsjahres aus dem jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf. (2) Mit der Durchführung der Integrationsmaßnahmen einschließlich der sozialpädagogischen Betreuung des Teilnehmers ist geeignetes Personal zu beauftragen. Dem Förderbetrieb steht es frei, öffentliche Förderprogramme oder Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere gem. 54a, 74 ff. SGB III) sowie ergänzende Programme von Bildungsträgern in Anspruch zu nehmen, um die Zielsetzung dieses Tarifvertrages zu unterstützen und den gewünschten Erfolg zu erzielen. (3) Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen kann der Teilnehmer auch mit einfachen, praxisbezogenen Tätigkeiten beschäftigt werden. Dabei ist die Zielsetzung zu beachten, dass der Teilnehmer erfolgreich in eine anerkannte Berufsausbildung integriert werden soll. (4) Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Teilnahme an den Integrationsmaßnahmen im Umfang der tariflichen bzw. betrieblichen Arbeits-/Ausbildungszeit. Sofern und soweit im Fördervertrag vereinbart, nimmt der Teilnehmer auch darüber hinaus an besonderen individuellen Fördermaßnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit einer sozialpädagogischen Betreuung) außerhalb dieser Zeiten teil.
4 - 4 - (5) Während des im Fördervertrag festgelegten Zeitraums nimmt der Jugendliche am Berufsschulunterricht des ersten Ausbildungsjahres im entsprechenden Ausbildungsberuf teil. Der Besuch der Berufsschule ist Bestandteil des Integrationsverhältnisses. 6 Verlauf und Ende der Integrationszeit (1) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich auch während des Integrationsjahres um ein Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu bewerben. (2) Die Übernahme in ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist auch nach erfolgreichem Durchlaufen der Integrationsmaßnahme beiderseitig freiwillig. (3) Die Förderzeit ist erfolgreich durchlaufen, wenn sowohl die Fachkenntnisse als auch das gezeigte Arbeits- und Sozialverhalten die Beurteilung des Teilnehmers als ausbildungsreif rechtfertigen und eine günstige Prognose hinsichtlich der Bewältigung der angestrebten Ausbildung zulassen. (4) Sollten Gründe vorliegen, die eine Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis oder eine Arbeitstätigkeit nicht zulassen, so wird der Teilnehmer (und ggf. der/die Erziehungsberechtigte) spätestens zwei Monate vor Ablauf des Fördervertrages darüber unterrichtet. (5) Stellt man während der anschließenden betrieblichen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf fest, dass weiterer Förderungsbedarf besteht, kann ausbildungsbegleitende Hilfe im Sinne des SGB III in Anspruch genommen werden. 7 Sonstige Bestimmungen (1) Sollten über die Anwendung oder Auslegung dieses Tarifvertrages Meinungsverschiedenheiten auftreten, so sind die Tarifvertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten hinzuzuziehen. (2) Bereits im Förderbetrieb bestehende bzw. praktizierte Förder- oder Integrationsmodelle jeglicher Art bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt, es sei denn, der Förderbetrieb hält eine Einbeziehung der in diesem Tarifvertrag verfolgten Ziele in die bereits bestehenden betrieblichen Modelle für sinnvoll. Dies gilt auch, soweit Förderbetriebe Modelle übernehmen, die in anderen Betrieben des Unternehmens bereits praktiziert werden. 8 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 31. Dezember 2014, gekündigt werden.
5 - 5 - (3) Ist der Tarifvertrag rechtswirksam gekündigt, können ab diesem Zeitpunkt keine neuen Förderverträge abgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung vereinbarte oder bereits laufende Förderverträge werden nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages bis zum Ende der vereinbarten Förderzeit fortgeführt. (4) Die Tarifvertragsparteien behalten sich vor, etwaige sich aus gesetzlichen Änderungen ergebende Anpassungen einvernehmlich auch während der Laufzeit des Tarifvertrages vorzunehmen. Frankfurt, den 22. Mai 2012 Verband der Metall- und Elektro- Industrie in Thüringen e.v. Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Frankfurt Dr. Harald Bruhn. Armin Schild Stephan Fauth. Stefan Schaumburg
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