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Dezernat 1 Fachbereich Finanzen Genehmigung von Dienstreisen - Leitfaden - für die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie die Studienseminare in Niedersachsen Stand: 01.02.2014

1 Vorbemerkungen: 1.1 Beratung Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Dienstreisen sowie die Abrechnung von Reisekosten können selbstverständlich telefonisch geklärt werden. Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Dezernates 1 der jeweils zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) sind den Organisationsübersichten der einzelnen Standorte zu entnehmen, die Ihnen im Internet www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de zur Verfügung stehen. 1.2 Vordrucke Alle landeseinheitlichen Vordrucke, insbesondere die zur Beantragung von Dienstreisen sowie zur Abrechnung von Reisekostenvergütung, stehen aktuell im Internet unter der Adresse www.e-forms.niedersachsen.de zur Verfügung und können dort abgerufen werden. Es sind lediglich die dort bereitgestellten Vordrucke zu verwenden, da diese den rechtlichen Anforderungen des Reisekostenrechts angepasst sind. 2 Dienstreisegenehmigungen 2.1 Allgemeine Hinweise Die Zuständigkeiten der Schulleitungen bzw. der Leitungen der Studienseminare für die Genehmigung von Dienstreisen ergeben sich aus der Anlage 1. Bei Dienstreisen der Schulleiterin/des Schulleiters bzw. Seminarleiterin/ Seminarleiters ist diese Genehmigung der Dienstreise von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter schriftlich zu erteilen. Zudem sind in dieser Anlage die generell genehmigten Dienstreisen der einzelnen Personenkreise aufgeführt. Dort nicht aufgeführte Fälle bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Regionalabteilung der NLSchB (z.b. Fachberater/Innen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit etc.) Bereits erteilte generelle Dauerdienstreisegenehmigungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dienstreisen müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet werden. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (telefonisch etc.) erledigt werden kann. Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Dienstreise sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Dienstgeschäfte sind dienstliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem konkreten Amt und ergeben sich in der Regel aus der jeweiligen Organisations- und Geschäftsverteilung. Darüber hinaus können Dienstreisen auch aus besonderen Anlässen genehmigt werden, wenn sie zwingend notwendig sind. Die Dienstreisegenehmigung ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Dienstgeschäftes mit dem landeseinheitlichen Vordruck Nr. 035_001 zu beantragen. Die Genehmigung dient der dienstrechtlichen Absicherung im Falle eines Unfalls und ist gleichzeitig Grundlage für Leistungen nach dem Bundesreise- 2

kostengesetz. Sie muss dem Antragsteller/der Antragstellerin vor Antritt der Dienstreise vorliegen, sofern die Dienstreise nicht generell genehmigt ist. Hinsichtlich Dienstreisen im Rahmen einer Abordnung oder Teilabordnung von Lehrkräften außerhalb ihrer regelmäßigen Dienststätte an eine oder mehrere Schulen oder Standorte von Schulen wird auf das Merkblatt Reisekostenhinweise (im Internet unter: Themen - Lehrkräfte - Versetzung - Abordnung - Abordnung) verwiesen. 2.2 Beginn und Ende der Dienstreise Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre. Das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Sofern am Tag der Dienstreise eine stundenplanmäßige Unterrichtsverpflichtung nicht besteht, kann die Dienstreise auch am Wohnort angetreten oder beendet werden. 2.3 Festlegung des Beförderungsmittels Grundsätzlich sind Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (2. Klasse) durchzuführen. In Folge dessen sind die mit diesem Leitfaden generell genehmigten Dienstreisen auch nur mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln genehmigt. Die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Seminarleiterin/ der Seminarleiter entscheidet für die jeweilige Dienstreise über die Art des Beförderungsmittels. Das gilt für die von der Leitung der Schule bzw. des Seminars zu genehmigenden Dienstreisen, aber auch für die mit diesem Leitfaden generell genehmigten Dienstreisen, sofern eine Genehmigung mit einem anderem als einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel erfolgen soll. Bei der Benutzung eines Kraftwagens wird im Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer gewährt. Gemäß 5 Absatz 1 BRKG i. V. m. 98 Absatz 1 Nr. 2 Nds. Beamtengesetz (NBG) wird diese bis zu einer Obergrenze von 60,- pro Dienstreise gewährt. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist diese Obergrenze gemäß 98 Absatz 2 Nr. 1 NBG auf 45,- pro Dienstreise festgelegt. Ein Anspruch auf Sachschadensersatz besteht in beiden Fällen nicht. Bei der Benutzung eines Kraftwagens im Sonderfall besteht nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines Kraftwagens gemäß 5 Absatz 2 BRKG ein Anspruch auf Sachschadensersatz und Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer. Ein erhebliches dienstliches Interesse kann nur unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes in folgenden Fällen durch die zuständige Stelle anerkannt werden: - ein Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht, - schweres (min. 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist, - eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen - ag - vorliegt, - die Benutzung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte kostengünstiger ist, d. h. wenn Fahrgemeinschaften mit Beschäftigten desselben Dienstherrn gebildet werden, die Dauer der Dienstreise derart verkürzt wird, dass Tage- und/oder Übernachtungsgelder eingespart werden, ein deutlicher Arbeitszeitgewinn am Arbeitsplatz erreicht wird (weniger oder kein Unterrichtsausfall), 3

an einem Tag mehrere Dienstgeschäfte durchgeführt werden, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel in dieser Zeit nicht erledigt werden könnten. Das erhebliche dienstliche Interesse der Kfz-Benutzung ist vor Antritt der Fahrt von der Schulleitung bzw. Seminarleitung aktenkundig festzuhalten und dem Dienstreisenden bekannt zugeben. Bei Dienstreisen der Schulleiterin/des Schulleiters bzw. Seminarleiterin/ Seminarleiters ist diese Feststellung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Der Vermerk über die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses ist der NLSchB auf Anforderung vorzulegen. 2.4 Dienstreisen ins Ausland Dienstreisen ins Ausland bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die NLSchB (hierfür gilt teilweise ein Genehmigungsvorbehalt des Kultusministeriums). S. hierzu auch Übersicht in Anlage 2. Repräsentation von Schulen im Rahmen von Schulpartnerschaften 1 ist eine dienstliche Aufgabe, die der Schulleitung obliegt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der jeweiligen Vertreterin bzw. dem jeweiligen Vertreter eine Dienstreise auf Antrag genehmigt werden. Für die Anbahnung oder Vorbereitung eines Schüleraustausches i. S. von Nr. 5 des Erlasses Schulfahrten oder einer Schulpartnerschaft außerhalb von EU-Bildungsprogrammen kann grundsätzlich für maximal eine Lehrkraft einer Schule eine Dienstreisegenehmigung erteilt werden. In den beiden vorgenannten Fällen können die Reisekosten aus dem Schulbudget oder von Dritten getragen werden. Stehen im Schulbudget ausreichend Mittel zur Verfügung, kann ausnahmsweise auf begründeten Wunsch der Schulleiterin oder des Schulleiters daneben eine weitere Lehrkraft genehmigt werden. Bei diesen Reisen handelt es sich nicht um Schulfahrten, sondern um Dienstreisen. Die Reisekosten sind daher nach der Auslandsreisekostenverordnung abzurechnen. 2 Für Reisen im Rahmen des EU-Bildungsprogramms SOKRATES - COMENI- US 2.2c (Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Ausland) oder des Programms Leonardo-da-Vinci kann auf Antrag eine Dienstreise genehmigt werden. Da die Zuschüsse im Rahmen des Programms auch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt beinhalten, muss in dem Antrag auf Genehmigung der Dienstreise ausdrücklich angegeben werden, dass die Kosten von Dritten übernommen werden. Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem Antrag auf Teilnahme an einem Fortbildungskurs der zuständigen Regionalabteilung der NLSchB vorzulegen. Bei der Beantragung einer Dienstreisegenehmigung in das Ausland ist im Übrigen Folgendes zu beachten: 1. Der Antrag / die Anträge muss / müssen mindestens einen Monat vor Beginn der Reise der NLSchB vorliegen, 2. ist diese Frist nicht einzuhalten, z. B. weil eine Einladung kurzfristig erfolgte, muss dieses in einem Begleitschreiben begründet werden; in nicht, 1 Diese Regelung gilt auch für Schulpartnerschaften im Rahmen von EU-Bildungsprogrammen 2 Die Auslandsreisekostenverordnung kann unter www.voris.de eingesehen werden. 4

nicht ausreichend oder nicht nachvollziehbar begründeten Fällen ist mit der Ablehnung des Antrages zu rechnen, 3. sollen / wollen mehrere Angehörige einer Schule an der Reise teilnehmen, ist von jedem Einzelnen ein gesonderter Antrag zu stellen, 4. jedem Antrag ist beizufügen: die Einladung, das Programm, 5. die Schulleitung gibt eine ausführliche Begründung / Stellungnahme zur dienstlichen Notwendigkeit der Reise, zur Notwendigkeit der Teilnahme mehrerer Angehöriger der Schule, zum Umfang des Unterrichtsausfalls und zur Vertretungsregelung ab, 6. die Anträge sind von der Schule dem jeweiligen schulfachlichen Dezernat der zuständigen Regionalabteilung der NLSchB vorzulegen, 7. die Anträge werden von der jeweiligen Regionalabteilung dem Präsidenten der NLSchB zur Entscheidung vorgelegt, 8. sollten die Anträge nicht vollständig und mit den erforderlichen Unterlagen und Begründungen vorgelegt werden, muss allein aus diesen Gründen mit der Ablehnung der Anträge gerechnet werden. 5