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Transkript:

Seite 1. Allgemeines 2 2. Anspruch 2 2.1 Anspruch auf bei am 01.01.2011 vorhandenen Beamten 2 2.2 Anspruch auf bei neuen Beamten 2 2.3 Anspruch auf bei Beamten auf Zeit 2 2.4 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen 2 2.5 Checkliste: Bestehen eines Anspruchs auf 3 2.6 Anspruch auf Hinterbliebenengeld 3 3. Berechnung 3 3.1 Überblick 3 3.2 fähige Dienstbezüge 3 3.3 fähige Dienstzeit 3 3.4 Hinterbliebenengeld 4 4. Sonstiges 4 4.1 Entstehung, Festsetzung und Anpassung des Anspruchs 4 4.2 Folgen einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis 5 4.3 Antragserfordernis und Leistungsbeginn 5 4.4 Auskunft über die Höhe des erdienten es 5 4.5 Beihilfeanspruch 5 4.6 Eheversorgungsausgleich 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Beamtin/Beamter ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Straße 74 Birkenwaldstraße 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8:00 Uhr versorgung@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58 bis 16:30 Uhr

1. Allgemeines Mit der Dienstrechtsreform (DRG) wurde ab dem 01. 01.2011 eine neue Leistungsart in das Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) aufgenommen, das. Die Hinterbliebenen der Bezieher von können Hinterbliebenengeld erhalten. Mit dem bleiben die erdienten Anwartschaften auf Alterssicherung der ehemaligen Beamten, die auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten. Das tritt an die Stelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2. Anspruch Ein Anspruch auf und Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Beamte nach dem 31.12.2010 auf eigenen Antrag ausgeschieden ist. Beamtenverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt beendet wurden, werden nachversichert. 2.1 Anspruch auf bei am 01.01.2011 vorhandenen Beamten Für am 01.01.2011 vorhandene Beamte sieht das LBeamtVG weiterhin die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor. Sie können jedoch eine Erklärung abgeben, dass sie in Anspruch nehmen werden. Vorhandene Beamte können vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber ihrem Dienstherrn unwiderruflich und schriftlich erklären, dass sie in Anspruch nehmen werden. Soweit die vorhandenen Beamten rechtzeitig von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen, tritt das an die Stelle der Nachversicherung. Die Erklärung ist gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abzugeben. 2.2 Anspruch auf bei neuen Beamten Beamte die nach dem 01.01.2011 in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, haben Anspruch auf. Ein Verzicht auf das ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des es die Nachversicherung wählt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Ist die Nachversicherung durchgeführt entfällt der Anspruch auf. Ein Verzicht auf das ist innerhalb von einem Monat nach der Entlassung gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Da die Gewährung von Alters- und Hinterbliebenengeld dem KVBW übertragen wurde, nimmt er die Erklärung entgegen. Diese Wahlmöglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass es für den ehemaligen Beamten in besonders gelagerten Einzelfällen günstiger sein kann, wenn er die Nachversicherung wählt. Beispielsweise, wenn erst durch die Nachversicherung die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt wird und dort bereits erhebliche Beitragsleistungen erbracht wurden, die alleine keinen Rentenanspruch auslösen. 2.3 Anspruch auf bei Beamten auf Zeit Für Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Ausführungen unter Ziffer 2.1 und 2.2 entsprechend. 2.4 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf entsteht nur, wenn der ehemalige Beamte eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurück gelegt hat. Scheidet der Beamte vor Ablauf von fünf Jahren aus, wird er nachversichert. Ein Anspruch auf setzt ferner voraus, dass die ursprüngliche Anwartschaft auf Versorgung des ehemaligen Beamten wegen der Entlassung auf Antrag endgültig entfallen ist. Daher besteht kein Anspruch auf, solange Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind: Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn 1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird, 2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird, 3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Seite 2 von 5

2.5 Checkliste: Bestehen eines Anspruchs auf Voraussetzung für die Gewährung von Entlassung auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis Schriftliche Erklärung vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (vorhandene Beamte) Kein Verzicht auf das (neue Beamte) fähige Dienstzeit von mind. fünf Jahren Kein Aufschubgrund 2.6 Anspruch auf Hinterbliebenengeld Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten erhalten Hinterbliebenengeld, wenn der ehemalige Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung von erfüllt. 3. Berechnung Das wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge berechnet. Der Berechnungsmodus ist an die Berechnung der Versorgung angelehnt. Unterschiede gibt es vor allem bei den berücksichtigungsfähigen Zeiten. 3.1 Überblick Das wird ermittelt indem die altersgeldfähigen Dienstbezüge mit dem jeweiligen, individuellen Ruhegehaltssatz vervielfältigt werden: altersgeldfähige Dienstbezüge ( ) x Ruhegehaltssatz (%) = ( ) Der individuelle Ruhegehaltssatz wird ermittelt indem die altersgeldfähigen Dienstzeiten des ehemaligen Beamten mit dem Faktor 1,79375 vervielfältigt werden, er ist auf 71,75 % begrenzt. altersgeldfähige Dienstzeiten (Jahren) x 1,79375 = Ruhegehaltssatz (%) Im Rahmen der altersgeldfähigen Dienstzeit kommen unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch Zuschläge für Kinder und für Zeiten der Pflege in Betracht. 3.2 fähige Dienstbezüge Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden weitestgehend entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (bei der Versorgung) ermittelt: fähige Dienstbezüge sind das zuletzt bezogene*) Grundgehalt sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. *) Ist die Entlassung auf Antrag des ehemaligen Beamten aus einem Amt erfolgt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor der Entlassung nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes altersgeldfähig. Der ehe- und familienbezogene Anteil des Familienzuschlags findet dies ist bei der Versorgung anders geregelt beim keine Berücksichtigung. Bei Freistellungen sind die vollen Dienstbezüge maßgebend. Die frühere Sonderzahlung ist in der Besoldung enthalten mit dem Satz für Beamte im Dienst von 4,17 %. Für Versorgungsempfänger gilt ein abweichender Sonderzahlungssatz von 2,5 %. Daher wird auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Faktor 0,984 angewandt. Diese Regelung gilt für Empfänger von entsprechend. 3.3 fähige Dienstzeit fähig sind nach 21 LBeamtVG Dienstzeiten und vergleichbare Zeiten, 22 LBeamtVG Wehr- bzw. Zivildienst. Vordienst- und Ausbildungszeiten sowie die in 24 LBeamtVG genannten Zeiten sind keine altersgeldfähigen Dienstzeiten. Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften in anderen Alterssicherungssystemen oder auf erworben wurden oder werden, können bei der Berechnung des es ebenfalls nicht berücksichtigt werden. (Beispiele: Wehrdienst, der in der Rentenversicherung berücksichtigt wurde, Zeiten als Beamter auf Widerruf, die nachversichert wurden). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Seite 3 von 5

Tabelle zur vereinfachten Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeiten Zeiten Beginn Ende Dauer Teilzeit (%) altersgeldfähig Jahre Tage Jahre Tage (abweichender Teilzeitfaktor) (abweichender Teilzeitfaktor) Wehrdienst/Zivildienst 100 % Summe (altersgeldfähige Dienstzeiten) Beispiel: Bei einem Beamtenverhältnis in Teilzeit (80 %), das vom 01.03.2011 bis zum 15.03.2015 bestand, ergibt sich eine Dauer von 4 Jahren und 15 Tagen. Vor dem Eintrag in die Tabelle sollten die Tage in einen Dezimalwert umgerechnet und auf zwei Nachkommastellen gerundet werden (15:365 Tage = 0,04 Jahre). Vervielfältigt man den Jahreswert mit dem Teilzeitfaktor (4,04 x 0,8 = 3,23) ergibt sich die altersgeldfähige Zeit für den Zeitabschnitt. Tabelle zur vereinfachten Ermittlung des es fähige Dienstbezüge ( ) Faktor (wegen Sonderzahlung) fähige Dienstzeiten Steigerungssatz (jährlich) Teilzeit (%) ( ) x 0,984 x x 1,79375 % x x Ein Anspruch auf eine Mindestleistung entsprechend der Mindestversorgung besteht nicht. 3.4 Hinterbliebenengeld Das Hinterbliebenengeld umfasst Bezüge für den Sterbemonat, - werden vom Dienstherrn gewährt - Witwengeld, Witwenabfindung und Waisengeld. Das Hinterbliebenengeld wird aus dem berechnet, das dem verstorbenen ehemaligen Beamten zusteht. Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen 55 %, für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 12 % des es. ( ) x 55 % = Witwengeld ( ) Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwengeld sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. endet, soweit kein Aufschubgrund (vgl. Ziffer 2.4) gegeben ist. Besteht ein Aufschubgrund, entsteht der Anspruch mit dem Wegfall des Aufschubgrundes. Das wird vom KVBW innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung des Anspruchs von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Soweit für berücksichtigte Zeiten nach der Festsetzung Ansprüche in einem anderen Alterssicherungssystem erworben werden z. B. weil eine Nachversicherung durchgeführt wurde, die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch noch nicht erfüllt war wird das ohne diese Zeiten neu festgesetzt. Das wird vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an wie die Versorgung angepasst. Es ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der ehemalige Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat. 4. Sonstiges 4.1 Entstehung, Festsetzung und Anpassung des Anspruchs Der Anspruch auf entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis im Geltungsbereich des LBeamtVG durch Entlassung auf Antrag des Beamten Seite 4 von 5

4.2 Folgen einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis Wird ein auf Antrag entlassener Beamter mit Anspruch auf erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, wird die Zeit aus der ein Anspruch auf erdient wurde, nach Maßgabe von 92 Abs. 1 LBeamtVG bei der Versorgung berücksichtigt. Im Gegenzug ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des es. Wird er erneut auf Antrag entlassen, erhält er neben dem bisherigen Anspruch auf einen weiteren eigenständigen Anspruch auf. Dienstzeiten, die beim früheren bereits berücksichtigt wurden, können beim weiteren Anspruch auf nicht mehr berücksichtigt werden. 4.3 Antragserfordernis und Leistungsbeginn Die Zahlung des es beginnt regelmäßig mit dem Erreichen der der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Das wird nur auf Antrag, der an den KVBW zu richten ist, gewährt. Das ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des anspruchs (vgl. Ziffer 4.1) zu beantragen. Bei späterer Antragstellung wird das ab dem Antragsmonat gewährt. 4.4 Auskunft über die Höhe des erdienten es Der KVBW erstellt auf Wunsch im Vorfeld einer Entlassung auf Antrag eine Auskunft zur Höhe des erdienten es. Auskünfte über die Höhe der Rentenansprüche aufgrund einer Nachversicherung erteilt nicht der KVBW. Hier ist ggf. eine Rentenberatungsstelle zu beteiligen. Ab dem Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf wird in regelmäßigen Abständen eine Auskunft über die Höhe des es erteilt. 4.5 Beihilfeanspruch empfänger haben keinen Anspruch auf Beihilfe. 4.6 Eheversorgungsausgleich Wurde auf Grund einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist gegebenenfalls das /Hinterbliebenengeld um den bis zum Zahlungsbeginn fortgeschriebenen Versorgungsausgleichsbetrag zu kürzen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder auch bei Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung möglich. Das vermindert sich dann um einen Abschlag, der sich auf 0,3 % pro Monat für den Zeitraum bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze beläuft und in Fällen einer Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung 10,8 %, im Übrigen 14,4 % nicht überschreitet. Seite 5 von 5