Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein. (Sportförderrichtlinie)

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Transkript:

Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. S. 944 Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 15. Mai 2017 - IV 346-384.00-714/2016-6212/2016-66/2017 Aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 20. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 23) sind von den Zweckabgaben, nach Erfüllung der anderen sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen, acht Prozent, mindestens 8 Mio. Euro für die Förderung des Sports zu verwenden. Davon sind 90 Prozent für den Landessportverband Schleswig-Holstein e.v., acht Prozent für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports und zwei Prozent für die Förderung des außerunterrichtlichen Schulsports bestimmt. Über die Verwendung dieser Mittel befinden die zuständigen Ministerien. Diese Richtlinie regelt die Vergabe der Fördermittel für die allgemeine Förderung des außerschulischen Sports, soweit sie nicht für strategisch konzeptionelle Ziele der Sportentwicklung in Schleswig-Holstein eingesetzt werden.

2 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Durch die Zuwendungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sollen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung und Weiterentwicklung eines landesweiten, vielfältigen und sozialverträglichen Sportangebotes gefördert werden. 1.2 Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten gewährt zu diesem Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, 44 LHO vom 22.April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) i. d. F. vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) und den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO Erlass vom 19. Dezember 1974 (Amtsbl. Schl.-H. 1975 S. 1), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. Juli 2015 (Amtsbl. Schl.- H. S. 834). 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Die bereitgestellten Fördermittel sind mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen einzusetzen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden insbesondere: a) Einrichtungen des Leistungssports (u. a Baumaßnahmen und Betriebskosten von Bundesstützpunkten, Leistungssportzentren der Landesfachverbände, Häuser der Athleten) insbesondere bei anteiliger Förderung des Bundes, b) Partnerschulen des Leistungssports, c) Sportmaßnahmen der Integration und Inklusion, Sportmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen

3 d) Ausrichtung von Landesmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften, Europameisterschaften, Weltmeisterschaften sowie sonstigen Sportveranstaltungen von überregionaler Bedeutung e) Erstellung von kommunalen Sport(stätten)entwicklungsplänen, f) Umsetzung von Maßnahmen für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum auf Grundlage einer Sportentwicklungsplanung, g) Fußball Fan-Projekte 2.2 Der Bau oder die Sanierung von Sportstätten die nicht unter Ziffer 2.1.a fallen und Projekte und Maßnahmen, die vorrangig kommerzielle Ansätze verfolgen, werden nicht gefördert. 2.3 Die Realisierung von Maßnahmen gemäß Ziffer 2.1.a im Rahmen alternativer Finanzierungsmodelle (z.b. PPP) ist grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller Eigentümer der geförderten Infrastruktur ist bzw. bei Fertigstellung wird. Er hat nachzuweisen, dass das gewählte Finanzierungsmodell mindestens ebenso wirtschaftlich ist wie eine herkömmliche Finanzierung und das Vergaberecht eingehalten worden ist. 2.4 Gemäß Ziffer 2.1.b werden sächliche Anschaffungen und Maßnahmen gefördert, die unmittelbar der Koordination zwischen Schule und Training sowie der schulischen und sportlichen Weiterentwicklung der Leistungssportlerinnen und sportlern am Schul- und Trainingsstandort dienen. Personalkosten werden nicht gefördert. 2.5 Grundlage für die Erstellung von kommunalen Sport(stätten)entwicklungsplanungen gemäß Ziffer 2.1.e ist der Leitfaden des Bundesinstitutes für Sportwissenschaft (BISP). 2.6 Fußball-Fan-Projekte gemäß Ziffer 2.1.g können gefördert werden auf der Grundlage der inhaltlichen Definition des Deutschen Fußballbundes (DFB) und der Koordinierungsstelle Fan-Projekte bei der Deutschen Sportjugend sowie einer anteiligen Förderung des DFB. 3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

4 Antragsberechtigt sind schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise, Zweckverbände nach dem GkZ, schleswigholsteinische gemeinnützige Vereine und -verbände, Bundessportfachverbände sowie deutsche Sportvereine in Nordschleswig, wenn sie gleichzeitig auch Träger der Maßnahme sind. Zu Ziffer 2.1.a ist darüber hinaus der Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig- Holstein antragsberechtigt. Zu Ziffer 2.1.b sind die Partnerschulen des Leistungssports antragsberechtigt. Zu Ziffer 2.1.e sind darüber hinaus schleswig-holsteinische Anstalten des öffentlichen Rechts antragsberechtigt. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben in Schleswig-Holstein stattfindet, vollständig geplant ist und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Mittel gesichert ist. 4.2 Die sächlichen und personellen Folgekosten sind grundsätzlich vom Träger zu bestreiten. 4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die für die Erreichung des Zwecks unerlässlichen sächlichen und personellen Aufwendungen. 4.4 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für: a) Rahmenprogramme, b) Mitgliederversammlungen, c) Vorstandssitzungen, d) Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben, e) Fahrkosten von Veranstaltungsteilnehmern (z.b. zwecks Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen oder Wettkämpfen), f) Unterbringung, g) Verpflegung (auch für Helfer),

5 h) Bekleidung (z.b. T-Shirts zu Werbezwecken), i) Transportanhänger (z.b. für Pferde, Segelflugzeuge etc.), j) Trainingskostenzuschüsse an Sportler- und Sportlerinnen, k) den Erwerb von elektronischen Geräten (z.b. Notebooks) mit Ausnahme der Partnerschulen des Leistungssports und l) Verbrauchsmaterial wie z.b. Tischtennisbälle, Federbälle und Munition für Schusswaffen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. 5.2 Baumaßnahmen des Leistungssports nach Ziffer 2.1.a werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80 % der anderweitig nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die Förderung des Betriebs von Einrichtungen nach Ziffer 2.1.a erfolgt im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. Die Bagatellgrenze beträgt 10.000,00 pro Maßnahme 5.3 Maßnahmen nach Ziffer 2.1. b werden im Wege der Vollfinanzierung bis zur Höhe von 5.000,- unterstützt. 5.4 Maßnahmen nach Ziffer 2.1.c werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als Projektförderung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80 % der anderweitig nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten möglich. Die Bagatellgrenze beträgt 5.000,00 pro Maßnahme. 5.5 Maßnahmen nach Ziffer 2.1.d werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als Projektförderung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80 % der anderweitig nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 10.000 pro Maßnahme möglich. Die Bagatellgrenze beträgt 2.500,00 pro Maßnahme. 5.6 Maßnahmen nach Ziffer 2.1 e werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung bis zur Höhe von 10.000,00 als Projektförderung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu

6 80 % der anderweitig nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten möglich. 5.7 Maßnahmen nach Ziffer 2.1.f werden im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung als Projektförderung unterstützt. Eine Förderung ist bis zu 80 % der anderweitig nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens 25.000 pro Maßnahme möglich. Die Bagatellgrenze beträgt 5.000,00 pro Maßnahme. 5.8 Maßnahmen nach Ziffer 2.1. g werden im Wege der Anteilfinanzierung unterstützt und setzen einen Eigenanteil von 25 % voraus. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Eine Finanzierung von Maßnahmen oder Teilabschnitten von Maßnahmen, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder vor der Entscheidung über eine Förderung begonnen worden sind, ist ausgeschlossen. 6.2 Die zweckentsprechende Nutzung von gemäß Ziffer 2.1.a und f geförderter Infrastruktur ist dinglich abzusichern, sofern der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Im begründeten Einzelfall kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten auf Antrag, vor Ablauf der Bindungsfrist, eine Nutzung zu anderen, den Zielen der Sportförderung des Landes nach Ziffer 1.1. entsprechenden Zwecken, zulassen. 7. Verfahren 7.1 Anträge auf Zuwendungen sind an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Referat IV 34, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, schriftlich (Anlage 1) zu stellen. 7.2 Für Projekte und Maßnahmen nach dieser Richtlinie wird grundsätzlich der vereinfachte Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlungsmäßigen Nachweis, zugelassen.

7 7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu 44 LHO i. V. m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Richtlinie vom 01. Dezember 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1.436), aufgehoben. Die Richtlinie ist befristet bis zum 31. Dezember 2019.