WEIHNACHTEN STATUTEN INZÜRICH

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Transkript:

WEIHNACHTEN INZÜRICH Verein Weihnachten in Zürich 8000 Zürich Switzerland mail@weihnachten-zuerich.ch www.weihnachten-zuerich.ch Registered Members Bastelboutique Leibundgut Circus Conelli City Vereinigung Zürich Dörfli-Weihnachtsmarkt /GLD Globus Zürich Bahnhofstrasse Harbour House AG Hotel Glockenhof Zürich Hüttäzauber Mehr Advent am Bahnhof Stadelhofen Musik Hug AG Pumpstation Gastro GmbH Salon Theater Herzbaracke Schöne Bescherung AG Schweizerischer Marktverband, Sektion Zürich Singing Christmas Tree und Wiehnachtsmärt Swiss Casinos Zürich AG Tixi Zürich Zürcher Christkindlimarkt im Hauptbahnhof Zürich singt Zürich Tourismus Zürileu Schwimm-Veranstaltungen STATUTEN

1. NAME UND SITZ 2. ZWECK 3. MITTEL ARTIKEL 1 Unter dem Namen «Verein Weihnachten in Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. ARTIKEL 2 Der Verein versteht sich als Koordinationsstelle vorweihnachtlicher Anlässe in der Stadt Zürich und im Grossraum Zürich, engagiert sich für ihre umfassende Kommunikation und gibt unter anderem ein Magazin heraus. Er pflegt nationale und internationale Netzwerke sowie Verbindungen und weitet diese aus. Der Verein fördert die traditionelle Weihnachtskultur und kann eigene Veranstaltungen durchführen/ organisieren, zum Beispiel einen eigenen Weihnachtsmarkt. ARTIKEL 3 Um den Vereinszweck zu erreichen, verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt werden. 4. MITGLIEDSCHAFT ARTIKEL 4 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche ein Interesse am Vereinszweck gemäss Artikel 2 hat und diesen unterstützt. Aufnahmegesuche werden an den Vorstand gerichtet. Er entscheidet auch über die Aufnahme. ARTIKEL 5 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. ARTIKEL 6 Ein Vereinsaustritt ist durch schriftliche Erklärung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende des Vereinsjahres möglich. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

5. ORGANE DES VEREINS ARTIKEL 7 Die Organe des Vereins sind Vereinsversammlung Vorstand Revisionsstelle 6. DIE VEREINSVERSAMMLUNG ARTIKEL 8 Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angaben der Traktanden zwei Wochen im Voraus einberufen. Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens 31. Januar im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten. Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Wenn die Geschäfte es erfordern, kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen. Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben Wahl beziehungsweise Abwahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren auf 2 Jahre Festsetzung und Änderung der Statuten Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Beschluss über das Jahresbudget Festsetzung des Mitgliederbeitrages Behandlung der Ausschlussrekurse Bestimmung der Aktivitäten Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Institutionen 7. DER VORSTAND ARTIKEL 9 Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ämter vertreten Präsident/in Vizepräsident/in Kassier Aktuar/Protokollführung Beauftragte/r für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing Beauftragte/r für Mitgliederakquise Ämterkumulation ist möglich. Im Zusammenhang mit den Projekten kann der Vorstand für Aufgaben Partner beiziehen oder Projektausschüsse bilden. In den Projektausschüssen können auch Personen mitarbeiten, die nicht dem Verein angehören.

ARTIKEL 10 Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung gewählt, welche auch den Präsidenten oder die Präsidentin bestimmt. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. ARTIKEL 11 Der Vorstand leitet und koordiniert die Vereinsgeschäfte sowie Projekte. Für Projekte kann der Vorstand für Aufgaben Partner im Mandatsverhältnis beiziehen oder Projektausschüsse bilden. In den Projektausschüssen können auch Personen mitarbeiten, die nicht dem Verein angehören. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. ARTIKEL 12 Ein allfälliger Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt. 8. DIE REVISIONSSTELLE ARTIKEL 13 Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen oder einer juristischen Person. Sie wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen weder Mitglieder des Vereins noch des Vorstandes sein. Die Revisoren prüfen die Kasse sowie die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung ihren schriftlichen Bericht. 9. UNTERSCHRIFT ARTIKEL 14 Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands. 10. VEREINSVERMÖGEN ARTIKEL 15 Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für natürliche und juristische Personen 250.00 Franken, für Fördermitglieder 750.00 Franken. Des Weiteren verfügt der Verein über allfällige Spenden und Zuwendungen aller Art, Erträge aus eigenen Veranstaltungen, allfällige Subventionen sowie Erträge aus Leistungsvereinbarungen. ARTIKEL 16 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder sind ausgeschlossen.

ARTIKEL 17 Die Spesenausschüttung wird in einem separaten Spesenreglement festgehalten. 11. STATUTENÄNDERUNG ARTIKEL 18 Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung dem Änderungsvorschlag zustimmen. 12. AUFLÖSUNG ARTIKEL 19 Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer einfachen Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Vierteil der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung eine möglichst zweckgerichtete Verwendung des Vereinsvermögens. 13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 20 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Sofern die vorliegenden Statuten keine Regelung beinhalten, gelangen die Bestimmungen von Art. 60 bis 79 ZGB zur Anwendung. ARTIKEL 21 Die Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Genehmigt durch die Gründungsversammlung am 11. Juni 2013 und die fortgesetzte Gründungsversammlung am 3. Dezember 2013 Der Gründungspräsident Der Protokollführer