Stiftungssatzung. Präambel

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Transkript:

Stiftungssatzung Präambel Die Elena Bleß-Stiftung ist in Gedenken an Elena Bleß gegründet, die am 24. März 2015 bei einem Flugzeugabsturz in den französischen Alpen ums Leben kam. Im Sinne von Elena, die von einem Schüleraustausch aus Katalonien zurückkehrte, soll die Stiftung unter anderem auch anderen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, Auslandserfahrungen zu sammeln. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung Die Stiftung führt den Namen Elena Bleß-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Haltern am See. 2 Gemeinnütziger Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; b. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. jeweils durch eigene Tätigkeit oder durch finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften nach Maßgabe des 58 Nr. 1 AO. (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Auslandsaustauschprogrammen und Auslandspraktika für Schülerinnen und Schüler. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszweckes in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen kann in Sichteinlagen, Sparguthaben, Renten und Aktien sowie entsprechenden Fonds angelegt werden. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn

anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz (2) Satz 1 ist zu beachten. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. (2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Sofern die jährlichen Ausgaben der Stiftung 5.000 Euro übersteigen, kann durch Vorstandsbeschluss festgelegt werden, dass die Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Sie erhalten ferner Ersatz ihrer Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen. 5 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. 6 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Ein/e eventuell bestellte/r Geschäftsführer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sowie ein/e eventuell bestellte/r Geschäftsführer/in haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung der Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

7 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter. Die Stifter sind auf Lebenszeit Mitglieder des Vorstandes, solange sie nicht zurücktreten. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/ den Vorsitzenden. Solange die Stifter dem Vorstand angehören, bestimmen sie, wer von ihnen den Vorsitz übernimmt. Ist jedoch nur einer von ihnen Vorstandsmitglied, so ist sie bzw. er Vorstandsvorsitzende/Vorstandsvorsitzender. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der/Die Vorsitzende bestimmt einen Vertreter aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der übrigen Vorstandmitglieder beträgt fünf Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Mitglieder des Vorstandes können weitere Vorstandsmitglieder bis zum Erreichen der Höchstanzahl gemäß Absatz (1) bestellen. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Vorstand gewählt. Auf Ersuchen des Vorstandsvorsitzenden/ der Vorstandsvorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben. (3) Der Vorstand kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden. Bei Verhinderung des/der Vorsitzenden handelt dessen Stellvertreter/in. (2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des/der Geschäftsführer/in ist, b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens c. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, Festsetzung seiner/ihrer Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung, d. die Beschlussfassung im Rahmen der 11 und 12. (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. 4 Absatz (4) bleibt hiervon unberührt. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit.

9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 10 Beschlüsse (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Stifter im Vorstand haben jeweils ein Vetorecht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. (2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und einer eventuellen Geschäftsführerin/ eines eventuellen Geschäftsführers sowie für Beschlüsse nach 11 und 12 dieser Satzung. 11 Satzungsänderung (1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändern, beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung mitzuteilen. (2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden und bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss Der Vorstand kann einstimmig den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach 11 Absatz (2) geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

13 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein des Joseph-König-Gymnasiums in Haltern am See, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 14 Unterrichtung der Stiftungsbehörde Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 15 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige und Genehmigungspflichten sind zu beachten. 17 In Krafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.