Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen Der Energieeinsparung in Privaten Haushalten

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Transkript:

vom 21. Oktober 1992 zuletzt geändert am 21.07.05 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Förderziel... 2 2. Förderfähige Maßnahmen... 2 3. Höhe der Förderung... 4 4. Antragsberechtigte... 5 5. Antragstellung... 5 6. Fördervoraussetzungen... 6 7. Bewilligungsverfahren... 6 8. Pflichten des Antragstellers... 7 9. In-Kraft-Treten bzw. Außerkraftsetzung... 8 1

1. Förderziel 1.1 Zur Verminderung der Emissionen durch private Heizungsanlagen sowie zur Einsparung von nicht erneuerbaren Energien im privaten Wohnbereich gewährt die Stadt Böblingen als freiwillige Leistung auf Antrag Zuschüsse für Maßnahmen: 1.1.1 der Heizungsumstellung auf Erdgas oder alternative Heizungsanlagen, 1.1.2 der Verbesserung der Wärmedämmung, 1.1.3 der erstmaligen Dachbegrünung. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Förderfähige Maßnahmen 2.1 Bezuschusst werden vor allem folgende Maßnahmen: 2.1.1 die Umstellung einer bisher mit festen oder flüssigen oder mit elektrischer Energie betriebenen Heizung auf eine mit Erdgas betriebene Etagen- oder Zentralheizung oder auf alternative Heizungsanlagen (wie z.b. Holzpellets, ). 2.1.2 die Wärmedämmung von Außenflächen an Gebäuden, die vor dem 11.08.1977 (Einführung der Wärmeschutzverordnung) bezugsfertig gewesen sind. Gefördert werden auch die Mehrkosten, die beim Einbau von Fenstern durch die Verwendung von Fenstergläsern mit einem K-Wert kleiner als 2,2 (K-Wert einer Normalzweifach-Isolierverglasung) entstehen. Dies ist aber nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Durchführung einer Wärmedämmung von Außenfläche, an der die Fenster liegen, möglich. 2.1.3 der Einbau von Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung und / oder Heizungsunterstützung. 2.1.4 der Einbau von Gaswärmepumpen zur Brauchwassererwärmung und / oder Heizungsunterstützung. 2.1.5 der Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen zur Brauchwassererwärmung und / oder Heizungsunterstützung. 2.1.6 der Einbau von Photovoltaikanlagen als Einrichtung zur alternativen Stromerzeugung 2.1.7 die gärtnerische Erstanlage von extensiver oder intensiver Dachbegrünung von Wohngebäuden 2

2.1.8 der Einbau von Erdwärmeanlagen zur Brauchwassererwärmung und / oder Heizungsunterstützung 2.1.9 der Einbau von Biomasseanlagen zur Brauchwassererwärmung und / oder Heizungsunterstützung 2.2 Nicht gefördert werden: 2.2.1 Maßnahmen, welche den städtebaulichen Zielen der Stadt Böblingen nicht entsprechen, den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderen Gesetzen und Vorschriften zuwiderlaufen oder deren Gestaltung nicht mit der Stadt abgestimmt wurde. Ebenso ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn die Maßnahme aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans vorgeschrieben ist. 2.2.2 Maßnahmen, die der Landesbauordnung oder dem Nachbarrecht widersprechen. Wenn bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen keine Baugenehmigung erteilt wurde oder sich an diese nicht gehalten wurde. 2.2.3 Maßnahmen, die in Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung stehen (z. B. Beherbergungsbetriebe). 2.2.4 Regelmäßig anfallende Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten. 2.2.5 Kosten für fachtechnisch überzogenen Aufwand. 2.2.6 Maßnahmen zur baulichen Vorbereitung der Dachbegrünung. Darunter fallen, insbesondere bei Neubauten, Mehraufwendungen bei der Erstellung und zum Schutz der tragenden Konstruktion, bei Umbauten Aufwendungen zur Veränderung der Tragkonstruktion und der Erneuerung der Dachhaut. 3

3. Höhe der Förderung 3.1 Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Höhe der Fördersätze: Maßnahme Fördersatz in % Umstellung Heizung (nach 2.1.1) Höchstsatz Wärmedämmung Außenflächen (nach 2.1.2) Mehrkosten Isolierglasfenster (nach 2.1.2) (Mehrkosten = 10 % der Herstellungskosten) Einbau Solarkollektoranlage (nach 2.1.3) Maßnahme Einbau Gaswärmepumpen (nach 2.1.4) Einbau Wärmerückgewinnungsanlage (nach 2.1.5) 25 Fördersatz in % 825,- je Wohnung, bzw. 1.100,- je Ein-/ Zweifamilienhaus Höchstsatz 825,- je Wohnung, bzw. Einbau Erdwärmeanlage (nach 2.1.8) Einbau Biomasseanlage (nach 2.1.9) Einbau Photovoltaikanlage (nach 2.1.6) Dachbegrünung (nach 2.1.7) INSGESAMT 1.400,- je Ein-/ Zweifamilienhaus 800,- je Grundstück 1.100,- je Grundstück 5.500,- je Grundstück 3.2 Gefördert werden können: 3.2.1 Kosten für Material (insbesondere Pflanzen- und Einsaatmaterial) und Geräte. 4

3.2.2 Im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehende Nebenkosten wie Planungskosten, Vertragskosten oder Genehmigungsgebühren. 3.2.3 Anlieferkosten 3.2.4 Personalkosten und Entschädigung für Eigenleistungen. Bei Eigenleistung werden grundsätzlich 10% der Materialkosten berücksichtigt. 3.3 Die einzelnen Zuschüsse können innerhalb des Förderprogramms nebeneinander gewährt werden. 3.4 Die Mehrwertsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten, soweit der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann. 3.5 Soweit eine Förderung nach anderen Richtlinien erfolgt, wird sie in vollem Umfang auf den städtischen Zuschuss angerechnet. Eine Doppelförderung aus städtischen Programmen ist nicht möglich. Dagegen können Förderdarlehen zusätzlich in Anspruch genommen werden. 3.6 Sind einer Wohnung, einem Wohngebäude, Räume für die Berufsausübung zugeordnet (z. B. Selbständige) so reduzieren sich die Fördersätze entsprechend dem Verhältnis von Arbeitsflächen zu Wohnflächen. 4. Antragsberechtigte 4.1 Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen oder Personengemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaften) in ihrer Eigenschaft als: 4.1 Grundstückseigentümer 4.2 dinglich Verfügungsberechtigte 4.3 Mieter und Pächter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder des Berechtigten. 5. Antragstellung 5.1 Die Förderung ist beim Baurechts- und Bauverwaltungsamt der Stadt Böblingen zu beantragen, das die Bewilligungsbescheide erteilt und die Zahlungen veranlasst. 5.2 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind von den Antragsberechtigten unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars zu stellen. 5.3 Dem Antrag ist beizufügen ein Nachweis der voraussichtlichen Gesamtkosten durch verbindliche Kostenangebote. 5

6. Fördervoraussetzungen 6.1 Der Antrag muss bewilligt sein, bevor mit den Maßnahmen begonnen wird. 6.2 Die beabsichtigten Maßnahmen müssen durch geeignetes Fachpersonal planerisch vorbereitet werden. 6.3 Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn der Antragsteller die Pflichten nach Punkt 8 dieser Richtlinie anerkennt. 6.4 Die eingesetzten Produkte müssen das Umweltzeichen "Blauer Engel" aufweisen, soweit entsprechende Produkte zur Verfügung stehen. 7. Bewilligungsverfahren 7.1 Reichen die im Haushaltsplan eingestellten Mittel zur Zuteilung an alle gestellten und geprüften Förderanträge nicht aus, dann werden sie nach dem Eingangsdatum der Anträge zugeteilt. Als Eingangsdatum gilt der Zeitpunkt, an welchem alle notwendigen Unterlagen der Bewilligungsstelle vorliegen. Eine Warteliste wird nicht geführt. 7.2 Das Baurechts- und Bauverwaltungsamt prüft die Anspruchsvoraussetzungen und hört die Fachämter. Ergibt die Prüfung ein positives Ergebnis, dann wird die vorläufige Höhe des Zuschusses ermittelt und dem Antragsteller der vorläufige Bewilligungsbescheid zugestellt, unter der Voraussetzung, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 7.3 Die vorläufige Bewilligung eines Zuschusses erlischt, wenn die Auszahlung nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung des vorläufigen Bewilligungsbescheides mit vollständigen Unterlagen beantragt wird. Das zuständige Amt (Baurechts- und Bauverwaltungsamt) kann im Rahmen seiner Bewirtschaftungsbefugnis Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dies im Interesse des Förderziels geboten ist und eine besondere Härte vorliegt. 7.4 Die Bewilligung eines Zuschusses kann mit Auflagen verbunden sein. 7.5 Die Fertigstellung der Maßnahme ist vom Antragsteller unter Beilage aller Kostenbelege dem Baurechts- und Bauverwaltungsamt anzuzeigen. Das Amt für Stadtentwicklung und Städtebau überprüft die Baumaßnahme nach der Fertigstellung und stellt die tatsächlichen Herstellungskosten fest. Mit der Zustellung des endgültigen Bewilligungsbescheides wird vom Baurechts- und Bauverwaltungsamt die Auszahlung des Zuschusses veranlasst. 6

8. Pflichten des Antragstellers 8.1 Die durch Zuschüsse der Stadt Böblingen gedeckten Kosten dürfen nicht mietwirksam werden. Ist der Antragsteller Eigentümer oder dinglich Verfügungsberechtigter, so hat er die Mieter rechtzeitig über die geplanten Maßnahmen, die entstehenden Kosten und die sich eventuell daraus ergebenden Mieterhöhungen (aus den nicht durch Zuschüsse der Stadt abgedeckten Herstellungskosten) aufzuklären. 8.2 Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen nicht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter stehen. 8.3 Der Antragsteller und seine Rechtsnachfolger verpflichten sich, die geförderten Wohnungen für die Mindestdauer von 10 Jahren ausschließlich für Wohnzwecke zu verwenden. Wird das geförderte Objekt während dieses Zeitraums veräußert, so ist der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber die nach dem Förderbescheid übernommenen Verpflichtungen zu übertragen. Dieser wiederum hat sich zu verpflichten, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. Maßgeblich für den Beginn der 10-Jahresfrist ist das Datum des endgültigen Bewilligungsbescheides. 8.4 Zuschüsse sind vom Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolgern zurückzuzahlen, - wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, - wenn gegen diese Richtlinien verstoßen wird oder - wenn der Bewilligungsbescheid aufgrund falscher Angaben bei der Antragstellung erteilt wurde. 8.5 Die Durchführung der Maßnahme und deren Unterhaltung kann von Mitarbeitern der Stadt Böblingen überwacht werden, der Antragsteller hat die Überprüfung zu ermöglichen und den ungehinderten Zugang sicherzustellen. 8.6 Ist zur Durchführung der Maßnahme eine baurechtliche Genehmigung notwendig, ist diese vom Antragsteller einzuholen. Die Bewilligung der Förderung ersetzt eine eventuell notwendige baurechtliche Genehmigung nicht. 8.7 Der Antragsteller hat für eine fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu sorgen. 7

9. In-Kraft-Treten bzw. Außerkraftsetzung Diese Richtlinien treten mit ihrer Verabschiedung durch den Gemeinderat in Kraft. Die am 21.10.1992 vom Gemeinderat der Stadt Böblingen beschlossenen und zuletzt am 11.12.02 geänderten Richtlinien treten zeitgleich außer Kraft. Auskunft und Anträge erhalten Sie bei Stadt Böblingen Amt für Stadtentwicklung und Städtebau Marktplatz 16 71032 Böblingen Frau Eikenroth Tel.: 07031 / 669-527 8