die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen in Bezug auf das Sonderprogramm

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Transkript:

1 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds des Sonderprogramms NRW Hilfen im Städtebau zur Integration von Flüchtlingen für das Bürgerzentrum Ehrenfeld 1. Allgemeines Der am 15.03.2016 durch den Rat beschlossene Antrag zum Sonderprogramm NRW Hilfen im Städtebau zur Integration von Flüchtlingen hat die Zielsetzung, die Integration von Flüchtlingen im Stadtbezirk Ehrenfeld ausgehend vom Bürgerzentrum Ehrenfeld zu verbessern. Zur Umsetzung dieses Ziels wird im Rahmen des Sonderprogramms NRW aus Mitteln der Städtebauförderung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im Stadtbezirk Ehrenfeld tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Zielvorgabe des Sonderprogramms NRW aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Einzelheiten sind in Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 Aktive Mitwirkung der Beteiligten der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Stadtbezirks Ehrenfeld insbesondere in Bezug auf die dortigen Flüchtlingsunterkünfte, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel bewilligt wurden. Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben des/der Zuwendungsempfängers/in für einzelne Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung des/der Zuwendungsempfängers/in ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen zu realisieren. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen in Bezug auf das Sonderprogramm NRW Hilfen im Städtebau zur Integration von Flüchtlingen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen in Bezug auf das Sonderprogramm NRW Mitmachaktionen im Bürgerzentrum oder im Stadtbezirk Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtbezirk geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtbezirk bzw. in den betreffenden Flüchtlingsunterkünften.

2 Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den/die Antragsteller/in kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden-/Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgenden Kriterien erfüllen: Aktivierung von Bewohnerengagement in Bezug auf die Integration von Flüchtlingen, Integration von Flüchtlingen, die sich vor allem in den Flüchtlingsunterkünften des Stadtbezirks befinden, Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft, Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe. b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen ausschließlich dem Stadtbezirk und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, schwerpunktmäßig im Wirkungsbereich des Bürgerzentrums durchgeführt werden, alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien sichergestellt ist Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen laufende Betriebs- und Sachkosten des/der Antragstellers/in reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten des/der Antragstellers/in Kostenanteile in der Höhe, in der der/die Empfänger/in der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert werden. unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projekt an den Verfügungsfonds wird auf 2.400 Euro begrenzt. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Dem/der Antragsteller/in wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpo-

3 sitionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger/in Antragsteller/in und Zuwendungsempfänger/in können im Stadtbezirk tätige juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds des Sonderprogramms NRW ist schriftlich anhand des Formulars (s. Anlage) an das Quartiersmanagement des Bürgerzentrums Ehrenfeld zu richten. Das Formular ist im Bürgerzentrum Ehrenfeld erhältlich oder kann auf dessen Internetseite abgerufen werden. Aufgrund des engen Zeitfensters des Sonderprogramms NRW endet die Antragsfrist am 31.12.2017. Der Antrag muss Angaben zur Antragsteller/in beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unterschrift der/die Antragsteller/in zu versehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der/die Antragsteller/in versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Quartiersmanagement auf ihre grundsätzliche inhaltliche Förderfähigkeit und auf ihre Zielsetzung vorgeprüft. Diese werden anschließend von der Verwaltung auf ihre Förderfähigkeit im Hinblick auf die Förderbestimmungen des Sonderprogramms NRW geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dem Sonderprogramm bzw. der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Der/die Antragsteller/in erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Über die Gewährung einer förderfähigenzuwendung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung. Im Rahmen obiger Vorprüfung

4 erstellt das Quartiersmanagement eine Stellungnahme, die der Bezirksvertretung vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt wird. Der/die Antragsteller/in wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält er/sie einen schriftlichen Bewilligungsbescheid vom Amt für Soziales und Senioren. Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds des Sonderprogrammes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält der/die Antragsteller/in eine schriftliche Mitteilung. 11. Einholen von Angeboten Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und Beauftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom Zuwendungsempfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die Vergaberichtlinien der Stadt Köln einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswerten mit einem Finanzvolumen von: unter 250 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich. unter 1.250 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote mündlich oder fernmündlich einzuholen. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Angebote zeitgleich schriftlich unter Beifügung einer hinreichenden Leistungsbeschreibung anzufordern, die von den Bietern ebenfalls schriftlich abzugeben sind. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist sind Gespräche mit den Bietern über Preise unzulässig. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. 12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem Anschaffungsdatum von dem/der Zuwendungsempfänger/in einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von dem/der Zuwendungsempfänger/in der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten des/der Zuwendungsempfängers/in Der/die Zuwendungsempfänger/in ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Soziales und Senioren schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der/die Zuwendungsempfänger/in tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des

5 Verwendungsnachweises ausgezahlt. Bei begründeten Einzelfällen kann vom Erstattungsprinzip abgewichen werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Sozialen und Senioren in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Soziales und Senioren eingereicht werden. Der letztmögliche Abgabetermin für den Verwendungsnachweis ist der 15.09.2018. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-/Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen bzw. durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden (ein Muster wird den Antragstellern zur Verfügung gestellt). Die zu verwendenden Formulare sind in Schriftform im Bürgerzentrum Ehrenfeld erhältlich oder können über dessen Homepage abgerufen werden. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt bzw. abgerechnet. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den/die Zuwendungsempfänger/in Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

6 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.b. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind, insbesondere der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorliegt sowie Mitteilungspflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig eingehalten wurden. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ( 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds gefördert werden sind die Logos der Städtebauförderung, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 17.2 Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 18. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschluss durch die Bezirksvertretung Ehrenfeld in Kraft.

7 Anlage zur Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Sonderprogramm NRW Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds An Bürgerzentrum Ehrenfeld Quartiersmanagement Landesprogramm NRW Venloer Str. 429 50825 Köln Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person) Ansprechpartnerin/Ansprechpartner Anschrift Telefon Telefax E-Mail Projektbezeichnung Projektbeginn und ende* (* siehe wichtiger Hinweis am Ende) Beschreibung der Maßnahme Ziele der beantragten Maßnahme Zielgruppe Nutzen der beantragten Maßnahme

8 Auswirkungen auf die Zielsetzung Integration von Flüchtlingen und Nachhaltigkeit der Maßnahme Gesamtkosten (Erforderlich: Detaillierte Aufstellung im Rahmen eines gesonderten Finanzplanes) Ort, Datum und Unterschrift Köln, den Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass - die in diesem Antrag einschließlich seiner Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind - die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber herangezogen werden. *Aufgrund des engen Zeitrahmens bis Ende 2018 müssen alle Maßnahmen des Sonderprogramms fertiggestellt und gegenüber der Bewilligungsbehörde des Landes NRW abgerechnet werden können Anträge zum Verfügungsfonds nur bis Ende Dezember 2017 beantragt werden. Es muss vom Projektverlauf gewährleistet sein, dass der Verwendungsnachweis zum Projektantrag spätestens Mitte September 2018 bei der Stadt Köln vorliegt.