Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) 817.51 vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 3 des Lebensmittelgesetzes 1, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung der Bundesbehörden für ihre Kontrollen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Lebensmittelgesetzes sowie den Gebührenrahmen für die Kantone beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes. Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen des 2. Abschnitts gelten für die Gebührenerhebung durch die zuständigen Bundesbehörden. 2 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts gelten für die Gebührenerhebung durch die Kantone. 3 Die Verordnung gilt nicht für die Gebührenerhebung im Bereich der Schlachttierund Fleischuntersuchung. 2. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Art. 3 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Kontrolle oder eine Dienstleistung veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet. 2 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch. Art. 4 Gebührenfreiheit Behörden des Bundes und im Falle des Gegenrechts der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen. AS 1995 1759 1 SR 817.0 1
817.51 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände Art. 5 Gebührenbemessung 1 Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den Gebührenansätzen im Anhang bemessen. Sie berechnen sich innerhalb des Gebührenrahmens grundsätzlich nach dem Arbeitsaufwand, dem Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Kontrolle oder Dienstleistung. 2 Kontrollen und Dienstleistungen, für die kein Ansatz besteht, werden nach Zeitaufwand berechnet. Der Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten. Art. 6 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 2 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte; b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; c. Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten im Auslandverkehr; d. Reise- und Transportkosten; e. Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt für Gesundheit durch Dritte ausführen lässt. Art. 8 Voranschlag Bei aufwendigen Kontrollen oder Dienstleistungen werden die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet. Art. 9 Vorschuss Die Bundesbehörden können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen. 2 [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311). 2
Gebühren für die Lebensmittelkontrolle 817.51 Art. 10 Gebührenverfügungen, Rechtsmittel 1 Die Bundesbehörden verfügen die Gebühren in der Regel unmittelbar nachdem sie die Kontrollen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht haben. 2 Gegen die Gebührenverfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar. Art. 11 Fälligkeit 1 Die Gebühren werden fällig: a. 30 Tage nach der Eröffnung an die Gebührenpflichtigen; b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an. Art. 12 Inkasso Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden. Art. 13 Ermässigung oder Erlass von Gebühren Die Bundesbehörden können die Gebühren wegen Bedürftigkeit der Gebührenpflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. Art. 14 Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird. 3. Abschnitt: Gebühren der Kantone Art. 15 1 Die Kantone können für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, Gebühren innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erheben: a. für Probenerhebungen: maximal 200 Franken pro Probenerhebung; b. für Inspektionen: maximal 1000 Franken pro Inspektion; c. für Probenuntersuchungen: maximal 6000 Franken pro Probe. 2 Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Zeitaufwand, dem apparativen Aufwand sowie dem Materialaufwand Rechnung zu tragen. 3
817.51 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 3 Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden und mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.... 3 4 Auslagen im Sinne von Artikel 7 können gesondert verrechnet werden. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. März 1987 4 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle des Bundesamtes für Gesundheitswesen wird aufgehoben. Art. 17 Übergangsbestimmung Für Kontrollen und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 3 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März (AS 2002 679). 4 [AS 1987 530, 1992 1117] 4
Gebühren für die Lebensmittelkontrolle 817.51 Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1) Gebühren der Bundesbehörden A. Gebühren für Kontrollen Für Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden folgende Gebühren erhoben: a. für Probenerhebungen: maximal 200 Franken pro Probenerhebung; b. für Inspektionen: maximal 1000 Franken pro Inspektion; c. für Probenuntersuchungen: maximal 6000 Franken pro Probe. B. Gebühren für Bewilligungen Franken 1 Lebensmittel 1.1 Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 6 (LMV) Beurteilung, Festlegung der Sachbezeichnung und Zulassung 1.2 Versuchsbewilligung nach Artikel 4 LMV 1.3 Behandlung von Lebensmitteln nach Artikel 14 LMV 1.4 Bewilligung neuer Zusätze nach Artikel 184 Absatz 7 LMV Prüfung der Zusammensetzung, Bewilligung zum Inverkehrbringen sowie Beurteilung und Bewilligung der Anpreisung 1.5 Bewilligung nach Artikel 15 LMV 200 5000 1.6 Bewilligungen nach Artikel 276 Absatz 4 1.7 Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 5 der Nährwertverordnung vom 26. Juni 1995 7 (NwV) 1.8 Bewilligungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Juni 1995 8 über Speisepilze (Pilzverordnung, VSp) 1.9 Bewilligungen nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 27. März 2002 9 über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen 2 Zusatzstoffe 2.1 Neue Zusatzstoffe: Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit, Anwendungsbereich, Toxikologie und Analytik sowie Festlegung einer Höchstkonzentration 5 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. März 2002 (AS 2002 679) und Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1115). 6 SR 817.02 7 SR 817.021.55 8 SR 817.022.291 9 SR 817.022.361 5
817.51 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2.2 Neue Anwendungsbereiche: Prüfung der Unterlagen hinsichtlich technologischer Notwendigkeit und Analytik Franken 3 Gebrauchsgegenstände 3.1 Versuchsbewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 1995 10 über Gebrauchsgegenstände (GebrV) 3.2 Bewilligung eines Stoffes nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 15 Absatz 2 GebrV 3.3 Bewilligung eines Treibmittels für Druckgaspackungen 3.4 Bewilligung von Spielzeug, das Stoffe oder Zubereitungen in Mengen enthält, welche für Kinder gesundheitlich nicht unbedenklich sind 4 Tabak und Tabakersatzstoffe Bewilligung von Erzeugnissen nach Artikel 16 Absatz 1 der Tabakverordnung vom 1. März 1995 11 10 SR 817.04 11 SR 817.06 6