B 3, B. (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom ) AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 6 VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN. 82.

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Transkript:

DURCHFÜHRUNGSVRORDNUNG (U) NR. 543/2011 DR KOMMISSION vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (G) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Amtsblatt der uropäischen Union Nr. L 157 vom 15.06.2011) AUSZUG: ANHANG I TIL B TIL 6 S VRMARKTUNGSNORM FÜR BIRNN 82. rgänzung, 01/12 1

S 2 82. rgänzung, 01/12

ANHANG I TIL B: SPZILL VRMARKTUNGSNORMN TIL 6: VRMARKTUNGSNORM FÜR BIRNN (obligatorische Vermarktungsnorm auf allen Handelsstufen) Die Bestimmungen der Vermarktungsnorm sind gemäß Artikel 113a der VO (G) Nr. 1234/2007 auf allen Handelsstufen anzuwenden. I. BGRIFFSTIMMUNG Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L AnbausorL.. hervorgegangenen Anbausor ten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter. rzeugnisse, die für die industrielle Be- und Verarbeitung bestimmt sind, müssen nicht nach der Vermarktungsnorm aufbereitet und gekennzeichnet sein. Das schließt nicht aus, dass die Verarbeitungsindustrie die Lieferung nach der VermarkVermark tungsnorm kontrahiert. Sind die rzeugnisse jedoch mit einer Klasse gekennzeichnet, müssen sie den entsprechenden Anforderungen der Vermarktungsnorm ohne Rücksicht auf ihren späteren Verwendungszweck entsprechen. S II. BSTIMMUNGN BTRFFND DI QUALITÄT Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen. A. Mindesteigenschaften In allen Klassen müssen Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen, sein: ganz, s darf kein Teil fehlen oder das rzeugnis so geschädigt sein, dass es dadurch unvollständig ist. gesund; ausgeschlossen sind rzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, Das rzeugnis muss frei von Krankheiten oder ernsthaften Fehlern sein, die AusAus sehen, Verzehrbarkeit und/oder Marktwert beeinträchtigen, soweit nicht in den einzelnen Klassen und Toleranzen Ausnahmen zugelassen sind. Insbesondere rzeugnisse mit folgenden Mängeln sind ausgeschlossen: Früchte mit Fleischbräune, Früchte mit Sonnenbrand (nekrotisch), Früchte mit starken, tiefer gehenden Druckstellen, Früchte mit unvernarbten Rissen, Früchte mit starken Hagelschäden, Früchte, die stark fleckig oder schorfig sind (über die zulässige Toleranz der jeweiligen Klasse hinausgehend), Früchte mit Frostringen oder -zungen über das in der jeweiligen Klasse zuläszuläs sige Ausmaß für Schalenfehler hinausgehend, Früchte mit sichtbaren Welkeerscheinungen. 82. rgänzung, 01/12 3

sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, Darunter fallen rde, Schmutz und andere sichtbare Fremdstoffe, wie z. B. auch Rückstände von Dünge- und/oder Behandlungsmitteln. praktisch frei von Schädlingen, Das Vorhandensein von Schädlingen kann die Präsentation und Akzeptanz des rzeugnisses beeinträchtigen. Vereinzelt auftretende Schädlinge sollten jedoch nicht zur Zurückweisung einer Partie führen. Die besonderen Bestimmungen der Toleranzen der Klasse II sind zu beachten. frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, Durch Schädlinge verursachte Schäden dürfen das allgemeine Aussehen, die HaltHalt barkeit und die Verzehrbarkeit der rzeugnisse nicht beeinträchtigen. Vernarbte Schäden durch Schädlinge, die sich nur auf die Schale des rzeugnisses erstrecken, werden wie Schalenfehler bewertet. frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, Nasse rzeugnisse sind auszuschließen. Durch Regen oder übermäßiges Absprühen (z. B. zum Säubern und/oder zur Frischeerhaltung) nass gewordene rzeugnisse müssen ausreichend abgetrocknet sein. Taufeuchtigkeit oder KondenswassernieKondenswassernie derschlag als Folge des Temperaturwechsels nach ntnahme aus dem Kühllager oder dem Kühltransportmittel werden nicht als anomale Feuchtigkeit gewertet. frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Lagerräume, Verpackungsmaterial und Transportmittel müssen sauber und geruchsneutral sein. Die rzeugnisse dürfen nicht geruchs- und/oder geschmacksgeschmacks beeinflussenden Stoffen ausgesetzt sein. ntwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie Transport und Hantierung aushalten und in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich nicht nur auf die rnte, sondern auch auf die weiwei tere Behandlung bei Sortierung, Verpackung, Lagerung und Transport. S B. Reifeanforderungen ntwicklung und physiologischer Reifezustand der Birnen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen SorSor tenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann. Birnen sollten ausreichend entwickelt und nur physiologisch reif (nicht verzehrreif ) geerntet und versandt werden, da die Nachreife äußerst rasch abläuft. C. Klasseneinteilung Die Vermarktungsnorm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über eine grogro ße ntfernung, die Lagerzeit oder die verschiedenen Hantierungen mit den rzeugnisrzeugnis sen können aufgrund ihrer biologischen ntwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit bestimmte Beeinträchtigungen zur Folge haben. Diese BeeinBeein trächtigungen sind bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand zu berücksichtigen. Da es sich bei der Klasse xtra um besonders sorgsorg fältig sortierte und verpackte rzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebegegebe nenfalls geringfügig verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen. 4 82. rgänzung, 01/12

Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: i) Klasse xtra Ausgeprägte und charakteristische Produkteigenschaften, wie z. B. Form, Färbung und ntwicklung sind Bedingung für die instufung des rzeugnisses in die Klasse Klasse xtra. ine besonders sorgfältige Aufmachung ist erforderlich. sorbirnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sor tentypischen Merkmale aufweisen (1). Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund und die Schale frei von rauer Berostung sein. Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der rzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Der Stiel muss unversehrt sein. Die Birnen dürfen nicht grießig sein. Grießigkeit/Steinfrüchtigkeit: Die mehr oder weniger stark deformierten Früchte weisen im Fruchtinnern größere, braun verfärbte Steinzellenkomplexe auf. Die Fruchtschale ist äußerlich unverletzt, weist aber dunkelgrüne, leicht eingesunkene Flecken auf. S ii) Klasse I Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortensorten typischen Merkmale aufweisen (1). rzeugnisse der Klasse I sollen sorgfältig ausgesucht sein, müssen das normale rscheinungsbild der Sorte und/oder des Handelstyps und eine gute innere und äußere Qualität aufweisen. Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeiallgemei ne Aussehen der rzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen: ein leichter Formfehler, ein leichter ntwicklungsfehler, leichte Farbfehler, sehr leichte raue Berostung, leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen: längliche Fehler bis zu 2 cm Länge; Die durchschnittliche Breite des einzelnen Fehlers darf nicht größer als ¼ der Länge sein. sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen; leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2. Der Stiel kann leicht beschädigt sein. Die Birnen dürfen nicht grießig sein. Siehe rläuterung unter Klasse xtra. (1) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen auf aufgeführt. 82. rgänzung, 01/12 5

iii) Klasse II Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Geringfügige Anzeichen von Altersfleischbräune um das Kerngehäuse sind zulässig. Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen igenschafigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten: Formfehler, ntwicklungsfehler, Farbfehler, leichte raue Berostung, Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen: längliche Fehler bis zu 4 cm Länge; Die durchschnittliche Breite des einzelnen Fehlers darf nicht größer als ¼ der Länge sein. sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen; leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 2 cm2. III. BSTIMMUNGN BTRFFND DI GRÖSSNSORTIRUNG Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Die Mindestgröße beträgt a) bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten: S Klasse xtra Klasse I Klasse II Großfrüchtige Sorten 60 mm 55 mm 55 mm Andere Sorten 55 mm 50 mm 45 mm Klasse xtra Klasse I Klasse II Großfrüchtige Sorten 130 g 110 g 110 g Andere Sorten 110 g 100 g 75 g b) bei nach dem Gewicht sortierten Früchten: Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die MinMin destgröße nicht einhalten. GrößenunterUm Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunter schied zwischen rzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten: 6 82. rgänzung, 01/12

a) bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten: 5 mm bei Früchten der Klasse xtra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, 10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in VerkaufsVerkaufs packungen verpackt sind; b) bei nach dem Gewicht sortierten Früchten: bei Früchten der Klasse xtra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind: Spanne (g) Gewichtsunterschied (g) 75 100 15 100 200 35 200 250 50 > 250 80 bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind: Spanne (g) Gewichtsunterschied (g) 75 100 25 100 200 50 > 200 100 S Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben. Übersicht über Messgeräte siehe Band 1 unter C 2, MG. IV. BSTIMMUNGN BTRFFND DI TOLRANZN Die Toleranzen dienen der Berücksichtigung von Fehlern, die bei Sortierung, Verpackung, Transport und während der Vermarktung auftreten können. s handelt sich um HöchstHöchst grenzen an Mängeln, die nicht überschritten werden dürfen. Diese sollen jedoch in der Regel beim Versand nicht erreicht werden, damit Veränderungen, die während der VerVer marktung eintreten könnten, nicht zu einer Überschreitung führen. Die Toleranzen werden bestimmt, indem jedes als Probe entnommene Packstück geprüft und der Durchschnitt aller geprüften Packstücke ermittelt wird. Die Toleranzen werden ausgedrückt als Prozentsatz nach Anzahl oder Gewicht der rzeugnisse, die nicht der angeange gebenen Güte und/oder Größe entsprechen, bezogen auf die Gesamtprobe. Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für rzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. A. Gütetoleranzen i) Klasse xtra ine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. 82. rgänzung, 01/12 7

Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % rzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen. ii) Klasse I ine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % rzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entspreentspre chen, oder rzeugnisse, die Verderb aufweisen. iii) Klasse II ine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, zuläsist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % rzeugnisse zuläs sig, die Verderb aufweisen. B. Größentoleranzen In allen Klassen: ine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig, mit folgender Höchstabweichung: 5 mm unter dem Mindestdurchmesser, 10 g unter dem Mindestgewicht. S V. BSTIMMUNGN BTRFFND DI AUFMACHUNG A. Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (U) Nr. 543/2011 die Vermarktung von Verkaufspackungen (Fertigpackungen und offene Packungen) zulässig, die Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten und ein Nettogewicht von fünf Kilogramm nicht überschreiten. Für die Klasse xtra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben. Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unter untergleischeidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte glei chen Ursprungs sind. repräsender sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsen tativ sein. untebei der Kontrolle ist unter anderem auf Spiegelpackungen zu achten, d. h. in den unte ren Lagen der Packstücke und im Innern von Kleinpackungen dürfen keine rzeugnisse Kenngeringerer Güte oder Größe vorhanden sein, als in der obersten Lage und in der Kenn zeichnung angegeben. B. Verpackung Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den rzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder tiketaufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder tiket tierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. 8 82. rgänzung, 01/12

inzeln auf den rzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre ntfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. VI. BSTIMMUNGN BTRFFND DI KNNZICHNUNG Die Kennzeichnung muss in einer der Amtssprachen der U erfolgen, die Verwendung mehrerer Sprachen ist zulässig. Hinsichtlich der zu verwendenden Schriftgröße werden in der Vermarktungsnorm keine Vorgaben gemacht. Im Falle der Wiederverwendung gebrauchter Packstücke müssen alle ggf. nicht zutreffenzutreffen den Angaben unkenntlich gemacht bzw. noch vorhandene tiketten mit nicht zutreffenzutreffen den Angaben sorgfältig entfernt werden. Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesles baren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen: Bei Verpackung in Netzen oder Beuteln können die Angaben deutlich erkennbar auf einem Anhänger angebracht sein. inlegeetiketten werden toleriert, wenn sie von außen deutlich sichtbar und lesbar sind. S A. Identifizierung Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Unter Absender ist das Unternehmen zu verstehen, welches das rzeugnis in den VerVer kehr bringt. Packer und Absender können identisch sein. Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden: bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtliamtli chen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe Packer und/oder Absender oder einer entent sprechenden Abkürzung, Sofern der Absender und/oder Packer mittels eines amtlich erteilten oder anerkannanerkann ten Kodes gekennzeichnet wird, muss nur die anerkennende oder erteilende offizielle Stelle Auskunft über die Identität des Packers oder Absenders geben können. nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansäsansäs sigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe gepackt für oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das tikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteerachte ten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. Sofern Vorverpackungen mit Name und Anschrift des Verkäufers (gepackt für...) gekennzeichnet sind, muss zusätzlich Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders angegeben werden, wobei diese Angabe auch in einer kodierten Form erfolgen kann. Die Kodierung muss allerdings nicht offiziell erteilt oder anerkannt sein. Daraus folgt, dass nur der Verkäufer diesen Kode entschlüsseln kann und muss. B. Art des rzeugnisses Birnen, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Name der Sorte. Bei Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer SorSor ten die Namen der verschiedenen Sorten. 82. rgänzung, 01/12 9

C. Ursprung des rzeugnisses Ursprungsland (1) und wahlfrei Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbaunmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben. D. Handelsmerkmale Klasse, Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden: a) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts; b) bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im gleichwertipackstück, gefolgt von der Angabe und darüber oder einer gleichwerti gen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück. S. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) Die Verwendung eines amtlichen Kontrollstempels ist bisher in Deutschland nicht durch eine Verordnung geregelt. VerkaufspaPackstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspa Angackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Anga ben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei AngaSeiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Anga ben enthält. Packstücke, die vollständig gekennzeichnete Verkaufspackungen (offene Kleinpackungen oder Vorverpackungen / Fertigpackungen) enthalten, müssen nicht gekennzeichnet sein. Sie können jedoch alle oder einzelne Kennzeichnungsmerkmale aufweisen. Diese Angaben dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den Angaben auf den Verkaufspackungen stehen. Sind Verkaufspackungen mit Kennzeichnungsangaben versehen, müssen im Falle einer Abstufung oder sonstiger falscher Kennzeichnungsangaben alle Verkaufspackungen umgekennzeichnet werden. Hinweis: Beim In-Verkehr-Bringen und beim Handel mit frischem Obst und Gemüse sowie Südfrüchten sind ggf. weitere nationale gesetzliche Vorschriften sowie U-Verordnungen und Richtlinien zu beachten. (1) 10 Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name. 82. rgänzung, 01/12

ANLAG Größenkriterien für Birnen = großfrüchtige Sorten = Sommerbirnen, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, Bestimkönnen vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestim mungen betreffend die Größensortierung erfüllen. inige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. inige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt. Sorte Abate Fetel Lucas Bosc, Beurré d Apremont, mpereur Alexandre, Kaiser Alexander S Abbé Fétel Abugo o Siete en Boca Akça Alka Alsa Amfora Alexandrine Douillard Bambinella Bergamotten Beurré Alexandre Lucas Beurré Bosc Synonyme Beurré Clairgeau Beurré d Arenberg Beurré Giffard Beurré précoce Morettini Blanca de Aranjuez Carusella Castell Colorée de Juillet Comice rouge Concorde 82. rgänzung, 01/12 Hardenpont Morettini Agua de Aranjuez, spadona, Blanquilla Castell de Verano Bunte Juli Handelsmarke Größe 11

Sorte RO B Synonyme Condoula Coscia Curé Doyenné de Juillet Winterdechant Comice, Vereinsdechant Amber Grace Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon S Lombacad Moscatella Mramornaja Mustafabey Packham s Triumph Passe Crassane Perita de San Juan Pérola Pitmaston Précoce de Trévoux Président Drouard 12 Williams d Automne Passa Crassana Williams Duchesse Trévoux Größe rcolini Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, spadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana P D Anjou Dita D. Joaquina Doyenné d hiver Doyenné du Comice rika trusca Flamingo Forelle Général Leclerc Gentile Golden Russet Bosc Grand champion Harrow Delight Jeanne d Arc Joséphine Kieffer Klapa Mīlule Leonardeta Handelsmarke Cascade 82. rgänzung, 01/12

Sorte Rosemarie Santa Maria Spadoncina Santa Maria Morettini Agua de Verano, Agua de Agosto Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett Handelsmarke Größe S Suvenirs Taylors Gold Triomphe de Vienne Vasarine Sviestine Williams Bon Chrétien Synonyme 82. rgänzung, 01/12 13