Der Erlass vom 22. März 1995, Zl /11-3/95, wird durch die folgenden Ausführungen

Ähnliche Dokumente
GZ: BMASK /0004-VII/A/2/2014 Wien, Erlass zu Ausnahmen/Abweichungen von Klimabestimmungen der AStV

GZ: BMASK /0003-VII/A/2/2014 Wien, Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Neufassung 2014)

Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0005-VII/A/2/2011 Wien,

GZ: BMASK /0012-VI/2015 Wien,

GZ: BMASK-40001/0061-IV/9/2015 Wien,

Orientierungserlass zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

ANS-Deregulierungsgesetz Neuerungen im AZG, ARG und MSchG

KennV-Novelle 2015, Arbeitsstoff-Kennzeichnung

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

GZ. BMF /0003-II/1/2013. Betreff: Richtlinien zur Erstellung des Berichtes gemäß 47 Abs. 2 Z 1 BHG 2013

GZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG.

4035/AB. vom zu 4211/J (XXV.GP) BUNDESMINISTER DR. JOSEF OSTERMAYER. GZ: BKA /0032-I/4/2015 Wien, am 18.

BMLFUW-UW.1.3.3/0039- I/4/2014

Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:

Graz, 26. Aug Frau Gemeinderätin Waltraud Haas-Wippel Mittelstraße Graz. GZ.: Präs. 9085/

PRÜFBERICHT. Auftragsnummer: Probenummer: Probenahmestelle: Marktgemeinde St. Peter in der Au

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

7498/AB. vom zu 7793/J (XXV.GP)

GZ: BMASK-40001/0076-IV/B/2014 Wien,

7326/AB. vom zu 7609/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0051-III/4/2016 Wien, am 8. März 2016

Die Erlässe Zl /118-IX/2/00 vom 21. Dezember 2000 und Zl /107- IX/2/01 vom 31. Oktober 2001 werden aufgehoben!

1255/AB. vom zu 1355/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0367-II/1/b/2014 Wien, am 25. Juni 2014

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:

Wo in der #Verfassung ist #Schariapension bzw. Alterspension über Dritte verankert, Herr #BP Van der Bellen?

4174/AB. vom zu 4376/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0476-III/9/2015 Wien, am 21. Mai 2015

MAG. HANS PETER DOSKOZIL BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT. S91143/255-PMVD/2017 (1) 8. November 2017

BMASK; Entwurf eines Ausbildungspflichtgesetzes und Jugendausbildungsgesetzes; Begutachtung; Stellungnahme des BMG

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz

GZ: BMG-11001/0272-I/A/15/2014 Wien, am 15. Dezember 2014

Betreff: Novelle zur AStV und zur BauV, BGBl. II Nr. 256/2009

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011.

Universität Innsbruck. Anhang zum Diplom

I. DI Dr. Ostwald Neuner, 6100 Seefeld, mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen und

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

An a l l e Arbeitsinspektorate

An a l l e Arbeitsinspektorate

MAG. HANS PETER DOSKOZIL BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT. S91143/65-PMVD/2016 (1) 22. April 2016

Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau

Ärztekammer für Tirol

GZ: BMASK /0023-VII/A/3/2014 Wien, Novelle des KA-AZG ab Arbeitszeitverkürzungen u.a.

2859/AB. vom zu 3005/J (XXV.GP)

Wien, Nachrüstung von Arbeitsmitteln: Leitlinie und Beispielsammlung

Wiener Gebietskrankenkasse. Kundmachung der Adressen, Amtsstunden und Kundenverkehrszeiten (Erreichbarkeitskundmachung) Allgemeine Adressen

Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Josef Kerschhagl / 2182

Wien, am Betreff: Sitzung - Beirat für historische Fahrzeuge

3228/AB. vom zu 3387/J (XXV.GP)

Überwachung der Klassischen Schweinepest in Österreich 2013

Zusammenarbeit mit den Arbeiterkammern, gemeinsame Besichtigungen, Auskünfte, Rechtshilfe

2937/AB. vom zu 3126/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0859-II/3/2014 Wien, am 16. Jänner 2015

VU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1)

Ergebnisprotokoll der 106. Sitzung der "Unabhängigen Schiedskommission" beim BMWFW vom 6. Mai 2015

Betreff: Finanzausgleichsgesetz 2008, Änderungen mit Wirksamkeit

GZ: BMG-11001/0336-I/A/15/2015 Wien, am 23. November 2015

GZ: BMASK /0101-VI/A/4/2014 Wien,

7265/AB. vom zu 7545/J (XXV.GP)

An das Bundeskanzleramt/ Verfassungsdienst. Per an: GZ: BMASK-16010/0086-I/A/4/2015

B E S C H E I D BEWILLIGUNG

Wir bitten um Weiterleitung dieser Informationen an die zuständigen und an interessierte Lehrpersonen.

Die Akkreditierung Austria (gemäß 3 Abs. 1 AkkG 2012 Akkreditierungsstelle des

Gemäß 37 a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl.Nr. 60, iddgf, wird der

Dieser Verordnungsvorschlag greift nach Auffassung des Bundeskanzleramtes tief in die innerstaatliche Staatsorganisation der Mitgliedstaaten ein.

Gruppe 1 / ArbVG 89-93

ERLASS der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung

A l l e Arbeitsinspektorate GZ: BMASK /0004-VII/A/4/2015

Postbüro Ghegastraße Wien Wien, am 22. Dezember Auslegung der Begriffe Postdienste, Universaldienst und Dienste im Universaldienstbereich

Für die Raumhöhe insbesondere in Pflegeheimen sind einheitliche Vorgangsweisen festzulegen.

5838/AB. vom zu 5941/J (XXV.GP)

7171/AB. vom zu 7447/J (XXV.GP) Parlament 1017 Wien

4204/AB. vom zu 4433/J (XXV.GP) GZ: BMASK-10001/0219-I/A/4/2015 Wien,

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0002-VII/A/2/2012 Wien, Betreff: Elektroschutz Einführungserlass zur ESV 2012

Dieser Erlass ersetzt den Erlass /0004/-VII/A/4/2015 vom

ViS!T 2008, Mautern Dr.Thomas Rössler

Betreff: Bewertung von Arbeiten in kalter Umgebung; Maßnahmensetzung

BUNDESKANZLERAMT: ÖSTERREICH

3739/AB. vom zu 3766/J (XXV.GP) In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3766/J betreffend

929/AB. vom zu 996/J (XXV.GP)

Betreff: Arbeitsstoffe Pelletslager - Ausnahme vom konstruktiven Explosionsschutz und Anforderungen zur Vermeidung der CO-Gefahr

3603/AB. vom zu 3885/J (XXV.GP)

Genehmigung von Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen ( 152 EisbG) MEV Independent Railway Services GmbH Erstgenehmigung - AT

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, Fassung vom

An alle Teilnehmer lt. Liste

Betrifft: Freistellungen gemäß 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979

An alle LSR/SSR für Wien

2. Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Hall in Tirol im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol

4255/AB. vom zu 4423/J (XXV.GP) GZ: BMG-11001/0105-I/A/15/2015 Wien, am 26. Mai 2015

GZ: BMG-11001/0088-I/A/15/2015 Wien, am 13. Mai 2015

3753/AB. vom zu 3769/J (XXV.GP)

Betreff: Nähere Erläuterungen zur entgeltlichen Sachgüterübertragung

Betreff: Behandlung von bundesinternen Verrechnungsprozessen im Bereich der Forderungen und Verbindlichkeiten (Leistungsvergütungen)

Kontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT /0005-II/ST4/2008 und BMVIT /0001-II/ST4/2010)

Kalibrierstelle. Kellau 174, 5431 Kuchl Kellau 174, 5431 Kuchl EA-4/02:2013 ILAC-P9:2014 ILAC-P10:2013 ILAC-P14:2013

4510/AB. vom zu 4691/J (XXV.GP)

390/AB. vom zu 401/J (XXV.GP) BUNDESMINISTER DR. JOSEF OSTERMAYER

Teilnehmerinnen und Teilnehmer lt. Liste

GZ: BMASK /0010-VI/B/1/2017 Wien,

Betreff: Anteile der Länder und Gemeinden am EU-Beitrag für das Jahr 2014

Transkript:

Alle Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag.a iur. Helga Oberhauser Tel: (01) 711 00 DW 2183 Fax: +43 (1) 711002190 Helga.Oberhauser@bmask.gv.at E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse VII3@bmask.gv.at zu richten. GZ: BMASK-460.103/0002-VII/A/3/2013 Wien, 07.06.2013 Betreff: Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in wasserrechtlichen Verfahren Der Erlass vom 22. März 1995, Zl. 61.120/11-3/95, wird durch die folgenden Ausführungen ersetzt. 1. Parteistellung Gemäß 94 Abs. 1 Z 6 ASchG sind in den folgenden Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 die mit dem jeweiligen Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen: - 31a WRG: Bewilligung von Anlagen zur Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe; - 31c WRG: Bewilligung der Gewinnung von Sand und Kies mit besonderen Vorrichtungen, von Erdwärme und Wärmenutzung der Gewässer; - 32 WRG: Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit ändern, sowie Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer; - 40 WRG: Bewilligung von Entwässerungsanlagen - 41 WRG: Bewilligung von Schutz und Regulierungswasserbauten.

Bei den in 94 Abs. 1 Z 6 ASchG genannten Genehmigungsverfahren nach dem WRG 1959 handelt es sich um Verwaltungsverfahren, die den Arbeitnehmerschutz berühren, daher hat das Arbeitsinspektorat in solchen Verfahren gemäß 12 ArbIG Parteistellung. Bei anderen wasserrechtlichen Verfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mangels Konnex zum Arbeitnehmerschutz keine Parteistellung des Arbeitsinspektorats besteht. Es besteht natürlich auch dann keine Parteistellung des Arbeitsinspektorats, wenn die konkrete Anlage gemäß 1 Abs. 3 ArbIG vom Anwendungsbereich des ArbIG ausgenommen ist. 1.1. Betrieb oder Verwaltungsstelle Wasser- bzw. Abwasseranlagen werden häufig von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben und können dann vom Geltungsbereich des ArbIG ( 1 Abs. 3 ArbIG) und des ASchG ( 1 Abs. 2 Z 1 ASchG) ausgenommen sein. Daher ist zunächst zu unterscheiden, ob die Einrichtung direkt von der Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband oder aber von einem eigenen Rechtsträger geführt wird. 1.1.1. Wird eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (i.s.d. Artikel 116a B-VG) von einem gesonderten Rechtsträger (z.b. Ges.m.b.H.) geführt, können die Ausnahmen des 1 Abs. 3 ArbIG und des 1 Abs. 2 Z 1 ASchG nicht zum Tragen kommen. In diesem Fall gilt das ASchG und die Arbeitsinspektion ist zuständig. Ebenso gelten ASchG und ArbIG, wenn eine Anlage im Auftrag von Gebietskörperschaften von Dritten betrieben wird, oder wenn von mehreren Gemeinden eine bloße Verwaltungsgemeinschaft gebildet wird. Ausnahme laut VwGH-Erkenntnis vom 13.10.2011, Zl. 2009/07/0197: Nur dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit von Privaten nicht ausgeübt werden kann, liegt kein Betrieb des 1 Abs. 3 ArbIG vor. 1.1.2. Ist eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes (i.s.d. Artikel 116a B-VG) jedoch nicht ausgegliedert, sondern wird von der Gebietskörperschaft direkt geführt, hängt es vom Ausmaß der Eigenständigkeit der Einrichtung ab, ob es sich um einen Betrieb handelt. Ausschlaggebend sind dabei die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. B629/83 aufgezeigten Kriterien, vgl. Erlass Zl. BMASK-460.103/0003-VII/A/3/2012 vom 31.05.2012. Diese Beurteilung erfolgt, unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften, primär durch die Organe der jeweiligen Gebietskörperschaft selbst. Nur dann, wenn es sich in diesem Sinne um einen selbständigen Betrieb handelt, ist gemäß 1 Abs. 3 ArbIG die Arbeitsinspektion zuständig. 1.2. Gemeindeverbände Mit den in 1 Abs. 3 ArbIG und 1 Abs. 2 Z 1 ASchG genannten Gemeindeverbänden sind aber nur Gemeindeverbände i.s.d. Artikel 116a B-VG gemeint. Kriterien für einen solchen Gemeindeverband sind Seite 2 von 5 zu Geschäftszahl: BMASK-460.103/0002-VII/A/3/2013

- die Bildung durch Landesgesetz oder durch Vereinbarung der Gemeinden und Genehmigung durch Verordnung der Aufsichtsbehörde und - die Ausgliederung der Materie aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Die Ausführungen unter Punkt 1 gelten daher nur für Gemeindeverbände i.s.d. Artikel 116a B-VG, nicht hingegen für Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz. Deren Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen fallen sehr wohl unter das ASchG und das ArbIG, selbst wenn sie ausschließlich von Gemeinden gebildet werden. 1.3. Beteiligung des Arbeitsinspektorats ohne Parteistellung Für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die Verwaltungsstellen einer Gebietskörperschaft sind oder in denen keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist die Arbeitsinspektion nicht zuständig und hat das Arbeitsinspektorat im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung. Trotzdem ist es für die Genehmigungsbehörden in manchen derartigen Fällen besonders dann, wenn es absehbar oder wahrscheinlich ist, dass in Zukunft die Anlage der Arbeitsinspektion unterliegen wird zweckmäßig, das Arbeitsinspektorat dem Genehmigungsverfahren als Beteiligten beizuziehen, um bereits in einem möglichst frühen Projektstadium auch die potentielle Vereinbarkeit mit den Arbeitnehmerschutzvorschriften berücksichtigen zu können. 2. Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes im Genehmigungsverfahren Im WRG ist zunächst eine vorläufige Überprüfung des Antrages vorgesehen. Die Arbeitsinspektion ist bereits in diesem Verfahrensstadium zu beteiligen, da bereits hier eine technische Überprüfung und die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen (zu denen auch der Arbeitnehmerschutz gehört) stattfindet. Gemäß 94 Abs. 1 Z 6 ASchG sind bei der Genehmigung von Anlagen nach 31a, 31c, 32, 40 und 41 WRG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Gemäß 94 Abs. 2 ASchG dürfen die Anlagen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegen stehen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung der Änderung derartiger Anlagen. Wenn dem Projekt Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstehen, ist zu prüfen, ob die Ausnahmevoraussetzungen nach 95 Abs. 3 ASchG erfüllt sind. Wenn dies der Fall ist und für die wasserrechtliche Genehmigung dieselbe Behörde zuständig ist wie für die Bewilligung der ASchG-Ausnahme (nämlich die Bezirksverwaltungsbehörde, vgl. 99 Abs. 2 Z 8 ASchG), kann über die ASchG-Ausnahmebewilligung im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid abgesprochen werden, wobei darauf zu achten ist, dass aus dem Bescheid eindeutig hervorgeht, ob und welche Ausnahme Seite 3 von 5 zu Geschäftszahl: BMASK-460.103/0002-VII/A/3/2013

von welcher Arbeitnehmerschutzvorschrift genehmigt wurde. Sind nicht dieselben Behörden zuständig (wenn also Wasserrechtsbehörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist), so hat das Arbeitsinspektorat den/die Genehmigungswerber/in frühestmöglichst darauf hinzuweisen, dass er/sie einen Ausnahmeantrag nach 95 Abs. 3 ASchG bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen hat. Wenn dem Projekt Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstehen und eine Ausnahmeerteilung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des 95 Abs. 3 ASchG nicht zulässig sein sollte, hat die Wasserrechtsbehörde die Genehmigung gemäß 94 Abs. 2 ASchG zu versagen. Weiters können im WRG-Bewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer nach 94 Abs. 2 ASchG vorgeschrieben werden, die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammen hängen. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, die nicht mit dem Genehmigungsgegenstand in Zusammenhang stehen, sind gemäß 94 Abs. 4 ASchG vorzuschreiben. Zu beachten ist, dass in den in 94 Abs. 1 ASchG genannten Genehmigungsverfahren nur die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammen hängenden Arbeitnehmerschutzfragen zu berücksichtigen sind. Das Arbeitsinspektorat hat jedoch bereits in diesen Verfahren den Genehmigungswerber auf alle allfälligen Mängel des Projektes betreffend den Arbeitnehmerschutz sowie gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Arbeitsstättenbewilligung sowie weiterer Maßnahmen hinzuweisen. Arbeitsstättenbewilligung: Die in 94 Abs. 1 ASchG aufgezählten wasserrechtlichen Verfahren ersetzen nicht die Arbeitsstättenbewilligung nach 92 ASchG. Sofern kein Bewilligungstatbestand nach 93 Abs. 1 ASchG vorliegt, kann daher zusätzlich zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Arbeitsstättenbewilligung nach 92 ASchG erforderlich sein, wenn die Art der Arbeitsstätte im übergeleiteten 2 Abs. 3 der Verordnung über die Betriebsbewilligung, BGBl. Nr. 116/1976, aufgezählt ist oder sonst infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken kann. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Mag.a Dr.in iur. Anna Ritzberger-Moser Elektronisch gefertigt. Seite 4 von 5 zu Geschäftszahl: BMASK-460.103/0002-VII/A/3/2013

Signaturwert GmuO4m9/6y2iCp9/sYlXl83EFZ+qN6CvOpKFw9i0LX2Qfj+P26AMHSrk8pU/L/Xt+lS tc486ogsgfzomcjyinhen7arz6hay7b+hdrbjdrhjec3qmigiyuavq6lfvrw+tv1ajw urdqzt0jafdbyoa0mes5oh8hhxjcvuj8m9eeg= Unterzeichner serialnumber=373486091417,cn=bmask,o=bm fuer Arbeit\, Soziales und Konsumentenschutz,C=AT Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 532586 Methode Parameter 2013-06-10T11:16:21+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 etsi-bka-moa-1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=ch1052 Seite 5 von 5 zu Geschäftszahl: BMASK-460.103/0002-VII/A/3/2013