Kanalisationsreglement

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Transkript:

Kanalisationsreglement Ausgabe 1999 Gemeinde Amriswil

Kanalisationsreglement Inhaltsverzeichnis Seite I. Gesetzliche und technische Grundlagen 7 II. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 1 Aufgaben der Gemeinde... 7 Art. 2 Geltungsbereich... 7 Art. 3 Abwasserverband Aachtal... 8 Art. 4 Projektierungsgrundlagen... 8 Art. 5 Anspruch auf Kanalisations-Erschliessung... 8 Art. 6 Lage der Kanäle... 8 Art. 7 Inanspruchnahme von Privatgrund... 8 Art. 8 Kanalisations- und Belastungskataster... 9 III. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen Art. 9 Aufgaben der Gemeinde... 9 Art. 10 Anschluss- und Abnahmepflicht... 9 Art. 11 Befreiung von der Anschlusspflicht... 9 Art. 12 Gemeinsame private Anschlüsse... 10 Art. 13 Erstellen, Unterhalt und Erneuerung privater Leitungen... 10 Art. 14 Anschluss weiterer Leitungen... 10 IV. Art der Abwässer, Entwässerungssysteme Art. 15 Begriff des Abwassers... 11 Art. 16 Entwässerungssysteme... 11 Art. 17 Mischsystem, Reduziertes Mischsystem, Trennsystem, Retention... 11 Art. 18 Ableitungsbeschränkungen... 12 Art. 19 Industrielles und gewerbliches Abwasser... 13

Art. 20 Sonderfälle... 13 V. Bau und Betriebsvorschriften für private Abwasseranlagen Art. 21 Anpassung an Entwässerungssystem... 14 Art. 22 Anschluss an die öffentliche Kanalisation... 14 Art. 23 Zugänglichkeit... 14 Art. 24 Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpenanlagen... 14 Art. 25 Materialien... 15 Art. 26 Unterhalt der Entwässerungs- und Einzelkläreinrichtungen... 15 Art. 27 Behebung von Mängeln, Haftung der Eigentümer... 15 VI. Finanzierung Art. 28 Finanzierung öffentlicher Abwasseranlagen... 16 Art. 29 Finanzierung privater Abwasseranlagen... 16 VII. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle Art. 30 Bewilligung, Gesuchsunterlagen, Baubeginn.. 16 Art. 31 Abnahme, Betriebskontrolle, spätere Kontrollen, Verantwortlichkeit... 17 VIII. Übergangsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung Art. 32 Bestehende Anlagen... 18 Art. 33 Delegationskompetenz... 18 Art. 34 Rechtsmittel... 18 Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts... 18 Art. 36 Inkraftsetzung... 19

Kanalisationsreglement I. Gesetzliche und technische Grundlagen Gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton sowie weiteren, übergeordneten Verordnungen, Reglementen und Vorschriften, erlässt die Gemeinde Amriswil das nachstehende Kanalisationsreglement. Soweit in diesem Reglement nicht festgelegt, sind dabei folgende Grundlagen verbindlich: Normen und Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) in bezug auf die Kanalisationen Organisationsreglement des Abwasserverbandes Aachtal Genereller Entwässerungsplan GEP der Gemeinde Amriswil Generelles Kanalisationsprojekt GKP der Gemeinde Amriswil II. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art. 1 Die Politische Gemeinde Amriswil, nachfolgend Gemeinde genannt, baut, betreibt, unterhält und erneuert die zur Ableitung und Reinigung von Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Abwasseranlagen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Reglements. Aufgaben der Gemeinde Art. 2 Dieses Reglement gilt sowohl für das Baugebiet als auch das Nichtbaugebiet der Gemeinde. Geltungsbereich

Art. 3 Abwasserverband Aachtal Art. 4 Die Gemeinde ist Mitglied des Abwasserverbandes Aachtal. Dieser erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA Moos) sowie die zugehörigen Verbandskanäle und Spezialbauwerke gemäss seinem Organisationsreglement. Projektierungsgrundlagen Die Projektierung der Kanäle und Spezialbauwerke hat im ganzen Gebiet der Gemeinde auf der Grundlage des gültigen GKP (Generelles Kanalisationsprojekt) beziehungsweise GEP (Genereller Entwässerungsplan) zu erfolgen. Art. 5 Anspruch auf Kanalisations- Erschliessung Die Gemeinde erschliesst die Gebiete der definitiven Bauzone nach Massgabe des Bedürfnisses und der baulichen Entwicklung durch öffentliche Kanalisationen und Spezialbauwerke. Für die Liegenschaften ausserhalb des Baugebietes besteht für die Grundeigentümer kein Anspruch auf kanalisationstechnische Erschliessung durch die Gemeinde. Art. 6 Lage der Kanäle Die Kanäle und Spezialbauwerke werden nach Möglichkeit auf öffentlichem Grund erstellt. Art. 7 Inanspruchnahme von Privatgrund Wo die Erstellung von Kanälen und Spezialbauwerken auf öffentlichem Grund mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann sie die Gemeinde auf privatem Grund erstellen. Zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde werden Durchleitungs- oder Baurechte vereinbart, welche als Dienst-

barkeit im Grundbuch einzutragen sind. Die Kosten für diese Einträge übernimmt die Gemeinde. Kann mit den Grundeigentümern keine Einigung erzielt werden, richtet sich der Erwerb der Rechte nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung. Art. 8 Die Gemeinde führt über die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen einen Kanalisations- und Belastungskataster. Kanalisations- und Belastungskataster Die Eigentümer von privaten Abwasseranlagen haben der Gemeinde alle für die Führung des Katasters erforderlichen Angaben, insbesondere die definitiven Ausführungspläne der Anlagen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. III. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Abwasseranlagen Art. 9 Der Gemeinde obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen. Aufgaben der Gemeinde Art. 10 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser angeschlossen werden. Die Eigentümer der Kanalisation sind verpflichtet, das Abwasser abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen. Anschluss- und Abnahmepflicht Art. 11 Sofern die Ableitung und Reinigung der Abwässer technisch und hygienisch einwandfrei und gemäss den gesetzlichen Vor- Befreiung von der Anschlusspflicht

schriften anderweitig erfolgt, können mit Bewilligung des Kantons von der Anschlusspflicht befreit werden: 1. Betriebe mit Abwasser, welches sich für die Reinigung durch die zentrale Abwasserreinigungsanlage nicht eignet; 2. Bauten und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können. Art. 12 Gemeinsame private Anschlüsse Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Kanalisationen bewilligt oder wird fremdes Grundeigentum beansprucht, haben die Beteiligten vor Baubeginn die daraus entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitungsrecht, Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Kostenteiler) mit Eintragung im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber bei der Gemeinde auszuweisen. Das Durchleitungsrecht ist im Sinne der einschlägigen Bestimmungen zu gewähren. Die Gemeinde kann solche gemeinsame Anschlussleitungen zu Lasten der Beteiligten erstellen lassen. Art. 13 Erstellen, Unterhalt und Erneuerung privater Leitungen Private Anschlussleitungen, die zur Erschliessung eines Grundstückes gehören, sind von deren Eigentümern nach den Bauund Betriebsvorschriften der Art. 21 bis 27 zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Art. 14 Anschluss weiterer Leitungen Die Gemeinde ist berechtigt, an genügend dimensionierte private Anschlussleitungen weitere öffentliche oder private Leitungen anschliessen zu lassen. Sie wirkt bei der Festlegung der Entschädigung für die Mitbenützung der Anschlussleitung und die Beteiligung an deren Unterhalt und Erneuerung vermittelnd mit.

IV. Art der Abwässer, Entwässerungssysteme Art. 15 Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten ober- und unterirdisch abfliessende, verschmutzte und unverschmutzte Wasser verstanden. Begriff des Abwassers Art. 16 Bei der Liegenschaftsentwässerung wird unterschieden zwischen Mischsystemen, reduzierten Mischsystemen und Trennsystemen. Die Art der Liegenschaftsentwässerung wird im GKP beziehungsweise im GEP bestimmt. Entwässerungssysteme Art. 17 Bei Entwässerung im Mischsystem werden Schmutz- und Regenwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Die separate Ableitung von unverschmutztem Abwasser in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen kann, sofern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, durchgeführt werden. Bei Entwässerung im reduzierten Mischsystem werden Schmutzwasser und teilweise Regenwasser im gleichen Kanal abgeleitet. Angeschlossen wird das verschmutzte Regenwasser. Das nicht verschmutzte Abwasser ist separat in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen abzuleiten. Bei Entwässerung im Trennsystem werden die Schmutz- und Regenwasser getrennt abgeleitet. Über die Ableitung und Reinigung von verschmutztem Regenwasser entscheidet die kantonale Gewässerschutzfachstelle im Einzelfall. Das nicht verschmutzte Abwasser ist separat in Sauberwasserkanäle, Bäche oder Versickerungsanlagen abzuleiten. Die im GKP beziehungsweise im GEP festgelegten Regenabflusskoeffizienten dürfen nicht überschritten werden. Eine Reduktion auf den festgelegten Wert kann mit Rückhaltung (Retention) verlangt werden. Der Regenabflusskoeffizient stellt das Mischsystem Reduziertes Mischsystem Trennsystem Retention

Verhältnis zwischen dem in der Kanalisation abfliessenden und dem niederfallenden Regenwasser dar. Art. 18 Ableitungsbeschränkungen Für die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer sind die entsprechenden Verordnungen des Bundes verbindlich, speziell diejenigen des Bundesrates über Abwassereinleitungen. Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile der Kanalisation und der ARA schädigt noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. Insbesondere ist es verboten, folgende schädigende Stoffarten der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase, Dämpfe und stark geruchbildende Konzentrate b) giftige, feuer- oder explosionsgefährliche, radioaktive Stoffe sowie Farbkonzentrate c) Abwasser aus Aborten ohne Spülung, Jauche aus Ställen, Mistwürfen und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos d) Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Garten- und Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Metall, Holz, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Ölabscheidern und anderes mehr e) dickflüssige und schlammige Stoffe f) Öle, Fette, Bitumen und Teere g) Flüssigkeiten mit Temperaturen über 60 C; die Temperatur in der Kanalisation darf nach der Vermischung höchstens 40 C betragen h) säure-, salz- und alkalihaltige Flüssigkeiten. Fallen auf einer Liegenschaft grössere Abwassermengen stossweise an, können Massnahmen zum Ausgleich des Abflusses in die öffentliche Kanalisation gefordert werden. Nicht verschmutztes dauernd oder periodisch fliessendes Abwasser (z.b. Brunnen-, Sicker-, Drainage- und Kühlwasser) darf grundsätzlich nicht in die Schmutz- und Mischwasserkanäle eingeleitet werden. Die Ableitung hat in offene Gewässer, Sau-

berwasserkanäle oder wo möglich durch Versickerung zu erfolgen. In Gebieten mit Grund- und Quellwasserhorizonten darf der Wasserspiegel nicht durch Drainagen oder Sickerungen abgesenkt werden. Die Untergeschosse der Gebäude sind in solchen Fällen mit wasserdichten Wannen zu versehen. Das Oberflächenwasser von privaten und öffentlichen Plätzen ist soweit ökologisch und wirtschaftlich vertretbar von der Kanalisation fernzuhalten. Die Platzbefestigung hat in der Regel mit wasserdurchlässigen Verbundsteinen, Rasengittersteinen, Kiesplanie oder dergleichen zu erfolgen. Soweit ein wasserundurchlässiger Belag eingebracht wird, ist eine oberflächliche Versickerung durch Ablaufenlassen ins angrenzende Gelände vorzunehmen. Art. 19 Für die Einleitung von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben sind die entsprechenden Verordnungen der Bundesbehörde verbindlich. Industrielles und gewerbliches Abwasser Die Aufsicht über den Bau, Betrieb und Unterhalt von industriellen und gewerblichen Abwasseranlagen obliegt der zuständigen kantonalen Fachstelle. Art. 20 Wer verschmutztes Abwasser in die Kanalisation einleiten will, das den Anforderungen an die Einleitung nicht entspricht, bedarf einer Bewilligung des Kantons. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle entscheidet über die zweckmässige Vorbehandlung. Sonderfälle Mit Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle darf in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, sofern:

a) die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen; b) die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist. V. Bau und Betriebsvorschriften für private Abwasser anlagen Art. 21 Anpassung an Entwässerungssystem Bei der Planung und Ausführung der Liegenschaftsentwässerung ist das übergeordnete Entwässerungssystem (Art. 17 Abs. 1 bis 4) zu beachten und anzuwenden. Art. 22 Anschluss an die öffentliche Kanalisation Die private Abwasseranlage darf grundsätzlich nur durch die von der Gemeinde bestimmten Fachleute an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Art. 23 Zugänglichkeit Die Abwasseranlagen müssen so angelegt werden, dass sie gut zugänglich und kontrollierbar sind. Art. 24 Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpenanlagen Aus tiefliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das verschmutzte Abwasser auf Kosten und Gefahr der Eigentümer durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten.

Art. 25 Alle Abwasseranlagen müssen aus geeignetem und qualitativ einwandfreiem Material sein. Für sämtliche unterirdischen, schmutzwasserführenden Leitungen sowie Regenwasserleitungen im Grundwasserbereich ist dichtes Rohrmaterial zu verwenden. Reine Regenwasser- oder Sickerleitungen können aus Zementrohr bestehen. Für die zu verwendenden Materialien sind die Zulassungsempfehlungen der Fachverbände zu beachten. Materialien Art. 26 Die privaten Abwasseranlagen, wie Kontrollschächte, Mineralölabscheider, Klärgruben, Leitungen und Sammler müssen von deren Eigentümern ständig in gutem, betriebssicherem Zustand gehalten werden. Unterhalt der Entwässerungsund Einzelkläreinrichtungen Art. 27 Der Eigentümer ist verpflichtet, festgestellte Mängel an seinen Abwasseranlagen innert angemessener Frist auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben. Behebung von Mängeln, Haftung der Eigentümer Unterlässt er dies, kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben lassen. Um Schäden zu verhüten, kann die Abnahme des Abwassers bis zur Behebung der Mängel verweigert werden. Werden öffentliche Strassen oder Kanäle saniert, ist der Eigentümer der angeschlossenen privaten Abwasseranlage verpflichtet, allfällig an seiner Abwasseranlage festgestellte Mängel gleichzeitig zu beheben. Der Eigentümer der Anlage haftet gegenüber der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, die wegen fehlerhafter Erstellung, ungenügender Funktion oder mangelhaftem Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht werden.

Wer schädliche Stoffe im Sinne von Art. 18 in die Kanalisation einführt, kann überdies aufgrund des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) bestraft werden. VI. Finanzierung Art. 28 Finanzierung öffentlicher Abwasseranlagen Die Kosten für den Bau, Betrieb, und Unterhalt sowie die Erneuerung des öffentlichen Kanalisationsnetzes, der zentralen ARA und der weiteren Verbandsanlagen werden nach den Bestimmungen der Beitrags- und Gebührenordnung finanziert. Art. 29 Finanzierung privater Abwasseranlagen Die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Erneuerung der privaten Abwasseranlagen bis und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation gehen zu Lasten der Eigentümer. Übersteigen die Erstellungskosten das zumutbare Mass, kann die Gemeinde Beiträge gewähren. VII. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle Art. 30 Bewilligung, Gesuchsunterlagen, Baubeginn Für die Erstellung oder Abänderung einer privaten Abwasseranlage sowie jede Änderung der Benützung und der Betriebsweise einer solchen ist vorgängig die schriftliche Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Ebenso bedarf die Kanalisationseinleitung von Wasser, das vorgängig genutzt wurde und nicht aus einer öffentlichen Wasserversorgung stammt, einer schriftlichen Bewilligung. Dem Gesuchsformular sind neben Angaben über Art und Herkunft der anzuschliessenden Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne dreifach beizulegen, und zwar:

a) Ein Situationsplan der Liegenschaft im Massstab des Grundbuchplans, mit Lage des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitung. b) Ein Kanalisationsplan (Gebäudegrundriss) im Massstab 1:50 oder 1:100. Dieser Plan muss enthalten: Lichtweite, Gefälle und Material der Ableitungen, Angaben über Revisionsschächte, Sammler, sowie die Höhenkoten in Meter über Meer für Sohlen der Leitungen und Schachtdeckel. c) Pläne von allfälligen Abwasservorbehandlungsanlagen mit Beschrieb, Funktionsschema, Dimensionierungsberechnungen und allen erforderlichen Angaben. Mit den Bauarbeiten darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt ist. Projektänderungen gegenüber bewilligten Plänen bedürfen einer neuen Bewilligung. Die erteilte Bewilligung erlischt, wenn nicht innert Jahresfrist mit der Ausführung der Arbeiten begonnen wird. Art. 31 Die erstellten Kanalisationsanlagen sind vor dem Eindecken einzumessen und der Gemeinde zur Abnahme zu melden. Diese verfügt die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen. Die Anlagen dürfen erst nach behördlicher Abnahme eingedeckt und in Betrieb genommen werden. Abnahme, Betriebskontrolle, spätere Kontrollen, Verantwortlichkeit Der Ausführungsplan der Abwasseranlagen ist der Gemeinde nach Vollendung der Bauarbeiten einzureichen. Wird kein Ausführungsplan eingereicht, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Bauherrn einen solchen zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen jederzeit kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen. Den beauftragten Organen ist der Zutritt zum Zweck der Kontrolle zu gestatten.

Aus der behördlichen Mitwirkung kann keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe abgeleitet werden. VIII. Übergangsbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung Art. 32 Bestehende Anlagen Bestehende Abwasseranlagen, die den vorstehenden Vorschriften nicht in allen Teilen entsprechen, können mit Zustimmung der Gemeinde auf Zusehen hin belassen werden, sofern diese in gutem Zustand sind und keine Gefährdung darstellen. Bei Umbau oder Erweiterung von Bauten und Abwasseranlagen sind die bestehenden Anlagen auf Kosten der Eigentümer den neuen Vorschriften anzupassen. Art. 33 Delegationskompetenz Die Gemeinde ist ermächtigt, ihr vorbehaltene Aufgaben zur direkten Erledigung an das Gemeindepersonal oder an private Fachstellen zu delegieren. Art. 34 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Gemeinde kann innert 20 Tagen beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Rekurs erhoben werden. Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind das Kanalisationsreglement vom 2. Oktober 1973 und alle weiteren, diesem Reglement widersprechenden Gemeindevorschriften aufgehoben.

Art. 36 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements nach dessen Genehmigung durch die Gemeinde und den Regierungsrat des Kantons Thurgau. Inkraftsetzung Amriswil, 23. März 1999 Gemeinderat Amriswil Der Gemeindeammann: Peter Kummer Der Gemeindeschreiber: Roland Huser Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung beschlossen am 28. November 1999. Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau am 20. März 2000, RRB-Nr. 250. Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 1. April 2000.