Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Aus- und Fortbildung und Sozialrecht

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Transkript:

Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Aus- und Fortbildung und Sozialrecht zu den zulässigen Nebentätigkeiten und der Stationsvergütung für Referendarinnen und Referendare Stellungnahme Nr.: 15/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des Ausschusses Aus- und Fortbildung - Rechtsanwältin Sabine Gries-Redeker, Bonn (Vorsitzende und Berichterstatterin) - Rechtsanwältin Ulrike Gantert, Karlsruhe - Rechtsanwalt Dr. Rainer Markfort, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Joachim Schrey, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Dr. Thilo Wagner, Ravensburg Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwältin Bettina Bachmann Mitglieder des Ausschusses Sozialrecht Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, 10179 Berlin Tel.: +49 30 726152-0 Fax: +49 30 726152-190 E-Mail: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II 40 1000 Brüssel, Belgien Tel.: +32 2 28028-12 Fax: +32 2 28028-13 E-Mail: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer: 87980341522-66 - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt (Vorsitzender und Berichterstatter) - Rechtsanwältin Dr. Astrid von Einem, Köln - Rechtsanwalt Michael Klatt, Oldenburg - Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter, Hamburg - Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln - Rechtsanwältin Constanze Würfel, Leipzig Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Manfred Aranowski www.anwaltverein.de

- 2 - Verteiler Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder Justizministerien der Länder Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages CDU- und CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag Deutscher Juristentag Hans Soldan Stiftung Vorstand und Geschäftsführung des DAV Landesverbände des DAV Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des DAV Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des DAV Mitglieder des Ausschusses Aus- und Fortbildung Mitglieder des Ausschusses Sozialrecht Bundesrechtsanwaltskammer Bundesnotarkammer Bundesverband der Freien Berufe Deutscher Richterbund Neue Richtervereinigung e.v. Deutscher Notarverein Deutscher Juristinnenbund e.v. Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften Deutscher Gewerkschaftsbund ELSA-Deutschland e.v. Junge Wissenschaft im öffentlichen Recht e.v. Arbeitskreis sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen Refugee Law Clinics Deutschland Dachverband e.v. Bundesverband studentischer Rechtsberater e.v.

- 3 - Redaktion NJW Redaktion JuS Redaktion LTO Redaktion Juristenzeitung Redaktion Monatsschrift für Deutsches Recht

- 4 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca. 66.000 Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Vorbemerkung Der Verordnungsgeber, so war zuletzt Ende 2016 der Presse zu entnehmen, darf sich bei der Bemessung von Ausbildungsentgelten im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) am Sozialhilferecht orientieren so das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 31.15). Sozialhilfe als Einkommensmaßstab damit wird deutlich, dass viele Rechtsreferendare auf zusätzliches Einkommen angewiesen sind, um nicht auf die bloße Existenzsicherung zurückgeworfen zu sein. Indes sind die Möglichkeiten, zusätzliche Einkommen beziehen zu dürfen, mit einer Reihe von rechtlichen Problemen verbunden. Die Regelungen in den Bundesländern, eine zusätzliche Nebentätigkeit neben dem Referendariat ausüben zu dürfen, sind unterschiedlich und oft auch sehr intransparent. Auch der Bezug einer zusätzlichen Vergütung, die gerade Anwaltskanzleien sowie Unternehmen ihren Stationsreferendaren in der Anwalts- oder Wahlstation gewähren, ist durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015 (B 12 K 1/13 R) erheblich erschwert worden. Die Handhabung solcher Vergütungen ist für alle Beteiligten, Referendare, Ausbildungsstelle und Dienststelle des Referendars, intransparent und praktisch schwer handhabbar. Das Land Hessen hat in Reaktion auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit einer Zusatzvergütung ganz gestrichen und verlangt eine Erklärung, die nur noch Nebentätigkeiten erlaubt. In Hamburg wurde in Reaktion auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts der zulässige Wochenumfang einer Nebentätigkeit erhöht Tätigkeit in der Ausbildungsstation wird somit zur Nebentätigkeit umdeklariert. Nordrhein-Westfalen hat Anfang 2017 ein Verordnungsmodell vorgelegt, nach dem Zusatzvergütungen erlaubt sind diese werden allerdings zentral an das Landesbesoldungsamt gezahlt und von diesem erst nach Abzug einer Pauschale zur Abdeckung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die Referendare ausgeschüttet. Die bürokratisch und inhaltlich unterschiedlichen Modelle laufen auf unübersichtliche Einzelregelungen hinaus, die insbesondere den Referendaren eine flexible Wahl von

- 5 - Ausbildungsstellen im Bundesgebiet und den Ausbildungskanzleien die finanzielle Anerkennung der oftmals wertvollen Arbeit, die Referendare leisten, unnötig erschweren. Der DAV sieht dringenden Handlungsbedarf sowohl im Bereich der zulässigen Nebentätigkeit von Referendaren als auch im Bereich der Stationsvergütung aus nachstehenden Gründen: 1. Nebentätigkeit Nebentätigkeiten sind in einigen Bundesländern genehmigungspflichtig, in anderen nur anzeigepflichtig. Auch der zeitlich zulässige Umfang der Nebentätigkeit variiert zwischen den Ländern, und zwar von 8 bis 12,5 Stunden wöchentlich. Hat die Tätigkeit Ausbildungsbezug, gibt es eine Bandbreite von 8,75 Wochenstunden bis hin zu 15 Wochenstunden. Zusätzlich dazu gibt es in manchen Bundesländern auch noch Spezialregelungen, wenn Referendare im 1. Staatsexamen mit einer besonderen Qualifikation abgeschlossen haben. Erreichen sie ein Gesamtergebnis von 8,0 Punkten oder gut, wird ein höherer Umfang von 17,5 Stunden bis zu 19,5 Wochenstunden erlaubt. Schließlich sind auch die Regelungen über die Anrechnung von Einkünften aus der Nebentätigkeit auf die Ausbildungsbeihilfe kompliziert und sehr intransparent. Verwaltungsintern entsteht dadurch zwangsläufig ein erheblicher Aufwand bei der Berechnung der Bezüge. Diese Situation ist aus Sicht des DAV im Hinblick auf eine angemessene Nachwuchsförderung für juristische Berufe nicht hinnehmbar. Es besteht, nicht zuletzt wegen der geringen Ausbildungsbeihilfen, die Gefahr, dass das Interesse, überhaupt den Vorbereitungsdienst anzutreten oder dabei Nebentätigkeiten wahrzunehmen, noch weiter abnimmt. Die Anzahl der Studierenden, die ein juristisches Fachhochschulstudium oder einen Studiengang mit dem Abschluss Wirtschaftsjurist wählen, könnte dadurch noch mehr zunehmen, weil dies im Ergebnis lukrativer ist. Die unterschiedlichen Bedingungen für eine Nebentätigkeit fördern diese Entwicklung weiter und ermutigen angehende Referendare, sich in den Ländern zu bewerben, die finanziell die besseren Bedingungen für Nebentätigkeiten bieten. Schon jetzt bestehen an einigen Ausbildungsstandorten Probleme, genügend Referendare für eine Nebentätigkeit zu gewinnen.

- 6 - In der Regel stärkt aber die Nebentätigkeit juristische Qualifikationen, vor allem, wenn die Nebentätigkeit Bezug zur Ausbildung hat. Sie hilft außerdem bei einer Berufsorientierung schon während des Referendariats. Der DAV zieht daraus folgende Konsequenz: a) Die Ausbildungsbeihilfen für Referendare müssen ein angemessenes Niveau haben, das nicht an Sozialhilfestandards ausgerichtet ist. Etwaige Unterschiede in den Lebenshaltungskosten sind zu berücksichtigen. b) Im Interesse einer Chancengleichheit bei den wirtschaftlichen Bedingungen für Referendare sind die Bundesländer aufzufordern, ihre Regelungen für eine Nebentätigkeit zu harmonisieren, dies gilt vor allem für den Zeitumfang, in dem die Nebentätigkeit zulässig ausgeübt werden darf. c) Die Regelungen bezüglich der Anrechnung von Einkünften aus der Nebentätigkeit sind transparent und in der Handhabung praxistauglich zu gestalten. Auch hier wäre eine Einheitlichkeit und Harmonisierung der Länder untereinander sinnvoll. Der DAV schlägt vor, dass all das, was der Referendar neben der Ausbildung tut und verdient Nebentätigkeit i.s. des Beamtenrechts, auf das auch die Tarifverträge verweisen, ist. Die Vergütung aus der Nebentätigkeit egal welcher Art ist ganz normal zu versteuern. Die Sozialversicherungsbeiträge sind ebenso normal abzuführen, und zwar von dem Arbeitgeber und dem Referendar und nicht über den Umweg des Landes. Abgeben müsste der Referendar den Betrag, den er nach Nebentätigkeitsrecht abliefern muss, bis zur Höhe des Unterhaltsgeldes. Dann bedürfte es nicht der metarechtlichen Regularien über die Anrechnung, die ja zumeist nicht einmal eine gesetzliche Grundlage haben. 2. Zusätzliche Stationsvergütung Die Gewährung einer zusätzlichen Stationsvergütung, die für die Stationsreferendare einen Anreiz darstellt, sich in der betreffenden Station über das übliche Maß hinaus zu engagieren, hat sich über Jahrzehnte bewährt. Unternehmen und vor allem

- 7 - Anwaltskanzleien haben so ihren Nachwuchs generiert und auch Interesse für diesen Beruf geweckt. Die Anwaltsstation erwies sich als wichtiger Ausbildungsbestandteil und war im Ergebnis auch förderlich für eine erfolgreiche Prüfung. Unter sozialrechtlichen Aspekten ist die Gewährung einer zusätzlichen Stationsvergütung derzeit mit einer Reihe von rechtlichen Problemen verbunden, die vor allem auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene zu finden sind. Die Zusatzvergütungen sind nicht separat zu betrachten, sondern der Ausbildungsbeihilfe zuzuordnen und daher auch von dort sozialversicherungsrechtlich abzuwickeln. Versuche einiger Bundesländer, einerseits die Zusatzvergütung zu erlauben, andererseits aber eigene Regelungen zu etablieren, um die sozialversicherungsrechtlichen Folgen kostenmäßig nicht tragen zu müssen, haben sich als nicht praktikabel bzw. als rechtlich nicht zulässig erwiesen (siehe die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015). Aus Sicht des DAV besteht gerade für Anwaltskanzleien das Bedürfnis, Referendare, ob nun während der Anwaltsstage oder außerhalb von dieser, zu beschäftigen. Dies liegt letztlich auch im Interesse der Referendare. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Bundesländer bei einer Regelung, die ihre finanzielle Belastung über die Unterhaltsbeihilfe hinaus verhindert, gegen Zusatzverdienste nichts einwenden würden. Da die sozialrechtlichen Probleme bei der Gestaltung solcher Zusatzvergütungen nur auf Bundesebene gelöst werden können, hält der DAV eine bundesrechtliche Regelung für angezeigt. Es müssen sozialrechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es erlauben, Zusatzvergütungen zu gewähren, ohne eine finanzielle Belastung der Länder zu erzeugen. Der DAV schlägt vor, 14 SGB IV definitionsmäßig dahingehend zu ergänzen, dass Vergütungen, die neben einer Referendarstätigkeit gezahlt werden, als Arbeitsentgelt im Sinne des 14 SGB IV zu behandeln sind und nicht der Ausbildungsbeihilfe zuzuordnen sind. Damit wird klargestellt, dass diese Entgelte von demjenigen zu verbeitragen sind, der das Entgelt entrichtet. Die Zusatzvergütungen könnten dann ohne Probleme von den Anwaltskanzleien entrichtet werden und wären auch von dort zu verbeitragen.