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FH-Mitteilungen 16. Oktober 2017 Nr. 104 / 2017

Transkript:

Rheinische Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Ordnung für die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Vom 28. Februar 2013 43. Jahrgang Nr. 6 12. März 2013 Herausgeber: Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn

- 2 - Ordnung für die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 28. Februar 2013 Aufgrund der 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Hochschulgesetz (HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), hat die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die folgende Prüfungsordnung für die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät erlassen:

- 3 - Inhaltsübersicht 1 Zweck der Sprachprüfung...4 2 Anforderungen...4 3 Prüfungstermine...4 4 Prüfungsausschuss und Prüfungskommission...5 5 Meldung und Zulassung...6 6 Schriftliche Arbeit unter Aufsicht...6 7 Mündliche Prüfung...7 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Gesamtergebnisses...7 9 Rücktritt, Versäumnis und Täuschung...8 10 Niederschrift...9 11 Wiederholung...9 12 Zeugnis...9 13 Einsicht in die Prüfungsakten...10 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung...10

- 4 - Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Zweck der Sprachprüfung (1) Studierende der Evangelischen Theologie, die die für das Studium und die wissenschaftlichen Prüfungen vorausgesetzten Hebräischkenntnisse noch nicht nachgewiesen haben, können diesen Nachweis auf der Grundlage der vorliegenden Ordnung erbringen. (2) Nach dieser Prüfungsordnung kann auch die Sprachprüfung in Hebräisch als Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis nach dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1985 in der Fassung vom 17.07.2006 (Verwaltungsvorschrift zu 22 Abs. 3 der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschüler) Az.: III A 2.36-57/0 Nr. 217/85 Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch (Latinum/Graecum/Hebraicum) BASS 19 33 Nr. 3 (GABl. NW. S. 287), abgelegt werden. In diesem Fall wird der Text der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ( 6) im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln festgelegt. (3) Auf Antrag können auch Personen zu der Sprachprüfung zugelassen werden, die die Sprachprüfung im Rahmen eines anderen Studiums ablegen wollen. 2 Anforderungen (1) Der Kandidat soll in der Lage sein, Texte der hebräischen Bibel unter Verwendung der üblichen, vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel zu verstehen und zu übersetzen. (2) Verlangt werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Schrift- und Lautlehre, Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die Fähigkeit, inhaltlich anspruchsvollere hebräische Prosatexte des Alten Testaments von mittlerem sprachlichen Schwierigkeitsgrad zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche zu zeigen. (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ( 6) und einer mündlichen Prüfung ( 7). 3 Prüfungstermine In der Regel wird in jedem Semester eine Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) durchgeführt. Bei Bedarf werden zusätzlich Prüfungen angesetzt. Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang im Dekanat oder in elektronischer Form unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgegeben. Bei Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis ( 1 Abs. 2) werden die Termine mit dem Regierungspräsidenten in Köln abgestimmt.

- 5-4 Prüfungsausschuss und Prüfungskommission (1) Der Fakultätsrat bildet einen Prüfungsausschuss. Ihm gehören an: - zwei Hochschullehrer, von denen einer den Vorsitz übernimmt, - ein Leiter eines Hebräischkurses, - ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter, - ein Student mit Hebraicum. Pro Mitglied wird je ein Stellvertreter gewählt. (2) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds dauert ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder dauert drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende und ein weiterer Hochschullehrer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, der Feststellung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, im Falle des 1 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln, und bestellt die Prüfungskommission nach Maßgabe von Abs. 7 und 8. Er achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fakultätsrat über den Stand der Prüfungen und der Vorbereitung zur Prüfung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. (6) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von Aufgaben per Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche und des Berichts an den Fakultätsrat ist ausgeschlossen. (7) Der Prüfungskommission gehören an: - als Vorsitzender ein Fachvertreter des Alten Testaments in der Evangelisch- Theologischen Fakultät, - ein Kursleiter, der auf das Hebraicum vorbereitet und in der Regel als Fachprüfer tätig wird, - ein fachlich qualifizierter Schriftführer, der das Hebraicum abgelegt hat und auch als Prüfer tätig werden kann. (8) Falls die Sprachprüfung als Erweiterungsprüfung zum Abitur-Zeugnis abgelegt wird, übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission der für Hebräisch zuständige Fachdezernent beim Regierungspräsidenten in Köln oder ein von ihm Beauftragter aus dem Bereich der Schule oder Hochschule. Fachprüfer und Schriftführer werden vom Vorsitzenden berufen. (9) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt die Prüfungsaufgaben aufgrund der Vorschläge eines Kursleiters fest. (10) Die Prüfungskommission führt das Prüfungsverfahren durch und ermittelt die Prüfungsergebnisse ( 6 bis 8).

- 6 - (11) Die Prüfungskommission fertigt über den Verlauf und die Ergebnisse der Prüfung Niederschriften an ( 10) und legt diese dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. (12) Macht der Prüfling durch einen geeigneten Nachweis gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft, dass er wegen ständiger oder mehr als ein Semester andauernder Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, seine vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung umzusetzen und daher die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird der Prüfungsausschuss die Erbringung gleichwertiger Studien- und/oder Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form, ggf. auch innerhalb einer entsprechend verlängerten Bearbeitungszeit gestatten. 5 Meldung und Zulassung (1) Zur Sprachprüfung in Hebräisch können sich Studierende der Evangelisch- Theologischen Fakultät melden, die in der Regel an einem Hebräischkurs an der Fakultät teilgenommen haben. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen. (2) Die Meldung zur Prüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich (mit dem bei der Fakultät erhältlichen Formblatt) beim Prüfungsausschuss einzureichen. Der Meldung sind beizufügen: a) eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung als ordentlicher Student an der Universität Bonn bzw. ein Nachweis über die Zulassung gem. 52 Abs. 2 HG, b) eine Erklärung, ob der Bewerber bereits früher, gegebenenfalls auch andernorts, eine Sprachprüfung in Hebräisch abgelegt, nicht oder endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat. (3) Die Zulassung zur Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Aushang im Dekanat der Evangelisch-Theologischen Fakultät oder in elektronischer Form unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgegeben. (4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder b) die Unterlagen gemäß Abs. 2 unvollständig sind und/oder trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, oder c) der Studierende die Sprachprüfung früher bereits abgelegt und bestanden hat, oder d) der Studierende die Sprachprüfung endgültig nicht bestanden hat. Im übrigen kann die Zulassung nur abgelehnt werden, wenn der Bewerber seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist ( 11 Abs. 3) verloren hat. (5) Zur Prüfung ist der Personalausweis oder ein anderer mit einem Lichtbild versehener Ausweis mitzubringen. 6 Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (1) In der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht sind die in 2 genannten Prüfungsanforderungen an einem 10 bis 12 Zeilen umfassenden Text aus den Biblia Hebraica zu erfüllen. Zusätzlich zur Übersetzung ist eine grammatische Analyse von ausgewählten Nominal- und Verbformen aus dem vorgelegten Text vorzunehmen. Die Benutzung eines wissenschaftlichen, vom Prüfungsausschuss zugelassenen Lexikons ist gestattet.

- 7 - (2) Die Arbeitszeit beträgt drei Zeitstunden. Die Zeit für die Themenstellung und notwendige Erläuterungen wird nicht eingerechnet. (3) Der Fachprüfer korrigiert die Arbeit; er begutachtet und bewertet sie gem. 8 Abs. 1. (4) Jede Arbeit wird von einem zweiten Mitglied der Prüfungskommission durchgesehen. (5) Sofern sich die beiden Prüfer nicht auf eine Bewertung einigen können, entscheidet die Prüfungskommission über die Note. 7 Mündliche Prüfung (1) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß 2. Hat ein Prüfling die schriftliche Arbeit unter Aufsicht ( 6) mit der Note ungenügend (6) abgeschlossen, kann er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. (2) Der Kandidat soll in der mündlichen Prüfung nach einer Vorbereitungszeit von in der Regel 30 Minuten selbständig einen Text im Umfang von fünf bis sieben Zeilen aus den Biblia Hebraica hebräisch lesen und ins Deutsche übersetzen. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses von Form und Inhalt des übersetzten Textes und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Syntax und Grammatik des masoretischen Hebräisch dient. (3) Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht ( 6) sein. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel mindestens 10 und höchstens 20 Minuten, im Falle des 1 Abs. 2 in der Regel 20 Minuten. (4) Die mündliche Prüfung findet vor der Prüfungskommission statt. Sie wird in der Regel von einem Kursleiter (Fachprüfer) durchgeführt. Der Vorsitzende hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweilig selbst zu übernehmen. (5) Die Aufgabe einschließlich der notwendigen Hilfen wird dem Kandidaten schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. (6) Die Prüfungskommission berät über die einzelnen Prüfungsteile der mündlichen Prüfung und setzt die Note gemäß 8 Abs. 1 fest. 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Die einzelne Prüfungsleistung (schriftliche Arbeit unter Aufsicht und mündliche Prüfung) wird mit einer der folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) = wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

- 8 - und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, ass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend (4,0) und keine der beiden Prüfungsleistungen ungenügend (6) ist. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der für die beiden Prüfungsleistungen festgesetzten Noten. Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = sehr gut, = gut, = befriedigend, = ausreichend. (3) Nach Beendigung der Prüfung ist dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Auf Wunsch können auch die für die beiden einzelnen Prüfungsleistungen festgestellten Noten mitgeteilt werden. Gegebenenfalls ist der Kandidat auf die Möglichkeit einer Wiederholung ( 11) hinzuweisen. 9 Rücktritt, Versäumnis und Täuschung (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ungenügend (6) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint, nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht vorgegebene Bearbeitungszeit überschreitet. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Bei anerkanntem Rücktritt von Teilprüfungen wird nur für den betreffenden Prüfungsteil ein neuer Termin festgesetzt. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.b. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ungenügend (6) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 S. 1 und 2 vom Prüfungssausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

- 9-10 Niederschrift Über die schriftliche Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung ist je eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, gegebene Hilfen, besondere Vorkommnisse und die Prüfungsergebnisse bei nicht ausreichenden Leistungen mit Begründung zu entnehmen sind. Die Niederschriften sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen, in der die Gesamtnote festgestellt wird. 11 Wiederholung (1) Eine nicht bestandene Sprachprüfung kann innerhalb eines Jahres, aber frühestens zwei Monate nach dem ersten Versuch, einmal wiederholt werden. (2) Der Prüfungsausschuss kann in einem begründeten Ausnahmefall auf Antrag des Kandidaten eine zweite Wiederholung innerhalb eines halben Jahres, aber frühestens zwei Monate nach dem zweiten Versuch, zulassen. (3) Versäumt der Kandidat, sich innerhalb der maßgeblichen Frist zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. 12 Zeugnis (1) Wird die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) als Fakultätsprüfung abgelegt, wird über die bestandene Sprachprüfung von der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn unverzüglich nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem Dekan, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission und dem Fachprüfer zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Ausstellungsdatum. Als weiteres Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis enthält außerdem folgende Angaben: 1. Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort des Kandidaten; 2. die Feststellung, dass der Kandidat sich der Sprachprüfung in Hebräisch nach der Ordnung für die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Evangelisch- Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn unterzogen hat; 3. die Feststellung, mit welcher Gesamtnote der Kandidat aufgrund seiner Leistungen in der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung die Sprachprüfung in Hebräisch bestanden hat. (2) Wird die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) als Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Hebräisch abgelegt, wird über die bestandene Sprachprüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach der Anlage 1 zur Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch (Latinum/Graecum/Hebraicum) ein Zeugnis ausgestellt. (3) Ist die Sprachprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Sprachprüfung wiederholt werden kann.

- 10 - (4) Der Bescheid über die nicht bestandene Sprachprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 13 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens (Feststellung des Gesamtergebnisses) wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Arbeit, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Gesamtniederschrift der Sprachprüfung gewährt. (2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Zeugnisses oder des Bescheids gemäß 12 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) bleibt hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt zum 01. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 24. Juli 1992 (Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, GABl. NW II, 44. Jg., Nr. 9/92, S. 270-272 vom 15. September 1992) außer Kraft. Udo Rüterswörden Der Dekan der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Universitätsprofessor Dr. Udo Rüterswörden Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 16. Januar 2013 sowie der Entschließung des Rektorats vom 19. Februar 2013. Bonn, den 28. Februar 2013 J. Fohrmann Der Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Universitätsprofessor Dr. Jürgen Fohrmann