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Transkript:

2617/AB vom 16.12.2014 zu 2755/J (XXV.GP) 1 von 7 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0272-I/A/15/2014 Wien, am 15. Dezember 2014 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2755/J der Abgeordneten Josef A. Riemer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt: Einleitend wird festgehalten, dass gemäß den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) Tiere grundsätzlich nur nach wirksamer Betäubung geschlachtet werden dürfen. Hinsichtlich ritueller Schlachtungen bestehen Ausnahmen unter strengen Bedingungen, wenn zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegenstehen. Dem zu schützenden Interesse des Tierschutzes steht hier das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit gegenüber. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in 32 Abs. 5 TSchG Schlachten ohne Betäubung vor dem Blutentzug (rituelle Schlachtungen) unter Einhaltung strenger Bedingungen an einem behördlich dafür genehmigten Schlachthof erlaubt. Die Schlachtung muss dabei so erfolgen, dass das Öffnen der Blutgefäße mit einem Schnitt erfolgt und sofort danach eine wirksame Betäubung (Post-cut Stunning) stattfindet. Dieser Schnitt darf nur von einer Person, die aufgrund eines von einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft ausgestellten Zertifikates dazu berechtigt ist, ausgeführt werden (Punkt II Anhang D Tierschutz-Schlachtverordnung). Allerdings ist der Begriff des Schächtens nicht ohne weiteres mit rituellem Schlachten gleichzusetzen, weil zumindest innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft Gruppierungen existieren, die bestimmte Arten der Betäubung vor dem Blutentzug durchaus akzeptieren. Hier wird - auch bei Nennung 1031 Wien, Radetzkystraße 2, Telefon +43 1 71100-4500 Internet: www.bmg.gv.at, E-Mail: sabine.oberhauser@bmg.gv.at

2 von 7 2617/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung des Wortes Schächten - daher nur auf rituelle Schlachtungen eingegangen, weil Schlachtungen nach Betäubung keiner gesonderten Regelung bedürfen. Frage 1: Dazu verweise ich auf die Bestimmung des 32 TSchG sowie auf die Regelungen der Tierschutz-Schlachtverordnung. Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist grundsätzlich verboten. Stehen einer Betäubung zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden. Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit einer/eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierärztin/Tierarztes erfolgen, Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können, die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden, die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden, sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist. Frage 2: Das rituelle Schlachten von Tieren ohne Betäubung ist mit dem österreichischen Tierschutzgesetz unter den zu Frage 1 dargelegten Bedingungen schon deshalb vereinbar, weil dies vom Gesetzgeber so festgelegt wurde. Fragen 3 und 4: Wien: 2

2617/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 7 Niederösterreich: Betriebe mit Zulassung für das Schächten (rituelle Schlachtung) von Tieren: 2005: 13 2006: 15 2007: 17 2008: 15 2009: 15 2010: 18 2011: 18 2012: 18 2013: 16 2014: 17 Schächtungen (rituelle Schlachtungen): 2005: 94 Rinder, 2.907 Schafe 2006: 334 Rinder, 4.091 Schafe 2007: 277 Rinder, 3.962 Schafe 2008: 313 Rinder, 3.635 Schafe, 12 Ziegen 2009: 277 Rinder, 5.677 Schafe, 24 Ziegen 2010: 219 Rinder, 4.959 Schafe, 25 Ziegen 2011: 482 Rinder, 5.659 Schafe, 52 Ziegen 2012: 404 Rinder, 5.884 Schafe, 20 Ziegen 2013: 334 Rinder, 5.072 Schafe, 76 Ziegen 2014: 384 Rinder, 5.676 Schafe, 58 Ziegen Burgenland: Kärnten: Oberösterreich: 3

4 von 7 2617/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Salzburg: Illegale Schächtungen, welche der Behörde bekannt wurden, wurden zur Anzeige gebracht. Steiermark: Zwei Betriebe haben die behördliche Zulassung für das Schächten von Tieren. Schächtungen (rituelle Schlachtungen): Rinder: 2010: 257 Stück, 2011: 674 Stück, 2012 817 Stück, 2013 603 Stück, 2014: 526 Stück laufend; Geflügel: ca. 190.000 Stück pro Jahr, ab März 2007. Tirol: Vorarlberg: Frage 5: Die Zulieferung der Tiere zu den Betrieben mit einer Zulassung für das Schächten erfolgt wie bei allen anderen Schlachttieren. Frage 6: Eine gesonderte Kennzeichnung des Fleisches von geschächteten Tieren ist nicht vorgesehen. Frage 7: Wien: 4

2617/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 7 Niederösterreich: Die Schlachthöfe werden im Rahmen des normalen Schlachtbetriebes aufgrund der Produktionsmenge gemäß dem Kontrollplan für Hygienekontrollen gemäß 54 und 31 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) grundsätzlich zweimal jährlich durch den hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt kontrolliert. Eine Kontrolle am Schlachthof gemäß 5 Tierschutz-Kontrollverordnung wird einmal jährlich durch die zuständige amtliche Tierärztin/den zuständigen amtlichen Tierarzt durchgeführt. Im bewilligten Zeitraum der Schlachtung ohne vorausgehende Betäubung ist während der Schlachtung ständig eine amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt anwesend ( 32 Abs. 5 Z 2 Tierschutzgesetz). Die zuständigen Amtstierärztinnen und -ärzte kontrollieren den Betrieb während dieses Zeitraumes mindestens einmal unangemeldet. Der Betrieb, der eine Dauerbewilligung für das Schächten von Tieren besitzt, wird vier Mal jährlich von der Amtstierärztin/vom Amtstierarzt kontrolliert. Anzahl der Kontrollen: 2005: 54 2006: 56 2007: 74 2008: 60 2009: 72 2010: 80 2011: 74 2012: 108 2013: 79 2014: 63 Burgenland: Kärnten: Oberösterreich: Salzburg: 5

6 von 7 2617/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Steiermark: Zwei Betriebe haben die behördliche Zulassung für das Schächten von Tieren. Alle rituellen Schlachtungen werden von einer amtlichen Tierärztin/einem amtlichen Tierarzt kontrolliert. Tierschutzrechtliche Bestimmungen werden zudem im Rahmen der Hygienekontrollen nach 54 LMSVG überprüft (2x jährlich bei Rindern, 8x jährlich beim Geflügel), gegebenenfalls erfolgen weitere Kontrollen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt. Tirol: Es gibt keine bewilligten Betriebe, weshalb auch keine jährlichen behördlichen Kontrollen in Betrieben durchgeführt werden. Anlässlich des islamischen Kurban- Festes wurden jedoch jährlich allgemeine amtstierärztliche Kontrollen betreffend illegale Schächtungen durchgeführt. Vorarlberg: Es wurden keine Zulassungen für das Schächten an Betriebe vergeben, weshalb es keiner Kontrollen bedarf. Am Kurban-Fest gibt es Kontrollen von Schlachtungen und Schlachtstätten, soweit Übertretungen festgestellt wurden, wurden sie zur Anzeige gebracht. Fragen 8 bis 12: Auch in Österreich ist das unbetäubte Schlachten grundsätzlich verboten. Wie ich bereits in meinen einleitenden Anmerkungen näher ausgeführt habe, hat der Gesetzgeber aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit in 32 Abs. 5 TSchG rituelle Schlachtungen unter Einhaltung strenger Bedingungen an behördlich dafür genehmigten Schlachthöfen erlaubt. Ich setze mich für eine strikte Handhabung der bestehenden Regelungen ein und weiß auch, dass die Vollzugsbehörden der Länder entsprechend sensibilisiert sind. Eine Änderung wäre Sache des Parlaments und dort mit entsprechender Mehrheit zu beschließen. Dr. in Sabine Oberhauser 6

Signaturwert Hinweis Prüfinformation hnyakrvomz5wgpuj1b7jlx4w9v0ohkrkqgkhpl/xppjesvj2jkrpatc3vmoebdw5j 2617/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung dh0ivmbwmgkxtqennravqlytts1zrjvh5wqp521pszxxm05yhx17vesvwvetcg7mo dfawvdt6csretek3rfde30k3z793dnqxhngnf6agg= Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 540369 Parameter serialnumber=756257306404,cn=bundesministerium f. Gesundheit,O=Bundesministerium f. Gesundheit, C=AT 2014-12-16T08:23:53+01:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT etsi-bka-moa-1.0 Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at 7 von 7 7