Beilage Nr. 60 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 488/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 2-02/117-2000/5) (LH KLASNIC) Gesetz vom... mit dem das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung geändert werden. Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl.Nr.16/1998, wird geändert wie folgt: 1. In den angeführten Bestimmungen werden die jeweiligen Schilling-Beträge durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt. 15 Abs.2 Z.1 5000,-- Schilling 100.000,-- Schilling 10.000,-- Schilling 200.000,-- Schilling 15 Abs.2 Z.2 50.000,-- Schilling 100.000,-- Schilling 15 Abs.2 Z.3 30.000,-- Schilling 60.000,-- Schilling 375,-- Euro 7.500,-- Euro 750,-- Euro 15.000,-- Euro 3.750,-- Euro 7.500,-- Euro 2.200,-- Euro 4.400,-- Euro 2.Nach 17 wird folgender 18 angefügt: 18 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 15 Abs.2 Z.1, 2 und 3 durch die Novelle, LGBl.Nr... tritt mit 1.Jänner 2002 in Kraft. Artikel II Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr.192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr.10/1998, wird geändert wie folgt: 1. In den angeführten Bestimmungen werden die jeweiligen Schilling-Beträge durch die angeführten EURO-Beträge ersetzt.
2 6a Abs.3 5,-- Schilling 0,50 Euro 100,-- Schilling 7,50 Euro 37 Abs.1 100.000,-- Schilling 7.500,-- Euro 2. Nach 38 wird folgender 39 angefügt: 39 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung der 1 Abs.4 lit.a Z.2, 2 Abs.1 Z.3 und Abs.2, der Überschrift des 5, der 5 Abs.1 und 6, der Überschrift des 8, der 8, 9 Abs.2 erster Satz, 11 Abs.1 und 3,12, 13, 14 Abs.1 lit.c und Abs.4, 18 lit.a, 20 lit.c, 31, 32, 33 Abs.2 und 34 Abs.1, der Überschrift des 35, der 35 Abs.1 und Abs.2 zweiter Satz, 36 Abs.2 erster Satz und Abs.3 und 37, der Entfall des 16 Abs.3 lit.c und die Einfügung der 5a, 5b, 6a, 9 Abs.4, 16a, 19a, 22a, 30a, 30b, 35 Abs.4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl.Nr.29/1986 ist mit 1.Mai 1986 in Kraft getreten. (2) Die Änderung der 6a Abs.1 und 7 Abs.1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl.Nr.69/1994 ist mit 1.Jänner 1994, der Entfall des 14 Abs.3, die Neubezeichnung des 14 Abs.4 als Abs.3 und die Einfügung des 34a durch diese Novelle ist mit 1.Oktober 1994 in Kraft getreten. (3) Die Änderung der 1 Abs.4 lit.a Z.1, 2 Abs.1 Z.2 und 6a Abs.3, der Entfall des 20 lit.b und die Einfügung des 30 Abs.2a durch die Novelle LGBl.Nr.10/1998 ist mit 14.Februar 1998 in Kraft getreten. (4) Die Änderung der 6a Abs.3 und 37 Abs.1 durch die Novelle LGBl.Nr... tritt mit 1.Jänner 2002 in Kraft. Artikel III Das Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl.Nr.388/1919, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr.11/1999, wird geändert wie folgt: 1. 2 Abs.1 letzter Satz lautet: Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 300 Euro verbunden werden. 2. 2 Abs.2 lautet: Einer Geldstrafe von 7,5 Euro bis 300 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt. 3. 11 erster Satz lautet: Jede Übertretung der in den 3 bis 9 enthaltenen Vorschriften oder der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 75 Euro geahndet werden." 4. Z.1. und 2. der Anmerkungen lauten: 1. Von Gewinnsten bis zum Betrag von 1 Cent ist keine Gewinnstgebühr zu entrichten. 2. Ist der tarifmäßige Betrag der vom Totalisateur oder Buchmacher für eine Wette abzuführenden Gewinnstgebühr, in Cent ausgedrückt, durch 1 ohne Rest teilbar,
3 so ist er auf den nächsthöheren, durch 1 ohne Rest teilbaren Centbetrag aufzurunden. Artikel IV (1) Die Änderung der 2 Abs.1 und 2 und 11 des Gesetzes betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch die Novelle LGBl.Nr... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der...in Kraft. (2) Bis 31.Dezember 2001 lauten 1. 2 Abs.1 letzter Satz Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 4.000 Schilling verbunden werden. 2. 2 Abs.2 Einer Geldstrafe von 100 Schilling bis 4000 Schilling unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gastund Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt. 3. 11 erster Satz Jede Übertretung der in den 3 bis 9 enthaltenen Vorschriften oder der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen und behördlichen Aufträge kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Schilling geahndet werden. 4. Z.1. und 2. der Anmerkungen 1. Von Gewinnsten bis zum Betrag von 10 Groschen ist keine Gewinnstgebühr zu entrichten. 2. Ist der tarifmäßige Betrag der vom Totalisateur oder Buchmacher für eine Wette abzuführenden Gewinnstgebühr, in Groschen ausgedrückt, durch 10 ohne Rest teilbar, so ist er auf den nächsthöheren, durch 10 ohne Rest teilbaren Groschenbetrag aufzurunden. Artikel V Das Steiermärkische Sammlungsgesetz, LGBl.Nr.82/1964, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr.159/1969, wird geändert wie folgt: 1. In 10 Abs.1 wird die Wortfolge 3.000 S durch die Wortfolge 220 Euro ersetzt. 2. Nach 11 wird folgender 12 angefügt: 12 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung der 5 Abs.4 und 9 durch die Novelle LGBl.Nr.159/1969 ist mit 10.Oktober 1969 in Kraft getreten. (2) die Änderung des 10 Abs.1 durch die Novelle LGBl.Nr...tritt mit 1.Jänner 2002 in Kraft.
4 Artikel VI Das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl.Nr.158/1975, wird geändert wie folgt: 1. in den angeführten Bestimmungen werden die jeweiligen Schillingbeträge durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt. 3 Abs.1 3.000 Schilling 220 Euro 3 Abs.2 3.000 Schilling 220 Euro 2. Nach 5 wird folgender 6 angefügt: 6 Inkraftreten von Novellen Die Neufassung des 3 Abs.1 und 2 durch die Novelle LGBl.Nr....tritt mit 1.Jänner 2002 in Kraft.
5 V o r b l a t t Da Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Verwirklichung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, also der Einführung einer gemeinsamen Währung, teilnimmt, ergeben sich aus dem Übergang vom Schilling zum Euro zahlreiche Umstellungserfordernisse. Die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Gesetze enthalten Beträge (hauptsächlich Strafbeträge), welche auf Grund der Umrechnung in Euro einen unrunden Euro-Betrag ergeben würden. Zur Vermeidung unrunder Euro-Beträge in den einzelnen Rechtsvorschriften und auch zur Klarstellung für den einzelnen Normunterworfenen ist eine Glättung unrunder Euro-Beträge durchzuführen. Ziel und Problemlösung Mit vorliegendem Gesetzesentwurf wird in Übereinstimmung mit dem Euro-Aktionsplan des Landes Steiermark aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Glättung unrunder Umrechnungsbeträge der jeweils in den nachfolgenden Gesetzen vorkommende Schilling- Betrag (fast ausschließlich Strafbestimmungen) durch einen Euro-Betrag ersetzt. Alternative: Der Schilling-Betrag in den einzelnen Rechtsvorschriften bleibt bestehen. Der Betrag wird automatisch durch den sich auf Grund des Kurses zum Umrechnungszeitpunkt 1.Jänner 1999 ergebenen Euro-Betrag ersetzt. Dies bedeutet jedoch Rechtsunsicherheit für den Normunterworfenen, der selbst die EU-Umrechnung vorzunehmen hat. Des Weiteren sind in diesem Fall in den Rechtsvorschriften die Beträge mit Dezimalstellen versehen, was vor allem für Strafhöchstbestimmungen auf jeden Fall zu vermeiden ist. Kosten: Mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzesentwurfes erwachsen dem Land keine weitergehenden Kosten.
6 E r l ä u t e r u n g e n A. Allgemeiner Teil Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist teilnehmender Staat an der Verwirklichung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion der Einführung einer gemeinsamen Währung. Ab 1.Jänner 1999 ist der Euro in 11 Staaten, die an der Wirtschaftsund Währungsunion teilnehmen, gesetzliches Zahlungsmittel. Die physische Einführung der Euro/Cent-Banknoten und Münzen soll ab 1.Jänner 2002 erfolgen. Im Zusammenhang mit der Einführung des Euros als europäische Währung wurden zwei Verordnungen erlassen: 1. Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euros und 2. Verordnung (EG) Nr.974/98 des Rates vom 6.Mai 1998 über die Einführung des Euros. Auf Grund der zweitgenannten Verordnung tritt mit 1.Jänner 2002 in allen Rechtsvorschriften an die Stelle von Schilling-Beträgen der jeweilige Euro-Betrag, der sich auf Grund des Kurses zum Umrechnungszeitpunkt 1.Jänner 1999 ergibt. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf aufgezählten Schilling-Beträge sollen in Übereinstimmung mit dem Euro-Aktionsplan des Landes aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unrunder Euro-Beträge mit Dezimalstellen durch Fixierung des jeweiligen Euro-Betrages ersetzt werden. Die Erläuterungen betreffen den Entwurf einer Novelle, mit der zum Entwurf einer Novelle, mit der das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGbl.Nr.16/1998, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr.192/1969, das Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens vom 28.Juli 1919, StGBl.Nr.388/1919, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, LGBl.Nr.82/1964, das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl.Nr.158/1975, geändert werden. Zu Artikel I.: B. Besonderer Teil Im Steiermärkischen Prostitutionsgesetz, LGBl.Nr.16/1998, werden im 15 Abs.2 Z.1, Z.2 und Z.3 die Schilling-Strafbeträge durch die entsprechenden Euro-Strafbeträge ersetzt. 18 regelt den Inkrafttretungszeitpunkt dieser Novelle. Zu Artikel II: Im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr.192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr.10/1998, werden 1. im 6a Abs.3 die Schilling-Beträge betreffend den Spieleinsatz und den Gewinn bei Geldspielapparaten durch die entsprechenden Euro-Beträge ersetzt. Die Umrechnung erfolgte gemäß dem Euro-Steuerumstellungsgesetz (EuroStUG 2001), mit dem u.a. das Glücksspielgesetz, BGBl.Nr.620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl.Nr.158/1999, geändert wird, 2. im 37 Abs.1 wird der Schilling-Strafbetrag durch einen Euro-Strafbetrag ersetzt. 39 regelt den Inkrafttretungszeitpunkt dieser Novelle.
7 Zu Artikel III: Im Gesetz betreffend die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl.Nr.338/1919, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr.11/1999, werden im 2 Abs.1 letzter Satz, Abs.2 und im 11 die Kronen- Strafbeträge durch die entsprechenden Euro-Strafbeträge ersetzt. In Z.1 und 2 der Anmerkungen zum Tarif der Gewinnstgebühr werden die Heller-Beträge durch die entsprechenden Cent-Beträge ersetzt. Die Umrechnung der Kronen/Heller-Beträge in Euro/Cent-Beträge erfolgte mit Hilfe einer Übergangsbestimmung, die in Artikel IV festgelegt ist. Zu Artikel IV: Der Absatz 1 regelt den Inkrafttretungszeitpunkt dieser Novelle. Der Absatz 2 enthält eine Übergangsbestimmung für die Umrechnung von Kronen/Heller in Schilling/Groschen und in Euro/Cent. In der Übergangsbestimmung werden in den 2 Abs.1 und 2 und 11 des Gesetzes die Kronen/Heller-Beträge durch Schilling/Groschen-Beträge ersetzt. Die Umrechnung der Beträge von Kronen/Heller in Schilling/Groschen erfolgte gemäß dem Schilling-Rechnungsgesetz BGBl.Nr.461/1924 und dem Wertanpassungsgesetz BGBl.Nr.365/ 1927 und Nr.50/1948. Zu Artikel V: Im Steiermärkischen Sammlungsgesetz, LGBl.Nr.82/1964, zuletzt in der Fassung LGBl.Nr.159/1969, wird im 10 Abs.1 der Schilling-Strafbetrag durch einen Euro- Strafbetrag ersetzt. 12 regelt den Inkrafttretungszeitpunkt dieser Novelle. Zu Artikel VI: Im Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl.Nr.158/1975, werden im 3 Abs.1 und 2 die Schilling-Strafbeträge durch Euro- Strafbeträge ersetzt. 6 regelt den Inkrafttretungszeitpunkt dieser Novelle.