Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am

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Transkript:

Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 10 Herzogtum Lauenburg Stormarn-Süd Aufgrund des 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBI. l 2002, S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 13.05.2013 (BGBl. I 2013, S. 1255), fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 10 Herzogtum Lauenburg Stormarn-Süd zur Wahl des 19. Deutschen Bundestags auf. Die Kreiswahlvorschläge sind gemäß 19 Bundeswahlgesetz (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBI. l 1993, S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 03.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1062), bis zum 17. Juli 2017, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Kreiswahlleiter in 23909 Ratzeburg, Kreishaus, Barlachstraße 2 (Zi. 168), schriftlich einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die 23 bis 25 BWahlG weise ich besonders hin. Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die 15 und 18 bis 26 BWahlG sowie die 32 bis 38 BWO. Bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge ist im Einzelnen Folgendes zu beachten: 1. Voraussetzung für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen 1.1. Wahlvorschlagsrecht Kreiswahlvorschläge können gemäß 18 Abs. 1 BWahlG von Parteien und nach 20 BWahlG von Wahlberechtigten eingereicht werden. 1.2. Anzeige über die Beteiligung an der Wahl Parteien, die im deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren ( 18 Abs. 2 BWahlG), können als solche einen Wahlvorschlag (Landesliste oder Kreiswahlvorschlag) nur einreichen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

2 Die Anzeige ist an den Bundeswahlleiter, 65180 Wiesbaden, zu richten. In ihr ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Anzeige sind beizufügen: die schriftliche Satzung der Partei, das schriftliche Programm der Partei, ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spätestens am 07. Juli 2017. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich. 2. Anforderungen an die Bewerber Als Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer nach 15 BWahlG wählbar ist, seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWahlG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden ( 20 Abs. 1 BWahlG). 3. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge 3.1. Kreiswahlvorschlag Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten: den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 3 und 4 BWahlG) deren Kennwort, den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge ( 38 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel ( 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) entsprechend seiner Angabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfachs genügt nicht). Der Kreiswahlvorschlag soll ferner die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

3 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig- Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist nach 34 Abs. 2 Satz 2 BWO zu verfahren. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Kreiswahlvorschläge der in 18 Abs. 2 BWahlG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein ( 20 Abs. 2 BWahlG). Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten gemäß 20 Abs. 3 BWahlG müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften); drei Unterzeichner des Vorschlags haben ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. 3.2. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen: die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindebehörde kostenfrei erteilt für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, gilt die Sonderregelung des 34 Abs. 7 BWO), bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien: eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitgliederoder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist. Im Falle eines Einspruchs nach 21 Abs. 4 BWahlG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach 21 Abs. 6 Satz 2 BWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden, eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt 21 Abs. 6 Satz 3 BWahlG entsprechend, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. Auf Ziffer 3.3 wird besonders hingewiesen.

4 3.3. Unterstützungsunterschriften Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei ausgegeben werden, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 1 BWahlG ( Auslandsdeutsche ) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im Wahlkreis 10 wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde kostenfrei erstellt. Die Bescheinigung ist - sofern sich der Unterzeichner dies nicht selbst vorbehält - vom Träger des Wahlvorschlages einzuholen. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Kreiswahlleiters fehlende Bescheinigungen einzuholen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Ich empfehle, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. Enthält ein Kreiswahlvorschlag nicht genügend gültige Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner, kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. 4. Wahlkreiseinteilung Die geltende Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24.09.2017 ergibt sich aus der Anlage zu 2 Abs. 2 BWahlG in der Fassung des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 03.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1062). Gegenüber der bisherigen, zur Bundestagswahl 2012 geltenden Wahlkreiseinteilung haben sich keine gebietlichen Veränderungen ergeben. Der Wahlkreis 10 Herzogtum Lauenburg Stormarn-Süd umfasst vom Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg die amtsfreien Gemeinden Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg, Schwarzenbek und Wentorf bei Hamburg

5 sowie die Ämter Breitenfelde, Büchen, Hohe Elbgeest, Lauenburgische Seen, Lütau, Schwarzenbek-Land und vom Amt Sandesneben-Nusse die Gemeinden Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau und Walksfelde und vom Kreis Stormarn die amtsfreien Gemeinden Ahrensburg, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek und Reinbek sowie die Ämter Siek und Trittau. 5. Vordrucke Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren mit Ausnahme der Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge werden von dem Landeswahlleiter auf Anforderung ausgegeben; auf Wunsch können sie auch in elektronischer Form im pdf-format zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind die amtlichen Vordrucke auf der Internetseite des Kreises Herzogtum Lauenburg unter www.kreis-rz.de auffindbar. Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 BWO) werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 4 BWahlG) deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWahlG zu bestätigen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben werden vom Kreiswahlleiter im Kopf der Formblätter vermerkt. 6. Weitere Hinweise Landeslisten sind bei dem Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, einzureichen. Die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten hat der Landeswahlleiter am 20.03.2017 im Amtsblatt für Schleswig- Holstein bekannt gemacht. Ratzeburg, 24.03.2017 Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 10 Herzogtum Lauenburg Stormarn-Süd (Wahl zum 19. Deutschen Bundestag) gez. Dr. Christoph Mager