1. Bezeichnung der Beteiligten und des erhobenen Anspruchs

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Hinweise zur Antragstellung bei Entschädigungsfestsetzungsverfahren gemäß 45 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz i.v.m. dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) I. Inhalt und Aufbau des Antrags Der Antrag auf Entschädigungsfestsetzung gemäß 45 Abs. 2 S. 2 EnWG kann nur dann gestellt werden, wenn sich der Vorhabenträger und der Betroffene bereits rechtswirksam über die Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts geeinigt haben (Teileinigung). Die Einigung muss notariell beurkundet sein. Denn in der Einigung verständigen sich die Verfahrenbeteiligten vorab über einen Teil der Entscheidung im Enteignungsverfahren, nämlich die Entscheidung über den Eigentumsübergang. Daher muss die Einigung in ihren Rechtswirkungen der Enteignung gleichstehen. Dies ist aber nur bei einer notariell beurkundeten Einigung der Fall; eine bloße schriftliche Einverständniserklärung ist dagegen gemäß 311b Abs. 1 BGB unwirksam. Ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn sich alle Betroffenen mit dem Eigentumsübergang bzw. der Übertragung eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben. Der Antrag ist mit den unter III. aufgeführten Anlagen bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Der Antrag soll aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen soll schriftliche Darlegungen im Antrag nur unterstützen, nicht aber ersetzen. Aus dem Antrag selbst muss deutlich werden, welche Tatsache mit der einzelnen Anlage jeweils dargelegt und glaubhaft gemacht werden soll. Die Anlagen zum Antrag sollen als solche gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert sein. Da Entschädigungsfestsetzungsverfahren sehr komplex sind, sollte der Antrag anhand der einzelnen Tatbestandmerkmale der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsnorm ( 45 Abs. 2 S. 2 EnWG) gegliedert werden. Dabei empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen: 1. Bezeichnung der Beteiligten und des erhobenen Anspruchs 1.1. Benennung des Bauvorhabens, für das die Entschädigungsfestsetzung erfolgen soll, 1.2. Bezeichnung des Antragstellers ( 21 Abs. 1 Nr. 1 EntGBbg), 1.3. Bezeichnung der weiteren am Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu Beteiligenden. Dies sind alle, in deren Eigentums-, Besitz-, oder Nutzungsrecht durch das Bauvorhaben eingegriffen wird. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 1 von 5

Dies können sein: Eigentümer oder Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Eigentums ( 21 Abs. 1 Nr. 2 EntGBbg), Erbbauberechtigte ( 21 Abs. 1 Nr. 2 EntGBbg), Inhaber von im Grundbuch in der Abteilung II eingetragenen Rechten (zum Beispiel Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte). Dazu sind auch die dem Grundbuch zu entnehmenden Inhalte der eingetragenen Rechte zu prüfen ( 21 Abs. 1 Nr. 2 EntGBbg), Inhaber persönlicher Besitz- oder Nutzungsrechte (zum Beispiel Mieter, Pächter), die nicht im Grundbuch eingetragen sind ( 21 Abs. 1 Nr. 3 EntGBbg), Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter. Es sind alle am Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu Beteiligenden mit den ladungsfähigen Anschriften (kein Postfach!) zu ermitteln und im Antrag zu benennen. Sind Beteiligte verstorben, müssen die Erben ermittelt und mit ladungsfähigen Anschriften benannt werden. Bei Gesamthandeigentümern oder Eigentümern nach Bruchteilen sowie bei mehreren Inhabern eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ist der Enteignungsbehörde mitzuteilen, ob ein Vertreter benannt wurde. Gegebenenfalls ist dessen ladungsfähige Anschrift anzugeben ( 21 Abs. 5 EntGBbg). 1.4. den Gegenstand der Entschädigungsfestsetzung unter genauer Bezeichnung des antragsgegenständlichen Grundstückes, 1.5. den Umfang der Entschädigungsfestsetzung (Erwerb, dauernde Belastung, vorübergehende Inanspruchnahme), 1.6. Angaben dazu, ob der Betroffene die Übernahme von unwirtschaftlichen Restflächen beantragt ( 7 Abs. 2, 3 EntGBbg). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 2 von 5

2. Sachverhalt 2.1. Ausführungen über die Zulässigkeit der Entschädigungsfestsetzung ( 45 Abs. 2 S. 2 EnWG) 2.2.1 Ausführungen zur Einigung über die Übertragung des Eigentums oder eines anderen Rechts, insbesondere Verweis auf einen abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag (Vorabvertrag), eine notarielle Dienstbarkeitsbewilligung, eine schriftliche Vereinbarung oder einen Besitzeinweisungsbeschluss für den Fall der Beschränkung oder Auflösung eines persönlichen Rechts (Miete, Pacht), 2.2. Ausführungen zum Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise zur Plangenehmigung, einschließlich der Angaben zum Zeitraum der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren. 2.3. Schilderung der bisherigen Verhandlungen, insbesondere der Gründe, weshalb keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt werden konnte. Dabei sollte dargelegt werden, auf welcher Grundlage (z.b. Gutachten, Bodenrichtwerte) das Entschädigungsangebot beruht. Bitte teilen Sie der Enteignungsbehörde mit der Antragstellung mit, ob es sich um eine Baumaßnahme mit mehreren Anträgen handelt und wenn ja, wie viele Entschädigungsfestsetzungsanträge sowie gegebenenfalls Enteignungsund/oder Besitzeinweisungsanträge noch zu erwarten sind. II. Form des Antrags Die Antragsschrift sowie alle zeichnerischen Darstellungen und Unterlagen, die dem Betroffenen zugeleitet werden müssen (Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis, Flurkarte) sind in Papierform in der unter III. aufgeführten, erforderlichen Anzahl einzureichen. Daneben sollen diese Unterlagen auch einmal in elektronischer Form eingereicht werden. Die übrigen Unterlagen sollen dagegen ausschließlich in elektronischer Form in den gängigen Dateiformaten auf CD bzw. DVD übermittelt werden. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 3 von 5

III. einzureichende Unterlagen 1. schriftlich formulierter Antrag Es sind 1 Exemplar für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 1 Exemplar für jeden im Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen. Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die Hinweise zur Antragstellung! 2. aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate ) 3. Auszug aus dem Grunderwerbsplan mit farblich unterschiedlicher Markierung der beanspruchten Flächen Soweit die Entschädigungsfestsetzung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Planauszug befinden. Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde einzureichen. 4. Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis 5. Auszug aus der Flurkarte mit farblich unterschiedlicher Markierung der beanspruchten Flächen Auf dem Auszug muss die Bezeichnung der Gemarkung, der Flur und der Himmelsrichtung ersichtlich sein. Der Maßstab sollte so gewählt werden, dass Lage und Umfang der tatsächlich beanspruchten Flächen eindeutig erkennbar sind. Soweit die Entschädigungsfestsetzung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Flurkartenauszug befinden. Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 2 Exemplare für jeden im Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen (für Ladung und Beschluss). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 4 von 5

6. Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise Plangenehmigung 7. Kopie des dem Antrag zugrunde liegenden notariellen Vorabvertrages beziehungsweise der Dienstbarkeitsbewilligung beziehungsweise der schriftlichen Vereinbarung Es sind 2 Exemplare bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Bei Vorliegen eines vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschlusses ist auf diesen, sowie auf die der Enteignungsbehörde bereits vorliegenden Unterlagen unter Angabe des Aktenzeichens zu verweisen. Notwendige Mehrexemplare der Flurkarte sind jedoch einzureichen. 8. gegebenenfalls vorliegende Miet- oder Pachtverträge Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde einzureichen. 9. Unterlagen zu den bisherigen Verhandlungen (Schriftwechsel, Gesprächsprotokolle, Telefonvermerke) 10. dem/den Angebot/en zugrunde liegende Gutachten beziehungsweise eigene Ermittlungen Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 5 von 5