Hinweise zur Antragstellung in Besitzeinweisungsverfahren gemäß 41 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

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1 Hinweise zur Antragstellung in Besitzeinweisungsverfahren gemäß 41 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) I. Inhalt und Aufbau des Antrags Der Antrag ist mit den unter III. aufgeführten Anlagen bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Der Antrag soll aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf beigefügte Anlagen soll schriftliche Darlegungen im Antrag nur unterstützen, nicht aber ersetzen. Aus dem Antrag soll sich eindeutig ergeben, welche Tatsache mit der einzelnen Anlage jeweils dargelegt und glaubhaft gemacht werden soll. Die Anlagen zum Antrag sollen als solche gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert sein. Die Angaben zum Bauvorhaben, dem Antragsteller, den Betroffenen, der zur Besitzeinweisung beantragten Fläche und dem Zeitpunkt, zu dem in den Besitz eingewiesen werden soll (1.1 bis 1.5) sollten dem Antrag vorangestellt werden. Da Besitzeinweisungsverfahren sehr komplex sind, sollte der Antrag anhand der einzelnen Tatbestandmerkmale der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsnorm ( 41 Abs. 1 BbgStrG) gegliedert werden. Dabei empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen: 1. Bezeichnung der Beteiligten und des erhobenen Anspruchs 1.1. kurze Benennung des Bauvorhabens, für das die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgen soll, 1.2. Bezeichnung des Antragstellers, 1.3. Bezeichnung des von der Besitzeinweisung Betroffenen, Betroffener ist derjenige, in dessen Besitzrecht durch die Besitzeinweisung eingegriffen werden soll. Dies können sein: Eigentümer oder Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Eigentums, Erbbauberechtigte, Inhaber persönlicher Besitz- oder Nutzungsrechte (zum Beispiel Mieter, Pächter), Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 1 von 6

2 Inhaber von im Grundbuch in der Abteilung II eingetragenen Rechten (zum Beispiel Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte). Dazu sind auch die dem Grundbuch zu entnehmenden Inhalte der eingetragenen Rechte zu prüfen. Es sind alle im Besitzeinweisungsverfahren zu Beteiligenden mit den ladungsfähigen Anschriften (kein Postfach!) zu ermitteln und im Antrag zu benennen. Sind Berechtigte verstorben, müssen die Erben ermittelt und mit ladungsfähigen Anschriften benannt werden. Ist ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter vorhanden, so ist dessen ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Wenn Betroffene bereits Bauerlaubnis erteilt oder eine anderweitige Einigung mit dem Antragsteller geschlossen haben und daher nicht mehr am Besitzeinweisungsverfahren zu beteiligen sind, ist hierauf hinzuweisen Bezeichnung des erhobenen Anspruchs, Genaue Bezeichnung des einzuräumenden Rechts (Eigentum, Grunddienstbarkeit, Besitz) Genaue Flächenbezeichnung Ggf. genaue Bezeichnung der zeitlichen Dauer der Inanspruchnahme 1.5. Angabe des Zeitpunktes, zu dem in den Besitz eingewiesen werden soll. 2. Sachverhalt Im Antrag soll dargelegt werden, dass die drei Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß 41 Abs. 1 BbgStrG, nämlich bestandskräftige(r) oder vollziehbare(r) Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung, besondere Dringlichkeit der Baumaßnahme und Weigerung des Betroffenen, Bauerlaubnis unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu erteilen, erfüllt sind. Zu den einzelnen Voraussetzungen sollte im Antrag insbesondere ausgeführt werden: 2.1. bestandskräftige(r) oder vollziehbare(r) Planfeststellungsbeschluss/ Plangenehmigung: zur Zustellung/öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung, Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 2 von 6

3 zur Bestandskraft/Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung, ob es Klagen und Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung gibt, ob durch das Gericht im Eilverfahren darum gebeten wurde, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung nicht fortzusetzen zur besonderen Dringlichkeit: Darlegung, weshalb der sofortige Baubeginn auf dem beantragten Flurstück/der Flurstücksteilfläche aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist und ein Enteignungsverfahren nicht abgewartet werden kann, Darlegung des Terminplans über die Durchführung der Bauarbeiten unter Bezugnahme auf Ausschreibungsverfahren und Bauablaufpläne, Darlegung der Folgen für die Realisierung der Baumaßnahme aufgrund des fehlenden Besitzes, Erklärung, ob und wo die finanziellen Mittel für die Baumaßnahme eingestellt sind und dass diese Mittel zur Verfügung stehen Zu den vergeblichen Bemühungen um die freihändige Einräumung des Besitzes durch Abschluss einer Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche, Darlegung, dass dem Betroffenen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung der Abschluss eines Bauerlaubnisvertrages unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche angeboten wurde und ggf. Gründe für die Ablehnung durch den Betroffenen. Der Bauerlaubnisvertrag darf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche des Betroffenen -auch hinsichtlich der Verzinsung- nicht einschränken. sofern bereits ein Angebot unterbreitet wurde: Darlegung auf welcher Grundlage (zum Beispiel Gutachten) dieses beruhte und weshalb es abgelehnt wurde. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 3 von 6

4 Hinweis: In der Formulierung unter Vorbehalt der Entschädigungsansprüche liegt die Verpflichtung des Antragstellers begründet, die Entschädigung gegenüber den Betroffenen anzusprechen und diesen darüber aufzuklären, welche Entschädigungsansprüche ihm dem Grunde nach zustehen Notwenigkeit einer Zustandfeststellung ( 41 Abs. 3 BbgStrG) Bei der Beantragung der vorzeitigen Besitzeinweisung ist zu prüfen, ob eine Zustandsfeststellung notwendig ist. Eine Zustandsfeststellung ist dann notwendig, wenn durch die Baumaßnahme der Zustand des Grundstücks bereits so verändert wird, dass die Gutachtenerstellung im anschließenden Enteignungsund Entschädigungsfestsetzungsverfahren erschwert würde (Abriss eines Gebäudes, Entfernung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Die Zustandsfeststellung muss vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden ( 41 Abs. 2 S. 1 BbgStrG). Hinweis: Die Enteignungsbehörde prüft von Amts wegen, ob eine Zustandfeststellung notwendig ist. Die Zustandsfeststellung kann aber auch vom Antragsteller, Besitzer oder Eigentümer beantragt werden. Bitte teilen Sie der Enteignungsbehörde mit der Antragstellung mit, ob es sich um eine Maßnahme mit mehreren Anträgen handelt und wenn ja, wie viele Besitzeinweisungsanträge sowie gegebenenfalls Enteignungsanträge und/oder Entschädigungsfestsetzungsanträge noch zu erwarten sind. II. Form des Antrags Die Antragsschrift, alle zeichnerischen Darstellungen und alle Unterlagen, die dem/den Betroffenen zugeleitet werden müssen (Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis, Flurkarte) sind in Papierform in der unter III. aufgeführten, erforderlichen Anzahl einzureichen. Daneben sollen diese Unterlagen auch einmal in elektronischer Form eingereicht werden. Die übrigen Unterlagen sollen dagegen ausschließlich in elektronischer Form in den gängigen Dateiformaten auf CD oder DVD übermittelt werden. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 4 von 6

5 III. einzureichende Unterlagen 1. schriftlich formulierter Antrag Es sind 1 Exemplar für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 1 Exemplar für jeden im Besitzeinweisungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen. 2. gegebenenfalls bereits vorliegende Bauerlaubnisverträge 3. gegebenenfalls vorliegende Miet- oder Pachtverträge 4. aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate ) 5. Auszug aus dem Grunderwerbsplan mit farblich unterschiedlicher Markierung der beanspruchten Flächen Soweit die Besitzeinweisung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Planauszug befinden. 6. Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis Es sind 1 Exemplar für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 1 Exemplar für jeden im Besitzeinweisungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen. 7. Auszug aus der Flurkarte mit farblich unterschiedlicher Markierung der beanspruchten Flächen Auf dem Auszug muss die Bezeichnung der Gemarkung, der Flur und der Himmelsrichtung ersichtlich sein. Der Maßstab sollte so gewählt werden, dass Lage und Umfang der tatsächlich beanspruchten Flächen eindeutig erkennbar sind. Soweit die Besitzeinweisung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Flurkartenauszug befinden. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 5 von 6

6 Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 2 Exemplare für jeden im Besitzeinweisungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen (für Ladung und Beschluss). 8. Lageplan beziehungsweise Übersichtsplan zur Einordnung der Maßnahme in das Gesamtvorhaben 9. Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise Plangenehmigung 10. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss / zur Plangenehmigung 11. gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) 12. Nachweis über die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses / der Plangenehmigung (Postzustellungsurkunde oder Nachweis über vereinfachte Zustellung gemäß 74 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) 13. Nachweise, die die besondere Dringlichkeit der Inanspruchnahme der beantragten Fläche/n belegen (zum Beispiel Ausschreibungsunterlagen, Bauablaufpläne, Terminketten) 14. Nachweise zu den ernsthaften Bemühungen um den Erhalt der Bauerlaubnis unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche sowie der bisherigen Erwerbsverhandlungen (zum Beispiel Schriftwechsel, Gesprächsprotokolle, Telefonvermerke) Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 6 von 6

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