Beschluss vom 29. April 2016 Beschwerdekammer

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Transkript:

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2016.1 Beschluss vom 29. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber David Bouverat Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller gegen CANTON DE GENÈVE, Ministère public, Gesuchsgegner Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

- 2 - Sachverhalt: A. Am 2. September 2014 erstattete A., wohnhaft in Z. (AG), bei der Kantonspolizei Frick (AG) eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs. Über eine Internetplattform hatte er ein Mobiltelefon im Wert von CHF 570.-- (inklusiv Versandkosten) gekauft. Das Geld hatte er am 25. August 2014 auf das Konto 1 überwiesen. Das Gerät wurde aber nicht geliefert (act. 3.1). B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau fand heraus, dass das fragliche Konto B., wohnhaft in Y. (GE) zugeordnet werden konnte (vgl. act. 1). C. Wegen Nichtlieferung eines Gegenstandes, nach Bezahlung des auf Internet vereinbarten Verkaufspreises auf das erwähnte Konto, wurden Strafanzeigen auch in Kantonen Neuenburg (am 11. September 2014), Freiburg (am 1. Oktober 2014) und Bern (am 26. November 2014) eingereicht (act. 3.11). Am 20. Januar 2015 wurde B. von der Genfer Polizei befragt (act. 3.11). D. Die wiederholt von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Verfahrensübernahme eingeladene Staatsanwaltschaft des Kantons Genf lehnte diese ab (Schreiben vom 19. November 2014 [act. 3.3], 19. Januar [act. 3.5] und 4. Februar 2015 [act. 3.8], bzw. Antworten vom 1. Dezember 2014 [act. 3.4], 26. Januar 2015 [act. 3.6] und 23. Februar 2015 [act. 3.9]). E. Am 10. März 2015 ersuchte der Kanton Aargau den Kanton Genf, B. rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Die Einvernahme fand am 14. Oktober 2015 statt (act. 3.11). F. Daraufhin ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf mehrmals um Übernahme des Gerichtsstands (Schreiben vom 6. November [act. 3.12] und 14. Dezember 2015 [act.3.15]). Diese wies ihre örtliche Zuständigkeit erneut ab. Sie brachte unter anderem vor, das Vorliegen konnexer Fälle begründe die Zuständigkeit des Kantons Aargau (Antworten vom 8. und 21. Dezember 2015 [act. 3.13 und 3.16]).

- 3 - G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Behörden des Kantons Genf seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte (Betrug) zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). H. Mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf, das Gesuch sei abzulehnen und der Kanton Aargau sei als zuständig zu erklären (act. 3). I. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde davon am 27. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 4). Auf die Eingaben der Parteien wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen soweit erforderlich Bezug genommen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.v.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

- 4-1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten ( 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Im Kanton Genf kommt diese Befugnis der Staatsanwaltschaft zu (vgl. Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfogungsbehörden der Schweiz [KSBS; http://www.sskcps.ch/sites/default/files/ge_04_2015.pdf]). 1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 21. Dezember 2015 beendet und nicht mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 wie der Gesuchsgegner es behauptet. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dieser an jenem Datum nicht zur Zuständigkeit nochmals Stellung genommen (vgl. oben lit. F.). Das Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Es ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Strittig ist, welcher Kanton zur Behandlung der Strafanzeige von A. berechtigt und verpflichtet ist. 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, der Gesuchsgegner sei aufgrund von Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig. Nach Auffassung des Gesuchsgegners ist der Gesuchsteller wegen konnexen Fällen (vgl. oben lit. C.) auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig. Zudem hätte dieser den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (betreffend der Anzeige von A. sowie die weiteren erwähnten Fälle), bzw. unrichtig festgestellt (B. wäre nicht Täter, sondern Opfer eines in Afrika organisierten Betrugs, wie es sich aus dessen Erklärungen ergebe). 3. 3.1 Art. 31 Abs. 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Bei Distanzdelikten, d.h. Erfolgsdelikten, bei denen Täterverhalten und Erfolgseintritt räumlich auseinanderfallen, gilt die Tat als am Ort der Begehung, nicht am Ort des Erfolgseintritts verübt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.13 vom 7. August 2014, E. 3.1; BG.2012.26

- 5 - vom 25. September 2012, E. 2.1; URS BARTETZKO, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage Basel 2014, Art. 31 N. 9). Bei Taten mittels Internet ist der Begehungsort dort, wo sich die Täterschaft im Zeitpunkt der Eingabe ihrer Befehle aufgehalten hat (LAURENT MOREILLON/AIDE PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, Petit commentaire, Basel 2013, Art. 31 N 4). 3.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO). 3.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bei mehreren, an sich selbständigen Handlungen, die zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden zum Beispiel bei Gewerbsmässigkeit, bestimmt sich die Zuständigkeit nicht in Anwendung von Art. 34, sondern von Art. 31 StPO (SAMUEL MOSER/ANNIA SCHLAPBACH, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage Basel 2014, Art. 34 N. 3f.). 4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014, E. 2.1).

- 6-5. 5.1 Am Bankkonto, auf das A. den vereinbarten Kaufpreis überwiesen hat, ist B- berechtigt. Daher geht der Gesuchsteller richtigerweise davon aus, dass B. jenen allenfalls betrogen hat. Wie die Genfer Polizei es betonte (act. 3.11 [Einvernahme des 20. Januar 2015], S. 5), sind die Erklärungen von B. widersprüchlich; dementsprechend ist seine Aussage, er hätte kein Delikt begangen, sondern wäre selber Opfer eines in Afrika organisierten Betrugs, nicht glaubwürdig. 5.2 Neben A. haben Ende 2014 drei Personen Strafanzeige erstattet, wobei B. verdächtigt ist. Ausserdem geht aus den Einvernahmeprotokollen von B. hervor, dass er in dieser Zeitspanne drei weitere mutmassliche Betrüge begangen hat. Diese Elemente deuten darauf hin, dass B. gewerbsmässig gehandelt hat (vgl. dazu BGE 116 IV 319 E. 4), was die Anwendung von Art. 34 StPO ausschliesst (vgl. oben, E. 3.3 i.v.m. E. 4.1). 5.3 B. erklärte, er besitze keinen Computer; um Angebote ins Internet zu stellen, hätte er Computer in der Bibliothek in X. oder W. benutzt (act. 3.11 [Einvernahme des 14. Oktober 2015], S. 2]). Zudem hat der Gesuchsteller vergeblich versucht, die entsprechende IP-Adresse zu lokalisieren (der Server inklusive der Konsole mit der relevanten Adresse wurde schon demontiert und die Inhalte wurden vernichtet [act. 1, S. 3]). 5.4 Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist es somit nicht ersichtlich, dass B. sich woanders als in einer der oben genannten Orte aufgehalten hätte, wenn (immer) er Angebote ins Internet stellte. Daher ist der Gesuchsgegner gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig. Würde man den Tatort wegen der Unklarheit der Erklärungen von B. als unbekannt erachten, so käme man auch zum selben Ergebnis. In diesem Fall wäre nämlich der Gesuchsgegner gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO zuständig, da B. dort wohnhaft ist. 5.5 Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, der relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und damit zu wenige Elemente zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorlägen, ist er nicht zu hören, da das Gegenteil zutrifft. Wie gesagt (vgl. oben E. 5.1) steht als Verdächtigter ganz klar B. im Vordergrund. Dementsprechend sind dessen mutmassliche Delikte für den Gerichtsstand massgebend. Dass der Genannte in einem Fall möglicherweise mit einem Mittäter gehandelt hat eine Person mit Wohnsitz im Kanton Waadt, deren Telefonnummer in der Internetanzeige angegeben wurde (act. 3.2), ändert daran nichts.

- 7-6. Mithin ist der Gesuchsgegner zur Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Delikte berechtigt und verpflichtet. 7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Der Kanton Genf ist zur Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Delikte berechtigt und verpflichtet. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Bellinzona, 2. Mai 2016 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministère public du canton de Genève Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.