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1 Art. 217 und 346 StGB, 129 StPO. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Vorverfahren gemäss 129 StPO betreffend örtliche Zuständigkeit. Art. 217 StGB stellt ein (Un-)Tätigkeitsdelikt dar, bei welchem allein der Handlungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Frage der räumlichen Geltung des schweizerischen Strafrechts massgebend ist. Der Zweck von Art. 217 StGB, einer dem Schutz der Familie dienende Vorschrift, rechtfertigt es, bei der Bestimmung des Begehungsortes vor allem die Interessen der meist wirtschaftlich und auch sonst schwächeren unterhaltsberechtigten Person in den Vordergrund zu stellen. Der bundesgerichtliche Grundsatz, wonach Vernachlässigungen von Unterstützungspflichten am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten zu verfolgen seien, nur gelte, wenn sowohl Unterhaltsberechtigter als auch Unterhaltsverpflichteter Wohnsitz in der Schweiz hätten, ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Als Ausführungsort hat vorliegend auch der Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten zu gelten. Aus dem Sachverhalt: B. und A., beides deutsche Staatsbürger, hatten am 6. November 1998 in Z. (D) geheiratet und zogen im Anschluss an die Heirat nach Monaco. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C. hervor. Am 10. Januar 2001 reichte B. beim zuständigen Gericht in Monaco Klage auf Scheidung der Ehe ein. Am 28. Februar 2001 erging vor dem erstinstanzlichen Gericht in Monaco eine Ordonnance, worin A. verpflichtet wurde, B. monatlich FRF 30' und der gemeinsamen, der Obhut von B. unterstellten Tochter C. monatlich FRF 5' zu bezahlen. Nachdem B. am 21. Oktober 2002 Strafklage gestellt hatte, wurde A. mit Strafbefehl vom 8. September 2003 wegen Vernachlässigung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht, begangen zwischen Juli 2001 und Oktober 2002 in Y im Kanton Nidwalden und an anderen Orten, zu drei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Da A. den Strafbefehl nicht annahm, erhob die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 17. Juni 2004 beim Kantonsgericht Nidwalden Strafklage. B. hatte im relevanten Zeitraum mit ihrer Tochter Wohnsitz in Deutschland. A. war im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung und seit dem 5. September 2001 fremdenpolizeilich in Y. im Kanton Nidwalden angemeldet, wobei er nach eigenen Angaben bereits im Frühjahr 2001 seinen Wohnsitz dahin verlegt hatte.

2 2 Am 29. Juli 2004 beantragte A. beim Kantonsgerichtspräsidium Nidwalden die Durchführung eines Vorverfahrens gemäss 129 Abs. 1 StPO zur Klärung der Prozessvoraussetzungen, insbesondere der örtlichen Zuständigkeit. Das Kantonsgericht Nidwalden wies dieses Begehren ab, worauf A. Beschwerde bei der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden führte. Mit Urteil vom 28. September 2004 wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Kantonsgerichtspräsident angewiesen, das Vorverfahren im Sinne von 129 StPO durchzuführen. Am 22. Februar 2002 entschied das Kantonsgericht Nidwalden, beim im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftatbestand der Verletzung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) mit Auslandbezug, könne in Anwendung der früheren Rechtsprechung im Interesse einer wirksamen Durchsetzung des materiellen Strafanspruchs neben dem Ort, wo der Täter hätte handeln sollen, auch der Wohnort des Pflichtigen als subsidiärer Begehungsort im Sinne von Art. 7 StGB treten. Damit sei die schweizerische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit der Nidwaldner Strafverfolgungsbehörden gegeben. Gegen dieses Urteil appellierte A. und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Appellation und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Aus den Erwägungen: 2. - Umstritten und vom Gericht zu beurteilen ist die Frage, ob das Kantonsgericht in Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit zu Recht auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Juni 2004 eintrat. a) Der Appellant führt dazu aus, die Vorinstanz habe sich in ihrer Beurteilung auf eine veraltete Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt. Diese Rechtsprechung, wonach eine Unterlassung insbesondere (auch) an dem Ort begangen werde, an dem der Täter hätte handeln müssen, mithin am Erfüllungsort, sei aufgrund von BGE 105 IV 326 als überholt zu betrachten. In diesem Entscheid führe das Bundesgericht nämlich aus, dass bei Tätigkeitsdelikten wie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) nicht von einem Erfolg im eigentlichen Sinn

3 3 gesprochen werden könne. Ein eigentlicher Erfolgsort stehe gestützt auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Verfügung. Mit der Ablehnung des Erfolgsortes bei Tätigkeitsdelikten sei nunmehr bei diesen nur noch eine Zuständigkeit am Handlungsort gegeben. Die Leistung von Unterstützungs-pflichten stelle eine Geldschuld dar. Geldschulden seien gemäss Art. 74 Abs. 2 OR (Obligationenrecht; SR 220) Bringschulden. Der vermeintliche Handlungsort befinde sich demnach nicht in der Schweiz, sondern am Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten. Dieser bilde gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Strafverfolgung. Dagegen behaupte die Vorinstanz zu Unrecht, der Unterhaltspflichtige könne bei internationalen Verhältnissen auch an seinem Wohnort strafrechtlich belangt werden, da dieser den Handlungsort darstelle. Eben gerade diese Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort habe das Bundesgericht in BGE 105 IV 326 aufgegeben und festgestellt, dass die Zuständigkeit bei Tätigkeitsdelikten nur an einem Ort sein könne. Nach Ansicht des Appellanten finde Art. 7 StGB nur auf Erfolgsdelikte Anwendung. Der Tatbestand der Verletzung von Unterhaltspflichten stelle ein Tätigkeitsdelikt dar, weshalb Art. 7 StGB keine Anwendung finde. Demgegenüber halte die Vorinstanz entgegen der geänderten Praxis des Bundesgerichts sowie der überwiegenden Lehrmeinung an der Auffassung fest, eine Anknüpfung sei an verschiedenen Orten möglich. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht Wille des Gesetzgebers sein könne, dass eine Strafverfolgung eines Unterhaltspflichtigen in der Schweiz nicht durchführbar sei, wenn die Unterhaltsberechtigte Wohnsitz im Ausland habe, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei dies eine Konsequenz der völkerrechtlich gebotenen Beschränkung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, wie sie auch in BGE 105 IV 326 hingenommen worden sei. Es sei damit erstellt, dass der inländische Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Pflichtigen nur noch ausnahmsweise und unter Voraussetzungen von Art. 5 oder 6 StGB als Begehungsort in Betracht fallen könne. Diese Bestimmungen fielen jedoch aufgrund der nicht vorhandenen schweizerischen Staatsangehörigkeit des Appellanten und der Appellatin 1 sowie der gemeinsamen Tochter ausser Betracht. Damit seien die Gerichte in Nidwalden vorliegend nicht zuständig. b) Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2005 auf Abweisung der Appellation. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, aus den nachstehenden Erwägungen. c) Die Appellatin 1 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2005 ebenfalls Abweisung der Appellation und verweist grundsätzlich auf das Urteil/Vorentscheid des

4 4 Kantonsgerichts Nidwalden vom 22. Februar Die weiteren Ausführungen ergeben sich - soweit vorliegend von Bedeutung - ebenfalls aus den folgenden Erwägungen a) Die Bestimmung des Gerichtsstandes in Anwendung der Art. 346 ff. StGB setzt immer voraus, dass für die in Frage stehende Tat das schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar, d.h. die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist (BGE 108 IV 145 Erw. 2). Wenn dies aufgrund der Art. 3-7 StGB der Fall ist, so muss es für diese Tat auch einen schweizerischen Gerichtsstand geben; erst für die Bestimmung des letzteren kommen die Art. 346 ff. StGB über die örtliche Zuständigkeit zur Anwendung (BGE 122 IV 162 Erw. 2 a). Fraglich ist daher vorab, ob für die dem Appellanten zur Last gelegten Handlungen die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. b) Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt (Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als verübt gilt dabei das Verbrechen/Vergehen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 7 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist im Folgenden, wo der Appellant die ihm vorgeworfene Straftat der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) verübt haben soll. aa) Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-kommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 1 N 26). Bei Unterlassungsdelikten tritt an die Stelle des Ortes der Handlung derjenige, an dem der Täter hätte handeln sollen. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht entgegen den Ausführungen des Appellanten weiterhin fest (vgl. BGE 125 IV 14 Erw. 2 c). bb) Das Vergehen der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB stellt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Tätigkeitsdelikt dar (BGE 87 IV 153). Auch bei der Unterlassung lassen sich nämlich reine (Un-)Tätigkeits- und Erfolgsdelikte unterscheiden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern 1996, N 14.29). Tätigkeitsdelikte kennzeichnen sich dadurch, dass bei ihnen schon der blosse Vollzug eines bestimmt gearteten Aktes als solcher den Tatbestand erfüllt; eines äusseren Erfolges, der von der Handlung ablösbar wäre, bedarf es hier nicht. Wie der Appellant richtig ausführt, ist mit BGE 105 IV 326 = Pra 69 [1980] Nr. 12 eine Praxisänderung hinsichtlich Art. 7 StGB eingetreten. In der vorherigen Rechtsprechung verstand das Bundesgericht unter Erfolg im Sinne von Art. 7 StGB den Schaden, um dessentwillen der Gesetzgeber eine Tat als

5 5 strafbar erklärt habe. Ein solcher Schaden trete nicht nur bei den durch einen Erfolg im technischen Sinne des Wortes gekennzeichneten Vergehen (Erfolgsdelikten) ein, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten, und auch wenn das Gesetz den Schaden nicht erwähne. Die Art. 7 StGB zugrunde liegende Ubiquitätstheorie könne nicht dazu führen, dass schweizerisches Recht nur anwendbar sei, wenn der Erfolg ein Tatbestandsmerkmal sei, und nicht auch dann, wenn er implicite, als notwendige Folge der Handlung enthalten sei. Mit BGE 105 IV 326 = Pra 69 [1980] Nr. 12 kam das Bundesgericht zum Schluss, diese Rechtsprechung gäbe dem schweizerischen Strafrecht und der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte eine Ausdehnung, die sowohl unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechts wie unter demjenigen des Gesetzes selber unannehmbar sei. Somit sei der Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 7 StGB als technischer Begriff, kennzeichnendes Merkmal der Erfolgsdelikte, zu verstehen. cc) Aus BGE 105 IV 326 = Pra 69 [1980] Nr. 12 folgert der Appellant, das Bundesgericht habe die Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort aufgegeben und festgestellt, dass die Zuständigkeit bei Tätigkeitsdelikten nur an einem Ort sein könne. Art. 7 StGB finde nur auf Erfolgsdelikte Anwendung. Da es sich bei Art. 217 StGB um ein Tätigkeitsdelikt handle, sei Art. 7 StGB vorliegend nicht anwendbar. Dem ist nicht so. Im obgenannten Entscheid stellt das Bundesgericht lediglich fest, dass der Ort des Erfolgseintritts im früher verstandenen Sinn bei Tätigkeitsdelikten nicht als Ort der Begehung in Frage käme. Weder hat das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen Handlungs- und Erfolgsort aufgegeben, noch soll Art. 7 StGB nur bei Erfolgsdelikten anwendbar sein. Vielmehr hielt es fest, dass bei Tätigkeitsdelikten allein der Handlungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Frage der räumlichen Geltung des schweizerischen Strafrechts massgebend sei. Damit bleibt zu prüfen, wo der Appellant das ihm vorgeworfene Vergehen ausgeführt hat und ob dabei - wie vom Appellanten behauptet - eine Anknüpfung an verschiedenen Orten nicht möglich ist. aaa) Der Appellant ist der Ansicht, da Geldschulden Bringschulden seien, befinde sich der Handlungsort am Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten, mithin nicht in der Schweiz. bbb) Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 82 IV 65 Erw. 2 festgehalten hat, das Vergehen der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten werde im Falle der Nichtleistung aus bösem Willen nicht am zivilrechtlichen Erfüllungsort, der sich gemäss Art. 74 OR für Geldleistungen regelmässig am Wohnsitz des Gläubigers befinde, ausgeführt. Hier, am Erfüllungsort, trete lediglich der Erfolg ein, darin bestehend, dass der Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigte die Leistung nicht erhalte. Die Unterlassung selbst und das Wollen des Schuldners, auf dem sie beruht, spiele sich dagegen dort ab, wo der Schuldner im Zeitpunkt,

6 6 da er erfüllen sollte, sich befinde. An seinem Aufenthaltsort fasse er den massgebenden Entschluss und dauere sein böser Wille an, und hier unterlasse er das, was er unternehmen müsste, um dem Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit am Erfüllungsorte die geschuldete Leistung zu verschaffen. Diese Rechtsprechung wurde bestätigt mit BGE 99 IV 180. ccc) Wenn nun der Appellant geltend macht, diese Rechtsprechung gelte seit BGE 105 IV 326 als überholt, so verkennt er, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid festgehalten hat, der Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sei technisch zu verstehen. Damit gilt ein Tätigkeitsdelikt nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur am Ausführungsort als verübt im Sinne von Art. 3-7 StGB, nicht aber am Erfolgsort in der der früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden, untechnischen Bedeutung. Nun ist dem Appellanten offenbar entgangen, dass das Bundesgericht in BGE 82 IV 65 Erw. 2 nicht etwa den Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen, sondern gerade im Gegenteil den Wohnsitz des Gläubigers als diesen Erfolgsort bezeichnet. Aufgrund von BGE 105 IV 326 ist nur erstellt, dass der Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten nicht mehr als Ort, wo der Erfolg eingetreten ist im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB gelten kann. Dagegen äussert sich der angeführte Entscheid nicht dazu, welche Orte als Ausführungsorte der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten in Frage kommen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesgericht diesbezüglich weiter an seiner mit BGE 82 IV 65 begründeten Praxis festhält. Diese Auffassung wird gestützt durch den vom Appellanten erwähnten Bundesgerichtsentscheid: In BGE 105 IV 326 Erw. 3 f. hält das Bundesgericht fest, bei seiner früheren Rechtsprechung nichts anderes als die Lösung des durch die Unterlassungsdelikte, insbesondere die Verletzung der Unterstützungspflicht (Art. 217 StGB) und das Vorenthalten eines Unmündigen (Art. 220 StGB) geschaffenen Problems gewollt zu haben. Indessen könne die Frage, wo diese Unterlassungsdelikte begangen worden seien, sehr wohl durch eine weitere Auslegung des Begriffs des Ausführungsortes (Art. 7 Abs. 1 StGB) gelöst werden; es wäre das in diesen Fällen der Ort, wo der Täter hätte handeln sollen. ddd) Entgegen der Ansicht des Appellanten, wird diese Rechtsprechung in der Lehre nicht überwiegend abgelehnt; vielmehr sind die Meinungen geteilt (zustimmend: TRECHSEL, a.a.o., Art. 217 N 20; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, 2. Auflage, Bern 2004, N 118; BRODER in: ZStrR 1992, S. 313; JENNY/SCHUBARTH/ ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Bern 1997, Art. 217 N 121. Ablehnend: BOSSARD, Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, Art. 217 N 29; POPP, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, Art. 7 N 9).

7 7 eee) Nach Ansicht des Obergerichts liegen keine zwingenden sachlichen Gründe vor, welche die bisherige Praxis des Bundesgerichts in Frage stellten. Der Zweck von Art. 217 StGB, einer dem Schutz der Familie dienende Vorschrift, rechtfertigt es, bei der Bestimmung des Begehungsortes vor allem die Interessen der meist wirtschaftlich und auch sonst schwächeren Unterhaltsberechtigten in den Vordergrund zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Haltung des Bundesgerichts, dass der Grundsatz, wonach Vernachlässigungen von Unterstützungspflichten am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten zu verfolgen seien, nur gelte, wenn sowohl Unterhaltsberechtigter als auch Unterhaltsverpflichteter Wohnsitz in der Schweiz hätten, nicht zu beanstanden. Die Berechtigung einer solchen Gesetzesauslegung belegt der Appellant gleich selber: Nach Angaben seiner Rechtsvertreterin hat dieser per 30. September 2004 den Wohnsitz in Nidwalden aufgegeben. Seither verweigert er der Appellatin 1 offenbar standhaft die Angabe seines derzeitigen Aufenthaltsortes. Auch dem Gericht hat er seine neue Adresse nicht bekannt gegeben. Stattdessen lässt er mit Schreiben vom 30. März 2006 verlauten, er bereise seit Herbst 2004 Europa. Er habe weder einen neuen Wohnsitz begründet noch verfüge er über einen ständigen Aufenthaltsort. Es sei ihm deshalb nicht möglich, dem Gericht eine Adresse bekannt zu geben. Dies erschwert die Durchsetzung der Interessen der Unterhaltsberechtigten beträchtlich, weshalb gerade der vorliegende Fall die bisherige Praxis als berechtigt und notwendig erscheinen lässt. Damit steht fest, dass der Appellant hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten dem schweizerischen Strafrecht unterworfen ist (Art. 3 Abs. 1 StGB) a) Daran vermögen auch die vom Appellanten mit Schreiben vom 9. November 2005 vorgebrachten Einwendungen nichts zu ändern. Darin führt der Appellant aus, für die Auslegung von Art. 217 StGB müsse die analoge Regelung im deutschen Recht ( 170 deutsches StGB) und die dazu ergangene (deutsche) Rechtsprechung berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei 170 des deutschen StGB nicht anwendbar, wenn ein in Deutschland lebender Ausländer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit verletze. Erst Recht vor dem Hintergrund, dass Art. 217 StGB im Gegensatz zum deutschen 170 StGB als Antragsdelikt ausgestaltet sei, stelle es einen Wertungswiderspruch dar, wenn ein in der Schweiz wohnhafter Deutscher gemäss Art. 217 StGB bestraft werde, ein in Deutschland ansässiger Schweizer dort aber nicht nach 170 StGB belangt werden könne. b) Hierzu ist zu bemerken, dass für die schweizerischen Behörden bekanntlich Bundesgesetze und Völkerrecht massgebend sind (vgl. Art. 191 Bundesverfassung; SR 101). Eine

8 8 Verletzung des Völkerrechts durch die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 212 Erw. 6b) ausgeführt hat, stehe die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen dürfe. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen seien umstritten. Immerhin gäbe es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich i.d.r. unbedenklich seien. Hierzu gehörten neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) insbesondere auch das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters). Damit kann auch aus völkerrechtlicher Sicht weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Keinesfalls sind die schweizerischen Behörden gehalten, einen angeblichen Wertungswiderspruch durch Anpassung der Rechtsprechung an diejenige des Bundesgerichtshofes zum deutschen 170 StGB zu vermeiden. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb die Ausgestaltung von Art. 217 StGB als Antragsdelikt für eine Angleichung an die deutsche Rechtsprechung sprechen soll Es bleibt zu prüfen, welche schweizerischen Behörden für die dem Appellanten vorgeworfene Unterlassung örtlich zuständig sind. Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Wie soeben erörtert, hat als Ausführungsort vorliegend auch der Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten zu gelten. Im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum zwischen Juli 2001 und Oktober 2002 hatte der Appellant Wohnsitz in Y. (Kanton Nidwalden). Ob als Ausführungsort neben dem Wohnsitz noch weitere Orte in Betracht kommen, kann offen bleiben, da im Kanton Nidwalden die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (vgl. Art. 346 Abs. 2 StGB). Die Zuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte ist daher zu bejahen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die dem Appellanten vorgeworfenen Unterlassungen der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen und die örtliche Zuständigkeit der Nidwaldner Behörden gegeben ist. Nachdem die weiteren Prozessvoraussetzungen nicht bestritten sind, ist auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 17. Juni 2004 betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB einzutreten. Die Appellation ist somit abzuweisen. (Obergericht, Strafabteilung, Kleine Kammer, 2. Februar 2006)

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