Gemeindewerke Schübelbach Grünhaldenstrasse 3 8862 Schübelbach Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) Nr. 1. Allgemeine Angaben Gesuchsteller/ Gesuchstellerin Pro- Projektverfasser/ jektverfasserin Grundeigentümer/ Grundeigentümerin Bauvorhaben Bezeichnung Flurname Koordinaten Grundstück Nr. (KTN) Gebäude Nr. 2. Anlageart / Energieträger Neuanlage Erzeugung nur Elektrizität Wasserkraft Sonne Dieselöl Umbau best. Anlage WKK-Anlage/BHKW Erdgas Biogas Kehricht
3. Betriebsart/Energieträger Anlage dauernd mit dem Netz verbunden Rücklieferung ins Netz WKK Anlage wärmegeführt Notstromanlage, zeitweise mit den Netz verbunden Rückliefermessung stromgeführt Max. Leistungsangabe ans Netz kw Voraussichtliche Energierücklieferung Max. Leistungsbed. Bei Ausfall der Anlage kw im Winterhalbjahr (Okt. bis März): kwh Vorgesehene Betriebsstunden pro Jahr: kw im Sommerhalbjahr (April bis Sept.): kwh 4. Technische Angaben / Nenndaten Gesamte installierte Leistung elektrisch: kw thermisch: kw Wechselrichter Synchrongenerator Asynchrongenerator Anzahl Panelfläche: m2 Fabrikant/Typ: Nennleistung: kw Spannung: x V Scheinleistung: kva cos phi: Kurzschlussleistung: kva Blindleistungskomp: kvar Verdrosselungsfrequenz: Hz 5. Beilagen Schutzkonzeption Kopie genehmigte ESTI-Vorlage 6. Unterschrift des ausführenden Unternehmens Ort: Datum: Unterschrift/Name 7. Entscheid des Netzbetreibers bewilligt Anlage bewilligt mit folgenden Massnahmen: unter Vorbehalt bewilligt Bemerkungen: Ort: Datum: Unterschrift/Name
8. Abnahmekontrollen Datum Visum Installationskontrolle nach NIV Kontrolle Schutzkonzept: Betriebsbewilligung: Statistische Erfassung: 9. interne Anmerkungen wird vom Gemeindewerk Schübelbach ausgefüllt: Bearbeitungs-Nr. Eingangsdatum: Bemerkungen:
Erläuterungen für Energieerzeugungsanlagen (EEA) Unter Energieerzeugungsanlagen (EEA) oder Photovoltaikanlagen versteht man die direkte Umwandlung von Lichtenergie, meist aus Sonnenlicht, in elektrische Energie mittels Solarzellen. Der Anschluss der geplanten EEA kann nur mit folgenden Auflagen bewilligt werden: Ohne Verstärkung der Netzzuleitung: die Wechselrichter sollen mit einem Leistungsfaktor cos(phi) von 0.96 cap. (Wirkungsleistungsabgabe, Blindleistungsbezug) betrieben werden Falls die Wechselrichter mit einem cosphi von 0.97 cap. und höher betrieben werden sollen, ist eine Verstärkung der Netzzuleitung erforderlich. Folgende Bedingungen sind einzuhalten: Der Anschluss erfolgt über eine dem Netzbetreiberpersonal jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion. Für die PVA ist eine separate Messeinrichtung zu installieren. Für die Erzeugungsanlagen > 30kVA ist eine Lastgangmessung mit Fernauslesung vorzusehen. Die Kosten für die zusätzliche Messung der PVA gehen zu Lasten des Erzeugers und werden direkt in Rechnung gestellt. Zur Verminderung der Rückspannung ist durch den Einbau technischer Vorrichtungen sicherzustellen, dass eine Zuschaltung der PVA auf das Netz des Netzbetreibers nur möglich ist, wenn die Netzspannung allpolig ansteht. Für PVA mit einer Leistung über 30kVA (Verordnung vom 1. Dezember 2013), reicht die ausführende Unternehmung das Gesuch zur Plangenehmigung beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ein. Die Genehmigung des ESTI ist bei der Abnahme der Anlage vorzuweisen. Die PVA darf erst dann auf das Netz der Netzbetreiberin geschaltet werden, wenn die Zuschaltbedingungen erfüllt sind. Bei der Trennstelle zum vorgelagerten Netz ist ein Warnschild Achtung Rückspannung von EEA anzubringen. Vor Beginn der Arbeiten ist durch eine konzessionierte Elektro-Installationsfirma eine Installationsanzeige mit Schema der Anlage inkl. Messung, der Netzbetreiberin einzureichen. Die Selektivität der Photovoltaikanlage zur bestehenden Anlage ist zu beachten und einzuhalten. Bei der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist der SiNa für den AC- und DC-Teil vorzuweisen. Unternehmen mit Bewilligung nach Art. 14 NIV müssen eine Konformitätserklärung (Abnahmeprotokoll) für den DC-Teil der Anlage vorweisen. Die Unsymmetrie pro Phase darf im ungünstigsten Fall 6% betragen (Verhältnis Spannungswert Mitsystem zu Spannungswert Gegensystem). Der Einspeisepunkt ans Netz der Netzbetreiberin wird von den Gemeindewerken Schübelbach bestimmt. Die Kosten für die Erstellung der notwendigen Erschliessungsleitung vom HAK bis zum Einspeisepunkt, sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten. Verursacht der Anschluss der PVA eine allfällig notwendige Netzverstärkung vom Ortstransformator bis zum Einspeisepunkt, so gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Netzbetreibers bzw. der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid. Ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag für Erzeuger mit dem Verteilnetzbetreiber ist ab 1.1.2009 nötig. Der Vertrag wird bei Eingang der Installationsanzeige durch EW Schübelbach erstellt. Bei EEA >30kVA ist ein zusätzlicher Vertrag über Zusatzleistungen des Erzeugers nötig (der Vertrag wird in der Regel von Swissgrid erarbeitet). Vor Baubeginn ist der Gemeinde Schübelbach das Baugesuch für die Energieerzeugungsanlage einzureichen. Der Anlagebesitzer teilt dem Netzbetreiber den von Ihm gewählten Energieabnehmer schriftlich mit. Für die Übergangszeit ab der Inbetriebnahme bis zur definitiven Aufnahme im Programm der Einspeisevergütung (KEV) wird falls gewünscht 100% der produzierten Energie gemäss separater Vereinbarung der Gemeinde Schübelbach entschädigt.
Bedingungen für den Erhalt der Rücklieferungsentschädigung: Die Anlage hat den gesetzlichen Normen zu entsprechen Wird die produzierte Energie anderweitig vermarktet, entfällt die Entschädigung durch die Netzbetreiberin. Der Gemeindevorstand kann diese Entschädigung jederzeit auf Ende der Verrechnungsperiode den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen. Die gesamte produzierte Energiemenge wird mit einem separaten Zähler erfasst. Der Bezug der Liegenschaft wird wie bis anhin zum jeweiligen zum jeweils gültigen Tarif der Netzbetreiberin in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine Gegenverrechnung mit der produzierten Energie. Die Werkvorschriften (TAB) der Netzbetreiberin, die D-A-CH-CZ sowie die oben erwähnten Normen und die Weisung des ESTI für den Parallelbetrieb von Energieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Niederspannungsgesetz sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Werden Netzrückwirkungen, die ausserhalb der Toleranz der erwähnten Normen liegen, durch nachträgliche Messungen festgestellt, sind allfällige Massnahmen zu Lasten des Bauherrn auszuführen. Der Anlagenbesitzer haftet bei Störungen und Schäden im Versorgungsnetz oder an Anlagen Dritter, wenn seine Anlagen unzulässig hohe Netzrückwirkungen verursachen. Die Aufnahme des erstmaligen Parallelbetriebs ist im Beisein eines Netzbetreibers durchzuführen. Wir bitten Sie sich diesbezüglich direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Diese Bewilligung verfällt, wenn nicht innert Jahresfrist eine Installationsanlage eingerichtet wird. Erläuterungen zum Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) Allgemeines Für den Anschluss mehrerer identischer EEA am gleichen Aufstellungsort genügt ein Anschlussgesuch. Das EVU kann bei Bedarf weitere Angaben einholen. Das Anschlussgesuch ist einzureichen für: EEA mit Leistungen über 3.3 kva einphasig oder 10 kva dreiphasig, für die Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz vorgesehen sind. Vorgängig ist dem Eidg. Starkstrominspektorat eine Vorlage zur Genehmigung einzureichen. Hinweise zum Ausfüllen des Anschlussgesuchs Abschnitt 1 Das korrekte, vollständige Ausfüllen der Rubriken ermöglicht dem EVU, die notwendigen Netzabklärungen und eventuell notwendige Massnahmen vorzukehren, die für einen sicheren Betrieb der EEA am Stromversorgungsnetz oder in der Kundenanlage erforderlich sind. Abschnitt 2 Die Angaben werden für statistische Zwecke sowie für die späteren vertraglichen Regelungen benötigt. Abschnitt 3 WKK-Anlagen können wärmegeführt oder stromgeführt betrieben werden. Bei wärmegeführten Anlagen wird die Leistungsabgabe entsprechend der benötigten Wärmemenge geregelt. Bei stromgeführten EEA wird die Leistungsabgabe entsprechend der benötigten Strommenge geregelt. Für die Angabe der maximalen Leistungsabgabe an das Stromversorgungsnetz ist zu berücksichtigen, dass der eigene Strombedarf an Wochenenden oder Feiertagen verschwindend klein sein kann, die EEA aber mit voller Leistung produziert. Mit den maximalen Leistungsbedarf bei Ausfall der Anlage ist die gesamte Leistung, die das EVU beim Ausfall der EEA dem Kunden zur Verfügung stellen muss, anzugeben. Es muss berücksichtigt werden, dass bei einem Ausfall der EEA nicht die ganze Leistung derselben durch das EVU ersetzt werden muss, da bestimmte Verbraucher abgeschaltet werden oder eine Rücklieferung in das Stromversorgungsnetz vorhanden war. Abschnitt 4 In diesem Abschnitt werden je nach Anlagetyp, die entsprechenden Angaben benötigt. Bei einer WKK-Anlage wird die maximale thermische Wärmeleistung bei Nennbetrieb verlangt. Beim Wechselrichter wird für Photovoltaikanlagen aus statistischen Gründen zusätzlich die Panelfläche im m2 verlangt. Die Leistungen der Blindleistungskompensation sind bei Asynchrongeneratoren und Anlagen mit Wechselrichtern anzugeben. Als Leistungsfaktor ist der cos bei der Energie-Übergabestelle (Zähleranschlussklemmen) anzugeben. Abschnitt 5 Das Schutzkonzept muss die Anforderungen des Abschnittes EEA der WV erfüllen. Für die Dimensionierung der Schalter gibt Ihnen das örtliche EVU auf Anfrage die Netzkurzschlussleistung am Verknüpfungspunkt bekannt.